GKG | Gerichtskostengesetz | Anh-1 |
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Anlage 1 | (zu § 11 Abs.1) | Teil 7-8 |
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Teil 7
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Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluß ohne Hauptverhandlung, soweit kein Strafbefehl vorausgegangen ist ...................... | | |
Strafbefehl, auch wenn nach Einspruch durch Urteil entschieden worden ist ................................... | 0,5 | |
Hauptverhandlung mit Urteil, soweit ein Strafbefehl vorausgegangen ist ................................................. | 0,5 | |
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Berufungsverfahren mit Urteil ....................... | 1,0 | |
Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .................................... | 0,25 | |
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Rechtsbeschwerdeverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs.5 OWiG ..................... | 1,0 | |
Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs.5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist .................... | 0,25 | |
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Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO ........................... | 1,0 | |
Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .......................... | 0,25 | |
§§§ II. Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung | ||
Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung .... | 0,5 | |
§§§ III. Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfahrens, soweit gegen den Betroffenen oder den Beschuldigten eine Geldbuße festgesetzt worden ist | ||
Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ...................................... | 0,5 | |
Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO iVm § 46 Abs.1 OWiG) ................................... | 1,0 | |
§§§ IV. Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme betreffend
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Verwerfung der Berufung durch Urteil ............. | 30,00 EUR | |
Erledigung der Berufung ohne Urteil .............. | 10,00 EUR | |
Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs.5 OWiG ..................................... | 30,00 EUR | |
Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs.5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist .................. | 10,00 EUR | |
Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO .................... | 30,00 EUR | |
Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ...................... | 10,00 EUR | |
Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ..................... | 15,00 EUR | |
Entscheidung nach erneuter Hauptverwaltung (§ 373 StPO iVm § 46 Abs.1 OWiG) ...................... | 30,00 EUR | |
§§§ V. Unwahre Anzeige | ||
Dem Anzeigenden sind die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO iVm § 46 Abs.1 OWiG) .............................. | 30,00 EUR | |
§§§ VI. Beschwerdeverfahrenaußer den Verfahren über die in den Abschnitten I und IV genannten Beschwerden | ||
Verwerfung oder Zurückweisung einer
Beschwerde | 0,5 | |
- gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG oder im selbständigen Verfahren nach § 30 OWiG, im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs.3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist ............. Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | 0,5 | |
- im Kostenfestsetzungsverfahren ................. | 1,0 der Gebühr | |
- in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind ...................... Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | 10,00 EUR | |
§§§ VII. Verfahren mit abschließender Entscheidung im Falle des § 25a Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes | ||
Entscheidung des Gerichts ................................ | 25,00 EUR | |
Entscheidung der Staatsanwaltschaft ............................. | 13,00 EUR | |
§§§ Teil 8
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Zurückweisung des Antrags ................. | 1,0 | |
Zurücknahme des Antrags ................... | 0,5 | |
Verwerfung der Rechtsbeschwerde ................... | 1,0 | |
Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ................... | 0,5 | |
Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer Entscheidung nach § 114 Abs.2 StVollzG ................. | 0,5 |
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