BVerwG | 1991 (2) | 31-60 |
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91.031 Hundesportanlage |
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BVerwG, U, 04.07.91, - 4_B_109/91 -
DÖV_92,366 (L-63)
BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
Hundesportanlage, die der Erholung und Freizeitgestaltung eines bestimmten Personenkreises dienen, sind nicht nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB im Außenbereich privilegiert.
§§§
91.032 Richtfunkturm |
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BVerwG, B, 10.07.91, - 4_B_106/91 -
Buchholz 406.11 § 37 BBauG Nr.5 Richtfunkturm = NVwZ_92,479 ZfBR_93,240 = UPR_93,262
BauGB_§_36 Abs.1 S.1
Die Intensität, mit der für das Vorhaben des Bundes oder Landes von der gegebenen bauplanungsrechtlichen Lage abgewichen werden muß, stellt nur einen wenngleich gewichtigen Faktor bei der Gewichtung der widerstreitenden Belange im Rahmen des § 37 BauGB dar.
§§§
91.033 Spielhalle |
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BVerwG, B, 29.07.91, - 1_C_30/91 -
DVBl_91,944
(90) BauNVO_§_7, BauNVO_§_15 Abs.1
Ob eine Spielhalle mit einer Nutzungsfläche von 790 m² im Kerngebiet einer mittelgroßen Kreisstadt mit § 15 Abs.1 S.1 BauNVO vereinbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
§§§
91.034 Vergnügungsstätte |
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BVerwG, B, 29.07.91, - 4_B_80/91 -
DVBl_92,32 = DÖV_92,30 = BauR_91,713 = ZfBR_92,35
(90) BauNVO_§_7, BauNVO_§_15 Abs.1
Der Ausschuß bestimmter Nutzungen im Bebauungsplan kann wirksam sein, wenn allein die angegebenen städtebaulichen Gründe ausschließt und sie gleichzeitig in solche Gebiete, in denen sie allenfalls ausnahmsweise zulässig sein könnten, verweist.
§§§
91.035 B-Plan-übergeleiteter |
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BVerwG, B, 15.08.91, - 4_N_1/89 -
DVBl_92,32 = ZfBR_92,87 = BauR_92,333 = DÖV_92,71 = UPR_91,444
BauNVO_§_1 Abs.9
Bei der Änderung eines nach § 173 Abs.3 S.1 übergeleiteten Bebuungsplans kann die Art der baulichen Nutzung auch ohne Festsetzung eines Baugebiets iSv §1 Abs.2 BauNVO nach Maßgabe des § 1 Abs.9 BauNVO eingeschränkt werden. Die Gemeinde darf bei der Änderung übergeleiteter Bebauungspläne keine von den Baugebietstypen des § 1 Abs.2 BauNVO abweichenden Baugebiete festsetzen; sie kann jedoch zur Beschreibung von Gebieten, in denen sie gemäß § 1 Abs.9 BauNVO Einschränkungen feststeht, abweichende (deklaratorische) Gebietsbezeichnungen verwenden.
§§§
91.036 Rundfunkempfang |
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BVerwG, B, 23.08.91, - 4_B_144/91 -
NVwZ_92,475 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.145
BauNVO_§_14; BauGB_§_34; GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.5 Abs.2
Die Freiheit des Rundfunkempfanges unterliegt den allgemeinen Gesetzen (vgl Art.5 Abs.1 S.2 iVm Abs.2 GG). Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehört auch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Stellt eine Antennenanlage eine empfindliche Störung der Umgebung dar, führt auch die Beachtung von Art.5 Abs.1 GG nicht zu einem Anspruch auf Genehmigung.
§§§
91.037 Informantenbenennung |
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BVerwG, U, 03.09.91, - 1_C_48/88 -
DÖV_92,116 -118 = NJW_92,451 -453 = DVBl_92,298 -301 = WD-91.002
GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, VwGO_§_88, VwGO_§_108 Abs.2 <1990> BDSG_§_1 Abs.2, BDSG_§_19 Abs.1 BDSG_§_19 Abs.4 Nr.1, BGSG_§_2 Nr.1, BGSG_§_2 Nr.2c
1) Der Anspruch des Betroffenen auf Benennung eines Informanten, der für den Bundesgrenzschutz personenbezogene Daten über den Betroffenen beschafft hat, beurteilt sich nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - vom 20. Dezember 1990 (BGBl_I_90,2954). Der Behörde steht für die Entscheidung über die Erteilung der Auskunft kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu.
2) § 19 Abs.4 BDSG erfordert eine Güterabwägung zwischen den in Nr.1 bis 3 genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen.
3) Die ordnungsgemäße Erfüllung von Sicherheitsaufgaben des Bundesgrenzschutzes ist insbesondere dann im Sinne des § 19 Abs.4 Nr.1 BDSG gefährdet, wenn der Bundesgrenzschutz seine im Rahmen der Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität eingesetzten Informanten bekanntgeben muß. Gegenüber diesem Geheimhaltungsinteresse kann dem Auskunftsinteresse des Betroffenen zum Beispiel dann Vorrang zukommen, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch über den Betroffenen informiert hat.
§§§
91.038 Steuerrückstände |
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BVerwG, E, 23.09.91, - 1_B_96/91 -
GewArch_92,22 -23 = Buchholz_451.41_§_15 GastG Nr.5
<77> AO_§_30 Abs.4 Nr.5, GastG_§_4 Abs.1 Nr.1, GastG_§_15 Abs.2, GewO_§_35 Abs.1
Steuerrückstände können einen Gewerbetreibenden als gewerberechtlich unzuverlässig erweisen. Die Finanzbehörde ist zur Mitteilung der entsprechenden Daten an die Gewerbebehörde befugt, wenn sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden entscheidend dartut (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
§§§
91.039 Baugrundstück |
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BVerwG, U, 26.09.91, - 4_C_36/88 -
DVBl_92,568 = ZfBR_92,147 (L)
BauGB_§_29; VwVfG_§_44 Abs.1, VwVfG_§_44 Abs.2 Nr.4
Eine Baugenehmigung, die auf ein Baugesuch zurückgeht, in dem die Größe des Baugrundstücks unrichtig angegeben ist, ist nicht iS von § 44 Abs.2 Nr.4 VwVfG tatsächlich unausführbar oder allein im Hinblick auf die unrichtige Größenangabe mit einem besonders schweren Fehler iS von § 44 Abs.1 VwVfG behaftet.
§§§
91.040 Ringdrainage |
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BVerwG, U, 26.09.91, - 4_C_5/87 -
DVBl_92,564 -68 = BVerwGE_89,69 = DÖV_92,405 = NVwZ_92,977 = ZfBR_92,79 = UPR_92,151 = NuR_92,426
GG_Art.14 Abs.1 S.1, GG_Art.125; BBauG_§_173, BBauG_§_186; BauGB_§_9, BauGB_§_30, BauGB_§_34; BauNVO_§_15 Abs.1; WHG_§_3; RGaO_§_12; BPVO_§_10
1) Das Recht, das zwischen dem 08.05.1945 und dem Inkrafttreten des GG nicht geändert worden ist und nur in einem einzigen Bundesland galt, ist nicht Bundesrecht geworden. Die Hamburger BaupolizeiVO vom 08.06.1938 galt nicht als (partielles) Bundesrecht fort.
2) Auf die bebaute Fläche iS von § 12 RGaO sind Tiefgaragen nicht anzurechnen.
3) Führt eine Baugenehmigung zum Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück, so richtet sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz nach dem einfachen Recht; ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art.14 Abs.1 Satz 1 GG besteht nicht.
4) Begrenzt ein Bebauungplan die Anzahl der Wohnungen je Baugrundstück, so kann wenn die Festsetzung keine drittschützende Wirkung hat, Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs.1 BauNVO gegeben sein.
LB 5) Grundwasserentzug und Nachbarschutz.
Z-401 Nachbarschutz: Anspruch aus Art.14 Abs.1 GG
Auszug aus: DVBl_92,564, 567
Z-402 Nachbarschutz: Grundwasserentzug
Auszug aus: DVBl_92,564, 567
§§§
91.041 Weisung Widerspruchsbehörde |
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BVerwG, B, 01.10.91, - 4_B_167/91 -
Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr.45
BauGB_§_36 Abs.1
Ist ein Bauvorhaben aus Rechtsgründen nicht zulässig, muß die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag auch bei positiver Beurteilung durch die Gemeinde ablehnen.
LB 2) Einvernehmen der Gemeinde und Ermessen.
LB 3) Zur Bindung der Gemeinde an den Flächennutzungsplan.
Auszug aus: DÖV_70,???,
Z-215 Flächennutzungsplan: Bindung der Gemeinde
Auszug aus: DÖV_70,???,
§§§
91.042 Meldedaten |
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BVerwG, E, 02.10.91, - 1_B_58/91 -
NVwZ-RR_92,71 -72 = Buchholz_403.1 Allgemeines DATENSCHUTZRECHT Nr.12 = DVBl_92,314 =
GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.4 Abs.1, <1983> By MeldeG_§_3 MeldeG_§_5, MeldeG_§_31
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) schließt eine Weitergabe von Meldedaten ebensowenig aus wie die Anwendung von Amtshilfegrundsätzen, sofern durch die im überwiegenden Allgemeininteresse liegende gesetzliche Übermittlungsermächtigung eine zweckgebundene Verwendung der Daten sichergestellt ist.
§§§
91.043 Einvernehmen-KAB-Verfügung |
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BVerwG, B, 15.11.91, - 4_B_191/91 -
Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr.45
BauGB_§_36 Abs.1 S.1
Wendet sich die Gemeinde gegen eine kommunalaufsichtsbehördliche Verfügung, durch die sie zur Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Vorhaben gemäß § 36 Abs.1 S.1 BauGB verpflichtet wird, so ist der betroffene Bürger durch die Aufhebung der Verfügung nicht beschwert. Er ist darauf beschränkt, seinen Widerspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde (und nicht gegen die Gemeinde) zu richten.
LB 2) Einvernehmen der Gemeinde und Nebenbestimmungen.
Z-213 Einvernehmen: Nebenbestimmungen
Auszug aus: NVwZ-RR_92,529, S.529
§§§
91.044 Lagerhalle |
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BVerwG, U, 15.11.91, - 4_C_17/88 -
NVwZ-RR_92,401 = UPR_92,182 = BRS_52_Nr.141
BImSchG_§_4 Abs.1, BImSchG_§_15; 4BIV_§_1 Abs.2; BauNVO_§_6
Eine nachträgliche errichtete Lagerhalle, in der die von einem chemischen Betrieb erzeugten Produkte lediglich aufbewahrt und etikettiert werden, gehört nicht zu den nach §§ 4 Abs.1 15 BImSchG, § 1 Abs.2 4.BImSchV genehmigungspflichtigen Anlagen
§§§
91.045 Aushilfstätigkeit |
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BVerwG, B, 27.11.91, - 6_P_15/90 -
DVBl_92,895 -898
BPersVG_§_77; (RP) PersVG_§_4, PersVG_§_6, PersVG_§_12, PersVG_§_80;
1) Die Einstellung einer Aushilfsangestellten, deren Arbeitsvertrag befristet ist, unterliegt dann nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat, wenn ihre Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist.
2) Es spricht eine Vermutung dafür, daß eine Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie von vornherein auf die Dauer von nicht mehr als zwei Monaten im Jahr begrenzt ist und sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird (entsprechend § 8 Abs.1 SGB-IV).
§§§
91.046 Arbeitsmethode |
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BVerwG, B, 27.11.91, - 6_P_7/90 -
DVBl_92,892 -875
BPersVG_§_75, BPersVG_§_76 Abs.3 S.1 Nr.6
1) Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode setzt nicht voraus, daß diese Methode für den Bereich der Dienststelle insgesamt eingeführt wird. Abzustellen ist auf die tatsächliche Betroffenheit derjenigen Beschäftigten, die die neue Arbeitsmethode anzuwenden haben.
2) Eine technische Einrichtung ist auch dann zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten bestimmt, wenn sie ohne unüberwindliche Hindernisse mit einem zur Überwachung geeigneten Programm versehen werden kann.
3) Der Tarifvertrag Nr.366 vom 26.06.81 zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und der Deutschen Postgewerkschaft über die Arbeitsbedingungen an Bildschirmarbeitsplätzen enthält hinsichtlich der generellen Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen eine tarifvertragliche Regelung, die im Stadium der Beschaffung grundsätzlich eine Mitbestimmung des Personalrats bei der Gestaltung der Arbeitsplätze ausschließt.
4) Die fachliche Unterrichtung zur Aufrechterhaltung des dienstlich erforderlichen Leistungsbestandes und zur Anpassung der Fertigkeiten der Bediensteten an eine technische Neuerung stellt keine Fortbildung i.S. des § 76 Abs.3 S.1 Nr.6 BPersVG dar.
§§§
91.047 Leitungsfunktion |
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BVerwG, U, 28.11.91, - 2_C_41/89 -
NVwZ_92,572 -573
GG_Art.33 Abs.5
Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs auch dem Bekleiden einer etwaigen Leitungsfunktion, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung zu.
§§§
91.048 Golfplatz |
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BVerwG, B, 29.11.91, - 4_B_209/91 -
DÖV_92,313
BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
1) Ein Golfplatz ist nicht nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB im Außenbereich privilegiert.
2) Ob, in wechem Umgang und zu welchem Zweck Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde.
§§§
91.049 Hundegebell |
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BVerwG, B, 02.12.91, - 7_B_165/91 -
NVwZ_93,268 = UPR_92,111 = NuR_93,158 = ZfBR_92,94
BauNVO_§_3
Das Halten zweier Hunde zur Nachtzeit außerhalb des Wohnhauses kann in einem allgemeinen Wohngebiet wegen Störung der Nachtruhe durch das Bellen der Hunde untersagt werden.
§§§
91.050 Irrtum-Genehmigungspflicht |
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BVerwG, U, 12.12.91, - 11_A_87/90 -
DÖV_92,77 = NVwZ_???
(RP) LBO_§_78
1) Nimmt die Baugenehmigungsbehörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens an und unterläßt sie aus diesem Grund die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens notwendige Beteiligung der Gemeinde, so kann dies die Planungshoheit der Gemeinde verletzten.
2) Begehrt die Gemeinde in einem solchen Fall, daß die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung des ohne gemeindliche Beteiligung errichteten Vorhabens anordnet, so setzt dies eine Befugnis der Bauaufsichtbehörde zum Einschreiten voraus.
3) Die Bauaufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit entsprechend zu berücksichtigen.
§§§
91.051 Kinderspielplatz |
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BVerwG, B, 12.12.91, - 4_C_50/90 -
DVBl_92,577 (L) = BauR_92,338 = ZfBR_92,144
BauNVO_§_3
1) Sowohl in einem reinen Wohngebiet als auch in einem allgemeinen Wohngebiet ist die Einrichtung eines Kinderspielplatzes grundsätzlich zulässig.
2) Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.
§§§
[ 1989 ] | BVerwG - 1990 (31-60) | [ 1991 ][ ] |
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§§§