BVerwG | 1993 | 1-30 |
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[ 1992 ][ ][ 1994 ] | [ ] |
93.001 Begründungsauswechslung |
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BVerwG, B, 05.02.93, - 7_B_107/92 -
NVwZ_93,976 -977
VwVfG_§_45 Abs.1 Nr.2, VwVfG_§_45 Abs.2, VwVfG_§_47; WHG_§_5 Abs.1 Nr.1, WHG_§_7a, WHG_§_15
Die Behörde wird nicht durch § 45 Abs.1 Nr.2 VwVfG gehindert, den angefochtenen Verwaltungsakt nachträglich mit einer anderen Begründung zu versehen, insebesondere ihn auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen.
Z-137 Auswechseln der Begründung
Auszug aus: NVwZ_93,976, S.977
§§§
93.002 Festsetzungsfindungsrecht |
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BVerwG, U, 11.02.93, - 4_C_18/91 -
DÖV_93,622 -24
BauGB_§_1, BauGB_§_9, BauGB_§_124
1) Das BauGB regelt die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken unabhängig von der Frage, welche Bedeutung der Grundstückserwerb von Ortsansässigen im Gemeindegebiet für den Bestand und die Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft hat.
2) Der Gemeinde steht über den insoweit abschließenden Katalog des § 9 BauGB ein bauplanungsrechtliches "Festsetzungsfindungsrecht" nicht zu.
3) Die Gemeinde darf die Erfüllung eines rechtmäßigen öffentlichen Interesses auch mit Mitteln des Privatrechts bewerksstelligen, wenn ihr diese dafür am besten geeignet erscheinen und keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
§§§
93.003 Einvernehmen-KAB-Verfügung |
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BVerwG, U, 11.02.93, - 4_C_25/91 -
BVerwGE_92,66 = Buchholz 310 § 65 VwGO Nr.110 = DVBl_93,657 = NVwZ_94,165 ZfBR_93,240 = UPR_93,262 = DÖV_93,921 (L)
BauGB_§_36 Abs.1 S.1
1) Ist in dem Rechtsstreit des Bauwerbers auf Erteilung einer Baugenehmigung die Gültigkeit eines (Änderung-) Bebauungsplans im Streit, so rechtfertigt das die Beiladung der Gemeinde.
2) Wird durch die gerichtliche Entscheidung der (Änderungs-) Bebauungsplan inzident verworfen und das Vorhaben entgegen den Festsetzungen dieses Änderungsplans, aber in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Plan zugelassen, so ist die Gemeinde durch diese Entscheidung materiell beschwert und zur Rechtsmitteleinlegung befugt. § 36 BauG enthält verfahrensrechtliche Regelungen für das vorprozessuale behördliche Genehmigungsverfahren; die in dieser Bestimmung zusammengefaßten Beteiligungsrechte schließen die Annahme weiterer, aus der Planungshoheit abgeleiteter materieller Rechte der Gemeinde nicht aus.
Z-209 Gemeinde-Beschwer: inzidente Verwerfung eines B-Plan
Auszug aus: BVerwGE_92,66, S.66
§§§
93.004 Rechtsprechungsänderung |
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BVerwG, B, 16.02.93, - 9_B_241/92 -
NVwZ_RR_94,119
(NW) VwVfG_§_51 Abs.1
Ein Änderung der höchsrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage iS des § 51 Abs.1 VwVfG.
§§§
93.005 Behördenvertreter |
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BVerwG, B, 16.03.93, - 4_B_253/92 -
DÖV_93,916 -917 = NVwZ_94,266 -268
VwGO_§_67 Abs.1 S.3; VwGO_§_173; ZPO_§_80 ff
1) Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs.1 S.3 VwGO durch eigene Beamte und Angestellte vertreten, so ist für die Wirksamkeit der Prozeßhandlung unerheblich, ob dies "in Vertretung" oder "im Auftrag" geschieht und ob eine entsprechende Erklärung bei der Unterschrift hinzugefügt wird oder unterbleibt. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es nicht; die Hinterlegung von Generalvollmachten beim Bundesverwaltungsgericht ist entbehrlich und untunlich.
Auszug aus: DÖV_93,916, S.916
Z-139 Behördenvertreter - künftige Handhabung
Auszug aus: DÖV_93,916, S.917
§§§
93.006 Aufrechnung |
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BVerwG, B, 31.03.93, - 7_B_5/93 -
DVBl_93,885 -86
GG_Art.34; BGB_§_387 ff, BGB_§_839; GVG_§_17; VwGO_§_94, VwGO_§_173; ZPO_§_302
Im Verwaltungsrechtsstreit kann eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung (Art.34, § 839 BGB) auch nach der Neufassung des § 17 GVG bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandkräftig festgestellt oder unbestritten ist (im Anschluß an BVerwGE_77,19 ).
§§§
93.007 Fallhammer |
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BVerwG, U, 29.04.93, - 7_A_2/92 -
BVerwGE_92,258 = DVBl_93,886 = NVwZ_93,890 = UPR_93,381 = DÖV_93,1008 = RdL_93,296 = NuR_94,82
BNatSchG_§_9; VwGO_§_42 Abs.2
Die in § 9 BNatSchG vorgeschriebene Beteiligung der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verleiht den Ländern kein klagefähiges Recht iSd § 42 Abs.2 VwGO.
§§§
93.008 Arztpraxis |
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BVerwG, U, 06.05.93, - 4_C_15/91 -
BauR_93,688 = ZfBR_94,28 = UPR_94,65 = NVwZ_94,274
BauGB_§_29 S.1; (77) BauNVO_§_17 Abs.1, BauNVO_§_17 Abs.9, (90) BauNVO_§_17 Abs.3,
Für die Nutzungsänderung von gewerblichen Lagerräumen in eine Arztpraxis gelten die Voraussetzungen des § 29 S.1 BauGB.
Z-208 Lagerraum - Umwandlung - Zahnarztpraxis
Auszug aus: NVwZ_94,274, S.274
§§§
93.009 Industriegebiet |
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BVerwG, B, 06.05.93, - 4_NB_32/92 -
DÖV_94,37 = DVBl_93,1097 = ZfBR_93,297 = BauR_93,693 = UPR_94,63 NVwZ_94,292
BauGB_§_9 Abs.1; (90) BauNVO_§_8 Abs.2, BauNVO_§_9 Abs.2,
Es ist mit § 9 Abs.1 BauGB und den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar, ein "eingeschränktes Industriegebiet" in der Weise festzusetzen, daß in ihm nur die bei Inkrafttreten des Bebauungsplan bestehenden Anlagen nach § 9 Abs.2 BauNVO sowie deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sind, im übrigen aber nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe iSv § 8 Abs.2 BauNVO
§§§
93.010 Aussiedler-Wohnanlage |
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BVerwG, B, 03.06.93, - 1B_129/92 -
DÖV_94,223 (L-52)
(By) ArchG_§_2, ArchG_§_4, ArchG_§_7; GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1
Die Regelung des bay Architektengesetzes, die bei einem auswärtigen Architekten trotz seiner Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes die Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" innerhalb Bayerns von der Eintragung in die bayerische Architektenliste abhängig macht, wenn er in Bayern seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat, verstößt nicht gegen Art.12 Abs.1 und 3 Abs.1 GG
§§§
93.011 Balettschule |
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BVerwG, U, 17.06.93, - 4_C_7/91 -
NVwZ_94,281 = JuS_94,1080
BauGB_§_10, BauGB_§_30 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3, BauGB_§_123
1) Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn nachträglich eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt; die bloße Änderung der Planungskonzeption durch die Gemeinde reicht hierfür nicht aus.
2) Die Sicherung der Erschließung iS von § 30 Abs.1 BauGB bezieht sich auf die im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsanlage (wie BVerwG, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr.25 = NVwZ_86,646 ).
§§§
93.012 Verfassungsschutzaken |
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BVerwG, B, 21.06.93, - 1_B_62/92 -
DÖV_93,1102/249
VwGO_§_99
1) Zur Glaubhaftmachung iSd § 99 Abs.2 S.1 VwGO genügt es, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (im Anschluß an BVerwGE_66,233, 236).
2) Ein Nachteil iSd § 99 Abs.1 S.2 VwGO ist gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Inhalts von Verfassungsschutzakten die künftige Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würden.
3) Verfassungsschutzakten sind als solche nicht schon wegen ihres Wesens geheimhaltungsbedürftig.
§§§
93.013 Fläche für Forstplanung |
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BVerwG, B, 22.06.93, - 4_B_45/93 -
RzB_Nr.584
BauGB_§_38
Von einer hinreichend bestimmten Planung, die der Gemeinde im Fachplanungsrecht eine abwägungsrelevante Position vermittelt, kann in aller Regel dann keine Rede sein, wenn eine Außenbereichsfläche im Flächennutzungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt wird.
§§§
93.014 Amateurfunkantenne |
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BVerwG, B, 23.06.93, - 4_B_7/93 -
RzB_Nr.959 = Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr.8
BauNVO_§_14 Abs.1 S.1;
Nicht nur eine Rundfunk- und Fernsehantenne, sondern auch die Antenne eines Amateurfunkers dient grundsätzlich dem Nutzungszweck eines Wohngrundstücks. Für die Frage, ob eine Amateurfunkantenne der Eigenart eines Baugebiets (hier: eines reinen Wohngebiets) iS von § 14 Abs.1 S.1 BauNVO widerspricht, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzefalls an.
§§§
93.015 Vorkaufrechtsausübung |
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BVerwG, B, 29.06.93, - 4_B_100/93 -
NVwZ_94,102 = ZfBR_93,303 = UPR_102
BauGB_§_24 Abs.1 Nr.2, BauGB_§_25 Abs.1 Nr.2, BauGB_§_26
1) Auch bei Tatbeständen, die nicht von § 26 BauGB erfaßt werden, hat sich die Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt, an der gesetzgeberischen Wertung auszurichten, die dieser Vorschrift zugrunde liegt.
2) Wird ein unbebautes Grundstück in einem Gebiet, für das die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat bzw in dem sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, entsprechend den gemeindlichen Planungsvorstellungen genutzt, so wird die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs.1 Nr.2 BauGB bzw nach § 25 Abs.1 Nr.2 BauGB auch dann nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn der Erwerber Nutzungsänderungsabsichten geäußert hat.
§§§
93.016 Zaunwerte |
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BVerwG, U, 10.08.93, - 4_NB_2/93 -
DVBl_93,1098 = ZfBR_94,36 = DÖV_94,40 = UPR_94,26 = NVwZ-RR_94,138
BauGB_§_21 Abs.1
Die gebietsüberschreitende Festsetzung sogenannter "Zaunwerte" als Immissionsgrenzwerte" für eine Gesamtheit unterschiedlicher Nutzungen in mehreren Sondergebieten kann nicht auf die §§ 1 Abs.3 S.3, 11 Abs.2 BauNVO gestützt werden, weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung handelt.
§§§
93.017 Zimmereibetrieb |
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BVerwG, U, 11.08.93, - 4_B_87/93 -
Buchholz 406.11 § 21 BauGB Nr.24
BauGB_§_21 Abs.1
Der Antrag eines nicht fortgeführten, sondern vorzeitig ohne eine Sachentscheidung geendeten Genehmigungsverfahrens kann keine Grundlage für eine fortbestehende Bindungswirkung nach § 21 Abs.1 BauGB sein.
§§§
93.018 Lärmstörungen |
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BVerwG, U, 11.08.93, - 6_C_2/93 -
JA_95,10 -13
GG_Art.3, GG_Art.12, GG_Art.19 Abs.4
1) Wird bei einer berufsbezogenen Prüfung während einer schriftlichen Prfüngsarbeit die Chancengleichheit der Prüflinge durch erheblichen Lärm verletzt, so ist die Entscheidung der Prüfungsbehörde über die Bemesssung des gebotenen Ausgleichs in der Form einer Schreibverlängerung rechtlich durch Art.12 Abs.1 iVm Art.3 Abs.1 GG gebunden und folglich gemäß Art.19 Abs.4 GG gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Abweichung von BVerwGE_85,323 ).
2) Fehlt es hinsichtlich der Bemessung des gebotenen Ausgleichs an ein er speziellen Norm des Prüfungsrechts, so ist ein von der Prüfungsbehörde ihrer Entscheidungspraxis zugrunde gelegter Erfahrungssatz rechtlich nicht zu beanstanden, wonach regemäßig - dh vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten im Einzelfall, die der Prüfling darzulegen und zu beweisen hat - eine Schreibverlängerung von der Dauer der Störung, also im Verhältnis 1:1, zur Wiederherstellung der Chancengleichheit gegeignet und somit rechtlich geboten ist (Abweichung von BVerwGE_85,323 ).
§§§
93.019 Bargteheide |
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BVerwG, U, 26.08.93, - 4_C_24/91 -
NVwZ_94,276 = DÖV_94,341 = JuS_94,1080 = GewArch_94,103 = DVBl_93,1357 -63
GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; BauGB_§_9,Abs.1 Nr.11; (79) SchlHStrWG_§_6 Abs.1, SchlHStrWG_§_8 Abs.2,
1) Zu den Folgen einer fehlerhaften Bauleitplanung (hier: "isolierte Straßenplanung der Stadt Bargteheide).
2) Der durch Richterrecht geprägte Anspruch auf Folgenbeseitigung besitzt voreinander zu trennende allgemeine tatbestandliche Voraussetzungen und im Einzelfall gegebene "rechtsvernichtende" Ausschlußgründe.
3) Die Beziehungen zwischen dem "Straßenanlieger" und der "Straße" sind solche, die iS des Art.14 Abs.1 S.2 GG Gegenstand näherer gesetzlicher Regelung sein können. Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen, nach Maßgabe des Art.14 Abs.1 iVm Abs.2 GG regelungsbedürftigen und auch regelungsfähigen Nutzungskonflikten.
4) Die Festsetzung einer Verkehrsfläche im Wege "isolierter" Straßenplanung nach § 9 Abs.1 Nr.11 BauGB stellt eine Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums iS des Art.14 Abs.1 S.2 GG dar.
5) Ein Grundeigentümer muß Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Ein Rechtssatz, daß es gegen den "Schwarzbau" der öffentlichen Hand nur einen vorbeugenden Rechtsschutz gibt, besteht nicht.
6) Die straßenrechtlich Widmung ist kein Vollzugsakt einer "isolierten" Straßenplanung; sie ist gegenüber dem Grundeigentümer rechtlich ungeeignet, den durch eine fehlerhafte Bauleitplanung rechtswidrig entstandenen Zustand aufzuheben, und steht deswegen einem Anspruch auf Folgenbeseitigung bei fehlerhafter Bauleitplanung nicht entgegen.
7) Das Ziel des Anspruchs auf Folgenbeseitigung ist zwar auf die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet; sein Inhalt ist gleichwohl darauf begrenzt, den rechtswidrigen Eingriff in die subjektive Rechtsstellung zu beseitigen.
§§§
93.020 Nachbarschutz |
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BVerwG, U, 16.09.93, - 4_C_28/91 -
DVBl_94,284 -288
BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BBauG_§_34 Abs.3 S.1
1) Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplanes dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
2) Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion.
3) Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs.2 BauGB (Änderung der zu 34 Abs.3 Satz 1 BBauG 1976 ergangenen Rechtsprechung, vgl Urteil vom 18.10.85 - 4_C_19/82 -, DVBl_86,187 ).
4) Auch Festsetzungen nach § 12 Abs.2 BauNVO sind nachbarschützend (Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 14.12.73 - 4_C_71/71 -, DVBl_74,358 ).
5) Ein Verstoß gegen das in § 15 Abs.1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
6) Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.
7) § 12 Abs.2 BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.
Rezension:
Schmidt-Preuß, DVBl_94,288 -292
§§§
93.021 Spielhalle + Gaststätte |
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BVerwG, B, 14.10.93, - 4_B_176/93 -
RzB_Nr.925
(90) BauNVO_§_7, BauNVO_§_15 Abs.1
Für die Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte nach § 6 Abs.2 Nr.8 BauNVO kommt es auf die der unmittelbaren Nachbarbebauung.
§§§
93.022 Ozelothaltung |
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BVerwG, U, 15.10.93, - 4_B_165/93 -
DVBl_94,292 = DÖV_94,266 = UPR_94,103
BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_14 Abs.1 S.2
§ 14 Abs.1 S.2 BauNVO ermöglicht als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung nicht sprengt (Bestätigung BVerwG, B v 05.03.84 - 4_B_20/84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.99 ).
§§§
93.023 Kulturdenkmal-Umbau |
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BVerwG, U, 18.10.93, - 4_B_160/93 -
DVBl_94,292 = DÖV_94,266 = UPR_94,103 = BauR_94,83
BauGB_§_35 Abs.4 Nr.4;
Die erleichterte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs.4 S.1 Nr.4 BauGB ist nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind indes Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder Erweiterung iSd § 35 Abs.4 S.1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 BauGB gleichkommen.
§§§
93.024 Straßenaufbruch |
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BVerwG, B, 10.11.93, - 4_B_195/93 -
DÖV_94,267 = DVBl_94,344 = NVwZ_94,206 = NuR_94,135 = ZfW_94,466 = RdL_§_94,161
(Ns) LBO_§_89
Das Abfallgesetz schließt eine bauordnungsrechtliche Verfügung nicht aus, mit der dem Besitzer eines aufgrund baurechtlicher Genehmigung aufgeschütteten Grundstücks aufgegeben wird, mit Straßenaufbruch belasteter Boden, der entgegen den Bestimmungen der Baugenehmigung für die Aufschüttung verwendet worden ist, wieder zu entfernen.
§§§
93.025 Dachgauben |
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BVerwG, U, 16.12.93, - 4_C_22/92 -
NVwZ_94,1010 = JuS_95,273
BauGB_§_9, BauGB_§_29, BauGB_§_36
1) Eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme ist nur dann ein Vorhaben iS von § 29 BauGB, wenn sie bodenrechtlich (bauplanungsrechtlich) relevant ist. Eine solche Relevanz setzt voraus, daß das Vorhaben auch tatsächlich Gegenstand bauplanungsrechtlicher Festsetzungen nach § 9 Abs.1 BauGB sein kann (wie BVerwGE_91,234 = NVwZ_93,983 ).
2) Aus dem (bundesverfassungsrechtlichen) Rechtsstaatsgebot folgt nicht, daß die Ausfertigung eines Bebauungsplans erst nach dessen Genehmigung erfolgen darf (wie BVerwGE_88,204 = NVwZ_92,371 ).
§§§
93.026 Koppelungsgeschäft |
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BVerwG, U, 16.12.93, - 4_C_27/92 -
NVwZ_94,485 = NJW_94,2559 (L) = BayVBl_94,348 = ZfBR_94,140
(By) LBO_§_86 Abs.1 S.2
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das sogenannte Koppelungsverbot, wenn die Gemeinde ihre zustimmende Stellungnahme zu einem Baugesuch (hier nach Art.86 Abs.1 S.2 BayBO 19962) davon abhängig macht, daß der Bauwerber die nach dem Bebauungsplan für die Erschließung des Baugrundstücks (hier: Eckgrundstück) vorgesehenen Straßenflächen unter Anrechnung auf den späteren Erschließungsbeitrag und die spätere Umlegung an die Gemeinde abtritt.
§§§
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§§§