GKG | Gerichtskostengesetz | Anh-1 |
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Anlage 1 | (zu § 11 Abs.1) | Teil 9 |
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Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
Teil 9
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9000 (F) |
Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner nach § 56 Abs.1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden Beschuldigten
§ 191a Abs.1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. (1) (3) Für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die Gebühr 1644 oder 1645 zu erheben ist. (4) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben. | |
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst ................... | in voller Höhe | |
Kosten für Zustellungen | | |
Versendung von Akten auf Antrag je Sendung
pauschal ............. | 8,00 EUR | |
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienst- leistungen zu zahlenden Entgelte, jedoch nicht die Kosten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 11 SVertO) ........ | in voller Höhe | |
9005 (F) |
Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl keine Zahlungen zu leisten sind ................. (1) (1) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs.1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs.1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben. (2) (2) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 467a Abs.1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils in Verbindung mit § 46 Abs.1 OWiG. (3) (3) Sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt. | |
Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle Sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernung und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt. | | |
Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .......................... | in voller Höhe | |
Kosten für | | |
An Dritte zu zahlende Beträge für | | |
Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO ...................... | | |
Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs.2, § 72 Abs.4 JGG) ............. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs.1 StVollzG zu erheben wären. | | |
Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl keine Zahlungen zu leisten sind ........................ | begrenzt durch | |
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl keine Zahlungen zu leisten sind . | in voller Höhe | |
Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind .... | | |
Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind .................... Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. | | |
Nach § 50 Abs.5 FGG an den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge ... | in voller Höhe | |
An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende Beträge .......................... | in voller Höhe | |
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