BVerwG | 1989 (2) | 31-60 |
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[ 1988 ][ « ][ ][ 1990 ] | [ ] |
89.031 Abstandsflächenregelung |
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BVerwG, B, 22.09.89, - 4_NB_24/89 -
NJW_90,1379 = DVBl_90,364 = NVwZ_90,361 = UPR_90,182 = ZfBR_90,100
BauGB_§_6, BauGB_§_13 Abs.1; (NW) LBO_§_6 Abs.15
1) Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber bei der Bauleitplanung neben bundesrechtlichen Vorschriften auch landesrechtliche Bestimmungen zu beachten. Das Landesrecht kann insoweit selbst die Reichweite seiner Regelungen bestimmen und nur subsidiäre Geltung beanspruchen. Das ist für bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsflächen in Nordrhein-Westfahlen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts geschehen (§ 6 Abs.15 BauO NW 1984 ) (nur Leitsatz).
2) Das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs.1 BauGB kann auch dazu benutzt werden, einen erkannten inhaltlichen Rechtsfehler des Bebauungsplanes "heilend" zu beseitigen. Das setzt aber voraus, daß die vorhandene Rechtswidrigkeit und die vorgesehene Änderung keine Grundzüge der Planung berühren und der ursprüngliche Bebauungsplan jedenfalls nur teilweise nichtig sein kann.
§§§
89.032 Ehrenamtlicher Richter |
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BVerwG, B, 06.10.89, - 4_CB_23/89 -
NVwZ_90,460 = DVBl_90,383 (L) = ZfBR_90,47 = ZfBR_89,39 = BRS_48_Nr.144
VwGO_§_54 Abs.2, VwGO_§_54 Abs.3; BauGB_§_36 Abs.1
1) Der in § 54 Abs.3 VwGO gesetzlich vermutete Befangenheitsgrund muß durch ein rechtzeitig gestelltes Ablehnungsgesuch geltend gemacht werden.
2) Ein ehrenamtlicher Richter, der bei der Entschädigung über das für die angefochtene Baugenehmigung erforderliche gemeindliche Einvernehmen (§ 38 BauGB) nur vorbereitend und beratend, nicht aber als Mitglied des gemeindlichen Beschlußorgans mitgewirkt hat, ist nicht nach § 54 Abs.2 VwGO ausgeschlossen.
§§§
89.033 Verstoß B-Planfestsetung |
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BVerwG, U, 06.10.89, - 4_C_14/87 -
BVerwGE_82,343 = NJW_90,1192 = DVBl_90,364 -366 = BayVBl_90,154 = = UPR_90,28 = BauR_89,710 DÖV_90,205 = ZfBR_90,34
BauGB_§_§ 31 Abs.2; BauNVO_§_15 Abs.1
Gegen eine unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung kann Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs.1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs.2 BauGB gegeben sein.
§§§
89.034 Flucht in die Öffentlichkeit |
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BVerwG, B, 10.10.89, - 2_WDB_4/89 -
NJW_90,2637 (L) = NVwZ_90,762
GG_Art_1 Abs.3, GG_Art.5 Abs.1, GG_Art_5 Abs.2, GG_Art_17a Abs.1; SoldG_§_6 S.1, SoldG_§_7, SoldG_§_10, SoldG_§_17
1) Soldaten ist bei der Verfolgung ihrer dienstlichen Interessen - wie Beamten - die "Flucht in die Öffentlichkeit" verwehrt (§ 17 Abs.1 Alt.1 SoldG)
2) Ein Soldat, der bei Äußerungen in dienstlichen Angelegenheiten den Bundesminister der Verteidigung mit einer in ihrer Form anmaßenden öffentlichen Kritik herabsetzt, verhält sich gegenüber seinem Vorgesetzten illoyal (§ 17 Abs.1 Alt.2 SoldG).
3) Ein Vorgesetzter, der seine Meinung unter Bezugnahme auf seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr und seinen Dienstgrad öffentlich äußert, ist nach § 10 Abs.6 SoldG verpflichtet, bei seiner Wortwahl Zurückhaltung zu wahren und plakative, überspitzte Formulierungen und in reißerischer Form gefaßte Kritik zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Vorgesetzte, die wegen ihres hohen Dienstgrades und ihrer Dienststellung als Repräsentanten der Bundeswehr angesehen werden, und ferner, wenn von der Kritik der Bundeskanzler und der Bundesminister der Verteidigung in der von der Verwendungsentscheidungen bezieht, ist zulässig.
§§§
89.035 Gaststättenerlaubnis |
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BVerwG, U, 17.10.89, - 1_C_18/87 -
DVBl_90,206
BauGB_§_29
Das Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse für einen gaststättenrechtlichen Erlaubnisantrag fehlt nicht ohne weiteres deswegen, weil die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung bestandskräftig abgelehnt worden ist. Ein Gaststättenbetrieb widerspricht ua dann im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse iS des § 4 1 Nr.3 GastG, wenn er mit Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar ist. Ob ablehnende Baubescheide - entsprechend dem Regelungsgehalt von Baugenehmigungen - für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren Bindungswirkung dahin entfalten, daß das Vorhaben als mit bestimmten Baurechtsnormen vereinbar oder unvereinbar einzusehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Bauordnungsrecht der Länder. Aus Bundesrecht läßt sich eine solche Bindungswirkung nicht herleiten. Das GastG verbietet nicht, die Gaststättenerlaubnis vor einer etwa erforderlichen Baugenehmigung zu erteilen.
Z-224 Baugenehmigung-Erlaubnis-GastG
Auszug aus: DVBl_90,206,
§§§
89.036 Beschwerdefrist |
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BVerwG, B, 24.10.89, - 1_WB_194/88 -
BVerwGE_86,201 -145
SG_§_3; WBO_§_1 Abs.3, WBO_§_2
1) Ein Versäumnis der Beschwerdefrist kann im gerichtlichen Antragsverfahren nicht geltend gemacht werden, wenn im Beschwerdeverfahren gleichwohl eine Sachentscheidung getroffen worden ist.
2) Es steht in der Verantwortung des Beurteilenden, ob und inwieweit er sich einen Beurteilungsbeitrag glaubt zu eigen machen zu können oder ob er auf Grund seiner - wenn auch nur gelegentlichen - persönlichen Kontakte zu einer abweichenden Bewertung gelangt.
§§§
89.037 Personalverwaltungssystem |
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BVerwG, E, 08.11.89, - 6_P_7/87 -
BVerwGE_84,58 -71 = PersR_90,102 -107 = DVBl_90,634 -638 = RDV_90,141 -145 DÖV_90,566 -569 = Buchholz_251.0_§_68 BaWüPersVG Nr.3 = NVwZ-RR_90,426 -429 = PersV_90,342 -348 = NVwZ_90,974 = Jur-PC_90,573 -580 = CR_90,783 -784
BW PersVG_§_68 Abs.2, PersVG_§_69 Abs.2, PersVG_§_79 Abs.3 Nr.9, BPersVG_§_68 Abs.2, VwGO_§_35, BetrVG_§_80 Abs.3
1) Hat die Dienststelle wegen der Einführung eines automatisierten Personal- und Stellenverwaltungssystems von sich aus die Landesbeauftragte für Datenschutz um Abklärung etwaiger datenschutzrechtlicher Probleme angerufen, so liegt vor Abschluß dieses Abklärungsprozesses regelmäßig keine umfassende Information der Personalvertretung vor; die Frist für eine Versagung der Zustimmung beginnt dann nicht zu laufen.
2) § 68 Abs.2 LPVG BW (= § 68 Abs.2 BPersVG) schließt die Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Personalrat nicht schlechthin aus.
3) Ist die eingeleitete datenschutzrechtliche Überprüfung durch die Landesbeauftragte noch nicht abgeschlossen, hat der Personalrat keinen Anspruch darauf, seinerseits wegen rechtlicher und technischer Fragen, die mit dem Datenschutz zusammenhängen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
4) Die entsprechende Geltung der arbeitsgerichtlichen Vorschriften im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren hindert nicht die Beteiligung des Oberbundesanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
§§§
89.038 Befreiung |
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BVerwG, B, 20.11.89, - 4_B_163/89 -
DVBl_90,383 (L) = DÖV_90,746 = NVwZ_90,556 = BaVbl_90,313 = UPR_90,152 = ZfBR_90,148
BauGB_§_31 Abs.2 Nr.2; BauNVO_§_23
1) Die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs.2 Nr.2 BauGB setzt voraus, daß ein atypischer Sachverhalt besteht.
2) Ein atypischer Sachverhalt liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Gründe, die für eine Befreiung streiten, für jedes oder für nahezu jedes Grundstück im Planbereich gegeben sind.
§§§
89.039 Dorfgebiet-Gliederung |
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BVerwG, B, 22.11.89, - 4_NB_32/89 -
NVwZ_90,171 = UPR_90,102 = ZfBR_90,98
BauNVO_§_1 Abs.4
1) Auch bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die ein Baugebiet gemäß § 1 Abs.4 BauNVO gliedern, muß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleiben.
2) Zur räumlichen Gliederung von Dorfgebieten.
§§§
89.040 Rücksichtnahmegebot |
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BVerwG, B, 24.11.89, - 4_B_36/89 -
RzB_Nr.971
BauNVO_§_14; BauNVO_§_23 Abs.5 S.1
Ein Vorhaben kann auch dann, wenn es dem Inhalt eines Bebauungsplans an sich entspricht, im Einzelfall gemäß § 15 Abs.1 BauNVO unzulässig sein, sofern von ihm unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können; ausnahmsweise können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch Dritte geltend machen, die Zulassung eines Vorhabens verstoße zu ihrem Nachteil gegen § 15 Abs.1 BauNVO (BVerwG, Urt v 05.08.83 - 4_C_96/79 - BVerwGE_67,334, 337ff; BVerwG, Urt v 06.10.89 - 4_C_14/87 - BVerwGE_82,343, 345ff = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.93 ). Das in § 15 Abs.1 BauNVO zum Ausdruck kommenden drittschützende Gebot der Rücksichtnahme kann auch im nachbarlichen Verhältnis zwischen einem Waldeigentümer und einer Wochenendhausbebauung eingreifen.
§§§
89.041 Teilungsgenehmigung |
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BVerwG, U, 24.11.89, - 4_C_54/87 -
DVBl_90,369 -370
BauGB_§_21
Änderungen der für die Erteilung einer Teilungsgenehmigung maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen können der Bindungswirkung dieser Genehmigung für spätere Baugenehmigungsanträge auch dann entgegenstehen, wenn sie erst nach der Stellung des Genehmigungsantrages eintreten (Änderung der noch zu § 21 BBauG 1960/1976 ergangenen Rspr im Urteil vom 12.11.71 - 4_C_53/69 -, Buchholz 406.11 § 21 BBauG Nr.12).
§§§
89.042 Wiederaufgreifen |
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BVerwG, B, 11.12.89, - 9_B_320/89 -
NJW_90,2834 (LS) = NVwZ_90,359
GG_Art.103 Abs.1; AsylVfG_§_14; VwVfG_§_51 Abs.1 Nr.2; VwGO_§_108 Abs.2
Ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf mehrere - in zeitlichen Abständen vorgebrachte - Wiederaufnahmegründe iS des § 51 Abs.1 Nr.2 VwVfG gestützt, gilt für jeden Grund eine eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs.3 VwVfG
§§§
89.043 Verwaltungsvorschriften |
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BVerwG, B, 14.12.89, - 7_B_173/89 -
DÖV_90,627 (LS)
(NW) GO_§_40
Es gibt keinen aus dem Grundgesetz herzuleitenden Anspruch auf Überlassung gemeindeeigener Verwaltungsvorschriften an einzelne Mitglieder und Fraktionen der Gemeindeverwaltung.
§§§
89.044 Schlachthof |
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BVerwG, U, 15.12.89, - 4_C_36/86 -
DVBl_90,427 -431 = DÖV_90,479 = NVwZ_90,464 = UPR_90,216 = ZfBR_90,154
BImSchG_§_18, BImSchG§ 13 Abs.1, BImSchG_§_6 Nr.2; BauGB_§_2 Abs.2 (BBauG_§_2 Abs.4), BauGB_§_35, BauGB_§_36; GG_Art.28 Abs.2
1) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlicht auch dann, wenn der Inhaber auf sie verzichtet.
2) Die Nachbargemeinde wird in ihren Rechten verletzt, wenn die planende Gemeinde ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs.2 BauGB (§ 2 Abs.4 BBauG) zum Nachteil der Nachbargemeinde durch einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot mißachtet hat (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 08.09.72 - BVerwG 4_C_17/71 - BVerwGE_40,323 ).
§§§
89.045 Wirtschaftsförderung |
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BVerwG, U, 15.12.89, - 7_C_6/88 -
NVwZ_90,665 = GewArch_90,351 = JuS_91,159 = UPR_90,156 -159
VwVfG_§_54, VwVfG_§_56, VwVfG_§_57; BImSchG_§_1, BImSchG_§_5, BImSchG_§_22
1) Die Gemeinde darf vorbeugenden Immissionsschutz außer durch Bauleitplanung (vgl BVerwG, Urteil vom 14.04.89 - 4_C_52/87 -, NVwZ_90,257 = JuS_90,672 Nr.10) auch mit dem Mittel der standortbezogenen gewerblichen Investitonsförderung (kommunale Wirtschaftsförderung) verfolgen.
2) Die Gemeinde darf sich in einem öffentlichrechtlichen Vertrag über die Förderung einer Betreibserweiterung als Gegenleistung einen Einvernehmensvorbehalt für Baumaßnahmen zu dem Zwecke einräumen lassen, eine Erhöhung der schon bestehenden Immissionen für die (Wohn-) Nachbarschaft zu vermeiden. Dies setzt nicht eine schon bestehende, so erhebliche Belästigung der Nachbarschaft voraus, daß gemäß § 5 oder § 22 BImSchG eine Genehmigung für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlagen, die die Immissionen erhöhen können, in jedem Falle zu versagen wäre.
§§§
89.046 Einzelhandel-isolierter |
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BVerwG, B, 18.12.89, - 4_NB_26/89 -
DÖV_90,477 = NVwZ-RR_90,229 = BauR_90,185 = ZfBR_§_90,99 = UPR_90,220
BauNVO_§_1 Abs.5, BauNVO_§_1 Abs.9
Der "isolierte Einzelhandel" ist einer besonderen Regelung nach § 1 Abs.9 BauNVO zugänglich.
§§§
[ 1988 ] | BVerwG - 1989 (1-30) | [ 1990 ][ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Rechtsprechungssammlung BVerwG (RS-BVerwG) - © H-G Schmolke 1998-2005
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§§§