BVerwG | 1997 (2) | 31-60 |
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[ 1996 ][ « ][ ][ 1998 ] | [ ] |
97.031 Einheitlichkeit der Bebauung |
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BVerwG, B, 29.04.97, - 4_B_67/97 -
DÖV_97,831 -32 = NVwZ-RR_98,94 -95
BauGB_§_34 Abs.1
1) Auch die Einheitlichkeit einer Bebauung (hier: nach Grundfläche und Höhe der baulichen Anlagen) kann bewirken, daß angrenzende (hier durch einen Bahndamm und eine Straße getrennte) andersartige Bebauung nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB gehört.
2) Ob eine Überschreitung des Maßes der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung den für die Frage des Einfügens (§ 34 Abs.1 BauGB) erheblichen Rahmen sprengt, kann nicht allgemein anhand eines prozentualen Maßstabs bestimmt werden.
§§§
97.032 Ortsteil |
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BVerwG, B, 15.05.97, - 4_B_74/97 -
NVwZ-RR_98,156 -57
BBauG_§_30, BBauG_§_34; BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3
Ein an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzendes unbebautes Grundstück gehört nicht schon deshalb zu diesem Bebauungszusammenhang, weil es mit seiner anderen Seite an eine Gemeindegrenze reicht.
§§§
97.033 Landschaft- und Ortsbild |
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BVerwG, U, 15.05.97, - 4_C_23/95 -
NVwZ_98,58 -60
BauGB_§_29 S.1; BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3
In einer nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Außenbereichslandschaft stellt dei Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der Gemeinde an der Erhaltung eines bestimmten Orts- und Landschaftsbildes (hier: harmonischer Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft an einem gut einsehbaren Hang) keine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs iS von § 35 Abs.2 BauGB dar, wenn das Bauvorhaben nicht zu einer Verunstaltung des Landschafts- und Ortsbildes führt.
§§§
97.034 Fremdenverkehrssatzung |
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BVerwG, U, 15.05.97, - 4_C_9/96 - -
DÖV_98,128-21 (L)
BauGB_§_22)
Die Prägung eines "sonstigen Gebiets mit Fremdenverkehrsfunktionen" durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung (§ 22 Abs.2 S.3, Fallgruppe 3, BauGB) wird grundsätzlich nicht dadurch aufgehoben, daß sich in ihm auch Gemeinbedarfsflächen und Flächen öffentlicher Nutzung befinden, die selbst nicht unmittelbar Fremdenverkehrszwecken dienen und auch nicht gegen die Begründung von Rechten nach dem WEG gesichert werden müssen. Solche Flächen müssen nicht aus dem Geltungsbereich einer sich auf das Gebiet erstreckenden Fremdenverkehrssatzung ausgenommen werden.
§§§
97.035 B-Plan Funktionslosigkeit |
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BVerwG, B, 06.06.97, - 4_NB_6/97 - -
DÖV_98,128-22 (L)
BauGB_§_1, BauGB_§_10
Die Planungskonzeption, die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos und der Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet gesetzt werden kann.
§§§
97.036 Waldrandbebauung |
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BVerwG, B, 18.06.97, - 4_B_238/96 -
DÖV_98,128-23 (L) = NVwZ-RR_98,157 -59
BauGB_§_34 Abs.1; (RP) LBO_§_65 Abs.2
1) Ein unbebautes Grundstück unmittelbar am Waldrand innerhalb einer nach Landeswaldrecht nicht bebaubaren Zone kann gleichwohl Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein.
2) Bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse iS von § 34 Abs.1 S.2 BauGB gewahrt, wenn es nur abstrakt der Baumwurfgefahr ausgesetzt ist.
3) Landesrecht, das einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen gewährt, verletzt nicht Bundesrecht, auch wenn das konkrete Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig ist.
§§§
97.037 Planungspflicht |
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BVerwG, B, 26.06.97, - 4_B_97/97 -
NVwZ-RR_98,357
BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_2 Abs.3, BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_15 Abs.1 S.2
(LF) 1) Eine Planungspflicht nach § 1 Abs.3 BauGB besteht nur dann, wenn ein Bebauungsplan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (wie BVerwG, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr.7 = NJW_71,1626).
2) Wenn eine Gemeinde ein Planaufstellungsverfahren aufgibt, schließt § 2 Abs.3 BauGB einen individuellen Anspruch auf Fortführung dieses Verfahrens aus. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde objektiv gemäß § 1 Abs.3 BauGB zur Planaufstellung verpflichtet sein sollte (wie BVerwG, NVwZ_83,92).
3) Ein Wohnbauvorhaben fügt sich in eine durch gewerbliche Nutzung mit Lärmbelästigung und Wohnnutzung geprägte Umgebung ein (§ 34 Abs.1 BauGB), wenn es nicht stärkeren - im Sinne eines "Mittelwertes" zumutbaren - Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung (wie BVerwG, NVwZ_84,646 (647)).
4) Die baurechtliche Prüfung ist - im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eröffneten Alternativprüfung - an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Steht fest, daß eine Wohnbebauung an dem gewählten Standort Nachbarrechte nicht verletzt, können die Nachbarn die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf ihres Erachtens besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen.
§§§
97.038 Drittrechtsverhältnis |
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BVerwG, U, 27.06.97, - 8_C_23/96 -
NVwZ_98,58 (L) = NJW_97,3257
VwGO_§_43 Abs.1; BauGB_§_124 Abs.2 S.2; BauGB_§_242 Abs.8 S.1
1) Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt voraus, daß das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (wie BVerwG, Buchholz 237.1 Art.14 BayBG Nr.1 S.1 <2> = NJW_70,2260) und BVerwG, Buchholz 421.5 BBiG Nr.16 S.1 <3>). Daran fehlt es regelmäßig bei der Feststellungsklage eines Fremdanliegers, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen der beklagten Gemeinde und dem beigeladenen Unternehmer abgeschlossenen Erschließungsvertrags begehrt.
2) Gegen die Rückwirkungsregelung des § 242 Abs.8 S.1 BauGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtliche Bedenken.
§§§
97.039 Baugestaltungsvorschriften |
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BVerwG, B, 10.07.97, - 4_NB_15/97 -
NVwZ-RR_98,486 -87
BauGB_§_9 Abs.1, BauGB_§_9 Abs.4
1) Bundesrecht steht nicht entgegen, wenn Landesrecht die Gemeinde ermächtigt, mit örtlichen Baugestaltungsvorschriften über die Verunstaltungsabwehr hinaus positive Gestaltungsziele zu verfolgen.
2) Auf Landesrecht gestützt örtliche Bauvorschriften, die in einem Bebauungsplan enthalten sind, dürfen nicht bodenrechtliche Regelungen "im Gewande von Baugestaltungsvorschriften" sein.
§§§
97.040 Anlagenerweiterung |
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BVerwG, B, 18.07.97, - 4_B_116/97 -
NVwZ-RR_98,357 -58
BauGB_§_35; GG_Art.14 Abs.1 S.2
Neben den gesetzlich geregelten Möglichkeiten gibt es keinen auf Bestandsschutz gegründeten Anspruch auf Zulassung von Veränderungen oder Erweiterungen baulicher Anlagen im Außenbereicht (im Anschluß an BVerwGE_85,289 = NVwZ_91,673)
§§§
97.041 Telefax-Nummernverwechslung |
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BVerwG, B, 06.08.97, - 4_B_124/97 -
NJW_98,398
VwGO_§_60 Abs.2 S.2, VwGO_§_133 Abs.2 S.1
Zur Fristversäumung durch Verwechslung der Anschlußnummern des Erstgerichts und des Berufungsgerichts.
§§§
97.042 Fremdenverkehrssatzung |
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BVerwG, U, 21.08.97, - 4_C_6/96 -
DÖV_98,115 -17
BauGB_§_12 S.4, BauGB_§_22 Abs.3 S.4, BauGB_§_22 Abs.5, BauGB_§_22 Abs.7 BauGB_§_215 Abs.3 S.2
1) Eine Satzung nach § 22 BauGB kann - abgesehen von der Möglichkeit des § 215 Abs.3 S.2 BauGB - nur mit Wirkung von der Bekanntmachung an in Kraft gesetzt werden (§ 22 Abs.3 S.4, § 12 S.4 BauGB). Dies gilt für den Ersterlaß der Satzung ebenso, wie für den Neuerlaß zur Behebung materielle Fehler.
2) Auf die Dauer einer Zurückstellung nach § 22 Abs.7 S.3 BauGB ist die Zeit einer rechtswidrigen Verweigerung der Genehmigung nach § 22 Abs.5 BauGB oder des Negativattests nach § 22 Abs.7 S.2 BauGB anzurechnen.
§§§
97.043 Außenbereichsvorhaben |
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BVerwG, B, 25.08.97, - 4_B_139/97 -
NVwZ-RR_98,358
BauGB_§_30, BauGB_§_35 Abs.2
Die Festsetzungen eines unwirksamen Bebauungsplans, ein Vertrauen darauf, daß sie wirksam seien, und eine jahrelange behördliche Anwendung des Bebauungsplans in der Annahme seiner Wirksamkeit haben für die Beurteilung eines Außenbereichsvorhabens, das den Festsetzungen des unwirksamen Plans entspricht, keine Bedeutung, insbesondere nicht als Gründe, die öffentliche Belange iS des § 35 Abs.3 BauGB überwinden könnten.
§§§
97.044 Regenrückhaltebecken |
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BVerwG, B, 25.08.97, - 4_NB_4.97 - -
DÖV_98,128-24 (L)
BauGB_§_1
1) Die Gemeinde muß die mit der Durchführung eines Bebauungsplans absehbar verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht bereits im Bebauungsplan selbst oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesem verbindlich und abschließend regeln. Sie darf vielmehr Maßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich von Härten dem späteren, dem Planvollzug dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, daß die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können.
2) Der Bebauungsplan hat mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung ( hier: öffentliche Grünfläche und Regenrückhaltebecken) rechtlich keine enteignende Vorwirkung derart, daß über die Zulässigkeit der Enteignung solcher Flächen bereits bindend entschieden wäre.
§§§
97.045 Stasi-Mitarbeit |
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BVerwG, U, 03.09.97, - 2_WD_54/96 -
NJW_98,693 -96
SG_§_7, SG_§_13 Abs.1, SG_§_17 Abs.2 S.1, SG_"_23 Abs.1, SG_§_46 Abs.2 Nr.2; WDO_§_34 Abs.1, WDO_§_54 Abs.5; EinigungsV
1) Mit der wahrheitswidrigen Verneinung seiner früheren Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatsicherheit im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen und in einer "Dienstlichen Erklärung" verstößt ein Soldat gegen die Treuepflicht nach § 7 SG.
2) Bei einem derart schwerwiegenden Pflichtverstoß ist der Maßnahmeart nach grundsätzlich die disziplinargerichtliche Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
3) Zu den Zumessungsgründen in der Person bei einer konspirativen Tätigkeit eines Soldaten für das ehemalige Ministerium für Staatsicherheit.
§§§
97.046 Bebauungsplan-Rückwirkung |
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BVerwG, B, 25.09.97, - 4_B_165/97 -
NVwZ_98,845
GG_Art.14 Abs.1 S.2; (aF) BauGB_§_9 Abs.1 Nr.6; BauGB_§_155a Abs.5; (nF) BauGB_§_215 Abs.3 S.2
(LF) 1) Die für § 155a Abs.5 BauGB entwickelten Grundsätze über die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkrafttretung eines Bebaubauungsplans gelten auch für § 215 Abs.3 S.2 BauGB.
2) Ein wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nicht gemäß § 215 Abs.3 S.2 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, daß er inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprüngliche unbedenkliche Abwägungsergebnis im Zeitpunkt der Mängelbehebung unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist. 3) § 9 Abs.1 Nr.6 BauGB (Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnung in Wohngebäuden) ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS von Art.14 Abs.2 S.2 GG. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, daß die betroffenen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde stehen
§§§
97.047 Rundfunkgebührenpflicht |
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BVerwG, U, 08.10.97, - 6_C_10/96 -
K&R_98,121 (L)
GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1; RStV_§_48; RGebStV_§_5 Abs.7
LF 1) Das Inkraftreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrags 1996 hat nichts an der nach ständiger Rechtsprechung feststehenden Tatsache geändert, daß es sich bei dieser Rechtsmaterie um nichtrevisibles Landesrecht handelt.
LF 2) Die Bestimmungen des § 5 Abs.7 S.1 RGebStV ist in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dahin auszulegen, daß es im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung festzustellen ist, ob ein privater Rundfunkveranstalter auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn die von ihm verwendeten Rundfunkempfangsgeräte den technisch - organisatorischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung sichern sollen. Die damit verbundene Einschränkung des Anwenderbereichs einer Gebührenbefreiung auf betriebliche (genauer: betreibstechnische und organisatorische) Zwecke ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
LF 3) Die Tatsache, daß der öffentlich-rechtlich organisierte Rundfunk gemäß § 5 Abs.4 RGebStV von der im Streit stehenden Rundfunkgebührenpflicht befreit ist, ist vor dem Hintergrund der grundsätzlich unterschiedlichen Finanzierung des privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu beanstanden (siehe dazu BVerfGE_90,60 ). Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung der im dualen System konkurrierenden Rundfunkanbieter sogar im Hinblick auf Art.5 Absatz 1 Satz 2 GG geboten, soweit es sich dabei lediglich um eine Folge der andersartigen Finanzierungsgrundlage handelt.
§§§
97.048 Anpfiff Extra |
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BVerwG, B, 10.10.97, - 6_B_32/97 -
K&R_98,68 -71
(91) RStV_§_7 Abs.2; GG_Art.5 Abs.1 S.2
1) Der Rundfunkstaatsvertrag 1991 (RfStV), bei dessen Abschluß die beteiligten Bundesländer in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Landeskompetenz für das Rundfunkwesen gehandelt haben, ist nichtrevisibles Landesrecht.
2) Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 7 Abs.2 RfStV 1991 und des Art.17 Abs.1 Buchst.b der Fernsehrichtlinie sind diese Regelungen nicht getroffen worden, um einen Grundrechtsschutz des Sponsoring zu garantieren. Vielmehr stellen sie eine Einschränkung des allgemeinen Verbots von Werbung im Programm dar und dienen insoweit der durch Art.5 Abs.1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit.
§§§
97.049 Bestandsschutz |
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BVerwG, U, 07.11.97, - 4_C_7/97 -
DVBl_98,587 -89
GG_Art.14 Abs.1 S.1, GG_Art.14 Abs.1 S.2; (NW) LBO_§_6
1) Bestimmt eine landesrechtliche Norm Inhalt und Schranken des Eigentums iSd Art.14 Abs.1 Satz 2 GG, so verbietet sich der Rückgriff auf Art.14 Abs.1 Satz 1 GG als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung von Bestandsschutz.
2) An der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzordnung ändert sich nicht dadurch etwas, daß im Rahmen einer landesrechtlichen Inhaltsbestimmung des Eigentums die grundrechtliche Rechtsstellungsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG zu beachten ist.
§§§
97.050 Informationsweitergabe |
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BVerwG, U, 19.11.97, - 1_C_25/95 -
NJW_98,919
GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1; VwGO_§_43, VwGO_§_113 Abs.1 S.4
LB 1) Die Sachurteilsvoraussetzungen "Feststellungintersse" bei einem erledigten Verwaltungsakt nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO und bei einem nicht regelnden Verwaltungshandeln nach § 43 Abs.1 VwGO unterscheiden sich nicht.
LB 2) Ein Rehabilitationsinteresse kann das Feststellungsinteresse begründen. LB 3) Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Fristen und Vorverfahren nicht droht oder die Feststellungsklage den effektivieren Rechtsschutz bietet, ist § 43 Abs.2 VwGO, demzufolge die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden kann, soweit die Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage hätten verfolgt werden können, ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen.
LB 4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat nicht die Befugnis den Arbeitgeber einer Person, die in Verdacht steht Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung zu haben, über diesen Verdacht zu informieren.
LB 5) Selbst wenn das Bundesamt sich auf eine Befungnisnorm stützen kann, hat es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Rezension:
Dr. Helmut Bäumler, NVwZ_99,855
§§§
97.051 Behördliches Einschreiten |
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BVerwG, B, 10.12.97, - 4_B_204/97 -
NJW_98,2302 (L) = NVwZ_98,395
(By) LBO_§_89 S.1
1) Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift - hier des Abstandsflächenrechts - ein im Wege der Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, entscheidet sich grundsätzlich nach Landesrecht (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.80 = NVwZ_88,824 = BRS_48_Nr.161).
2) Die Möglichkeit des Nachbarn, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem "Störer" zivilrechtlich (§§ 1004, 906, 823 Abs.2 BGB) geltend zu machen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt sein (im Anschluß an BVerwG, DVBl_69,586)
§§§
[ 1996 ] | BVerwG - 1997 (31-60) | [ 1998 ][ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Rechtsprechungssammlung BVerwG (RS-BVerwG) - © H-G Schmolke 1998-2005
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§§§