BVerwG | 1992 | 1-30 |
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[ 1991 ][ ][ 1993 ] | [ ] |
92.001 Lärmeinwirkungen |
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BVerwG, B, 24.01.92, - 4_B_228/91 -
Buchholz 406.12 4a BauNVO Nr.2
BauNVO_§_4a
Welcher Lärm in besonderen Wohngebiet gemäß § 4a Abs.1 BauNVO noch zulässig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung
§§§
92.002 Beanstandung |
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BVerwG, B, 05.02.92, - 7_B_15.92 -
DÖV_92,536
(SH) LDSG_§_21, VwGO_§_42
Die Beanstandung des Landesdatenschutzbeauftragten gegenüber einer Gemeinde bezüglich der Aufgabenwahrnehmung in Weisungsangelegenheiten ist kein Verwaltungsakt.
§§§
92.003 Datenschutzbeauftragter |
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BVerwG, B, 05.02.92, - 7_B_15/92 -
DÖV_92,536
(SH) LDSG_§_21, VwGO_§_42
Die Beanstandung des Landesdatenschutzbeauftragten gegenüber einer Gemeinde bezüglich der Aufgabenwahrnehmung in Weisungsangelegenheiten ist kein Verwaltungsakt.
§§§
92.004 Lärmschutzauflage |
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BVerwG, U, 25.02.92, - 1_C_7/90 -
DÖV_92,708
GastG_§_5; BImSchG_§_3
Die Frage, ob von einer Gaststätte schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.3 GastG auf bestimmte Räume ausgehen, die ungenehmigt zu Wohnzwecken genutzt werden, kann nicht ohne Rücksicht auf die materielle Baurechtsmäßigkeit oder Baurechtswidrigkeit der Wohnnutzung beurteilt werden.
§§§
92.005 Tiefgaragenbonus |
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BVerwG, U, 27.02.92, - 4_C_43/89 -
DVBl_92,727 -732 = DÖV_93,260/37 (L)
BauNVO_§_21a
1) Bei der Festsetzung der Vergünstigung des § 21a Abs.5 BauNVO (sog Tiefgaragenbonus) bedarf es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Höchstgrenze.
2) Der Tiefgaragenbonus ist auf diejenigen Garagen beschränkt, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat.
3) § 25c Abs.2 BauNVO 1990 ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtiungsgrundlage nichtig.
§§§
92.006 Bolzplatz |
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BVerwG, B, 03.03.92, - 4_B_70/91 -
DÖV_92,709 -710 = DVBl_92,1110 (L-14)
BauNVO_§_4, BauNVO_§_15 Abs.1
Bolzplätze dürfen - unter dem Vorbehalt einer Beurteilung nach § 15 Abs-1 BauNVO - neben reinen Wohngebieten zugelassen werden.
§§§
92.007 Reitplatz |
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BVerwG, B, 06.03.92, - 4_B_35/92 -
Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.149
BauGB_§_34 Abs.1
Ein befestigter Reitplatz ist keine Bebauung iS von § 34 Abs.1 BauGB.
Z-212 Bebauung: zusammenhängende
Auszug aus: Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.149,
§§§
92.008 Beschwerdeschrift |
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BVerwG, B, 28.04.92, - 8_B_63/92 -
NVwZ_92,1088 = BayVBl_92,667 = DÖV_93,537 Nr.117 (L)
VwGO_§_67 Abs.1 S.3
Eine (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift, die sich mit keinem Wort auf das Vorliegen einer Prozeßvertretung stützt und lediglich mit "Im Auftrag ...(Städtischer Oberrechtsrat)" unterzeichnet ist, genügt für die Anwendung des § 67 Abs.1 S.3 VwGO nicht.
§§§
92.009 Beherbergungsbetrieb |
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BVerwG, B, 29.04.92, - 4_C_43/89 -
BVerwGE_90,140 = DVBl_92,1433 = DÖV_93,115 = NVwZ_93,773 = GewArch_92,446 ZfBR_92,283
(90) BauNVO_§_8, BauNVO_§_15 Abs.1
Im Gewerbegebiet sind nur solche Gewerbebetriebe aller Art zulässig, die im Einklang mit der von der Baunutzungverordnung vorausgesetzten typischen Funktion dieses Gebietes stehen und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind. Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, sind im Gewerbegebiet unzulässig.
§§§
92.010 Kirchturmuhr |
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BVerwG, U, 30.04.92, - 7_C_25.91 -
BVerwGE_90,163 -168 = NJW_92,2779 -2780
BImSchG_§_22; GG_Art.4; TA-Lärm
Das Zeitschlagen von Kirchturmuhren unterliegt während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) grundsätzlich den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts.
§§§
92.011 Negativattest |
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BVerwG, B, 18.05.92, - 4_B_98/92 -
DVBl_92,1448 (L-15)
BauG_§_19, BauGB_§_21, BauGB_§_23, BauGB_§_36
In einem Verwaltungsstreit wegen Ausstellung eines Zeugnisses, daß für die Teilung eines Grundstücks eine Teilungsgenehmigung erforderlich sei (Negativattest gemäß § 23 Abs.2 S.1 BauGB), ist die beigeladene höhere Verwaltungsebehörde nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.
§§§
92.012 Veränderungssperre |
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BVerwG, B, 26.06.92, - 4_NB_19/92 -
NVwZ_93,475
BauGB_§_14 Abs.1, BauGB_§_17 Abs.1
Eine Veränderungssperre kann auf einen Planaufstellungsbeschluß gestützt werden, der länger zurückliegt, als es der höchstzulässigen Dauer einer Veränderungssperre entspricht (Leitsätze der Redaktion)
§§§
92.013 Aufgabenabschichtungen |
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BVerwG, B, 22.07.92, - 1_WB_66/91 -
ZBR_92,374 -75
GG_Art.33 Abs.2; SG_§_3; WBO_§_17 Abs.1 +3, WBO_§_21
Vorübergehende "Aufgabenabschichtungen", die sich gezielt gegen die Verwendung eines förderungsfähigen Soldaten richten, stellen keine sachgerechte Grundlage für eine Verwendungsentscheidung dar; eine hierauf beruhende Verwendungsentscheidung ist rechtswidrig.
§§§
92.014 Schwarzbau |
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BVerwG, B, 11.08.92, - 4_B_161/92 -
NVwZ_93,476 -477
GG_Art.14 Abs.1 S.1, GG_Art.20 Abs.3; BauGB_§_14 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_33; VwVfG_§_51 Abs.1 Nr.1
1) Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der gerichtlichen Überprüfung einer Beseitigungsanordnung.
2) Es verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze und die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG, daß derjenige, der ohne baurechtlich erforderliche Genehmigung baut, nachträgliche Änderungen der Rechtslage in einem gesonderten Verwaltungsverfahren gemäß § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG oder mit einem Antrag auf Erlaß eines ermessensgebundenen Zweitbescheids geltend machen muß.
3) § 14 Abs.1 Nr.1 BauGB erfaßt nicht die bauordnungsrechtliche Beseitigung von Schwarzbauten. (Leitsätze der Redaktion)
§§§
92.015 Billard-Café |
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BVerwG, U, 20.08.92, - 4_C_54/89 -
DÖV_93,876 (L-194)
BauNVO_§_8, BauNVO_§_25c
1) Hat die Genehmigungsbehörde über einen Bauantrag aufgrund einer Rechtsänderung nunmehr nach Ermessen zu entscheiden, so ist das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert, wenn dem Antragsteller die Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Rechtsänderung zu Unrecht vorenthalten worden ist und nachträglich keine Umstände eingetreten sind, die eine Ermessensausübung zuungunsten des Antragstellers rechtfertigen.
2) Ein Billardcafé kann je nach tatsächlicher Ausgestaltung als Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO anzusehen sein.
§§§
92.016 Spielhalle |
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BVerwG, U, 20.08.92, - 4_C_57/89 -
DÖV_93,260/38 (L)
BauNVO_§_8, BauNVO_§_25c
Zwei selbständige Spielhallen sind bauplanungsrechtlich nicht schon deshalb als Einheit anzusehen, weil sie sich auf demselben Grundstück befinden.
§§§
92.017 Bebauungsplan-Entwurf |
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BVerwG, B, 08.09.92, - 4_NB_17/92 -
DÖV_93,249 -250 = NVwZ_93,475 - 476
BauGB_§_3 Abs.2 S.2; VwGO_§_47 Abs.7
Dem in § 3 Abs.2 S.2 BauGB normierten Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung der Dauer der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs ist Genüge getan, wenn der Fristbeginn datumsmäßig bezeichnet und mit der Angabe des von da an laufenden Zeitraums von einem Monat verbunden wird; eine darüber hinausgehende datumsmäßige Bezeichnung auch des Fristendes ist zwar rechtlich nicht zwingend geboten, gleichwohl aber empfehlenswert.
§§§
92.018 Geschotterter Stellplatz |
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BVerwG, U, 14.09.92, - 4_C_15/90 -
NVwZ_93,985 -987 = DÖV_93,260/39 (L)
BauGB_§_29 S.1, BauGB_§_34 Abs.1
1) Ein mit Schotter befestigter Stellplatz ist keine Bebauung iSv § 34 BauGB.
2) Ob eine bauliche Anlage einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen ist, hängt nicht davon ab, ob sie Bestandsschutz genießt.
§§§
92.019 Betreibserweiterung |
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BVerwG, B, 22.09.92, - 4_B_175/92 -
DÖV_93,260/40 (L)
BauGB_§_35 Abs.4 S.1 Nr.6
Eine Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 35 Abs.4 S.1 Nr.6 BauGB entfällt jedenfalls dann, wenn der Betriebsinhaber bei wiederholten Betriebserweiterungen das Ziel verfolgt, ein Gesamtvorhaben, das den Rahmen des Angemessenen sprengt, in Teilakte zerlegt und zeitlich gestaffelt auszuführen.
§§§
92.020 Schlachterei |
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BVerwG, U, 24.09.92, - 7_C_7/92 -
DÖV_93,253 = DVBl_93,111 = ZfBR_93,132 = NVwZ_93,987 = UPR_93,215 ZfBR_92,283
(90) BauNVO_§_8, BauNVO_§_15 Abs.1
Der Umstand, daß ein Gewerbebetrieb (hier: eine Schlachterei) eine gemäß § 4 Abs.1 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist, bewirkt allein noch nicht, daß sie bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO zulässig ist (Einschränkung der sogenannten Typisierungslehre, vgl BVerwG, Urt v 18.10.74 - 4_C_77/73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.45 S.118 f).
§§§
92.021 Veränderungssperre |
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BVerwG, B, 30.09.92, - 4_NB_35/92 -
DÖV_93,250 -251
BauGB_§_14
Die Veränderungssperre unterliegt als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs.6 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Errichtung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist.
§§§
92.022 Grundstückmindestgröße |
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BVerwG, B, 06.10.92, - 4_NB_36/92 -
NVwZ_93,359 -361
GG_Art.14 Abs.1; BauGB_§_1 Abs.5 S.2 Nr.8, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.3, BauGB_§_9 Abs.4, BauGB_§_214 Abs.1 S.1 Nr.2; (RP) LBO_§_86 Abs.4
1) Bei der Festsetzung der Mindesgröße von Baugrundstücken gemäß § 9 Abs.1 Nr.3 BauGB ist im Rahmen der planerischen Abwägung die Privatnützigkeit des Eigentums zu berücksichtigen. Zu den öffentlichen Belangen, welche den privaten Interessen entgegengesetzt werden dürfen, kann auch das politische Interesse der Gemeinde an einer gewerblichen Ansiedlung gehören.
2) Es bleibst offen, ob eine Verweisung einer landesbauordnungsrechtlichen Vorschrift auf § 214 BauGB im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs.4 BauGB revisibles Recht begründet (hier: § 86 Abs.4 RhPfBauO)
3) Für die Beantwortung der Frage nach der hinnehmbaren Unvollständigkeit der Begründung (§ 214 Abs.1 S.1 Nr.2 2.Hs BauGB) kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Festsetzung ihre materiellrechtliche Grundlage im Bundesrecht oder im Landesrecht besitzt.
§§§
92.023 Abstandsvorschriften |
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BVerwG, B, 22.10.92, - 4_B_210/92 -
NVwZ-RR_93,176 = ZfBR_93,94 = UPR_93,60
BauNVO_§_22 Abs.3 2.Hs
§ 22 Abs.3 2.Hs BauNVO regelt nur, wann ein Gebäude bei festgestzter geschlossener Bauweise (ausnahmsweise) nicht ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten ist. Welcher Abstand in einem solchen Fall einzuhalten ist, richtet sich allein nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht.
§§§
92.024 Spielhalle |
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BVerwG, B, 29.10.92, - 4_B_103/92 -
DÖV_93,260/44 (L)
BauNVO_§_6
Ob eine Spielhalle, die mit einer Gaststätte eine betriebliche Einheit bildet, als kerngebietstypisch einzustufen ist, hängt von den Umständen des Einzefalles ab; dabei kann die durch die Betriebseinheit mit der Gaststätte bewirkte größere Attraktivität der Spielhalle von Bedeutung sein.
§§§
92.025 Baulast-Erlöschen |
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BVerwG, B, 29.10.92, - 4_B_218/92 -
NJW_93,480 = DÖV_93,260/43 (L) = NVwZ_93,359 (L)
(SL) LBO_§_??; ZVG_§_90 Abs.1
1) Die öffentliche Baulast ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Landesrechts (Bestätigung von BVerwG, Beschl v.27.09.90 - 4_B_34/90 - Bucholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr.32). Das Landesrecht kann daher auch bestimmen, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine öffentliche Baulast erlischt.
§§§
92.026 Veränderungssperre-erneute |
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BVerwG, B, 30.10.92, - 4_NB_44/92 -
DÖV_93,260/44 (L)
BauGB_§_17 Abs.3
Eine erneute Veränderungssperre (§ 17 Abs.3 BauGB), welche den festgelegten Zeitraum von insgesamt drei Jahren nicht übersteigt, erfordert nicht, daß eine entstandene faktische Veränderungssperre zwischen dem Außerkrafttreten der ersten, nicht gemäß § 17 Abs.1 S.3 BauGB verlängerten Veränderungssperre, und dem Erlaß der erneuten Veränderungssperre berücksichtigt wird.
§§§
92.027 Gestaltungssatzung |
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BVerwG, B, 03.11.92, - 4_NB_28/92 -
DÖV_93,251
BauGB_§_9
1) Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt keine förmliche Begründungspflicht für die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen in einen Bebauungsplan.
2) Ob und in welchem Umfang die Satzungsunterlagen Aufschluß über die Überlegungen des Gemeinderates geben müssen, ist eine Frage des Einzefalles.
§§§
92.028 Abbruchgebot |
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BVerwG, B, 10.11.92, - 4_B_216/92 -
DÖV_93,249
BauGB_§_179
Die nach § 179 Abs.1 BauGB an den Grundeigentümer gerichtete Anordnung, die Beseitigung einer baulichen Anlage zu dulden, schließt es im Rahmen der voraugesetzten behördlichen Ermessensbetätigung aus, private Interessen eines Nachbarn zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Ob sich im Einzelfall aus bauplanerischen Festsetzungen etwas anderes ergeben kann, bleibt unentschieden.
§§§
92.029 Wohnbauvorhaben-US |
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BVerwG, U, 03.12.92, - 4_C_24/92 -
RzB_Nr.571
BauGB_§_37 Abs.2 S.3; VwVfG_§_35
Eine nach § 37 Abs.2 S.3 BauGB ergehende Entscheidung des zuständigen Bundesministers ist ein von der Gemeinde anfechtbarer Verwaltungsakt.
§§§
92.030 Werbeanlage |
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BVerwG, U, 03.12.92, - 4_C_26/91 -
NVwZ_93,985
BauGB_§_29 S.1, BauGB_§_34 Abs.1
Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche bauliche Anlage iSd § 29 S.1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, ist als eigenständige Hauptnutzung gemäß 34 Abs.1 BauGB unzulässig, wenn sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (im Anschluß an BVerwG, NVwZ_93,983 ).
§§§
92.031 Werbeanlage |
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BVerwG, U, 03.12.92, - 4_C_27/91 -
NVwZ_93,983 -985 = DÖV_93,620 -21
GG_Art.14 Abs.1; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.5 Nr.4; BauGB_§_29 S.1>; BauNVO_§_1 Abs.3 S.2, BauNVO_§_4 Abs.2, BauNVO_§_14 Abs.1
1) Ob eine Werbeanlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die städtebauliche Relevanz kann sich auch auf das Ortsbild beziehen.
2) Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche bauliche Anlage iSd § 29 S.1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2ff BauNVO dar. Das schließt ihre Zulässigkeit im reinen Wohngebiet ausnahmslos und im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig aus.
§§§
92.032 Besonderes Wohngebiet |
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BVerwG, B, 11.12.92, - 4_B_209/92 -
Buchholz 406.11 § 34 BauGB § 34 Nr.154 = ZfBR_93,144 = DÖV_93,621 = UPR_93,146
BauGB_§_34 Abs.2
Wesentliches Merkmal einer Gebietsfestsetzung nach § 4a BauNVO ist eine in die Zukunft gerichtete planerische Absicht der Gemeinde. Eine Anwendung des § 4a BauNVO über § 34 Abs.2 BauGB scheidet deshalb aus.
§§§
92.033 Kerngebiet-Spielhalle |
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BVerwG, B, 21.12.92, - 4_B_182/92 -
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr.15
BauNVO_§_1 Abs.9
Die Verhinderung eines sogenannten "trading-down-Effekts" kann ein besonderer städtebaulicher Grund iSv § 1 Abs.9 BauNVO zum Ausschuß von Spielhallen aus einem Kerngebiet sein. Der Einwand, daß die Gefahr eines "trading-down-Effekts" für sämtliche Kerngebiete sämtlicher Städte bestehe und deshalb für sich alleine kein "besonderer" Grund sein könne, greift nicht durch. Zum einen sind die Kerngebiete in den verschiedenen Städten keineswegs gleich, sondern weisen durch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bedingte besondere Strukturen auf, auf die dann auch die "besonderen städtebaulichen Gründe" zugeschnitten sein müssen. Zum anderen entfällt die "Besonderheit" eines städtebaulichen Grundes in einer bestimmten Gemeinde nicht dadurch, daß er dem Grundsatz nach auch in anderen Gemeinden vorliegen kann.
§§§
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§§§