VStättVO (6) | 82-91 | |
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1 13 30 44 60 [ « ][ ][ I ][ » ] 82 92 105 120 |
A-4 | Versammlungsräume | 82-91 |
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U-1 | Spielflächen | 82-86 |
(1) 1Spielflächen für zirzensische Vorführungen (Manegen) sollen mit ihren Fußböden nicht höher als 3,50 m über dem Gelände vor den Ausgängen liegen.
(2) 2Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen abgetrennt sein.
2Die Einfassung soll mindestens 40 cm hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 90 cm betragen.
§§§
(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen.
(2) 1Sportpodien müssen umwehrt sein.
2Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m, bei Catcherkämpfen von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.
§§§
(1) 1Sportflächen für Ballspiele (Spielfelder) müssen gegen die Platzflächen durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein.
2aDie Banden müssen mindestens 90 cm, bei Spielfeldern für Eishockey mindestens 1,15 m, höchstens jedoch 1,22 m - gemessen von der Eisoberfläche - hoch sein;
2bsie müssen eine glatte Innenfläche haben.
3Auf die Banden kann verzichtet werden, wenn zwischen Spielfeldern und Platzflächen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.
(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluß an diese Seiten Platzflächen angeordnet sind.
(3) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eishersiedlung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden.
§§§
(1) 1Reitbahnen müssen gegen die Platzflächen durch geschlosscne und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1:20 nach außen geneigt sein müssen.
2Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben.
3Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,50 m hoch sein.
(2) Für Hippodrome gilt § 82 Abs.2.
§§§
(1) Die Fahrbahnen müssen gegen die Platzfläche durch ausreichend feste Umwehrungen so abgetrennt sein, daß Besucher durch Fahrzeuge oder Fahrer, die von der Bahn abkommen, nicht gefährdet werden können.
(2) 1aDas Innenfeld darf nur bei Radrennen als Platzfläche benutzt werden;
1bes muß ohne Betreten der Fahrbahn erreicht werden können.
2Überführungen sind nur zulässig, wenn Unterführungen nicht geschaffen werden können.
(3) 1Das Tragwerk von Holzbahnen muß aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
2Umkleideräume, Abstellräume, Unterführungen nach Absatz 2 oder Garagen unter Fahrbahnen müssen von ihnen feuerbeständig abgetrennt sein.
§§§
U-2 | Verkehrsflächen | 87-88 |
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(1) 1Nicht den Besucherinnen und (1) Besuchern dienende Zugänge zur Manege (Einritte) müssen mindestens durch Vorhänge geschlossen werden können.
2Die Vorhänge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen und dürfen auf dem Boden nicht aufliegen.
(2) Nicht den Besucherinnen und (1) Besuchern dienende Flure, die Einritte untereinander und mit betrieblichen Nebenräumen verbinden (Umritte), müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
§§§
(1) 1Den Besucherinnen und (1) Besuchern dienende Flure, die den Ringen zugeordnet sind und die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen (Ringflure), müssen unmittelbar ins Freie oder in eigene, feuerbeständig umschlossene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen.
2Die Ringflure müssen ins Freie führende Fenster oder Rauchabzugsöffnungen haben.
3Für die Rauchabzugsöffnungen gilt § 23 Abs.6 entsprechend.
(2) 1An einen Ringflur dürfen höchstens zwei Ringe zu je höchstens sechs Platzreihen angeschlossen sein.
2Ringe mit mehr als sechs Platzreihen müssen eigene Ringflure haben.
3Die Ausgänge des untersten Ringes dürfen nicht zur Spielfläche führen.
4Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden.
§§§
U-3 | Räume | 89-91 |
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Für Sanitäterinnen und Sanitäter und Feuerwehrleute (1) sind besondere Räume an geeigneter Stelle anzuordnen.
§§§
(1) Für Magazine, Umkleideräume und Toilettenräume (1) gilt § 39.
(2) Werden Turnhallen oder Spielhallen als Versammlungsräume benutzt, so müssen Türen zwischen den Hallen und den Umkleideräumen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
§§§
(1) 1Ställe und Futterkammern innerhalb von Versammlungsstätten müssen an Außenwänden liegen.
2aSie müssen gegen angrenzende Räume durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein;
2bTüren in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
3Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von feuerbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen abgeschlossen werden können.
4Abwurfschächte müssen bei außenseitiger Anordnung entlang der Außenwand selbsttätig schließende Klappen an der Einwurföffnung und an der Entnahmeöffnung haben.
(2) 1Räume, in denen Käfige aufgestellt werden, und Ställe sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten und Abfahrten oder Durchfahrten zu verbinden.
2§ 3 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
§§§
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