BVerwG | 1998 | 1-30 |
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[ 1997 ][ ][ 1999 ] | [ ] |
98.001 Zusage |
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BVerwG, U, 22.01.98, - 2_C_8/97 -
BVerwGE_106,129 -34
BBG_§_8 Abs.1 S.2; LBG_§_8 Abs.1; VwVfG_§_38; BGB_§_133
Hat beim Streit um eine von mehreren zu besetzenden Stellen für Beamte auf Probe die Behörde dem unterlegenen Bewerber zugesagt, eine vor Abschluß des Stellenbesetzungsverfahren freigewordene weitere Stelle ihm für den Fall seines Obsiegens im Rechtsstreit freizuhalten, so ist die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Auswahlentscheidung als Vorfrage für einen Anspruch aus der Zusage zu prüfen. Erweist sich die Auswahlentscheidung als rechtswidrig, so hat die Behörde über die Einstellung des Bewerbers auf die freigehaltene Stelle in gleicher Weise zu entscheiden, in der über die Besetzung der ursprünglichen Stelle zu entscheiden gewesen wäre.
§§§
98.002 Gliederung von Baugebieten |
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BVerwG, B, 27.01.98, - 4_NB_3/97 -
DÖV_98,598 -600 = DVBl_98,891
BauNVO_§_1
1) Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sogenannten "immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel" festgesetzt werden.
2) Der durch die Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel" bezweckte Lärmschutz kann durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung auf Dauer gesichert werden.
3) Ein landesrechtlichen Regelung, nach der neben dem Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) auch der Gemeindedirektor Bebauungspläne ausfertigen darf, ist mit Bundesrecht vereinbar.
4) Auch Bebauungspläne sind einer berichtigenden Auslegung zugänglich.
§§§
98.003 Öffl-Verkehrsfläche |
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BVerwG, B, 11.03.98, - 4_NB_6/98 -
NVwZ_98,845 -46
GG_Art.14 Abs.1 S.2; BauGB_§_1 Abs.1 Nr.6; BauGB_§_9 Abs.1 Nr.11; FStrG_§_19 Abs.1 S.3
Auch ein Bebauungsplan, der sich auf die Festsetzungen einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 9 Abs.1 Nr.11 BauGB) beschränkt, hat keine enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, daß mit ihm - wie mit der bundesfernstraßenrechtlichen Planfeststellung gemäß § 19 Abs.1 S.3 FStrG - über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre.
§§§
98.004 Garagen-Außenbereich |
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BVerwG, U, 12.03.98, - 4_C_10/97 -
NVwZ_98,842 -45 = DÖV_98,600 -603 = ZfBR_98,259
GG_Art.14 Abs.1 S.1, GG_Art.14 Abs.1 S.2; BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3, BauGB_§_35 Abs.4 S.1 Nr.5
1) Die Errichtung einer vom Wohngebäude räumlich abgesetzten Garage ist nicht nach § 35 Abs.4 S.1 Nr.5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig.
2) Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (Fortführung der jüngeren Rechtsprechung im Urteil vom 17.01.86 - 4_C_80/82 - BVerwG_72,362 = NJW_86,2126 = NVwZ_86,740 (L).
§§§
98.005 Bestandsschutz |
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BVerwG, U, 27.08.98, - 4_C_5/98 -
DÖV_99,701/127 (L)
BauGB_§_29, BauGB_§_34; BImSchG_§_3; 16.BImSchV
1) Erfüllt die bauliche Erweiterung und teilweise Änderung der Nutzung einer Anlage (hier: eines Kur- und Gemeindehauses) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs.1 BauGB) den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB, so darf die erforderliche Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs.1 oder Abs.2 BauGB erfüllt sind. Für eine - erleichterte - Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ist kein Raum.
2) Der durch die Nutzung einer baulichen Anlage bedingte Zu- und Abgangsverkehr ist dieser auch dann zuzurechnen, wenn er auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der baulichen Anlage (hier: Vorplatz des KUr- und Gemeindehauses) stattfindet. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Lärms ist die Verkehrslärmschutz-Verordnung (16.BImSchV) weder unmittelbar noch - mittelbar - als Orientierungshilfe für den Tatrichter anwendbar.
§§§
98.006 Daten-Löschungsanspruch |
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BVerwG, U, 09.09.98, - 1_C_14/95 -
DVBl_99,332 -33
BKAG_§_8, BKAG_§_11; BDSG_§_19; StPO_§_170
LB 1) Bei Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob behördliche Maßnahmen schon aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muß.
LB 2) Das Speichern personenbezogener Daten schließt deren Aufbewahrung ein.
LB 3) Hat das BKA dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, kann ein Betroffener, der die Löschung seiner Daten beanspruchen kann auch die Mitteilung verlangen, daß die Daten gelöscht worden sind.
§§§
98.007 Sondergebiet-Hochschule |
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BVerwG, B, 16.09.98, - 4_B_60/98 -
DÖV_99,701/128 (L)
BauGB_§_29, BauGB_§_34; BImSchG_§_3; 16.BImSchV
Bei der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 Abs.1 und 2 BauNVO durch Bebauungsplan ist die Gemeinde befugt, einen Begriff aus dem Katalog der in den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO zulässigen Nutzung zu verwenden und ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets (hier: eines Hochschulgebiets) zur Konkretisierung der von ihr verfolgten Planungsabsichten, zu denen auch der Schutz eines angrenzenden Wohngebiets gehören kann, einzusetzen und abzuwandeln (hier: "nicht störenden Anlage und Einrichtungen" im straßenparallelen Randbereich des Hochschulgebiets).
§§§
98.008 Veränderungssperre |
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BVerwG, U, 08.10.98, - 4_B_72/98 -
DÖV_99,701/129 (L)
BauGB_§_14, BauGB_§_15, BauGB_§_34
Erledigt sich der Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für ein nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben dadurch, daß die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt und eine Veränderungssperre in Kraft setzt, so kann dem daraufhin gestellten Antrag, festzustellen, daß im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung bestand (Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs.5 iVm Abs.1 S.4 VwGO), nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung hätte abgelehnt oder zurückgestellt werden müssen, wenn die Gemeinde die dafür nach § 14 oder 15 BauGB erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen hätte (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).
§§§
98.009 Abwägungsfehler |
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BVerwG, U, 08.10.98, - 4_CN_7/97 -
NJW_99,2611 (L) = NVwZ_99,414
BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_215a; VwGO_§_47 Abs.5 S.4
Für die Anwendbarkeit des § 215a Abs.1 S.1 BauGB genügt es, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Das setzt voraus, daß der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt.
§§§
98.010 Ersatzbau |
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BVerwG, U, 08.10.98, - 4_C_6/97 -
DÖV_99,701/130 (L)
(86) BauGB_§_29 S.1, BauGB_§_35
Ein unter Geltung des § 29 S.1 BBauG / BauGB 1986 errichtetes Gebäude ist nicht zulässigerweise errichtet iS des § 35 Abs.4 S.1 Nr.3 BauGB, wenn es nach Landesrecht genehmigungs- und anzeigefrei war und deshalb nicht den bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30 bis 37 BBauG / BauGB unterlag oder wenn nach seiner Errichtung ohne Baugenehmigung oder ohne Bauanzeige ein bauaufsichtliches Zeugnis ausgestellt worden ist, es sei genehmigungs- und anzeigefrei.
§§§
98.011 B-Plan-Ausfertigung |
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BVerwG, B, 27.10.98, - 4_BN_46/98 -
DÖV_99,701/132 (L)
BauGB_§_10
Die Wirksamkeit einer vor ortsüblicher Bekanntmachung eines Bebauungsplans erteilten Ausfertigung wird durch einen nach Bekanntmachung nochmals auf dem Plan angebrachten Authentizitätsvermerk nicht berührt.
§§§
98.012 Gehrechte |
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BVerwG, B, 02.11.98, - 4_BN_49/98 -
DÖV_99,701/131 (L)
BauGB_§_9 Abs.1 Nr.21
Die auf § 9 Abs.1 Nr.21 BauGB gestützte Festsetzung einer Fläche, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, begründet ein solches Recht noch nicht (im Anschluß an BVerwG, Urt v 15.02.1985 - 4_C_46/82 -, DVBl_85,798)
§§§
98.013 Rundfunkgebühren |
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BVerwG, U, 09.12.98, - 6_C_13/97 -
DVBl_099,620
GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3
Die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts und die Verwendung eines zusätzlichen zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 vH für die Fianzierung der Landesmedienanstalten sind nicht zu beanstanden
§§§
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§§§