VStättVO (7) | 92-104 | |
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1 13 30 44 60 [ « ][ ][ I ][ » ] 82 92 105 120 |
A-5 | Überdachungen | 92-95 |
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(1) 1Für Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen gelten die besonderen Anforderungen der §§ 93 bis 95.
(2) 1Die Vorschriften der §§ 3 - 29 sowie 102a bis 105 gelten sinngemäß soweit in den §§ 93 - 95 nichts anderes bestimmt ist.
2§ 13 Abs.1 gilt nur für die Teile der Anlage, die sich oberhalb der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs.1) befinden.
§§§
(1) Erhöhte Spielflächen (Podien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Boden des anschließenden Geländes liegen.
(2) 1Podien müssen umwehrt sein.
2Ist dies wegen der Spielart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.
(3) 1Spielflächen für Eishockey müssen gegen die Platzflächen durch mindestens 1,15 m, höchstens jedoch 1,22 m - gemessen von der Eisoberfläche - hohe, geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein.
2An den Stirnseiten müssen sie außerdem auf der ganzen Breite - einschließlich der Rundungen - mindestens 3 m hohe Netze haben.
3Höhere Netze können verlangt werden, wenn dies zum Schutz der Besucher erforderlich ist.
(4) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden können.
(5) 1Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als 1:1 abgeböscht sind.
2Der Fußboden muß eben und darf nicht mehr als 15 vH geneigt sein.
3Die Zu- und, Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, soweit sie mehr als 15 vH geneigt sind.
§§§
Veränderliche Platzreihen, einschließlich zerlegbarer Tribünen und ähnlicher Anlagen, dürfen die zweifache Zahl, ortsfeste Platzreihen dürfen die dreifache Zahl der nach § 14 Abs.2 zulässigen Sitzplätze haben.
§§§
(1) 1aDie lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß bei Freilichttheatern mindestens 1 m je 450 und bei Freiluftsportstätten mindestens 1 m je 750 darauf angewiesene Personen betragen;
1bdie Rettungswege müssen jedoch mindestens 1 m breit sein.
2Größere Breiten können verlangt werden, wenn die Führung der Rettungswege dies erfordert.
(2) Stufen von Stufengängen sollen nicht höher als 20 cm sein.
§§§
A-6 | Fliegende Bauten | 96-102 |
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(1) Für fliegende Bauten gelten die besonderen Anforderungen der §§ 97 bis 102.
(2) Die Vorschriften der §§ 3 - 29, § 64, §§ 80 - 87, §§ 89 und 90, § 103 und § 105 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 97 - 102 nichts anderes bestimmt ist.
(3) § 14 gilt mit der Maßgabe, daß die Sitzplätze (§ 14 Abs.1 Satz 2) mindestens 44 cm breit sein müssen.
§§§
1Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30m im Lichten hoch sein.
2In Räumen mit steilansteigenden Platzreihen (§ 13 Abs.2) muß eine lichte Höhe über der obersten Reihe von mindestens 2,80m, in Räumen mit Rauchverbot mindestens 2,30 m vorhanden sein.
3Bei Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Zuge der Rettungswege eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m an den Außenwänden gestattet werden.
§§§
aAusnahmen von § 19 und § 20 Abs.1 können bei Versammlungsstätten ohne Reihenbestuhlung gestattet werden, wenn die Platzflächen durch feste Abschrankungen in einzelne Flächen unterteilt sind;
bmindestens eine Seite jeder abgeschrankten Fläche muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.
§§§
aTreppen, deren oberste Stufe nicht höher als 2 m über dem Fußboden des Erdgeschosses oder über dem umgebenden Gelände liegt, dürfen eine Auftrittsbreite von mindestens 28 cm haben;
bdie Stufen dürfen nicht höher als 17 cm sein.
§§§
1a
Die Baustoffe müssen mindestens schwer entflammbar sein;§§§
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
§§§
(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und gut sichtbar angebracht werden.
(2) In der Versammlungsstätte oder in unmittelbarer Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfalle die Feuerwehr herbeigerufen und die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen alarmiert werden können.
§§§
A-7 | Elektrik | 102a-104 |
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Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben.
§§§
(1) 1In Versammlungsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorhanden sein.
2Sie muß so beschaffen sein, daß sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein
iauf Mittel- und Vollbühnen einschließlich der Bühnenerweiterungen,
iin mehr als 20 qm großen Umkleideräumen und in den zugehörigen Bühnenbetriebsräumen, wie Probebühnen, Chor- und Ballettübungsräumen, Orchesterproberäumen, Stimmzimmern, Aufenthaltsräumen für Mitwirkende, in Werkstätten und Magazinen, soweit letztere zugleich als Arbeitsräume dienen und mit der Versammlungsstätte im baulichen Zusammenhang stehen,
iin Schalträumen für Hauptverteilungen der elektrischen Anlagen,
iin den Rettungswegen aus den unter Nr.1 bis 6 genannten Räumen oder Anlagen.
(3) 1Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb 1 Sek einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist.
2Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle nach Satz 1 für einen einstündigen Betrieb auszulegen.
3Bei Versammlungsstätten nach Absatz 2 Nr.6 ist anstelle der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch ein Stromerzeugungsaggregat zulässig, wenn es die Sicherheitsbeleuchtung während des Betriebes ständig speist.
(4) 1Die Sicherheitsbeleuchtung muß, soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreidiend erhellt sind, in Betrieb sein
in Versammlungsräumen einschließlich der Rettungswege vom Einlaß der Besucher ab,
auf Bühnen und in den zugehörigen Räumen und Rettungswegen vom Beginn der Bühnenarbeiten ab.
2Die Sicherheitsbeleuchtung muß in Betrieb bleiben, bis die Besucher, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen die Versammlungsstätte verlassen haben.
(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung. muß mindestens betragen
in den Achsen der Rettungswege (§ 19 Abs.1), an den Bühnenausgängen und in den zugehörigen Bühnenräumen 1 Lux,
bei Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen auch für die Stehplatzflächen der Besucher 1 Lux.
(6) 1In Räumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen sowie in Manegen, muß die nach Absatz 5 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall des Netzes der allgemeinen Beleuchtung vorhanden sein.
2Solange das Netz der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, braucht in diesen Räumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.
(7) Bei Theatern und Filmtheatern mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen, deren Fußboden nicht mehr als 1 m über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche (§ 3 Abs.1) liegt, die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.
§§§
(1) Bühnenlichtstellwarten dürfen in Versammlungsräumen nicht aufgestellt werden, es sei denn, daß in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.
(2) 1Im Zuschauerhaus liegende Bühnenlichtstellwarten, in denen Verbraucherstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht werden.
2Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen sein.
3Die Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift haben: "Zutritt für Unbefugte verboten".
4Die Fenster gegen den Zuschauerraum sind mit Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zu verglasen.
5Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.
(3) Für Reglerräume im Versammlungsraum gilt Absatz 2 entsprechend.
§§§
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