BHaftPVO Berufshaftpflicht-VO Saar
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BS-Nr.2130-1-28

Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 58 der Bauordnung für das Saarland

(Berufshaftpflicht-VO) n-amtl

(BHaftPVO) n-amtl

vom
08.01.01 (Amtsbl_01,218)

geändert durch Art.10 Abs.11a Gesetz Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)

frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke


§§§

Auf Grund des § 94 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2 und Abs.7 Nr.1, 2 und 4 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 (Amtsbl S.477), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.Juli 1998 (Amtsbl. S.721), verordnet das Ministerium für Umwelt:

§§§

§_1   BHaftPVO (F)
Mindestdeckungssumme

(1) Die Mindestdeckungssumme für die ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 58 Satz 1 der Bauordnung für das Saarland beträgt 500.000 Euro für Personenschäden und 75.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. (1)

(2) 1Die Versicherung kann als durchlaufende Jahresversicherung oder Objektversicherung abgeschlossen werden.
2Die Versicherungspflicht ist auch durch den Abschluss solcher Versicherungsverträge erfüllt, die die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der Versicherungssumme begrenzen.

§§§

§_2   BHaftPVO
Verzicht auf die Berufshaftpflichtversicheruflg

(1) 1Die Versicherungspflicht nach § 58 Satz 1 der Bauordnung für das Saarland besteht nicht, wenn die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser oder die Aufstellerin oder der Aufsteller eines bautechnischen Nachweises Verpflichtungen übernimmt, die über das Berufsbild der Architektinnen und Architekten oder der Bauingenieurinnen und Bauingenieure hinausgehen.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie oder er im Einzelfall zugleich

  1. ein Bauvorhaben ganz oder teilweise

    1. im eigenen Namen und für eigene Rechnung,

    2. im eigenen Namen für fremde Rechnung oder

    3. im fremden Namen für eigene Rechnung erstellen lässt oder

  2. selbst Bauleistungen erbringt oder Bauprodukte liefert.

3Die Versicherungspflicht besteht auch nicht, wenn die in Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannten Voraussetzungen

  1. in der Person des Ehemannes der Entwurfsverfasserin oder der Aufstellerin eines bautechnischen Nachweises oder in der Person der Ehefrau des Entwurfsverfassers oder des Aufstellers eines bautechnischen Nachweises vorliegen oder

  2. bei Unternehmen gegeben sind,

    1. bei denen die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser oder die Aufstellerin oder der Aufsteller eines bautechnischen Nachweises angestellt ist oder

    2. die von der Entwurfsverfasserin oder von ihrem Ehemann, von dem Entwurfsverfasser oder von seiner Ehefrau, von der Aufstellerin eines bautechnischen Nachweises oder von ihrem Ehemann oder von dem Aufsteller eines bautechnischen Nachweises oder von seiner Ehefrau geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind.

(2) Über Absatz 1 hinaus besteht die Versicherungspflicht für Entwurfsverfasserinne und Entwurfsverfasser nicht bei Vorhaben, für die keine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist.

§§§

§_3   BHaftPVO
Nachweis des Versicherungsschutzes

(1) 1Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist der Bauaufsichtsbehörde durch eine Bescheinigung der nach § 58 Satz 2 der Bauordnung für das Saarland zuständigen Kammer nachzuweisen, in der festgestellt wird, dass die Berufshaftpflichtversicherung die Voraussetzungen des § 58 Satz 1 der Bauordnung für das Saarland in Verbindung mit § 1 dieser Verordnung erfüllt.
2Aus der Bescheinigung müssen Name und Anschrift der oder des Versicherten, die Art der Versicherung nach § 1 Abs.2 Satz 1 und die Geltungsdauer der Bescheinigung hervorgehen, die ein Jahr nicht überschreiten darf.
3Die Bescheinigung über eine Objektversicherung muss eine eindeutige Kennzeichnung des Bauvorhabens enthalten.
4Die Bescheinigung muss unterschrieben sein.
5Die Bescheinigung für die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser ist dem Bauantrag (§ 71 der Bauordnung für das Saarland) oder der Bauanzeige (§ 66 Abs.3 der Bauordnung für das Saarland) beizufügen.
6Die Bescheinigungen für die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bau-technischen Nachweise sind mit den bautechnischen Nachweisen einzureichen.

(2) 1Der nach § 58 Satz 2 der Bauordnung für das Saarland zuständigen Kammer ist das Bestehen des Versicherungsschutzes durch eine vom Versicherer selbst ausgestellte Versicherungsbestätigung nachzuweisen, in der Name und Anschrift der oder des Versicherten, die Versicherungsschein-Nummer, die Versicherungssummen nach § 1 Abs.1, die Art der Versicherung nach § 1 Abs.2 Satz 1, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und eine Befristung des Versicherungsvertrages anzugeben sind.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3aDie Versicherungsbestätiguflg muss vom Versicherer unterschrieben sein;
3beine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.

§§§

§_4   BHaftPVO
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§

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§§§