BVerwG | 1995 | 1-30 |
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[ 1994 ][ ][ 1996 ] | [ ] |
95.001 Abstandsflächenabweichung |
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BVerwG, B, 12.01.95, - 4_B_197/94 -
DVBl_95,517 -18
BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_22 Abs.3 2.Hs; (RP) LBO_§_8
Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften ein Gebäude an sich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (geschlossene Bauweise), so kann nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht (hier: § 8 Abs.1 S.4 LBO Rh-Pf) hiervon abweichend eine Abstandsfläche wegen eines auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäudes nur insoweit verlangt oder gestattet werden, als hierfür eine planungsrechtliche Rechtfertigung besteht. Das ist insbesondere der Falll, wenn die Abweichung nach § 22 Abs.3 2.Hs BauNVO oder im Rahmen des § 34 Abs.1 wegen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots erforderlich ist.
§§§
95.002 Dorfplatz |
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BVerwG, B, 20.01.95, - 4_NB_43/93 -
DVBl_95,518 -20
VwGO_§_47; BauGB_§_1, BauGB_§_9, BauGB_§_214 Abs.3 S.2
1) An der Rechtsprechung des BVerwG zur Unbeachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB im Beschluß vom 29.01.92 - 4_NB_22/90 - (Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr.6) wird festgehalten. (nur Leitsatz)
LF 2) Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz "Dorfplatz" ist regelmäßig hinreichend konkretisiert; die Festsetzung wird grundsätzlich auch dann nicht unwirksam, wenn sie den weiteren Zusatz "Stellplatzfläche" enthält.
LF 3) Erklärt ein Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan für (teiweise) nichtig, so muß auch seine Entscheidungsformel dem planungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen.
§§§
95.003 BauNVO 1990 |
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BVerwG, B, 21.01.95, - 4_NB_3/95 -
NVwZ-RR_95,311
BauGB_§_3 Abs.3, BauGB_§_10; BauNVO_§_25c
1) Bauplanerische Festsetzungen können im Einzelfall auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen.
2) § 25c S.1 BauNVO ist auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplanentwurf gemäß 3 Abs.3 S.1 BauGB nach dem Inkrafttreten der BauNVO 1990 erneut ausgelegt worden ist.
Z-204 Kontinuität des Planverfahren
Auszug aus: NVwZ-RR_95,311, S.312
§§§
95.004 Wohngebäude-einzelnes |
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BVerwG, B, 31.01.95, - 4_NB_48/93 -
DVBl_95,520 -21
GG_Art.14; BauGB_§_9; BauNVO_§_3, BauNVO_§_22
Das planerische Ziel, auf Baugrundstücken von mindestens 1000 m² Größe nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen, kann nicht allein durch die Kombination der Festsetzung einer entsprechenden Grundstücksmindestgröße, der Festsetzung "Einzelhäuser" und der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel erreicht werden.
§§§
95.005 Zurückweisung |
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BVerwG, B, 31.01.95, - 4_NB_4/94 -
DVBl_95,522 -24
VwGO_§_47 Abs.7 S.6, VwGO_§_47 Abs.5 S.1
Das Normenkontrollgericht ist grundsätzlich nach einer Zurückweisung (§ 47 Abs.7 S.6 VwGO) für die erneute Entscheidung an die rechtliche Beurteilung der Sache in seiner ursprünglichen Entscheidung gebunden, soweit diese dazu geführt hat, daß die vom BVerwG beantwortete Rechtsfrage entscheidungserheblich und dehalb gemäß § 47 Abs.5 S.1 VwGO vorzulegen war.
§§§
95.006 BKA-Datenübermittlung |
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BVerwG, B, 06.03.95, - 1_B_226/94 -
NJW-CoR_96,194 (L) = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr.6
BVerfSchG_§_19 Abs.1 S.1
LF: Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf gemäß § 19 Abs.1 S.1 BVerfSchG personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Diese Voraussetzugen sind jeweils sorgfältig zu prüfen; die Sorgfaltspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz kann im Einzelfall dazu führen, daß gegenüber dem Datenempfänger klarzustellen ist, in welcher Funktion er die Daten erhält und zu welchen Zwecken er sie verwenden darf.
§§§
95.007 Vorkaufsrecht |
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BVerwG, B, 15.03.95, - 4_B_33/95 -
NVwZ_95,897
GG_art.20, GG_Art.28; BauGB_§_24 Abs.1 Nr.3, BauGB_§_24 Abs.3 S.1, BauGB_§_162 Abs.1 Nr.2; (RP) GO_§_35 Abs.1
1) Ein langer Zeitraum seit der Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung stellt allein nicht schon in Frage, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts nach 24 Abs.1 Nr.3 BauGB dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann.
2) Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, wonach Grundstücksangelegenheiten (hier: Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts) in nicht-öffentlicher Sitzung des Gemeinderats zu behandeln sind.
§§§
95.008 Aartemis und Aurora |
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BVerwG, B, 13.04.95, - 4_B_70/95 -
NJW_95,2648 -50 = DVBl_95,1008 = NuR_95,253 = JuS_95,1131
GG_Art.5 Abs.3; BauGB_§_35 Abs.3 S.1
1) Die Freiheit der Kunst (Art.5 Abs.3 S.1 GG) hindert nicht grundsätzlich daran, eine baurechtliche Genehmigung für die Aufstellung von Monumentalfiguren der Baukunst im Außenbereich wegen Widerspruchs zu Darstellungen des Flächennutzungsplans, wegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes oder wegen einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft gemäß § 35 Abs.2 und 3 BauGB zu versagen.
Rezension:
Peter Schütz, JuS_96,498 -505
Z-201 Kunstfreiheit: Schutzbereich
Auszug aus: NJW_95,2648,
Z-202 Kunstfreiheit: Schranken
Auszug aus: NJW_95,2648,
§§§
95.009 Autolackiererei |
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BVerwG, U, 18.05.95, - 4_C_20/94 -
DVBl_96,40 -44
BauGB_§_30; BauNVO_§_4, BauNVO_§_15; BImSchG_§_22, BImSchG_§_24
1) Der Betrieb einer Anlage (hier: Autolackiererei), für den eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wird vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, wenn er einen Umfang erreicht, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürfigkeit begründet.
2) Ist die baurechtlich genehmigte Nutzung eines Gebäudes (hier: für eine Autolackiererei) für mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt worden, so ist auch dir vor Ablauf des zweiten Jahres wiederaufgebommene Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, wenn Umstände vorlagen, aus denen nach der Verkehrsauffassung geschlossen werden konnte, mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei nicht mehr zu rechnen.
3) Nach § 15 Abs.1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO 1990 ist eine im Baugebiet "an sich" zulässige Nutzung im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn sie sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen einer im Baugebiet "an sich" unzulässigen, jedoch bestandskräftig genehmigten Nutzung aussetzen würde.
4) Bei der Beurteilung, ob Immissionen, denen sich ein Vorhaben aussetzen wird, iS des § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO unzumutbaren Belästigungen oder Störungen sind, ist nicht auf die - abstrakte - Schutzwürdigkeit abzustellen, die dem jeweiligen Baugebiet gemäß der den Baugebietsvorschriften der BauNVO zugrundeliegende typisierenden Betrachtungsweise zukommt.
5) Eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet ist aufgrund § 15 Abs.1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO zu versagen, wenn die auf das Wohnbaugrundstück einwirkenden Immissionen nicht soweit vermieden oder gemindert werden können, daß ungesunde Wohnverhältnisse nicht entstehen können.
6) Dabei ist davon auszugehen, daß der Betreiber der emittierenden Analge die ihm nach § 22 Abs.1 Satz 1BImSchG obliegenden Grundpflichten uneingeschränkt erfüllt.
§§§
95.010 Rettungsdienst |
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BVerwG, U, 23.06.95, - 8_C_14/93 -
Originalurteil = www.DFR/BVerwGE
SGB-V_§_133
Die umfassende Regelung der vertragsärztlichen Versorgung - insbesondere des ärztlichen Behandlungsanspruchs und der Vergütung - im 5. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) schließt die Befugnis von Gemeinden aus, für die bei Notfalleinsätzen im Rahmen des Rettungsdienstes erbrachte ärztliche Behandlung von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen aufgrund kommunaler Satzungen (Benutzungs-)Gebühren zu erheben.
§§§
95.011 Straßenlärm |
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BVerwG, U, 23.06.95, - 8_C_20/93 -
Originalurteil = www.DFR/BVerwGE
BauGB_§_127 Abs.2 Nr.5; BauGB_§_313 Abs.1 S.1
Durch einen Wall zum Schutz vor Straßenlärm (§ 127 Abs.2 Nr.5 BauGB) werden im Sinne des § 313 Abs.1 Satz 1 BauGB die Grundstücke erschlossen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren (im Anschluß an BVerwGE 80,99 <101 f>).
§§§
95.012 Hochspannungsfreileitung |
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BVerwG, B, 30.08.95, - 4_B_86/95 -
NVwZ-RR_96,67 -68
ROG_§_4 Abs.5, ROG_§_5 Abs.4, ROG_§_6a Abs.9; (SH) LPG_§_14b Abs.2 S.1
Bundesrecht gebietet nicht, daß eine Gemeinde, deren Planungshoheit durch die geplante Errichtung einer Hochspannungsfreileitung verletzt sein kann, befugt ist, die in einem Raumordnungsverfahren ergehende positive raumordnerische Beurteilung der Freileitung mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anzugreifen.
§§§
95.013 Blinden-PC |
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BVerwG, U, 31.08.95, - 5_C_17/93 -
NJW-CoR_96,194 (L)
BSHG_§_1 Abs.2, BSHG_§_2 Abs.2, BSHG_§_39, BSHG_§_40 Abs.1 Nr.2, BSHG_§_44, BSHG_§_47 Abs.5
1) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG kann die Versorgung eines blinden Rechtsreferendars mit einem blindengerechten Personal-Computer unfassen.
2) Ein blindengerechter Personal-Computer ist ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne von § 40 Abs.1 Nr.2 BSHG und § 9 Abs.1 EinglHVO_§_9 Abs.1.
§§§
95.014 Ärztliche Vorprüfung |
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BVerwG, U, 06.09.95, - 6_C_16/93 -
DVBl_96,447 (L)
GG_Art.3, GG_Art.12, GG_Art.19; VwGO_§_108, VwGO_§_127; ÄAppO_§_1, ÄAppO_§_13, ÄAppO_§_18 ff
1) Die in § 18 ÄAppO für den Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt getroffene Regelung des Rücktritts des Prüflings "aus wichtigem Grund" muß aus Gründen der Gleichbehandlung mit Fällen des Versäumnisses der Prüfung (§ 19 ÄAppO) auch auf den Rücktritt von nur einem Teil der Ärztlichen Vorprüfung angewandt werden.
2) Anhaltende Kälte im Prüfungsraum (hier ca 12° C) während des schriftlichen Teils einer Prüfung kann ein (äußerer) Mangel des Prüfungsverfahrens sein, den der Prüfling als wichtigen Grund zum Rücktritt geltend machen kann, wenn er offensichtlich oder unverzüglich gerügt worden ist.
3) Verlangt die PrüfungsO die unverzügliche Geltendmachung von Rücktrittsgründen durch den Prüfling, so ist der Rücktritt unter Angaben der Gründe grundsätzlich spätestens bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erklären.
4) Unterrichtet die Prüfungsbehörde den Prüfling nicht, unvollständig oder mißverständlich über die Möglichkeit zum Rücktritt, so kann jedenfalls bei unklarer Rechtslage der Rücktritt auch dann noch "unverzüglich" sein, wenn er zwar erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, aber noch innerhalb der Widerspruchsfrist erklärt wird.
§§§
95.015 Mündliche Prüfung |
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BVerwG, U, 06.09.95, - 6_C_18/93 -
DVBl_96,436 -41
GG_Art.3, GG_Art.12, GG_Art.19; WPO_§_131a, WPO_§_131d; PO-WP_§_14 ff, PO-WP_§_19, PO-WP_§_22
1) Das aus dem Grundrechtsschutz der Art.12 Abs.1 und 19 Abs.4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, dh auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind (Fortführung und Erweiterung der Rspr des Senats durch Urteil vom 09.12.92 - 6_C_3/92 - BVerwGE_91,262 ).
2) Die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Solange eine spezielle normative Regelung fehlt, muß sich die Verwaltungspraxis daran orientieren, daß nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist.
3) Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, daß die Prüfer ihre Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen begründen, hängt davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach mündlicher oder schriftlicher Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich vertretbar darlegt. Pauschale Kritik an der Prüfungsnote sowie abwegiges oder offenkundig unsachliches Vorbringen sind nicht geeignet, aus dem allgemeinen Informationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu lassen.
4) Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten (sihe BVerwGE_91,262) müssen die Prüfer ihre Gründe nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies unter Beachtung der vorstehend (Nr.3) genannten Voraussetzungen verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist. Das gilt insbesondere auch für die Ergänzung einer mündlichen Begründung durch schriftliche Gründe.
5) Der Schwerpunkt der Begründungspflicht liegt bei den fachspezifischen Inhalten der Leistung und deren Bewertung. Soweit es um prüfungsspezifische Wertungen und Einschätzungen (zB um den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe oder die Überzeugungskraft der Argumente) geht, sind die Grundlagen und wesentlichen Kriterien des Bewertungsvorganges offenzulegen.
6) Zum Inhalt der Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde aus dem Prüfungsrechtsverhältnis sowie speziell zu deren Hinweispflichten, wenn ein Prüfling durch das Verfolgen offensichtlich irrtümlicher oder - für ihn nicht erkennbar - nicht sachdienlicher Anträge infolge Zeitablaufs die Möglichkeit verliert, eine Begründung der Bewertung seiner (mündlichen) Prüfungsleistung zu erlangen.
§§§
95.016 Ärztliche Vorprüfung |
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BVerwG, U, 06.09.95, - 6_C_2/94 -
DVBl_96,441 -43
GG_Art.3, GG_Art.12, GG_Art.19; ÄAppO_§_10, ÄAppO_§_13, ÄAppO_§_18, ÄAppO_§_19
1) Die Genehmigung des "Rücktritts" von der Prüfung (§ 18 ÄAppO) kann als Genehmigung der Säumnis (§ 19 ÄAppO) ausgelegt werden, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund einen Prüfungstermin versäumt hat.
2) Genehmigt ein Prüfungsamt aus wichtigem Grund den "Rücktritt" von einem Teil der ärztlichen Vorprüfung und teilt es gleichzeitig mit, der mit "mangelhaft" bewertete andere Prüfungsteil bleibe bestehen, so ist diese Mitteilung kein Verwaltungsakt, der bestandskräftig werden kann.
3) Die Regelung des § 19 Abs.1 S.3 ÄAppO - wonach im Falle der Versäumung eines Prüfungstermins aus wichtigem Grund bei einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt, der aus zwei Teilen besteht, die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt insgesamt als nicht unternommen gilt, wenn der Prüfling sich nicht spätestens im übernächsten Zeitraum der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil unterzieht - gilt auch dann, wenn der unternommene Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil mit "mangelhaft" bewertet worden ist.
§§§
95.017 Fischteich |
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BVerwG, B, 19.09.95, - 4_B_208/95 -
DÖV_96,170 = DVBl_96,270 (L-13)
BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
Ein aus Liebhaberei angelegter Fischteich ist auch dann kein im Außenbereich gemäß § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB privilegiertes Vorhaben, wenn er zu einem Biotop entwickelt werden soll.
§§§
95.018 Fremdenverkehrssatzung |
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BVerwG, U, 27.09.95, - 4_C_28/94 -
DÖV_96,170 -72
BauGB_§_22 Abs.2 S.1, BauGB_§_22 Abs.2 S.3, BauGB_§_22 Abs.5 S.1,
1) Ist die gesamte bebaute Ortslage einer Gemeinde (hier: einer 2000-Einwohner-Gemeinde) - mit Ausnahme eines Gewerbegebiets - durch Beherbungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt (§ 22 Abs.2 S.3 letzte Variante BauGB), kann die so geprägte Ortslage insgesamt (ohne das Gewerbegebiet) in den Geltungsbereich einer Satzung nach § 22 Abs.2 S.1 BauGB einbezogen werden. Eine einzelne kleine Straße, in der weder ein Beherbergungsbetrieb noch ein Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung vorhanden ist, muß nicht aus dem Geltungsbereich der Satzung ausgenommen werden.
2) Die Zweckbestimmung eines durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägten Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung kann auch beeinträchtigt werden, wenn ein bisher nur für Dauerwohnzwecke genutztes Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird.
3) Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß große Eigentumswohnungen (hier: 124 bzw 174 qm Wohnfläche) in Fremdenverkehrsorten nicht als Zweitwohnungen genutzt werden.
4) Der Regelung des § 22 BauGB liegt die tatsächliche Vermutung des Gesetzgebers zugrunde, daß die Begründung von Wohnungseigentum in Fremdenverkehrsgebieten regelmäßig zur Zweitwohnungsnutzung führt mit der für den Fremdenverkehr negativen Folge, daß Wohnraum der wechselnden Benutzung durch Fremde entzogen wird und die Tendenz zu sogenannten "Rolladensiedlungen" entsteht.
5) Diese Vermutung des Gesetzgebers kann nicht durch die - in welcher Form auch immer - erklärten Absicht des Antragstellers widerlegt werden, das Wohnungseigentum nicht als Zweitwohnung nutzen zu wollen.
6) Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr wird dann beeinträchtigt im Sinne von § 22 Abs.5 S.1 BauGB, wenn durch die beantragte Begründung von Wohneigentum eine (weitere) Verschlechterung der städtebaulichen Situation eintritt; hierfür reicht es aus, wenn von dem beantragten Vorhaben eine negative Vorbildwirkung ausgeht.
§§§
95.019 Schlußpunkttheorie |
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BVerwG, B, 25.10.95, - 4_B_216/95 -
DÖV_96,172 -73
VwGO_§_132, VwGO_§_137; BauGB_§_144; (Ss) LBO_§_70
Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist (zur sogenannten Schlußpunkttheorie); Korrektur des Beschlusses vo 15.07.94 - 4_B_109/94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauG Nr.170).
§§§
95.020 im Auftrag |
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BVerwG, U, 17.11.95, - 8_C_4/94 -
DVBl_96,381 -82
BauGB_§_125, BauGB_§_133
1) Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs.1 Satz 3 VwGO durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten, wird die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung nicht dadurch berührt, daß der Unterschrift des Vertreters der Zusatz "Im Auftrag" vorausgestellt ist (im Anschluß an Beschluß vom 16.03.1993 - 4_B_253/92 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr.80 S.9, 11 (nur Leitsatz).
2) Die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung nach der Genehmigungs- wie nach der Herstellungsalternative hängt nicht von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB ab (wie Urteil vom 21.10.1994 - 8_C_2/93 -, BVerwGE_97,62 (67f)).
3) Die von 133 Abs.3 Satz 1 BauGB den Gemeinden abgverlangte Prognose, ob "die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist", bezieht sich einzig auf den Abschluß der Kosten verursachenden Erschließmaßnahmen (im Anschluß an Urteil vom 08.11.91 -8_C_89/89 -, BVerwGE_89,177, 181).
§§§
95.021 Schadensersatz |
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BVerwG, U, 23.11.95, - 2_A_1/94 -
ZfPR_96,197
BBG_§_23
Der Schadenersatzanspruch eines Beamten wegen einer behaupteten fehlerhaften Auswahlentscheidung setzt voraus, daß der Fehler adäquat kausal zur Nichtbeförderung geführt hat, daß also bei Vermeidung des Fehlers der Beamte voraussichtlich befördert worden wäre.
§§§
95.022 Jagdhütte |
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BVerwG, B, 23.11.95, - 4_B_209/95 -
NVwZ-RR_96,484 -85 = BauR_96,235
BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
Bundesrecht verbietet nicht, daß die Baugenehmigung für die Nutzung einer baulichen Anlage (hier: einer Jagdhütte) auf die Nutzung durch eine bestimmte Person (hier: den Jagdpächter, der nicht im Jagdbezirk oder dessen Nähe wohnt) beschränkt wird und daß das in ihr festgestellte Nutzungsrecht nicht auf einen Dritten übergeht, der die für die Beschränkung maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt.
§§§
95.023 Speise- + Schankwirtschaft |
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BVerwG, B, 04.12.95, - 4_B_258/95 -
DVBl_96,270 (L-15)
BauNVO_§_5, BauNVO_§_15
Im Dorfgebiet sind Speise- und Schankwirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen, sofern sie nicht im Einzelfall (etwa wegen ihres Umfangs) der Eigenart des jeweiligen Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO).
§§§
95.024 Warentest |
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BVerwG, U, 07.12.95, - 3_C_23/94 -
DVBl_96,807 -808
GG_Art.12; (RP) LwKG_§_3
1) Die Veröffentlichung von Warentests durch eine Behörde berührt den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit gemäß Art.12 Abs.1 GG der betroffenen Hersteller.
2) Die der Landwirtschaftskammer Rh-Pf gemäß § 3 LwKG Rh-Pf übertragenen Aufgaben der Förderung der Landwirtschaft und der in ihr Berufstätigen schließt nicht die Befugnis ein, Warentests von Futtermitteln vozunehmen und zu veröffentlichen; vielmehr ist dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich.
§§§
95.025 Gebäude |
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BVerwG, B, 13.12.95, - 4_B_245/95 -
DVBl_96,270 (L-17)
BauNVO_§_3, BauNVO_§_13
1) Kennzeichnend für ein Gebäude iS der BauNVO ist, daß es selbständig benutzbar ist.
2) Einen Verstoß gegen § 13 BauNVO kann ein Nachbar grundsätzlich unabhängig davon abwehren, ob er durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16.09.93 - 4_C_28/91 -, BVerwGE_94,151 = DVBl_94,284 ).
§§§
[ 1994 ] | BVerwG - 1995 (1-30) | [ 1996 ][ ] |
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§§§