BVerwG | 1989 (1) | 1-30 |
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[ 1988 ][ ][ » ][ 1990 ] | [ ] |
89.001 B-Plan-Bekanntmachung |
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BVerwG, B, 13.01.89, - 4_NB_33/88 -
BauR_89,303 -304
BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_12
1) Bei ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplanes reicht für die erforderliche schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes die bloße Angabe der Nummer des Bebauungsplans nicht aus.
2) Planungsabsichten einer Gemeinde, die sich nicht in gültigen Bauleitplänen niedergeschlagen haben, begründen grundsätzlich keine Selbstbindung der Gemeinde.
§§§
89.002 Sportanlage-Tegelsbarg |
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BVerwG, U, 19.01.89, - 7_C_77/87 -
BVerwGE_81,197 - = NJW_89,1291 = JuS_89,845 -847 = BauR_89,172 = DVBl_89,463 -467 = DÖV_89,675 = ZfBR_89,127 = UPR_89,189
BImSchG_§_3 Abs.1; BImSchG_§_22 Abs.1 Nr.2; VwGO_§_40
1) Die Sportausübung ist - auch als Freizeitbetätigung sowie als gesundheits- und sozialpolitisch förderungswürdige Angelegenheit - ebensowenig wie andere mit Geräuschen verbundene Tätigkeiten von der Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis anderer Menschen, die in der Nachbarschaft von Sportanlagen wohnen, freigestellt.
2) Im Konflikt zwischen Wohnnutzung und Sportbetrieb kann es von Bedeutung sein, welche Nutzung eher vorhanden war.
3) Die Frage, ob die von einem Sportplatz mit vielfältigen Sportarten und Formen der Sportausübung (zB Leichtathletik, Fußball, sonstige Ballspiele, Schulsport, Vereinssport, Sport nicht organisierter Freizeitsportler, Wettkämpfe) ausgehenden Geräuschen eine erhebliche Belästigung sind, kann nicht schematisch durch Bildung von Mittelungspegeln, bezogen auf einen 16-Stunden-Tag (6 bis 22 Uhr), beurteilt werden.
4) Es ist rechtlich nicht geboten, die Zumutbarkeit von Sportgeräuschen an Samstagnachmittagen nach strengeren Maßstäben zu beurteilen als an sonstigen Werktagen.
5) § 22 Abs.1 Nr.2 BImSchG fordert, daß nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbares Mindesmaß beschränkt werden. Beschränkungen, die der Minderung (nur) erheblicher Belästigungen dienen, dürfen nicht unverhältnismäßig sein.
6) § 25 Abs.2 BImSchG begrenzt nicht die Befugnis der Immissionsschutzbehörde zum Einschreiten, sondern reduziert das ihr sonst zustehende Ermessen in Richtung auf ein grundsätzliches Gebot zum Einschreiten.
§§§
89.003 Getränkemarkt |
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BVerwG, B, 20.01.89, - 4_B_116/88 -
DVBl_89,371 = NVwZ_89,666 = UPR_89,226 = BauR_89,320 = ZfBR_89,229 = BRS_49_Nr.456
BauGB_§_34
Eine Nachbarklage gegen einen gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich unzulässigen Getränkemarkt kann wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelästigungen, zu denen auch durch den Betrieb ausgelöste zusätzliche Verkehrsgeräusche gehören, begründet sein. Ob die geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche die für einen auf Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gestützten Abwehranspruch maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, wird bei Anlagen iS des § 22 Abs.1 BImSchG durch Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm nicht abschließend bestimmt.
§§§
89.004 Ausgleichsabgabe |
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BVerwG, U, 20.01.89, - 4_C_15/87 -
NVwZ_89,867 = DVBl_89,659 = BWVPr_89,181 = NuR_89,345 = RdL_89,205 = Städtetag_89,568 = UPR_89,336
GG_Art.104a; BNatSchG_§_8 Abs.9; (BW) NatSchG_§_11
1) Die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach § 11 BW NatSchG ist durch § 8 Abs.9 BNatSchG gedeckt.
2) Art.104a ff GG stehen der Erhebung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe aufgrund Landesrechts nicht entgegen. Sie ist Bestandteil des von Bundes- und Landesgesetzgeber entwickelten Instrumentariums zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und wird durch die Sachkompetenz des Landesgesetzgebers für den Naturschutz gedeckt.
3) Eine vom Landesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz verfassungskonform geregelte naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe ist auch von Bundesbehörden zu entrichten, wenn diese in Wahrnehmung unvermeidbare und nicht ausgleichbare Eingriffe in Natur und Landschaft verursachen.
§§§
89.005 Kino-Spielhalle |
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BVerwG, B, 01.03.89, - 4_B_24/89 -
NVwZ_89,666 = DÖV_89,725 = BauR_89,308 = ZfBR_89,228 = UPR_89,426
BauGB_§_14 Abs.3, BauGB_§_29 S.1
1) Ist die Änderung der Benutzung einer baulichen Anlage als Nutzungsänderung iS von § 29 S.1 BauGB zu qualifizieren, so liegt keine Fortführung der bisher aus geübten Nutzung iS des § 14 Abs.3 BauGB vor.
2) Die Umwandlung eines Kinos in eine Spielhalle ist eine Nutzungsänderung.
§§§
89.006 B-Plan-Festsetzungen |
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BVerwG, B, 06.03.89, - 4_NB_8/89 -
NVwZ_89,960 -61 = DVBl_89,661 = BauR_89,306 = DÖV_89,724 = ZfBR_89,129
BauNVO_§_15
Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch § 15 BauNVO nur ergänzt, nicht korrigiert werden.
§§§
89.007 Altanlage |
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BVerwG, B, 08.03.89, - 7_B_173/88 -
NVwZ_89,966 = DÖV_89,903 = NuR_89,387 = RdL_89,258 = UPR_89,229
AbfG_§_9 Abs.2 S.2, AbfG_§_2 Abs.1 S.1 Nr.5; BBauG/ BauGB_§_38 S.1, BBauG/ BauGB_§_29 ff, BBauG/ BauGB_§_30, BBauG/ BauGB_§_34, BBauG/ BauGB_§_35 BBauG/ BauGB_§_38 S.1
§ 38 S.1 BBauG/BauGB schließt auch für die Untersagung von ursprünglich legal errichteten oder betriebenen Altanlagen gemäß § 9 Abs.2 S.2 AbfG die (unmittelbare) Anwendung der §§ 29 ff BBauG/BauGB aus. Ein - nachträglich eingetretener - Widerspruch einer solchen Anlage zu bebauungsrechtlichen Anforderungen (§§ 30, 34, 35 BBauG/BauGB) ist aber als Belang des Städtebaus (§ 2 Abs.1 S.1 Nr.5 AbfG) bei Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob das Wohl der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt wird (im Anschluß an BVerwGE_66,298 und BVerwGE_70,242 ).
§§§
89.008 Landrat-Abberufung |
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BVerwG, U, 15.03.89, - 7_C_7/88 -
NVwZ_89,972 -75
GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.33 Abs.5; VwGO_§_43; BRRG_§_31 Abs.1, BRRG_§_95 Abs.2; BBesG_§_4; BeamtVG_§_66 Abs.6; (He) GO_§_40 Abs.2; LKO_§_37 Abs.2, (= (SL) KSVG_§_58)
Die Vorschriften des § 49 Abs.2 S.1 HessLKO, nach der Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistages mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder abberufen werden können, steht in Einklang mit dem Gebot des Art.33 Abs.5 GG, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der herbgebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
§§§
89.009 Bebauungsgenehmigung |
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BVerwG, U, 17.03.89, - 4_C_14/85 -
NVwZ_89,963 = DÖV_90,37 = ZfBR_89,170 = DVBl_89,673 = BauR_89,454
BauGB_§_29
1) Der Inhalt einer noch nicht bestandskräftigen Bebauungsgenehmigung muß in der Baugenehmigung erneut geregelt werden. Eine Baugenehmigung, die keinen anderslautenden Zusatz enthält, genügt diesen Anforderungen. Sie ist im Hinblick auf die Bebauungsgenehmigung ein Zweitbescheid.
2) Eine schon bestandskräftige Bebauungsgenehmigung braucht hingegen aus bundesrechtlicher Sicht nur redaktionell in die Baugenehmigung übernommen zu werden.
§§§
89.010 Fassadenreparatur |
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BVerwG, B, 14.04.89, - 4_B_65/89 -
UPR_89,349 -350
(Bl) (79) LBO_§_110 Abs.1 S.1; (85) LBO_§_77 Abs.1 S.1; GG_Art.14 Abs.1
1) Bei baulichen Anlagen ist der soziale Bezug des Eigentums besonders ausgeprägt; deswegen ist eine weitergehende und detaillierte Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums gerechtfertigt. Regelungen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Verunstaltungen der Umgebung durch baulichen Anlagen abwehren sollen, sind mit der Institutsgarantie des Eigentums vereinbar.
2) Für den ordnungsgemäßen Zustand eines Gebäudes ist der Eigentümer grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlich Leistungsfähigkeit verantwortlich.
Z-229 Gebäudeeigentümer: Unterhaltspflicht
Auszug aus: UPR_89,349, S.350
§§§
89.011 Klagebefugnis-Land |
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BVerwG, U, 14.04.89, - 4_C_31/88 -
DVBl_89,1053 = RdL_89,245 = UPR_89,428
BNatSchG_§_9
§ 9 BNatSchG verleiht dem Land keine Klagebefugnis, um eine inhaltlich fehlerhafte Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege geltend zu machen.
§§§
89.012 B-Plan-Hafengebiet |
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BVerwG, U, 14.04.89, - 4_C_52/87 -
DVBl_89,1050 -51 = UPR_89,352 -354 = DÖV_89,772 -773
BImSchG_§_3 Abs.1, BImSchG_§_6; BBauG/BauGB_§_9 Abs.1 Nr.24, BBauG/ BauGB_§_30; BauNVO_§_1 Abs.4, BauNVO_§_11 Abs.2, BauNVO_§_15; VwGO_§_113 Abs.4
1) Die Gemeinde vermag durch Bauleitplanung gebietsbezogen zu steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG erheblich sind.
2) Zur Kennzeichnung eines sonstigen Sondergebiets (Hafengebiete) durch immissionsschutzrechtliche Anforderungen.
§§§
89.013 Einsichtsmöglichkeiten |
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BVerwG, B, 24.04.89, - 4_B_72/89 -
DÖV_89,860 = NVwZ_89,1060 = UPR_89,430
BauGB_§_34
Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude und regelmäßig auch die Möglichkeit von dem zu errichtenden Gebäude in andere Grundstücke Einsicht zu nehmen, sind keine Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben iS von § 34 Abs.1 BauGB einfügt.
§§§
89.014 Aparthotel |
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BVerwG, U, 08.05.89, - 4_B_78/89 -
DVBl_89,1064 (L) = DÖV_89,861 = NVwZ_89,1060 = ZfBR_89,225 = UPR_89,430 BauR_89,440 = UPR_89,430
BauNVO_§_11; BauGB_§_31 Abs.2 Nr.2
1) Bei der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO ist die Gemeinde an den Katalog der Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung nicht gebunden. Soweit sie einen Begriff aus diesem Katalog verwendet, ist sie nicht gehindert, ihn anhand der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebietes abzuwandeln (wie BVerwG, B v 07.09.84 - 4_N_3/84 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr.6, Urt v 14.04.89 - BVerwG 4_C_52/87 -).
2) Ein Beherbergungsbetrieb liegt nur dann vor, wenn die Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne daß diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Das Vermieten von Appartments gehört nicht dazu.
3) Auch die Befreiung nach § 31 Abs.2 Nr.2 BauGB ist ihrem Wesen nach stets auf eine besondere Berücksichtigung der Umstände des Einzefalls angelegt. Sie darf deswegen keinesfalls aus Gründen erteilt werden, die sich für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
§§§
89.015 Kernbrennstofflagerung |
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BVerwG, U, 11.05.89, - 4_C_1/88 -
BVerwGE_82,61 = NuR_90,116 = DVBl_89,1055
(NW) LBO_§_70
Bundesrecht schließt nicht aus, daß für ein Gebäude zur Lagerung von Kernbrennstoffen eine landesrechtlich geregelte Baugenehmigung erteilt wird, in der die beabsichtigte Nutzung des Bauwerks (Aufbewahrung von Transportbehältern für abgebrannte Brennstäbe) unter dem Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Genehmigung durch eine andere Behörde steht.
§§§
89.016 Bebauungsplan-Einwendungen |
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BVerwG, B, 16.05.89, - 4_NB_3/89 -
BauR_89,435 -436
BauGB_§_1 Abs.6; BauGB_§_214 Abs.1
Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Einwendung eines Betroffenen kann unschädlich sein, wenn die Gemeinde seine Belange kannte und in der Sache einwandfrei gewürdigt hat.
§§§
89.017 B-Plan-Ausfertigung |
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BVerwG, B, 24.05.89, - 4_NB_10/89 -
DVBl_89,1064 (L)
BauGB_§_214, BauGB_§_215 Abs.3
1) Der Mangel einer fehlenden Ausfertigung des Bebauungsplans gehört zu den "sonstigen Verfahrens- und Formfehlern nach Landesrecht" iS des § 215 Abs.3 BauGB.
2) Soll nach der Nachholung der unterblieben Ausfertigung eines Bebauungsplans die Satzung durch erneute Bekanntmachung der Genehmigung nunmehr in Kraft gesetzt werden, so bedarf es hierzu grundsätzlich keines (erneuten) Beschlusses derr Gemeindevertretung.
§§§
89.018 Kinderspielplatz |
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BVerwG, B, 29.05.89, - 4_B_26/89 -
MDR_78,1005 = ZMR_79,86
BauNVO_§_3
Kinderspielplätze sind auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl BVerwG, Urt 21.06.74 - 4_C_14/74 - Buchholz 11 Art.14 GG Nr.148)
§§§
89.019 Stromlieferungsvertrag |
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BVerwG, B, 12.06.89, - 7_B_123/88 -
NVwZ_89,975 -76
GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.5 Abs.2; (By) GO_§_20 Abs.2 (= (SL) KSVG_§_26 Abs.3)
Zum Verhältnis von Verschweigenheitspflicht und Meinungsfreiheit ehrenamtlicher Gemeinderatsmitglieder.
Z-652 Verschwiegenheitspflicht + Meinungsfreiheit
Auszug aus: NVwZ_89,975, S.975
§§§
89.020 Hinweisbekanntmachung |
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BVerwG, U, 30.06.89, - 4_C_16/88 -
UPR_89,436 = ZfBR_90,27
BauNVO_§_1 Abs.9, (68) BauNVO_§_8 Abs.6; (76) BBauG_ÄG_Art.3_§_12
1) Die Wirkung der Hinweisbekanntmachung nach Art.3 § 12 BBauG ÄndG1976 ist aufgrund einer der Gemeinde zurechenbaren Rechtshandlung eingetreten; eines Ratsbeschlusses bedurfte es hierfür nicht.
2) Nach § 8 Abs.6 BauNVO 1968 konnten bestimmte Betriebe in einzelnen Gewerbegebieten vollständig ausgeschlossen werden, wenn sie in anderen Gewerbegebieten der Gemeinde zugelassen waren.
§§§
89.021 Nachbarklage-Mieter |
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BVerwG, B, 11.07.89, - 4_B_33/89 -
NJW_89,2766 -67 = GewArch_89,351 -352
GG_Art.14; VwGO_§_42 Abs.2; BauGB_§_29 ff
Die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Zulässigkeit von Vorhaben gewähren Drittschutz grundsätzlich nur dem Eigentümer benachbarter Grundstücke. Ein Mieter genießt auch dann keinen städtbaulichen Nachbarschutz, wenn er mit dem Grundstückseigentümer in der Form eines "aufgespaltenen Betriebes" wirtschaftlich eng verbunden ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung)
Z-227 Nachbarschutz: bauplanungsrechtlicher
Auszug aus: GewArch_89,351, S.351 f
§§§
89.022 B-Plan-Verkehrslärm |
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BVerwG, B, 21.07.89, - 4_NB_18/88 -
NVwZ_90,256 = BauR_89,580 = ZfBR_89,276 = UPR_89,444 = NuR_90,78 = ESBauGB_§_1-1
BauGB_§_1 Abs.6
1) Zur planerischen Abwägung sind nicht nur solche Belange beachtlich, die ihre Wurzeln innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Plans haben, sondern auch Interessen, die von den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen außerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches betroffen werden.
2) Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärm können keine verschiedenen Maßstäbe gelten, je nachdem, ob die Verkehrsanlage ihre Grundlage in einem Planfeststellungsbeschluß oder in einem Bebauungsplan hat.
§§§
89.023 Einzelhandlungsbetriebe |
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BVerwG, B, 28.07.89, - 4_B_18/89 -
NVwZ-RR_90,230 = ZfBR_89,266 = BauR_89,704 = DÖV_89,1092
(77) BauNVO_§_11 Abs.3 S.3
Die Regelvermutung des § 11 Abs.3 S.3 BauNVO 1977 gilt auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Geschoßfläche von 1500 m², selbst wenn die Verkaufsfläche um wenige m² unter 1000 m² liegt.
§§§
89.024 Baugebot |
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BVerwG, B, 03.08.89, - 4_B_70/89 -
DÖV_90,257 (L-45)
BauGB_§_175 Abs.2 (= BBauG_§_39a)
Ein Baugebot, ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu bebauen, kann im Sinne des § 175 Abs.2 BauGB (= § 39a Abs.2) BBauG) erforderlich sein, wenn die dafür angeführten städtebaulichen Gründe in ihrem Gewicht und ihrer Dringlichkeit über diejenigen Gründe hinausgehen, die den Bebauungsplan selbst tragen.
§§§
89.025 Umweltschutzvorkehrungen |
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BVerwG, B, 08.08.89, - 4_NB_2/89 -
NVwZ_90,159 -160 = DVBl_89,1103 -1104
BauGB_§_9 Abs.1 Nr.24, BauGB_§_30 Abs.1; BauNVO_§_1 Abs.2; VwGO_§_47 Abs.5
1) Festsetzungen von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs.1 Nr.24 BBauG/BauGB betreffend bauliche oder technische Maßnahmen; zur Konkretisierung solcher Maßnahmen brauchen Grenzwerte nicht festgelegt zu werden.
2) Erweist sich die Festsetzung des Baugebiets in einem Bebauungsplan als unwirksam, so erfaßt die Nichtigkeit dieser Festsetzung regelmäßig alle übrigen Festsetzungen des Bebauungplans.
Z-226 Bebauungplan: Teilnichtigkeit
Auszug aus: NVwZ_90,159, S.160
§§§
89.026 Bebauungsplan |
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BVerwG, B, 11.08.89, - 4_NB_23/89 -
UPR_90,25
VwGO_§_47 Abs.1 Nr.2, VwGO_§_47 Abs.2 S.1; (60) BBauG § 1 Abs.5, BBauG_§_5 Abs.6, BBauG__9 Abs.4 S.2
1) Eine höhere Verwaltungsbehörde kann die Prüfung der Gültigkeit eines von ihr genehmigten Bebauungsplans gemäß § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO beantragen, wenn sie den Bebauungsplan in unterschiedlicher Weise anzuwenden hat.
2) Der in § 1 Abs.5 BBauG 1960 enthaltene allgemeine Grundsatz, daß Bauleitpläne den Belangen des Natur und Landschaftsschutzes zu dienen hätten, ist durch § 5 Abs.6 BBauG 1960 nicht aufgehoben worden.
§§§
89.027 B-Plan-Abwägung |
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BVerwG, B, 14.08.89, - 4_NB_24/88 -
DVBl_89,1105 = BRS_49/22 = ZfBR_89,264 = UPR_89,452
BauGB_§_1_Abs.6, BauGB_§_10, BauGB_§_11_Abs.1
1) Klarstellungen und andere Änderungen nur redaktioneller Art ohne Einfluß auf den Inhalt des Planes in der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde machen keinen Beitrittsbeschluß des Gemeinderates erforderliche.
2) Die Gemeinde wird von ihrer Verpflichtung, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Beabauungsplans selbst Gewißheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen, grundsätzlich nicht durch (zustimmende) Stellungnahme der am Planverfahren beteiligten Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf entbunden. Ist eine zur ordnungsgemäßen Aufbereitung des Abwägungsmaterials erforderliche Sachaufklärung unterblieben, so kann sie nicht vom Gericht im Normenkontrollverfahren nachgeholt werden.
§§§
89.028 B-Plan-Festsetzungen |
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BVerwG, B, 16.08.89, - 4_B_242/88 -
Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr.14 = RzB_Nr.965
BauNVO_§_15
Die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets iS des § 15 Abs.1 S.1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie läßt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch der jeweiligen örtlichen Situation Rechnung getragen wird, in die das Gebiet "hineingeplant" worden ist, sowie dem jeweiligen Planungswillen der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist.
§§§
89.029 Gartenhäuser |
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BVerwG, U, 18.08.89, - 4_C_12/86 -
NVwZ_90,362 = ZfBR_90,38 = BauR_89,701 = UPR_90,25
BauNVO_§_11; BauGB_§_31 Abs.2 Nr.2
Für Gartenhäuser in einem eigens für sie geschaffenen Sondergebiet dürfen jedoch dann, wenn die Gemeinde als Zweck der Häuser die Unterbringung von Gartengeräten und Gartenmöbeln sowie den vorübergehenden Aufenthalt bestimmt und jede Übernachtung ausdrücklich ausgeschlossen hat, im Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden, die die Eignung der Häuser auch zum Bewohnen begründen.
§§§
89.030 Sportboothafen |
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BVerwG, B, 13.09.89, - 4_B_93/89 -
UPR_90,63
BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
Ein privater Sportbootshafen ist nicht gemäß § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB im Außenbereich privilegiert.
§§§
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§§§