BVerwG | 1996 | 1-30 |
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[ 1995 ][ ][ 1997 ] | [ ] |
96.001 Windkraftanlage |
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BVerwG, B, 05.01.96, - 4_B_306/95 -
NJW_96,2591 (L) = NVwZ_96,597
BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3; ROG_§_4 Abs.5, ROG_§_5 Abs.2 -4, ROG_§_7 Abs.1
1) Der Anschluß einer Windernergieanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung.
2) Ob die Investitionen für die Stromerzeugung durch eine Windenergieanlage im Außenbereich (einschließlich des zur Stromeinspeisung erforderlichen Anschlusses) wirtschaftlich oder energiepolitisch sinnvoll sind, ist keine von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu entscheidende Frage der (bebauungsrechtlichen) Zulässigkeit der Anlage.
3) Einer Windenergieanlage im Außenbereich, die als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs.2 BauGB einzustufen ist, kann nicht ein Planungserfordernis iS einer erforderlichen "Außenkoordination" als (allgemeiner) öffentlicher Belang (§ 35 Abs.3 BauGB) entgegengehalten werden. Planungserfordernisse bedürfen vielmehr der Konkretisierung durch gemeindliche Bauleitplanung oder Ziele der Raumordnung und Landesplanung (einschließlich Regionalplanung), um als öffentlicher Belang (Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung) rechtliche Wirkung gegenüber Einzelvorhaben entfalten zu können (im Anschluß an BVerwGE_96,95 = NVwZ_95,64 ).
§§§
96.002 Mietspiegel |
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BVerwG, U, 26.01.96, - 8_C_19/94 -
JA_97,367 -70 = BVerwGE_100,262 = DÖV_96,741 = JZ_96,904 = JuS_97,279 = NJW_96,2046 = NVwZ_96,887 = DRsp-ROM-Nr.96/20423
VwGO_§_40, VwGO_§_42, VwGO_§_43, VwGO_§_47, VwGO_§_113 Abs.1 S.4
Die Klage eines Vermieters gegen die Gemeinde mit dem Ziel, den kommunalen Mietspiegel verwaltungsgerichtlich allgemein daraufhin überprüfen zu lassen, ob die darin angegebenen ortsüblichen Vergleichsmieten zutreffend ermittelt worden sind, ist unzulässig.
§§§
96.003 Aktenvorlage |
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BVerwG, B, 01.02.96, - 1_B_37/95 -
DVBl_96,814 -16 = NVwZ-RR_97,133 -35
VwGO_§_99 Abs.1 S.2, VwGO_§_99 Abs.2 S.1,
1) Die Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs.1 S.2 VwGO und die Glaubhaftmachung der Geheimhaltungsbedürftigkeit erfordert eine Erklärung des zuständigen Ministeriums, nicht des Ministers persönlich oder seines Stellvertreters (wie BVerwGE_19,179, 183 f).
2) Sind die Akten einer Behörde aufgrund glaubhaft gemachter Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorzulegen, dürfen die von ihr behaupteten, aber geheimgehaltenen Vorgänge bei der Sachentscheidung im Rahmen der Sachverhaltswürdigung nur unter strengen Voraussetzungen zu Lasten des Rechtssuchenden berücksichtigt werden. Nicht gerichtsverwertbare Tatsachen müssen als solche naturgemäß unberücksichtigt bleiben. Welches Gewicht der Weigerungserklärung der obersten Aufsichtsbehörde zukommt, hat das Gericht, ggf unter Berücksichtigung der Regeln über die Beweislast, beid der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen (vgl Beschluß vom 21.06.93 - 1_B_62/92 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr.22 S.13).
3) Zur Glaubhaftmachung der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Akten bei der Behauptung einer Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Nachrichtendienst seines Heimatstaates und einer Ausspähung von Dissidenten.
§§§
96.004 Bahnstromfernleitung |
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BVerwG, B, 09.02.96, - 11_VR_46/95 -
DVBl_96,682 -84
BImSchG_§_22
Den § 22 Abs.1 BImSchG zu entnehmenden Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber elektromagnetischen Feldern einer Bahnstromfernleitung wird bei Beachtung der diesbegzüglichen Grenzwertempfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) genügt.
§§§
96.005 Straftaten-getilgte |
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BVerwG, U, 26.03.96, - 1_C_12/95 -
NJW_97,336 -39 = DVBl_96,1439 -41
WaffG_§_5 Abs.2 Nr.2, WaffG_§_30, WaffG_§_47 Abs.2 S.1; BZRG_§_51 Abs.1, BZRG_§_52 Abs.1 Nr.4; VwVfG_§_1, VwVfG_§_48, VwVfG_§_49; StPO_§_153a
1) Das Verbot, im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende strafgerichtliche Verurteilungen zu verwerten (§ 51 Abs.1 BZRG), gilt auch für den Widerruf von Waffenbesitzkarten. Die Ausnahme vom Verwertungsverbot nach § 52 Abs.1 Nr.4 BZRG gilt nur für die Erteilung, nicht den Widerruf einer Waffenbesitzkarte.
2) Bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit iS des § 5 Abs.2 Nr.2 WaffG sind die Ordnungsbehörde und das Verwaltungsgericht rechtlich nicht an die Beurteilung in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden. Dies gilt auch für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO.
3) Die Jahresfrist für den Widerruf eines Verwaltungsakts gemäß §§ 48, 49 VwVfG gilt nicht für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 47 Abs.2 S.1 WaffG.
§§§
96.006 Studentenvertreter |
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BVerwG, U, 03.04.96, - 6_C_5/94 -
NJW_96,2669 -70
GG_Art.20 Abs.3; (By) HochschG_§_9, HochschG_§_10, HochschG_§_58, HochschG_§_59; VwGO_§_40 Abs.1 S.1
1) Die persönliche Haftung eines Mitglieds des studentischen Sprecherrats auf Schadensersatz in Geld gegenüber der Hochschule oder dem Staat als Träger der Hochschule wegen Verletzung einer Amtspflicht (hier: Veranlassung der Bezahlung einer Rechnung für den Druck eines studentischen Informationsblatts durch die Hochschulverwaltung, das sich nicht im Rahmen der Aufgaben des studentischen Sprecherrats hält), setzt eine konkret tragfähige Rechtsgrundlage voraus, die der Vielschichtigkeit und Kompliziertheit der Rechtsbeziehungen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung Rechnung trägt; in keinem Fall reichen analog herangezogene Regelungen des bürgerlichen Rechts über das Auftragsverhältnis und die positive Forderungsverletzung für eine Haftungsbegründung aus.
2) Die Annahme einer Schadensersatzpflicht eines Mitglieds des studentischen Sprecherrats ohne ein konkret tragfähige Rechtsgrundlage verletzt Art.20 Abs.3 GG.
§§§
96.007 Nachbarklage |
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BVerwG, B, 22.04.96, - 4_B_54/96 -
JuS_97,279 = NVwZ-RR_96,628
GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.20 Abs.2; (NW) (84+95) LBO_§_6 Abs.1
LF: Im Rahmen einer Nachbarklage sind nach Erteilung einer ursprünglich rechtswidrigen Baugenehmigung ergangene Änderungen der Rechtslage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen.
§§§
96.008 Beförderung-Dienstalter |
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BVerwG, B, 14.05.96, - 2_B_73/96 -
NVwZ-RR_97,41 = ZBR_96,310 = PersV_96,414
BBG_§_8 Abs.1 S.2, BBG_§_23, SBG_§_9 Abs.1; (94) GKG_§_13 Abs.4 S.2
1) Zur Zulässigkeit einer Beförderungsauswahl nach dem Dienstalter von im wesentlichen als gleichgeeignet beurteilten Beamten.
2) Zum Verschulden des Dienstherrn im Falle rechtsfehlerhafter Beförderungsauswahl.
3) Den Streitwert der Schadenersatzklage eines Beamten wegen unterbliebener oder verspäteter Beförderung berechnet der Senat in entsprechender Anwendung des § 13 Abs.4 Satz 2 GKG nF.
Z-214 Im wesentlich gleich geeignete Beamte
Auszug aus: www.DFR/BVerfGE, Abs.2 ff
Z-215 Schadensersatz-Verschulden
Auszug aus: ZBR_1996 310, Abs.5
§§§
96.009 Dachgeschoßaufbau |
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BVerwG, B, 21.06.96, - 4_B_84/96 -
NVwZ-RR_97,520 -21
BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_20 Abs.1; (RP) LBO_§_2 Abs.4
Bei einem Dachgeschoßausbau ist es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich unerheblich, ob der Ausbau nach landesrechtlichen Berechnungsregeln zu einem witeren Vollgeschoß führt, ohne dies als solches von außen wahrnehmbar ist (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.168 = NVwZ-RR_94,1006).
§§§
96.010 Passanten-Ansprechen |
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BVerwG, B, 04.07.96, - 11_B_23/96 -
NJW_97,406 -08
GG_Art.4 Abs.1, GG_Art.4 Abs.2; (Ns) StrG_§_14 Abs.1, StrG_§_18 Abs.1
Zur Frage, ob das - auch auf das Angebots entgeltlicher Leistungen gerichtete - werbende Ansprechen von Passanten im öffentlichen Straßenraum, wenn es sich als Ausübung der Glaubensfreiheit (Art.4 Abs.1 und 2 GG) darstellt, als Sondernutzung gewertet werden darf und inwieweit ein Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis besteht.
§§§
96.011 Lohnsteuerhilfeverein |
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BVerwG, B, 13.08.96, - 4_B_154/96 -
NVwZ-RR_97,398 -399
BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_3, BauNVO_§_13
Die zentrale Verwaltung der Angelegenheiten von Lohnsteuerhilfeverein, bei der eine (persönliche) Beratungstätigkeit nicht ausgeübt wird, ist keine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit, für die gemäß § 13 BauNVO Räume in einem Wohngebiet allgemein zulässig wären.
§§§
96.012 Altpläne |
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BVerwG, U, 23.08.96, - 4_C_13/94 -
NVwZ_97,384 -89
GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.14 Abs.2, GG_Art.19 Abs.4 S.1; (60) BBauG_§_31, BBauG_§_34 Abs.2; VwGO_§_137; (Hb) BauPolizeiVO_§_10 Abs.
1) Städtebauliche Pläne, die gemäß § 173 Abs.3 S.1 BBauG 1960 als Bebauungsplan übergeleitet worden sind, können drittschützende Festsetzungen enthalten, auch wenn ihnen oder der zu ihnen ermächtigenden gesetzlichen Regelung seinerzeit ein nachbarschützender Gehalt nicht zuerkannt wurde. Das gilt insbesondere für Baustufenpläne, die nach den Vorschriften der Bauregelungsveordnung vom 15.02.36 (RGBl_I_36,104) erlassen wurden.
2) Gebietsfestsetzungen in übergeleiteten Baustufenplänen vermitteln nachbarlichen Drittschutz (Fortentwicklung von BVerwGE_94,151 = NJW_94,1546)
3) Eine landesrechtliche Verordnung, die sich auf eine bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage stützt, ist im Zweifel bundesrechtskonfrom auszulegen.
4) Neben § 31 Abs.1 BauGB iVm der sich auf bestimmte Vorhaben beziehenden Ausnahmeregelung des § 10 Abs.4 W S.2 BPVO für Wohngebiete ist kein Raum mehr für die allgemeine Ausnahmeregelung des § 10 Abs.9 BPVO. Sie ist insoweit durch § 173 Abs.3 S.1 BBauG 1960 iVm § 31 Abs.1 und 2 BBauG/BauGB gegenstandslos geworden.
§§§
96.013 Wasserschutzgebiet |
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BVerwG, B, 30.09.96, - 4_NB_31/96 -
NJW_97,887 -90
GG_Art.14 Abs.1 S.2, GG_Art.14 Abs.3 S.2; WHG_§_19 Abs.1, WHG_§_19 Abs.2, WHG_§_19 Abs.3
1) Die Wasserbehörde entscheidet nach Ermessen, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs.1 WHG ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Schutzes des Grundwassers unterläßt (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, BVerwG, Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr.4 = DVBl_84,343 = ZfW_84,294).
2) Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 19 Abs.2 WHG sind nicht Enteignung, sondern Inhaltsbestimmung des Eigentums iS des Art.14 I 2 GG (im Anschluß an BVerwGE_84,361 (366 f) = NJW_90,2572 = NVwZ_90,1071 L; BVerwGE_94,1 (4 f) = NJW_94,2949 = NVwZ_94,577 L).
§§§
96.014 Bolzplatz |
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BVerwG, B, 25.10.96, - 4_NB_28/96 -
NVwZ-RR_97,515
BauGB_§_9 Abs.1 Nr.25; PlanzV_§_2 Abs.5
LF 1) Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans von den Planzeichen der Planzeichenverordnung ab, so wird dadurch allein die Bestimmtheit des Plans nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist. Daraus folgt, daß sich die (wirksame) Abgrenzung von privaten und öffentlichen Grünflächen durch Auslegung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung des Planzeichen Nr.13.2.1 PlanzV ergeben kann.
LF 2) Zur Wirksamkeit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz.
§§§
96.015 Rücksichtnahmegebot |
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BVerwG, B, 06.12.96, - 4_B_215/96 -
NVwZ-RR_97,516 -17
GG_Art.14; BauGB_§_34 Abs.1
LF: Zur Bedeutung des Art.14 GG im Nachbarrecht und zur Tragweite des Rücksichtnahmegebots
§§§
96.016 Umweltinformationen |
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BVerwG, U, 06.12.96, - 7_C_64/95 -
NJW-CoR_97,308 (L) = NJW_97,753
EWG-Richtlinie 313/90/EWG_Art.3 Abs.1 S.2; (NW) AbfG_§_32 Abs.1 S.2; UIG_§_4 Abs.1 S.2
1) Die Ausübung des in § 4 Abs.1 S.2 UIG eingeräumten behördlichen Ermessens, in welcher Weise der Anspruch auf Information über die Umwelt erfüllt wird, ist an dem Zweck der Umweltinformationsrichtlinie 90/313/EWG vom 23.06.90 auszurichten. Ein Auswahlermessen besteht deshalb nur zwischen solchen Informationsmitteln, die im wesentlichen die gleiche Informationseignung besitzen.
2) Beantragt ein Bürger ausdrücklich einen bestimmten Informationszugang, darf die Behörde dies nur dann zugunsten eines anderen Informationsmittels ablehnen, wenn hierfür gewichtige, von ihr darzulegende Gründe bestehen.
3) Zum Anspruch auf schriftliche Mitteilung bestimmter Umweltinformationen anstelle der Gewährung von Akteneinsicht.
§§§
96.017 Außenbereichsvorhaben |
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BVerwG, B, 11.12.96, - 4_B_231/96 -
NVwZ-RR_97,521
GG_Art.14 Abs.1; BauGB_§_35 Abs.4
LF 1) Ob eine im Außenbereich aufgegebene Bebauung weiterhin genutzt werden kann, entscheidet § 35 Abs.4 BauGB. Daneben kommt ein Bestandsschutz nicht in Betracht.
LF 2) Der sogenannte passive Bestandsschutz entfällt, wenn der ursprüngliche legale Bestand in seiner Substanz nicht mehr vorhanden ist. Die Verwendung moderner Wiederherstellungsmaterialien führt zu einer Änderung der Bausubstanz und läßt den Bestandsschutz entfallen.
§§§
96.018 Planfeststellungsbeschluß |
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BVerwG, U, 12.12.96, - 4_C_14/95 -
NVwZ_97,904 -905
FStrG_§_17; GG_Art.28 Abs.2
Die Beeinträchtigung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe durch ein Vorhaben der Fachplanung führt als solche auch dann nicht zu einem gemeindlichen Abwehrrecht, wenn sich diese Beeinträchtigung nur in irgendeiner - die Planungshoheit nicht berührender - Weise auf die "Wirtschaft der Gemeinde auswirkt.
§§§
96.019 Arztpraxis |
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BVerwG, U, 12.12.96, - 4_C_17/95 -
NVwZ_97,902 -903 = NJW_97,3110 (L)
BauNVO_§_4 Abs.2 Nr.3, BauNVO_§_13
Der Begriff der Anlagen für gesundheitliche Zwecke iS der Baunutzungsverordnung (vgl zB § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO) ist auf Gemeinbedarfsanlagen iS von § 5 Abs.2 S.2 BauGB beschränkt. Arztpraxen werden von diesem Begriff daher nicht erfaßt; ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO.
§§§
96.020 Naturschutzverband |
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BVerwG, U, 12.12.96, - 4_C_19/95 -
NVwZ_97,905 -07
BNatSchG_§_29 Abs.1 S.1 Nr.4; VwVfG_§_76; FStrG_§_17 Abs.6c S.2
1) Hält die Planfeststellungsbehörde einen noch nicht bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß für fehlerhaft und nimmt sie das Verfahren deshalb wieder auf und führt es (erneut) zu Ende, so liegt ein einheitliches Planfeststellungsverfahren vor.
2) Das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes gemäß § 29 Abs.1 S.1 Nr.4 BNatSchG ist nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt worden ist.
3) Die anerkannten Naturschutzverbände sind erneut zu beteiligen, wenn es die Planfeststellungsbehörde für notwendig erachtet, neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen.
4) Die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren nach § 17 Abs.6c S.2 FStrG behoben werden.
§§§
96.021 Einvernehmen |
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BVerwG, U, 12.12.96, - 4_C_24/95 -
NVwZ_97,900 -901 = DVBl_97,827 -28
BauGB_§_36 Abs.2 S.2
Die Frist des § 36 Abs.2 S.2 BauGB ist nicht verlängerbar.
§§§
96.022 Überfahrrecht |
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BVerwG, B, 16.12.96, - 4_B_218/96 -
NJW_97,1865 = NVwZ_97,798 (L)
VwGO_§_67 Abs.1; (BW) LBO_§_58 Abs.3
LF 1) Die landesrechtliche Regelung, daß Baugenehmigungen unbeschadet der Rechte Dritter (hier: eines Überfahrtrechts) erteilt werden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
LF 2) Dem Gebot anwaltlicher Vertretung gemäß § 67 Abs.1 VwGO wird nicht genügt, wenn die vom Kläger persönlich verfaßte Beschwerdebegründungschrift die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt ohne von diesem erarbeitet worden zu sein.
§§§
96.023 Wohnungshöchstzahl |
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BVerwG, B, 19.12.96, - 4_NB_46/96 -
NVwZ-RR_97,517 - 18
BauGB_§_9 Abs.1 Nr.6, BauGB_§_9 Abs.7
LF: Die räumlichen Grenzen eines Plangebiets begründen keine sachliche Begrenzung der in die Abwägung einzubeziehenden privaten und öffentlichen Belange.
§§§
[ 1995 ] | BVerwG - 1996 (1-30) | [ 1997 ][ ] |
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§§§