GKG Gerichtskostengesetz Anh-1  
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Anlage 1(zu § 11 Abs.1)Teil 9  

Nr.

Auslagentatbestand

Höhe



Teil 9
Auslagen

(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.

(2) Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 6800, werden die Auslagen nach den Nummern 9001 und 9002 nur erhoben, soweit sie in einer Instanz einen Betrag von 50,00 EUR überschreiten.

9000 (F)

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite ...............................
für jede weitere Seite ..............................................
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen und Abschriften:
je Datei .................................................................

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner nach § 56 Abs.1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden Beschuldigten

  1. eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs;

  2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;

  3. eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung;

  4. bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift.

§ 191a Abs.1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. (1)

(3) Für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die Gebühr 1644 oder 1645 zu erheben ist.

(4) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben.

 
 
 
 
 
 
0,50 EUR
0,15 EUR
 
 
2,50 EUR

9001

Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst ...................

in voller Höhe

9002

Kosten für Zustellungen
a) mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein .......
b) durch Justizbedienstete nach den §§ 211, 212 ZPO (1) anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ...........................

 
in voller Höhe
 
7,50 EUR

9003

Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal .............
Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 1645 zu erheben ist.

8,00 EUR

9004

Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienst- leistungen zu zahlenden Entgelte, jedoch nicht die Kosten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 11 SVertO) ........

in voller Höhe

9005 (F)

Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl keine Zahlungen zu leisten sind .................

(1) (1) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs.1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs.1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben.

(2) (2) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 467a Abs.1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils in Verbindung mit § 46 Abs.1 OWiG.

(3) (3) Sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.

 
 
 
in voller Höhe

9006

Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
a) die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen .............................
b) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ...........

Sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernung und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.

 
 
 
in voller Höhe
 
0,27 EUR

9007

Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ..........................

in voller Höhe

9008

Kosten für
a) die Beförderung von Personen ..................................
b) Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ....

 
in voller Höhe
 
bis zur Höhe
der nach dem
ZuSEG an Zeugen
zu zahlenden
Beträge

9009

An Dritte zu zahlende Beträge für
a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren ..........................
b) die Beförderung und die Verwahrung von Leichen .............
c) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen .............................
d) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen .........................

 
 
 
in voller Höhe
in voller Höhe
 
 
in voller Höhe
in voller Höhe

9010

Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO ......................

 
in Höhe des
Haftkostenbeitrags
nach § 50 Abs.2
und 3 StVollzG

9011

Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs.2, § 72 Abs.4 JGG) .............

Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs.1 StVollzG zu erheben wären.

 
 
 
in Höhe des
Haftkostenbeitrags
nach § 50 Abs.2
und 3 StVollzG

9012

Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl keine Zahlungen zu leisten sind ........................

begrenzt durch
die Höchstsätze
für die
Auslagen 9000
bis 9011

9013

Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl keine Zahlungen zu leisten sind .

in voller Höhe

9014

Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ....

 
begrenzt durch
die Höchstsätze
für die
Auslagen 9000
bis 9012

9015

Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind ....................

Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.

 
 
begrenzt durch
die Höchstsätze
für die
Auslagen 9000
bis 9012

9016

Nach § 50 Abs.5 FGG an den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge ...

in voller Höhe

9017

An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende Beträge ..........................

in voller Höhe


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