BVerwG | 1990 (1) | 1-30 |
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[ 1989 ][ ][ » ][ 1991 ] | [ ] |
90.001 Dienststelle |
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BVerwG, B, 18.01.90, - 6_P_8/88 -
DVBl_90,885 (L) = DP-90.006
BW LPersVG_§_2, LPersVG_§_9, LPersVG_§_14, LPersVG_§_25, LPersVG_§_28, 54
1) Eine Dienststelle verliert ihre Selbständigkeit im peronalvertretungsrechtlichen Sinne, wenn sie nicht mehr eine organisatorische Einheit ist, die einen selbständigen Aufgabenbereich hat und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt ist.
2) Bei späterem Verlust der Selbständigkeit der Dienststelle hört der Personalrat erst zu dem Zeitpunkt auf zu bestehen, zu dem öffensichtlich wird, daß die Dienststelle nicht mehr selbständig ist.
3) Für die Geltendmachung des Wegfalls der personalvertretungsrechtlichen Selbständigkeit einer Dienststelle und des Nicht-mehr-Bestehens eines Personalrates finden die Grundsätze der Geltendmachung der Nichtigkeit einer Personalratswahl entsprechend Anwendung.
§§§
90.002 Nebentätigkeit |
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BVerwG, U, 25.01.90, - 2_C_10/89 -
DVBl_90,647 = DÖV_90,613 = NVwZ_90,766
Bl LBG_§_29; BBG_§_65
Die Genehmigung der Nebentätigkeit eines Berliner Beamten darf nicht aus Gründen, die keinen Bezug zu seiner Amtsführung haben, insbesondere nicht aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, versagt werden.
§§§
90.003 Auflagen |
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BVerwG, U, 26.01.90, - 8_C_69/87 -
NVwZ_90,855
(By) VwVfG_§_35 S.1, VwVfG_§_36, VwVfG_§_37 Abs.1, VwVfG_§_49 Abs.2 Nr.2; 2.WoBauG_§_37
Auflagen sind hinreichend bestimmt nur dann, wenn ihr Entscheidungsgehalt für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist.
§§§
90.004 Peep-Show |
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BVerwG, U, 30.01.90, - 1_C_26/87 -
DÖV_90,707
BauNVO_§_6; GewO_§_33a Abs.2 Nr.2
1) Zum Begriff der guten Sitten (§ 33a Abs.2 Nr.2 GewO)
2) Die Erlaubnis zum Betrieb einer sogenannten Peep-Show verstößt selbst dann gegen die guten Sitten und ist daher nichtig, wenn er in einem sogenannten Vergnügungsviertel liegt.
§§§
90.005 Vertikale Gliederung |
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BVerwG, B, 12.02.90, - 4_B_240/89 -
NVwZ_90,557 = DVBl_90,789 = DÖV_90,474 = BauR_90,326 = ZfBR_90,157
BBauG_§_34 Abs.3, BBauG_§_34 Abs.1; BauGB_§_34 Abs.2, BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_9 Abs.3; BauNVO_§_15, BauNVO_§_1 Abs.7
1) Bei Anwendung des § 34 Abs.2 BauGB ist hinsichtlich der Art der Nutzung ein Rückgriff auf § 34 Abs.1 BauGB - anders als früher im Verhältnis von § 34 Abs.3 und Abs.1 BBauG - ausgeschlossen.
2) Eine durchgehende vertikale (geschoßweise) Gliederung von Nutzungsarten kann auf der Grundlage von § 34 Abs.2 BauGB, § 15 BauNVO nicht erreicht werden. Eine solche besondere Gliederung setzt vielmehr einen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs.3 BauGB, § 1 Abs.7 BauNVO voraus.
§§§
90.006 Reisekostenvergütung |
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BVerwG, B, 14.02.90, - 6_P_13/88 -
DVBl_90,885/19 (L) = DB_90.007
B-PersVG_§_44, B-PersVG_§_46, B-PersVG_§_54; B-RKG_§_1 ff; B-RKG_§_22
1) Ein freigestelltes Mitglied eines Bezirkspersonalrats hat keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung für die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Sitz der Geschäftsstelle des Bezirkspersonalrates, weil diese Fahrten nicht Dienstreisen iS von § 2 Abs.2 BRKG entsprechen.
2) Der Freistellungsbeschluß, der zu einem Wechsel des Beschäftigungsortes führt, hat für ein freigestelltes Personalratsmitglied hinssichtlich seiner Aufwendungen für Fahrten zum Ort seiner Personalratstätigkeit vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten oder Richters und begründet deshalb in entsprechender Anwendung des § 22 Abs.1 BRKG einen Anspruch auf Trennungsgeld.
§§§
90.007 Schwerbehindertenvertretung |
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BVerwG, B, 15.02.90, - 1_WB_36/88 -
BVerwGE_86,244 -55 = NVwZ-RR_90,489 -91 = ZBR_90,323 -26 = NVwZ_90,1171 (L)
GG_Art.§ Abs.3 S.2, GG_Art.33 Abs.2; WBO_§_17 Abs.1 +2, WBO_§_21, SchwbG_§_14 Abs.2 S.1, SchwbG_§_25 Abs.2; BPersVG_§_79 Abs.4
1) Das Schwerbehindertenrecht verbietet eine Benachteiligung eines Soldaten wegen einer Behinderung; es gibt ihm andererseits aber keinen Anspruch auf Bevorzugung wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft.
2) Bei Personalentscheidungen, die einen schwerbehinderten Soldaten betreffen, haben die personalführenden Stellen zuvor die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu hören und deren Erwägung zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen.
3) Unterbleibt die Anhörung, ist eine Ermessensentscheidung zwar nicht unwirksam aber regelmäßig rechtswidrig.
4) Von einer Rechtswidrigkeit muß nicht ausgegangen werden, wenn die Entscheidung entweder nicht einschneidend in die Rechtssphäre des Behinderten eingreift, oder zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß die Entscheidung durch eine rechtzeitige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht hätte beeinflußt werden können.
§§§
90.008 Zimmereibetrieb |
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BVerwG, U, 15.02.90, - 4_C_23/86 -
BVerwGE_84,322 -35 = DVBl_90,572 = BauR_90,328 = NVwZ_90,755 = BRS_50_Nr.75
BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2, BauGB_§_34 Abs.3 Nr.2;
1) Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung iSd von § 34 Abs.1 und 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie ungebenden im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden.
2) Die Erweiterung eines Betriebes gemäß § 34 Abs.3 Nr.2 BauGB ist städtebaulich vertretbar, wenn sie mit § 1 Abs.5 und 6 BauGB vereinbar ist, also am konkreten Standort auch durch Bauleitplanung zugelassen werden könnte. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs.3 Nr.2 BauGB ist für einen selbständigen Genehmigungsanspruch auf der Grundlagen des Bestandsschutzes kein Raum.
§§§
90.009 Baugebot-Vollziehung |
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BVerwG, U, 15.02.90, - 4_C_45/87 -
NVwZ_90,663 -65 = JuS_91,82 = DVBl_90,583 = UPR_90,226
(76/79) BBauG_§_39b Abs.1, BBauG_§_39b Abs.4, BBauG_§_7; BauGB_§_176 Abs.1, BauGB_§_176 Abs.2; BauGB_§_85 Abs.1 Nr.5; BauGB_§_87 Abs.1; (NW) VwVG_§_55 Abs.1, VwVG_§_58 Abs.1, VwVG_§_60 Abs.1 S.2, BauGB_§_64 S.1
1) Ein Baugebot, einschließlich einer in ihm ausgesprochenen Verpflichtung des Eigentümers, innerhalb einer bestimmten Frist einen notwendigen Bauantrag zu stellen, kann im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. In aller Regel wird nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht kommen.
2) Vor wiederholter Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Baugebots hat die Vollstreckungsbehörde zu prüfen, ob zur Verwirklichung der mit dem Baugebot angestrebten Bebauung das Grundstück zu enteignen ist.
§§§
90.010 Kriminalakte |
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BVerwG, U, 20.02.90, - 1_C_29/86 -
ZAP_EN-Nr.432/90 = DVBl_90,721 (L) = Buchholz_402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr.46 = DÖV_90,847 -848 = NJW_90,2765 -2768 = Kriminalistik_90,580 = VR_90,399 = NVwZ_90,1164 = JuS_91,337 -338 = RDV_91,257 -263 = VN-90.007
GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.87 Abs.1 S.2, GVGEG_§_23 Abs.1, VwVfG_§_39 Abs.2 Nr.4, Bl DSG_§_9 Abs.1, DSG_§_13 Abs.2, Bl SOG_§_14 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.73 Nr.10, VwGO_§_40 Abs.1, Bl VwVfG_§_39 Abs.1, VwVfG_§_1 Abs.1, Bl DSG_§_12 Abs.2 Nr.1, SOG_§_1 Abs.1
1) Über Klagen auf Erteilung von Auskunft über die in einer Kriminalakte gesammelten personenbezogenen Daten entscheiden nach § 40 Abs.1 VwGO die Verwaltungsgerichte.
2) Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs.4 GG wirkt sich auf die Ausformung eines aus anderen Rechtsnormen herzuleitenden Anspruchs auf Auskunft über personenbezogene Daten aus und kann für die Ausübung des Ermessens bei der Auskunftserteilung von Bedeutung sein.
3) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten. Das gilt insbesondere für Daten, die dem verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenbereich für die Verbrechensbekämpfung zuständigen Behörden betreffen. Ein auf diese Daten zielender Auskunftsanspruch des Einzelnen wird im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bereits von Verfassungs wegen durch ein staatliches Geheimhaltungsbedürfnis ausgeschlossen.
4) Gesetzliche Grundlage zur Führung von Kriminalakten ist, auch soweit diese vorsorglich gesammelte Informationen für Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung enthalten, die allgemeine polizeiliche Aufgabennorm (in Berlin: § 1 Abs.1 ASOG Bln), unabhängig davon, ob in der Führung dieser Akten ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt. Das Fehlen einer weiteren bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage führt - jedenfalls für eine Übergangsfrist - nicht zu einem Auskunftsanspruch.
5) Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Sicherheitsbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Auch bei Fehlen jeglicher Daten dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vermeidung einer Ausforschung in einer schematischen Abfolge die Auskunft verweigern, sofern nur auch für diesen Fall die Ausübung des Ermessens sichergestellt ist. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht.
§§§
90.011 Wertungen der Polizei |
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BVerwG, U, 20.02.90, - 1_C_30/86 -
DVBl_90,721 = VN-90.007
GG_§_1; NW <78> DSG_§_10, DSG_§_17; <88> DSG_§_13, DSG_§_19; NW <69> VwGO_§_137 Abs.1, VwGO_§_173; ZPO_§_562
1) Das Revisionsgericht hat eine nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretene Änderung des Landesrechts zu beachten. Es ist in diesem Fall an der Auslegung und Anwendung des Landesrechts weder durch § 173 VwGO iV mit § 562 ZPO noch durch § 137 Abs.1 VwGO gehindert. Keine Änderung des Landesrechts stellt es dar, wenn neuerlassene Rechtsvorschriften die materielle Rechtslage unverändert lassen.
2) Eine Änderung des Verwendungszwecks gespeicherter personenbezogener Daten iS des § 13 Abs.1 Satz 2 DSG NW 1988 tritt nicht ein, wenn die Polizei entsprechend ihrer doppelten Aufgabenstellung personenbezogene Daten gleichzeitig zur Personenfahndung und zur Gefahrenabwehr erhebt und bereithält und mit der Wiederergreifung des Betroffenen einer der Verwendungszwecke entfällt.
3) Personenbezogene Hinweise über bestimmte aus früheren Verhaltensweisen des Betroffenen gewonnene Erkenntnisse sind keine erkennungsdienstlichen Unterlagen über die körperliche Beschaffenheit einer Person, sondern Wertungen der Polizeibehörde. Die Bereithaltung derartiger Hinweise beruht nicht auf § 81b StPO, sondern auf der allgemeinen polizeilichen Aufgabennorm (in NRW: §§ 15 Abs.1 PolG <69>, 1Abs.1 PolG <80>). Die polizeiliche Aufgabennorm genügt insoweit den Anforderungen zur Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (wie Urteil vom selben Tage - 1_C_29.86 -).
§§§
90.012 Bundesamt für Verfassungsschutz |
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BVerwG, U, 20.02.90, - 1_C_42/83 -
BVerwGE_84,375 -390 = ZAP_EN-Nr.432/90 = DVBl_90,707 -712 = DVBl_90,865 = DÖV_90,700 -703 = MDR_90,850 -851 = Buchholz_403.1 Allgemeines Datenschutzrecht Nr 8 = NJW_90,2761 -2765 = RDV_90,249 -255 = NVwZ90,1164 = DB_90,2466 = JZ_91,558 -562 = VN-90.006
GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.73 Nr.10, GG_Art.87 Abs.1 S.2, VwVfG_§_ 25 S.2, VwVfG_§_29 Abs.1 S.1, VwVfG_§_39 Abs.1, VwVfG_§_39 Abs.2 Nr.4, BDSG_§_9 Abs.1, BDSG_§_12 Abs.2 Nr.1, BDSG_§_13, VerfSchutzG_§_3 Abs.1, VerfSchutzG_§_3 Abs.3
1) Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes in Art.19 Abs.4 GG wirkt sich auf die Ausformung eines aus anderen Rechtsnormen herzuleitenden Anspruchs auf Auskunft über personenbezogene Daten aus und kann für die Ausübung des Ermessens bei der Auskunftserteilung von Bedeutung sein.
2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten. Das gilt insbesondere für Daten, die den verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenbereich der für den Verfassungsschutz zuständigen Behörden betreffen. Ein auf diese Daten zielender Auskunftsanspruch des Einzelnen wird im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bereits von Verfassungs wegen durch ein staatliches Geheimhaltungsbedürfnis ausgeschlossen.
3) Gesetzliche Grundlage zur Sammlung von personenbezogenen Daten im Bereich des Verfassungsschutzes ist die Aufgabennorm des § 3 Abs.1 BVerfSchG unabhängig davon, ob in der Sammlung ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt. Das Fehlen einer weiteren bereichsspezifischen gesetzlichen Regelung führt - jedenfalls für eine Übergangsfrist - nicht zu einem Auskunftsanspruch.
4) Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Verfassungsschutzbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht.
§§§
90.013 Teilungsgenehmigung |
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BVerwG, B, 05.03.90, - 4_B_192/89 -
DÖV_91,33 (L-2)
BauGB_§_20
Die Teilung eines Grundstücks im unbeplanten Innenenbereich, durch eine der Erschließung von Hinterliegergrundstücken dienende selbständige Wegeparzelle geschaffen wird, ist nicht vor vornherein unzulässig.
§§§
90.014 Dienstaufgaben |
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BVerwG, B, 12.03.90, - 6_P_32/87 -
DVBl_90,885/20 (L) = DB-90.008
(BW) LPersVG_§_75 Abs.1 Nr.3
Der Mitbestimmungstatbestand der nicht nur vorübergehenden Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit niedrigem Endgrundgehalt gemäß § 75 Abs.1 Nr.3 LPVG Bad-Württ ist nicht gegeben, wenn einem Beamten wieder Dienstaufgaben des ihm verliehenen statusrechtlichen Amtes übertragen werden, nachdem er zuvor Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt wahrgenommen hat.
§§§
90.015 Beihilfe |
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BVerwG, U, 22.03.90, - 2_C_49/87 -
DVBl_90,885/21 (L) = DB-90.009
VwVfG_§_48; BhV_Nr.15
Eine gegenüber dem Beihilfeberechtigten zu dessen Lebzeiten durch Bescheid festgesetzte und zur Auszahlung angewiesene, seinem Konto aber erst nach dem Tode gutgeschriebene Beihilfe ist vererblich und fällt in den Nachlaß. Der Tod des Beihilfeberechtigten führt nicht zur Rechtswidrigkeit und damit zur Rücknehmbarkeit des Festsetzungsbescheids.
§§§
90.016 Verwaltungsanordnung |
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BVerwG, B, 22.03.90, - 6_P_17/88 -
DVBl_90,871
BW PersVG_§_79
Eine Verwaltunganordnung des Leiters der Dienststelle, die der Mitwirkung des Personalrats bedarf, liegt auch dann vor, wenn damit eine tarifwidrige, für die Beschäftigten günstige Praxis beendet wird, es sei denn, die bisherige (rechtswirdrige Handhabung war bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig unzulässig.
§§§
90.017 Rechtshängigkeit |
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BVerwG, B, 27.03.90, - 6_P_34/87 -
DVBl_90,873 =DB-90.001
(Bu) PersVG_§_69, PersVG_§_76, PersVG_§_82; ArbGG_§_46, ArbGG_§_53, ArbGG_§_96a; ZPO_§_262, ZPO_§_495
1) Zum Vorliegen des Prozeßhindernisses der Rechtshängigkeit im Falle der Anhängigkeit zweier, dieselbe Mitbestimmungsangelegenheit betreffender personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren.
2) Die Bewertung des Lebens - und Dienstalters der Berwerber bei einer Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters kann von der Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren nur beschränkt und nur nach den für die Eigungsbeurteilung selbst geltenden Grundsätzen zur Nachprüfung gestellt werden.
§§§
90.018 Abordnung |
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BVerwG, B, 10.04.90, - 2_B_43/90 -
DVBl_90,875 = DB-90.002
BW LBG_§_90, LBG_§_98; AZVO_§_12
Die Abordnung eines Lehrers an eine auswärtige Schule begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Pflichtstunden.
§§§
90.019 Postzustellung |
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BVerwG, U, 27.04.90, - 4_C_10/87 -
NJW_90,2639 -2640
VwGO_§_60 Abs.1, VwGO_§_60 Abs.2; PostO_§_3
1) Wird ein Brief so frühzeitig abgesandt, daß er trotz Unvollständigkeit der Anschrift und der dann notwendigerweise Sonderbehandlung bei der Postzustellung üblicherweise rechtzeitig eingehen müßte, ist die Sorgfaltspflicht nicht verletzt und daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2) Macht die Post bei der Zustellung eines Briefes einen Fehler, der die Möglichkeit des rechtzeitigen Zugangs auch des einer Sonderbehandlung bedürftigen Briefes beseitigt haben kann, geht dies nicht zu Lasten des Absenders; die Wiedereinsetzung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§§§
90.020 Einkaufszentrum |
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BVerwG, B, 27.04.90, - 4_C_16/87 -
NVwZ_90,1074 -75 = DVBl_90,1110 = DÖV_90,748 = BauR_90,573 = GewArch_90,332 = UPR_90,339 = ZfBR_90,239
(77) BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.1 S.2-4: (86) BauNVO_§_25b
Ein "Einkaufszentrum" iS des § 11 Abs.3 S.1 Nr.1 BauNVO 1977 setzt im Regelfall einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist verbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - voraus. Sollen mehrere Betriebe ohne eine solche Planung ein Einkaufszentrum im Rechtssinne darstellen, so ist hierfür außer ihrer engen räumlichen Konzentration ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation erforderlich, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden läßt.
Rezension:
Ralf Jahn:, JuS_91,468 -472
§§§
90.021 Einzelhandlungsbetriebe |
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BVerwG, U, 27.04.90, - 4_C_36/87 -
DÖV_91,112 = ZfBR_90,242 = BauR_90,569 = UPR_90,340 = DVBl_90,1108
(77) BauNVO_§_11 Abs.2, BauNVO_§_16; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_6
In einem Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festsetzt, darf die Gemeinde nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche treffen. Dabei kann sie - innerhalb der sich aus § 1 Abs.3 und 6 BauGB ergebenden Grenzen - die im Sondergebiet maximal zulässige Verkaufsfläche ohne Bindung an vorgegebene Anlagetypen selbst bestimmen. Der Gemeinde ist es gstattet, in einem Bebauungsplan, mit dem sie gemäß § 11 Abs.2 BauNVO ein Sondergebiet für einen großflächigen Handelsbetrieb festsetzt, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen. Das schließt übrigens nicht aus, daß auch über § 16 BauNVO das Maß der baulichen Nutzung begrenzt wird.
§§§
90.022 Abrundungssatzung |
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BVerwG, U, 18.05.90, - 4_C_37/87 -
DVBl_90,1112 = NVwZ_91,61 = ZfBR_90,248 = BauR_90,451 = NuR_91,14
BauGB_§_34 Abs.4
Eine Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den Geltungsbereich einer Satzung, mit der die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt, stellt nur dann eine Abrundung des Innenbereichs dar, wenn dadurch die Grenzlinie zwischen Innenbereich und Außenbereich begradigt oder in anderer Weise vereinfacht wird.
§§§
90.023 Spielhalle |
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BVerwG, U, 18.05.90, - 4_C_49/89 -
NVwZ_91,264 -66 0 BauR_90,582 = ZfBR_90,245 = BRS_50_Nr.166 = UPR_90,342
GG_Art.14 Abs.1 S.1; (62) BauNVO_§_4 Abs.2 Nr.2, BauNVO_§_4 Abs.3 Nr.2; BauGB_§_31 Abs.1, BauGB_§_31 Abs.2
Bestandschutz für Nutzungsänderungen, die mit Festsetzungen eines nunmehr geltenden Bebauungsplans unvereinbar sind, kommt nicht in Betracht, sobald die jeder Nutzung eigenen tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualtiät zukommt.
§§§
90.024 Jur-Person des Privatrechts |
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BVerwG, B, 29.05.90, - 7_B_30/90 -
NVwZ_91,59 = NJW_91,715
VwGO_§_40 Abs.1
Für eine Klage auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, die gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, es sei denn, die Beklagte wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu öffentlichrechtlichem Handeln ermächtigt (im Anschluß an BVerfG; NVwZ_90,754 = JZ_90,446).
§§§
90.025 Planersetzende Abwägung |
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BVerwG, B, 12.06.90, - 7_B_72/90 -
GewArch_91,200 = UPR_90,439 = DVBl_90,1185 = ZfBR_90,305
BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1, BImSchG_§_50; BauGB_§_34 Abs.1
1) Ist bei Ungültigkeit eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs.1 BauGB zu beurteilen, darf die Genehmigungsbehörde nicht aufgrund einer "planersetzenden" Abwägung nach Maßgabe des § 50 BImSchG die Genehmigung versagen.
2) Für die Erheblichkeit von Lärmbelästigungen einer neu hinzukommenden Nutzung ist die durch vorhandene Nutzungen vorgegebene Situation von Bedeutung.
§§§
90.026 Ortsbild-Beeinträchtigung |
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BVerwG, B, 16.07.90, - 4_B_106/90 -
BauR_90,688 = ZfBR_90,306
BauGB_§_34 Abs.1 S.2
Ein Vorhaben, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann gleichwohl das Ortsbild beeinträchtigen.
Z-221 Ortsbild: Beeinträchtigung
Auszug aus: BauR_90,688,
§§§
90.027 Flächennutzungsplan |
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BVerwG, B, 20.07.90, - 4_N_3/88 -
NVwZ_91,262 = DVBl_90,1352 = JuS_91,611
VwGO_§_47 Abs.1; BauGB_§_1, BauGB_§_5
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans unterliegen nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.
Z-220 Normenkontrollverfahren: Pläne
Auszug aus: JuS_91,611, S.611
§§§
90.028 Gipsabbau |
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BVerwG, B, 27.07.90, - 4_B_156/89 -
NVwZ_91,62 = BauR_90,694 = DVBl_90,1122 (L) = ZfBR_90,302 = DÖV_91,123 (L) = UPR_91,29 = NuR_91,72
BauGB_§_9 Abs.1 Nr.20, BauGB_§_17 Abs.1, BauGB_§_29 S.3,
1) Der Begriff des "Vorhabens" iS des § 29 in § 14 Abs.1 Nr.1 BauGB umfaßt auch die in § 29 S.3 BauGB genannten Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Alleiniger Inhalt eines Bebauungsplans kann auch die Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB) sein.
2) Bei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf eine Veränderungssperre einem einzelnen Grundstückseigentümer wegen einer vorangegangenen faktischen Zurückstellung eines Baugesuchs in entsprechender Anwendung des § 17 Abs.1 S.2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden darf, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs.1 S.3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr regelmäßig mit einzurechnen.
§§§
90.029 Sofortvollzug |
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BVerwG, B, 09.08.90, - 1_B_94/90 -
DÖV_91,77
VwGO_§_80; ZPO_§_117 Abs.2, ZPO_§_945; VwVfG_§_35
1) Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der sich im Anfechtungsprozeß als rechtswidrig erweist, so ist sie nicht augrund des Rechtsgedankens der §§ 117 Abs.2, 945 ZPO schadensersatzpflichtig.
2) Hat das Verwaltungsgericht ein Verwaltungshandeln für rechtmäßig erklärt, so scheidet ein Verschulden der handelnden Bedienteten regelmäßig aus. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres, wenn das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (wie Urteil vom 15.12.72, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.64)
§§§
90.030 Falscher Sachverhalt |
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BVerwG, B, 09.08.90, - 1_B_94/90 -
NVwZ_91,270
VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4; VwGO_§_113 Abs.1 S.2; VwGO_§_1232; ZPO_§_717 Abs.2 ZPO_§_945; BGB_§_839; GewO_§_149 Abs.2 Nr.1; HeimG_§_6 Abs.3, HeimG_§_15
1) Zum berechtigten Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit.
2) Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der sich im Anfechtungsprozeß als rechtswidrig erweist, so ist sie nicht aufgrund des Rechtsgedankens der §§ 717 Abs.2 945 ZPO schadensersatzpflichtig.
3) Hat das VG ein Verwaltungshandeln für rechtmäßig erklärt, so scheidet ein Verschulden der handelnden Bediensteten regelmäßig aus. Dies gilt jedoch nicht in wohne weiteres, wenn das VG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
Z-103 Rehabilitationsinterresse
Auszug aus: NVwZ_91,270 _, 270
Auszug aus: NVwZ_91,270, S.271
§§§
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