GKG Gerichtskostengesetz Anh-1  
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Anlage 1(zu § 11 Abs.1)Teil 7-8  

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr
Nach § 11 Abs.2 GKG



Teil 7
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 473 Abs.4 StPO, auch iVm § 46 Abs.1 OWiG, und § 11 Abs.3 Satz 1 GKG bleiben unberührt.

I.  Bußgeldverfahren oder Strafverfahren mit rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße

1.  Verfahren im ersten Rechtszug

7110

Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluß ohne Hauptverhandlung, soweit kein Strafbefehl vorausgegangen ist ......................

 
10 vH des
Betrages der
Geldbuße,
- mindestens
25,00 EUR
- höchstens
13.000,00 EUR

7111

Strafbefehl, auch wenn nach Einspruch durch Urteil entschieden worden ist ...................................

0,5

7112

Hauptverhandlung mit Urteil, soweit ein Strafbefehl vorausgegangen ist .................................................

0,5



2.  Berufungsverfahren

7120

Berufungsverfahren mit Urteil .......................

1,0

7121

Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ....................................

0,25



3.  Rechtsbeschwerdeverfahren

7130

Rechtsbeschwerdeverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs.5 OWiG .....................

1,0

7131

Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs.5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................

0,25



4.  Revisionsverfahren

7135

Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO ...........................

1,0

7136

Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ..........................

0,25


§§§


II.  Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung

7200

Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ....

0,5


§§§


III.  Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfahrens, soweit gegen den Betroffenen oder den Beschuldigten eine Geldbuße festgesetzt worden ist

7300

Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ......................................

0,5

7301

Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO iVm § 46 Abs.1 OWiG) ...................................

1,0


§§§


IV.  Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme betreffend

  1. die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selbständig;

  2. die Verwerfung eines Antrags nach § 439 StPO iVm § 46 Abs.1 OWiG

7400

Verwerfung der Berufung durch Urteil .............

30,00 EUR

7401

Erledigung der Berufung ohne Urteil ..............

10,00 EUR

7402

Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs.5 OWiG .....................................

30,00 EUR

7403

Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs.5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ..................

10,00 EUR

7404

Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO ....................

30,00 EUR

7405

Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ......................

10,00 EUR

7406

Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens .....................

15,00 EUR

7407

Entscheidung nach erneuter Hauptverwaltung (§ 373 StPO iVm § 46 Abs.1 OWiG) ......................

30,00 EUR


§§§


V.  Unwahre Anzeige

7500

Dem Anzeigenden sind die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO iVm § 46 Abs.1 OWiG) ..............................

30,00 EUR


§§§


VI.  Beschwerdeverfahren

außer den Verfahren über die in den Abschnitten I und IV genannten Beschwerden

7600

Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde
- gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde ....................

0,5

7601

- gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG oder im selbständigen Verfahren nach § 30 OWiG, im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs.3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist .............

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.

0,5
 

7602

- im Kostenfestsetzungsverfahren .................

1,0 der Gebühr
nach
§ 11 Abs.2 GKG

7603

- in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind ......................

Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.

10,00 EUR
 
 


§§§


VII.  Verfahren mit abschließender Entscheidung im Falle des § 25a Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes

7700

Entscheidung des Gerichts ................................

25,00 EUR

7710

Entscheidung der Staatsanwaltschaft .............................

13,00 EUR
 


§§§


Teil 8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

8000

Zurückweisung des Antrags .................

1,0

8001

Zurücknahme des Antrags ...................

0,5

8010

Verwerfung der Rechtsbeschwerde ...................

1,0

8011

Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ...................

0,5

8020

Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer Entscheidung nach § 114 Abs.2 StVollzG .................

0,5

§§§


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§§§