BVerwG | 1990 (2) | 31-60 |
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[ 1989 ][ « ][ ][ 1991 ] | [ ] |
90.031 Verwirkung |
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BVerwG, B, 09.08.90, - 4_B_95/90 -
BauR_91,73
BGB_§_242
Materielle Abwehrrechte des Nachbarn können zu einem früheren Zeitpunkt verwirkt sein als entsprechende Verfahrensrechte.
§§§
90.032 Bebauungsplan-Aufhebung |
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BVerwG, U, 10.08.90, - 4_C_3/90 -
BVerwGE_85,289 -94 = NVwZ_91,673 = BauR_91,51 = BRS_50_Nr.2
BGB_§_139; VwGO_§__47 Abs.6; (60) BBauG_§_2 Abs.7; BauGB_§_2 Abs.4, BauGB_§_10, BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.2 +3, BauGB_§_39 ff
1) Wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, weil über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, daß die spätere Norm die frühere verdrängt; unerheblich ist, ob ein gerade hierauf zielender Wille der Gemeinde besteht oder als bestehend zu unterstellen ist. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort.
2) Die Aufhebung eines Beauungsplans kann gemäß § 2 Abs.4 BauGB - im textlichen Teil des Plans zum Ausdrück zu bringender - selbständiger Gegenstandder gemeindlichen Beschlussfassung sein. Das steht der Annahme einer Aufhebung aufgrund eines nur konkludent geäußerten oder lediglich als hypothetisch ermittelten Willens der Gemeinde entgegen. Ein derart selbständiger Aufhebungsbeschluß muß erkennen lassen, ob er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten.
3) Ein Anspruch auf Bebauung aus "eigentumskräftig verfestigter Anspruchsposition", wie er in der Rechtsprechung erörtert worden ist, besteht nicht; die Fallgruppe, für die dieser Anspruch ursprünglich gedacht war, hat der Gesetzgeber inzwischen normiert.
§§§
90.033 Schwangerschaft |
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BVerwG, B, 29.08.90, - 6_P_30/87 -
DVBl_91,107
(Bu) PersVG_§_68; (RP) LPersVG_§_68, LPersVG_§_78, Rspr.EinhG_§_2
Der Personalrat kann von der Dienststelle nicht verlangen, über die Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen unterrichtet zu werden, die hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt haben.
§§§
90.034 Personenbezogene Daten |
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BVerwG, B, 04.09.90, - 6_P_28/87 -
NJW_91,375 -376 = WD-91.004
BVersVG_§_67 Abs.1 Nr.1, BVersVG_§_68, BVersVG_§_70 Abs.2, BVersVG_§_83 Abs.1 Nr.3, BVersVG_§_83 Abs.2; BDSG_§_2 Abs.1, BDSG_§_3, BDSG_§_7 Abs.3, BDSG_§_23, BDSG_§_45
Jedenfalls bei einer Dienststelle von der Größenordnung einer Hundertschaft des Bundesgrenzschutzes ist das Speichern von personenbezogenen Daten der Angehörigen der Dienststelle, die der Personalrat im Rahmen seiner Unterrichtung durch die Dienststelle aus Anlaß von konkreten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten erfährt, durch den Personalrat oder eines seiner Mitglieder, um bei passender Gelegenheit zwecks leichterer Erfüllung seiner Aufgaben auf diese Daten zurückgreifen zu können, ohne Einwilligung der Betroffenen unzulässig.
§§§
90.035 Baulastvorschriften |
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BVerwG, B, 27.09.90, - 4_B_34/90 -
NJW_91,713 = JuS_91,520 = NVwZ_91,472 (L) = UPR_91,72 = ZfBR_91,31
GG_Art.70 Abs.1 Nr.1, GG_Art.74 Nr.1; BauGB_§_30 ff; (NW)(84) LBO_§_78; BGB_§_1018, BGB_§_1090
1) Art.74 Nr.1 GG und §§ 1018, 1090 BGB versagen dem Landesgesetzgeber nicht den Erlaß öffentlichrechtlicher Baulastvorschriften im Rahmen des Bauordnungsrechts.
2) Der bundesrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 - 35 BauGB verlangt nicht, daß zusätzlich zu einer öffentlichrechtlichen Baulast auch noch eine privatrechtliche Dienstbarkeit bestellt wird.
§§§
90.036 Abstandsvorschriften |
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BVerwG, B, 09.10.90, - 4_B_119/90 -
DÖV_91,111 = ZfBR_91,35 = UPR_91,79 (L)
(68) BauNVO_§_22 Abs.1
Die Streichung des S.2 in § 22 Abs.1 BauNVO 1962 durch die Novelle von 1968 hat nicht die Bedeutung, daß landesrechtliche Abstandsvorschriften für das Vorhaben nicht maßgeblich sein sollen.
§§§
90.037 Vergnügungsstätten |
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BVerwG, B, 09.10.90, - 4_B_120/90 -
NVwZ_81,266 = DÖV_91,111 = DVBl_91,223 (L) = UPR_91,73
(90) BauNVO_§_4 Abs.3 Nr.2, BauNVO_§_6
Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist in der BauNVO 1990 abschließend geregelt; ihre Zulässigkeit als "sonstige Gewerbebetriebe kommt daneben nicht mehr in Betracht.
Z-219 BauNVO 1990 - Vergnügungsstätte
Auszug aus: NVwZ_91,266, S.266
§§§
90.038 Zu- + Abgangsverkehr |
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BVerwG, B, 09.10.90, - 4_B_121/90 -
NVwZ_91,267 = DÖV_91,111 = BauR_91,49 = ZfBR_91,38 = UPR_91,73
(90) BauNVO_§_8, BauNVO_§_15 Abs.1
Ein Gewerbebetrieb kann zu einem störenden auch durch den mit ihm typischerweise verbundenen Zu- und Abgangsverkehr werden.
§§§
90.039 Grundschulung |
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BVerwG, B, 14.11.90, - 6_P_4/89 -
DVBl_91,701
BPersVG_§_44, BPersVG_§_46
Eine Grundschulung zum Personalvertretungsrecht ist nicht ausnahmslos auf höchsten fünf Tage begrenzt.
§§§
90.040 Diskothek |
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BVerwG, B, 19.11.90, - 4_B_162/90 -
RzB_Nr.902
(90) BauNVO_§_5 Abs.3, BauNVO_§_4a Abs.3 Nr.2
Nach § 5 Abs.3 iVm § 4a Abs.3 Nr.2 BauNVO (1990) können Vergnügungsstätten ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn diese nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfanges nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Diese Regelung ist abschließend. Die Zulassung einer Vergnügungsstätte als "sonstiger Gewerbebetrieb" kommt daneben nach § 5 Abs.3 BauNVO (1990) nicht in Betracht.
§§§
90.041 Stiftung-private |
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BVerwG, B, 29.11.90, - 7_B_155/90 -
NJW_91,713
GG_Art.2_Abs.1; BremStiftungsG_§_8_Abs.1
Eine private Stiftung kann nicht aufgrund der ihr durch Art.2 Abs.1 iVm Art.19 Abs.3 GG gewährten Handlungsfreiheit von der Stiftungsaufsicht die Genehmigung einer Satzungsänderung verlangen, die auf die Aufgabe des bisherigen Stiftungszwecks und dessen Ersetzung durch einen neuen Zweck gerichtet ist.
§§§
90.042 VerkehrslärmschutzVO |
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BVerwG, U, 12.12.90, - 4_C_40/87 -
Buchholz_406.11_§_34 = DVBl_91,810 = UPR_91,272 BauR_91,308
BImSchG_§_41 Abs.1, BImSchG_§_43 Abs.1 Nr.1; 16.BImSchV_§_2; BauGB_§_19 Abs.1 Nr.2, BauGB_§_19 Abs.1 Nr.3, BauGB_§_34 Abs.1 S.2 1.Halbs., BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3
1) Der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm kann für sich allein einen nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen gegebenen Bebauungszusammenhang nicht aufheben.
2) Aus der Belastung eines Baugrundstücks durch Verkehrslärm, der die gemäß § 41 Abs.1 BImSchG, § 43 Abs.1 Nr.1 BImSchG und den Bestimmungen der Verkehrslärmschutzverordnung bestimmte Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, folgt nicht notwendig, daß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse iSd § 34 Abs.1 S.2, 1.Halbs. BauGB nicht gewahrt sind.
§§§
90.043 Mischgebiet-Gliederung |
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BVerwG, B, 12.12.90, - 4_NB_13/90 -
DVBl_91,440 = ZfBR_91,119 = BauR_91,169 = UPR_91,150
BauNVO_§_1 Abs.4, BauNVO_§_1 Abs.9
Die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs.4 bis 9 BauNVO 1977/90 lassen es nicht zu, im Mischgebiet eine Beschränkung des Wohnnutzungsanteils auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschoßfläche oder eine Beschränkung der Wohnungen auf zwei Wohneinheiten je Gebäude festzusetzen.
§§§
90.044 Terminverlegung |
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BVerwG, B, 14.12.90, - 2_B_106/90 -
DVBl_91,641 = NJW_91,2097
ZPO_§_227 Abs.1; VwGO_§_86, VwGO_§_108; SchwbG_§_25
1) Die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung vor der mündlichen Verhandlung kann den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen; Das ist nicht der Fall, wenn für die Terminverlegung kein erheblicher Grund iSd § 227 Abs.1 ZPO dargelegt wird. (nur Leitsatz)
2) Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme über die Eignung eines Beamten ist keine Entscheidung iSd § 25 Abs.2 SchwbG (idF 1986).
§§§
90.045 Sondergebiet Stellplätze |
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BVerwG, B, 18.12.90, - 4_NB_19/90 -
BauR_91,301 = NVwZ_91,778 = UPR_91,232
BauNVO_§_11 Abs.1, BauNVO_§_11 Abs.2; VwGO_§_47
1) Ist in einem Bebauungsplan, durch den ein Gewerbegebiet festgesetzt wird, die Festsetzung der für die Erweiterung eines Gewerbegebietes nach der Vorstellung des Plangebers erforderlichen Stellplätze ungültig, so ist der Bebauungsplan insgesamt nichtig.
2) Ein Sondergebiet "Stellplätze" kann nach § 11 Abs.1 und Abs.1 BauNVO festgesetzt werden.
§§§
90.046 Gewerbegebiet |
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BVerwG, B, 18.12.90, - 4_N_6/88 -
ESBauGB_§_9-1 = DVBl_91,442 = UPR_91,115 = ZfBR_91,120 = NVwZ_91,881
VwGO_§_47 Abs.5; BBauG_§_1 Abs.7, BBauG_§_9 Nr.24; BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_9 Nr.24; BauNVO_§_1 Abs.4
LF 1) § 9 Abs.1 Nr.24 BBauG/BauGB gestattet nicht die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch einen flächenbezogenen Schalleistungspegel. Derartige Festsetzungen können aber nach § 1 Abs.4 S.1 Nr.2 und Satz 2 BauNVO 77/90 getroffen werden.
LF 2) Die tatsächliche Vorbelastung eines Wohngebiets durch Immissionen eines außerhalb des Gebietes gelegenen bestandsgeschützten Gewerbebetriebes entbindet die Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbegebietes nicht von der Pflicht, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen.
LF 3) Im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Orientierungswerte der DIN 18005 zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets als Orientierungshilfe herangezogen werden.
LF 4) Eine Überschreitung der Orientierungswerte um 5 dB(A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.
§§§
90.047 Beihilfefähigkeit |
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BVerwG, B, 20.12.90, - 2_B_129/90 -
DVBl_91,641
81 NW BVO_§_3
Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
§§§
90.048 Ersatzansprüche |
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BVerwG, B, 29.12.90, - 6_P_24/88 -
DVBl_91,704
BPerVG_§_69, BPerVG_§_71, BPerVG_§_76, BPerVG_§_104; Bl LPersVG_§_81, Bl LPersVG_§_83, Bl LPersVG_§_86; Bl LVwVfG_§_53
1) Die Regelungen der §§ 86 Abs.1 Nr.4, 81 Abs.2, 83 Abs.3 LPersVG Berlin, wonach die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Dienstkraft der uneingeschränkten Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegt, ist mit der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 S.3 BPersVG vereinbar, weil diese Entscheidung unter Zugrundelegung strikter Rechtsvorschriften zu treffen ist, und daher der vollen richterlichen Nachprüfung unterliegt; sie ist deshalb auch nicht "wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen" wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt.
2) Die im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen des Personalrats sind - einschließlich der Beschlüsse der Einigungsstelle - der vollen gerichtlichen Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit unterworfen.
§§§
[ 1989 ] | BVerwG - 1990 (31-60) | [ 1991 ][ ] |
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§§§