BVerwG | 1994 | 1-30 |
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[ 1993 ][ ][ 1994 ] | [ ] |
94.001 Städtebauliche Ideen |
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BVerwG, U, 26.01.94, - 4_NB_42/93 -
RzB_Nr.973
(90) BauNVO_§_17 Abs.2
Die Umsetzung besonderer, qualifizierter planerischer Lösungen bzw städtebaulicher Ideen kann als "besonderer" städtebaulicher Grund iSd § 17 Abs.2 BauNVO 1990 anerkennungswürdig sein.
§§§
94.002 Rinderhaltung |
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BVerwG, U, 27.01.94, - 4_B_16/94 -
RzB_Nr.903
BauNVO_§_5
Die Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Belastungen in Dorfgebieten im Sinne des § 5 BauNVO sind - solange gesetzlich oder anderweitige rechtlich konkretisierende Festlegungen fehlen - von den Behörden und Gerichten anhand einer unfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bausgebietes zu bestimmen. Selbst wenn hinsichtlich einzelner Beeinträchtigungsarten technische Regelwerke vorhanden sind (zB DIN-Normen oder VDI-Richtlinien), bieten diese im Rahmen der gebotenen Einzefallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen "groben Anhalt". Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungspegel oder Grenzwerte. Diese für den Bereich der Lärm- oder Abgasbelastungen wiederholt ausgesprochenen Grundsätze (vgl etwa BVerwG, B v 18.12.90 - 4_N_6/88 Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr.450 = ZfBR_91,120 = NVwZ_91,881 ) haben auch für Geruchsbelastungen - hier: aus der Rinderhaltung - ihre Gültigkeit.
§§§
94.003 Schwarzbau |
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BVerwG, U, 08.02.94, - 4_B_21/94 -
RzB_Nr.1205
LBO_§_
Verlangt die Behörde die Beseitigung eines ungesetzlichen Bauwerks, so liegt es in der Regel nicht im Rahmen der Erforschungspflicht des Gerichts, die Möglichkeiten einer Abänderung des Bauwerks zur Behebung eines etwaigen Übermaßes der Forderung von Amts wegen zu prüfen (vgl BVerwG, B v 29.09.65 - 4_B_214/65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauGB Nr.18 = DÖV_66,249 ). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß das öffentliche Baurecht rechtswidriges Bauen grundsätzlich mißbilligt.
§§§
94.004 Rücksichtnahmegebot |
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BVerwG, U, 14.02.94, - 4_B_152/93 -
GesArch_94,250
BauGB_§_34
Die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie zB besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, spielen bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme keine Rolle. Damit steht im Einklang, daß bei der Zumutbarkeitsprüfung auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber nachbarlichen Beeinträchtigungen abgehoben wird.
§§§
94.005 Nebenanlage |
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BVerwG, U, 14.02.94, - 4_B_18/94 -
RzB_Nr.960
BauNVO_§_14; BauNVO_§_23 Abs.5 S.1
Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs.5 S.1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind.
§§§
94.006 Musterhauszentrum |
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BVerwG, U, 18.02.94, - 4_C_4/94 -
BVerwGE_90,140 = DVBl_92,1433 = DÖV_93,115 = NVwZ_93,773 = GewArch_92,446 ZfBR_92,283
(90) BauNVO_§_1 Abs.1 Nr.4; BauGB_§_5 Abs.1, BauGB_§_5 Abs.2; ROG_§_5 Abs.2 S.2; (RP) LPlG_§_7
1) Bei der Darstellung einer Sonderbaufläche (§ 1 Abs.1 Nr.4 BauNVO) im Flächennutzungsplan muß deren allgemeine Zweckbestimmung angegeben werden.
2) Die Darstellung einer Sonderbaufläche mit dem Zusatz "großflächiger Einzelhandel" genügt den Anforderungen des § 5 Abs.1 und 2 BauGB.
3) Die Genehmigungsbehörde darf die Genehmigung eines Bauleitplans nicht versagen, sondern muß sie mit einer klarstellenden Maßgabe erteilen, wenn das von der planenden Gemeinde Gewollt zwar im Plan keinen Niederschlag gefunden hat, das Planungsziel sich jedoch aus den Aufstellungsvorgängen mit hinreichender Sicherheit für jedermann ergibt.
4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die unter Mißachtung der Mitwirkungsrechte der Gemeinden aufgestellt worden sind, binden diese nicht.
5) Ein Zusammenschluß von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne von § 5 Abs.2 S.2 ROG liegt nur vor, wenn nach Zusammensetzung und Aufgabenstellung gewährleistet ist, daß allein die kommunalen Interessen zum Gegenstand der Beteiligung bei der Aufstellung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden (hier für den Landesplanungsbeirat nach § 7 LPlG Rheinland-Pfalz 1977 verneint).
§§§
94.007 Rebhütte |
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BVerwG, U, 21.02.94, - 4_B_33/94 -
BBauBl_94,493
BauGB_§_35 Abs.4
Ein nach § 35 Abs.4 BauGB im Außenbereich begünstigtes Vorhaben kann nicht zugelassen werden, wenn es Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt.
§§§
94.008 Immissionsgrenzwerte |
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BVerwG, U, 02.03.94, - 4_NB_3/94 -
BBauBl_94,492 = ZfBR_94,147
BauGB_§_9 Abs.1 Nr.24
Die Rechtsauffassung, daß § 9 Abs.1 Nr.24 BBauG / BauGB nicht die (ausschließliche) Festsetzung von Emissions- oder Immissionsgrenzwerten zuläßt, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.
§§§
94.009 Abstandsfläche |
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BVerwG, B, 11.03.94, - 4_B_53/94 -
DÖV_94,868 = NVwZ_94,1008 = BauR_94,494 = ZfBR_94,192 = UPR_94,267
(RP) LBO_§_8; BauGB_§_34
Darf innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Grundstück gemäß § 34 Abs.1 BauGB nur in geschlossener Bauweise bebaut werden, so darf nach Landesbauordnungsrecht nicht die Einhaltung von seitlichen Abstandsflächen verlangt werden.
§§§
94.010 Abrundungssatzung |
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BVerwG, U, 16.03.94, - 4_NB_34/93 -
RzB_Nr.394
BauGB_§_34 Abs.4 Nr.2, BauGB_§_34 Abs.4 Nr.3,
Unter den Begriff "Abrundung" iSv § 34 Abs.4 S.1 Nr.3 BauGB fallen nur solche Fälle, in denen eine räumliche Grenzziehung vereinfacht und damit die Länge der Grenzlinie in der Regel verkürzt oder die Grenze in anderer Weise "begradigt" wird. Die räumliche Reichweite einer derartigen Satzung ist deshalb von vornherein begrenzt und von tatsächlichen Verhältnissen abhängig. Die Gemeinde kann eine Angrenzungssatzung nach § 34 Abs.4 S.1 Nr.2 BauGB nicht zum Anlaß nehmen, um Außenbereichsflächen, die das Merkmal der "Abrundung" sprengen, gewissermaßen zu erleichterten Bedingungen dem Innenbereich zuzuschlagen.
2) Ein durch eine Abrundungssatzung geschaffener "treppenartiger" Grenzverlau, der nicht durch topographische oder sonstige Besonderheiten gerechtfertigt ist, stellt regelmäßig keine "Abrundung" im Sinne von § 34 Abs.4 S.1 Nr.3 BauGB dar.
§§§
94.011 Normenkontrolle |
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BVerwG, B, 18.03.94, - 4_NB_24/93 -
NVwZ_94,683 = JuS_94,1079
VwGO_§_47 Abs.2 S.1
1) Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs.2 S.1 VwGO ist weit auszulegen. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln.
2) Dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, ist die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs.2 S.1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war.
§§§
94.012 Verkehrsberuhigung |
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BVerwG, U, 20.04.94, - 11_C_17/93 -
DVBl_94,1194 = RÜ_95,35
GG_Art.28 Abs.2; StVO_§_45 Abs.1b
1) § 45 Abs.1b S.2 StVO enthält zum Schutz der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft nur ein Vetorecht mit Abwehr- und Sperrwirkung gegenüber von ihr nicht erwünschten Anordnungen der (staatlichen) Straßenverkehrsbehörden. Ein darüber hinausgehendes Initiativrecht auf straßenverkehrsbehördliche Anordnung läßt sich diese Regelung ebensowenig entnehmen wie ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über einen solchen Antrag der Gemeinde.
2) Indem § 45 Abs.1b S.1 Nr.5 StVO die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu treffen, ermöglicht er eine Förderung auch gemeindlicher Verkehrskonzepte und dient damit nicht nur staatlichen Interessen, sondern zugleich den zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und Entwicklungsbelangen einer Gemeinde. Deshalb kann eine Gemeinde insoweit beanspruchen, daß die Straßenverkehrsbehörde von dieser Ermächtigung ermessensfehlerfreien Gebrauch macht.
§§§
94.013 Gartenhofbauweise |
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BVerwG, U, 05.05.94, - 4_NV_16/94 -
RzB_Nr.974
BauNVO_§_17 Abs.2
1) § 17 Abs.2 BauNVO 1977 selbst besitzt, auch soweit er die Gartenbauweise dadurch kennzeichnet, daß der Gartenhof fremder Sicht entzogen ist, keine drittschützende Funktion; es bedarf insoweit der Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans.
2) § 17 Abs.2 BauNVO 1977 enthält für die Gemeinde kein inhaltliches Verbot, für angrenzende Gebiete Festsetzungen zu unterlassen, welche die Einsicht in einen Gartenhof berühren. Nur innerhalb des Baugebietes, für das Festsetzungen nach § 17 Abs.2 BauNVO 1977 in Verbindung mit § 22 Abs.4 BauNVO getroffen wurden, wird nämlich gewährleistet, daß die Einsicht unterbunden wird.
Die §§ 16, 17 BauNVO haben nur das Maß der baulichen Nutzung, nicht aber deren äußere Gestaltung zum Inhalt.
§§§
94.014 Autolackiererei |
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BVerwG, U, 18.05.94, - 4_C_20/94 -
DVBl_96,40
BauGB_§_30; BauNVO_§_4, BauNVO_§_15; BImSchG_§_22, BImSchG_§_24
1) Der Betrieb einer Anlage (hier: Autolackiererei), für den eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wird vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, wenn er einen Umfang erreicht, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit begründet.
2) Ist die baurechtliche genehmigte Nutzung eines Gebäudes (hier: Autolackiererei) für mehr als ein Jahr nicht ausgeübt worden, so ist auch die vor Ablauf der zweiten Jahres wiederaufgenommene Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, wenn Umstände vorlagen, aus denen nach der Verkehrsauffassung geschlossen werden konnte, mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei nicht mehr zu rechnen.
3) Nach § 15 Abs.1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO 1990 ist eine im Baugebiet "an sich" zulässige Nutzung im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn sie sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen einer im Baugebiet "an sich" unzulässigen, jedoch bestandskräftig genehmigten Nutzungen aussetzen würde.
4) Bei der Beurteilung, ob Immissionen, denen sich ein Vorhaben aussetzen wird, iS des § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO unzumutbaren Belästigungen oder Störungen sind, ist nicht auf die - abstrakte - Schutzwürdigkeit abzustellen, die dem jeweiligen Baugebiet gemäß der den Baugebietsvorschriften der BauNVO zugrundeliegenden typisierenden Betrachtungsweise zukommt.
5) Eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet ist aufgrund des § 15 Abs.1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO zu versagen, wenn die auf das Wohngrundstück einwirkenden Immissionen nicht soweit vermieden oder gemindert werden können, daß ungesunde Wohnverhältnisse nicht entstehen können.
6) Dabei ist davon auszugehen, daß der Betreiber der emitierenden Anlage die ihm nach § 22 Abs.1 Satz 1 BImSchG obliegenden Grundpflichten uneingeschränkt erfüllt.
Rezension:
Carl Fickert, DVBl_96,251 -253
§§§
94.015 ör-Rundfunkanstalt |
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BVerwG, B, 07.06.94, - 7_B_48/94 -
DVBl_94,1245 = RÜ_95,29
VwGO_§_40 Abs.1; GVG_§_13
Für Unterlassungsansprüche der von Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in ihren Persönlichkeitsrechten betroffener Bürger ist grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben (im Anschluß an BGHZ_66,182).
§§§
94.016 Sozialleistungen |
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BVerwG, U, 23.06.94, - 5_C_16/92 -
NJW_95,410 -411
(80) SGB-I_§_35, SGB-I_§_54; SGB-X_67 S.1, SGB-X_§_69 Abs.1 Nr.1
Es ist nicht zulässig, die Zahlung von Sozialhilfe auf Überweisungsträgern generell ohne Zustimmung des Hilfeempfängers mit dem Vermerk "Sozialleistung" zu kennzeichnen.
Zur Offenbarung personenenbezogener Daten.
Auszug aus: NJW_95,410, S.410
Z-145 Personenbezogen Daten - Offenbarung
Auszug aus: NJW_95,410, S.411
§§§
94.017 Beseitigungsanordnung |
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BVerwG, B, 13.07.94, - 4_B_129/94 -
BauR_94,740 = UPR_94,450
(NW) LBO_§_58 Abs.1 S.2; GG_Art.14 Abs.1
1) Der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung steht nicht entgegen, daß sich die Beseitigung im Wege der Duldungsanordnung gegen den Mieter richtet. Für den Nachbarn, der durch eine rechtswidrige und im gerichtlichen Verfahren aufgehobene Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird, kann sich aus einer an Art.14 Abs.1 GG auszurichtenden Auslegung der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (hier: § 58 Abs.1 S.2 BauO NW) gegen die Bauaufsichtsbehörde ein Anspruch ergeben, daß diese eine Beseitigungsanordnung - und gegebenenfalls eine Duldungsanordnung gegenüber Dritten - erläßt.
§§§
94.018 Konfliktbewältigung |
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BVerwG, U, 14.07.94, - 4_NB_25/94 -
DÖV_95,33 = RÜ_95,107
BauGB_§_1 Abs.5, BauGB_§_6, BauGB_§_214 Abs.3
Jeder Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nur Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist.
§§§
94.019 Betriebsplanzulassung |
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BVerwG, B, 15.07.94, - 4_B_102/94 -
NVwZ-RR_95,313
BBergG_§_48 Abs.2, BBerg_§_54 Abs.2, BBergG_§_55 Abs.1 S.1 Nr.7
Es spricht viel dafür, daß die Vorschriften über die bergrechtliche Betriebsplanung gegenüber einer drittbetroffenen Gemeinde nachbarschützend sind. Ein solcher Drittschutz würde aber jedefalls nicht weiter reichen als der Schutz der gemeindlichen Planungshoheit allgemein und insbesondere im Fachplanungsrecht.
§§§
94.020 Anwohner |
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BVerwG, U, 28.09.94, - 11_C_24/93 -
ZfS_95,117
GG_Art.3, GG_Art.12, GG_Art.14; StVG_§_6 Abs.1 Nr.14; StVG_§_45 Abs.1b S.1 Nr.2; StVO_§_46 Abs.1 Nr.11
Ein Rechtsanwalt, der in einer anwohnerparkberechtigten Straße seine Kanzlei hat, aber dort nicht wohnt ist kein Anwohner iSd § 45 Abs.1b S.1 Nr.2 StVO.
§§§
94.021 Stallumbau |
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BVerwG, B, 06.10.94, - 4_B_178/94 -
NVwZ_95,700
BauGB_§_35 Abs.4 S.1 Nr.5; BauGB-MaßnG_§_4 Abs.3
§ 35 Abs.4 S.1 Nr.5 BauGB idF des 4 Abs.3 BauGB-MaßnG 1993 ist für die Errichtung einer Ferienwohnung im Außenbereich nicht anwendbar.
§§§
94.022 SportanlagenlärmschutzVO |
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BVerwG, B, 08.11.94, - 7_B_73/94 -
NVwZ_95,993 = NWVBl_95,94 = JuS_95,1138
BImSchG_§_3, BImSchG_§_22; 18.BImSchV_§_2
§ 2 der 18.BImSchV schließt als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG grundsätzlich die tatrichterliche Beurteilung aus, daß Lärmimmissionen, die die festgelegten Immissionsrichtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erheblich eingestuft werden.
§§§
94.023 Waffenbesitzkarte |
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BVerwG, U, 13.12.94, - 1_C_31/92 -
DÖV_95,959 -961 = DVBl_95,798 -801
WaffG_§_5 Abs.2 S.1 Nr.1, WaffG_§_30, WaffG_§_47; BJagdG_§_17
1) Die durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer gemeingeährlichen Straftat nach § 5 Abs.2 S.1 Nr.1 Buchst.b WaffG begründete Regelvermutung für das Fehlen der nach Waffenrecht erforderlichen Zuverlässigkeit verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil des seit der Änderung des Bundesjagdgesetzes durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28.06.90 (BGBl_I_90,1221) eine entsprechende Regelvermutung für die jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gibt.
2) Mit der unterschiedlichen Regelung der Regelvermutung für die waffenrechtliche und die jagdrechtliche Zuverlässigkeit ist die Freistellung der Inhaber von Jagdscheinen von der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte insoweit obsolet geworden, als das Jagdrecht im Rahmen der Regelvermutung hinter den Zuverlässigkeitsanforderungen des § 5 Abs.2 WaffG zurückbleibt.
§§§
94.024 Spielhalle |
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BVerwG, U, 15.12.94, - 4_C_13/93 -
NVwZ_95,698 -700 = DVBl_95,515 -16
BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_1 Abs.5
1) Bei der Bestimmung des für die Anwendung des § 34 Abs.1 BauGB maßgeblichen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist grundsätzlich auf die in der Baunutungsverordnung ausdrücklich genannten Nutzungsarten, seinen sie abschließend geregelt oder nur als "bestimmte Nutzungsarten" iS von § 1 Abs.5 BauNVO in der Baunutzungsverordnung erwähnt, abzustellen.
2) Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist, fügt sich eine Vergnügungsstätte iS von 34 Abs.1 BauGB nur ein, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung bringt.
§§§
94.025 Plakattafel |
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BVerwG, U, 15.12.94, - 4_C_19/93 -
NVwZ_95,897
BauGB_§_29 S.1, BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_6, BauNVO_§_16 Abs.2
Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung sind unabhängig von der Größe ihrer Ansichtsfläche ihrer Art nach in einem durch Gewerbebetriebe geprägten zusammenhängend bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB zulässig. Sie fügen sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung iS des § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie die bei Gebäuden üblichen Maßstäbe zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) einhalten und auch ihre Flächengröße (hier: eine auf einer Gebäudewand angebrachte und deren Maße nicht überschreitende Werbetafel im sogenannten Euro-Format 3,80 m x 2,70 m) sich im Rahmen der Flächengröße von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulicher Anlagen hält.
§§§
94.026 BTX-Klageerhebung |
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BVerwG, B, 19.12.94, - 5_B_79/94 -
NJW-CoR_95,334 (L) = NJW_95,2121 = JurPC_96,246 -48
VwGO_§_60 Abs.1, VwGO_§_81 Abs.1 Nr.1
LF1: Die Klageerhebung mittels BTX-Mitteilung unmittelbar r vo Ablauf der Klagefrist ist grundsätzlich zulässig, wenn Verfahrensbeteiligte Verfahrensgegenstand und Prozeßziel eindeutig bezeichnet sind; insbesondere schließt das Fehlen Klageerhebung nicht aus, da die Absendung der Mitteilung von dem privaten, mit einer Codenummer gekennzeichneten Teilnehmeranschluß des Klägers unter voller Angabe der Absenderabschrift die Absetzung durch einen Dritten oder die versehentliche Übersendung eines internen Vorgangs durch die Kläger selbst als ausgeschlossen erscheinen läßt.
LF2: Die Hereingabe der unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist durch BTX-Mitteilung erhobenen und nach Verfahrensbeteiligten, Verfahrensgegenstand und Prozeßziel eindeutig bezeichneten Klage von dem privaten, mit Codenummer gekennzeichneten Teilnehmerabschluß der Kläger aus unter der vollen Angabe ihrer Absenderanschrift läßt die Absetzung durch einen Dritten oder die versehentliche Übersendung eines internen Vorgangs durch die versehentliche Übersendung eines internen Vorgangs durch die Kläger selbst als ausgeschlossen erscheinen. Daher schließt auch das Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit der Klage nicht aus.
§§§
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§§§