BVerwG | 1983 | 1-30 |
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[ 1982 ][ ][ 1984 ] | [ ] |
83.001 Windenergieanlage |
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BVerwG, U, 18.02.83, - 4_C_18/81 -
BVerwGE_67,23 = DVBl_83,886 = NJW_83,2713 = UPR_83,301
BauGB_§_ 34 Abs.1 S.1
1) Ein Bebauungsplan über ein Sondergebiet ohne eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung ist ungültig. Eine private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Einfamilienhauses kann als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs.1 S.1 BauNVO in einem weiträumig aufgelockert bebauten bzw bebaubaren Gebiet zulässig sein.
2) Eine private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Einfamilienhauses kann sich je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in die Eigenart der näheren Umgebung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils iS des § 34 BBauG einfügen, auch wenn es bisher vergleichbare Anlagen dort nicht gibt.
§§§
83.002 Abgrabung |
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BVerwG, U, 18.03.83, - 4_C_17/81 -
NVwZ_84,303 = BRS_40_Nr.92 = DVBl_83,893
BauGB_§_29 S.3, BauGB_§_35 Abs.1 Nr.4
1) Landesrecht kann in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht (hier- in bezug auf die Beachtung der Belange der Bauleitplanung und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung) die Zulässigkeit von Abgrabungsvorhaben größeren Umfangs (§ 29 S.3 BBauG) gegenüber § 35 BBauG weder einengen noch erweitern. Eine Abgrabung zur Gewinnung von Gestein dient einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb iS des § 35 Abs.1 Nr.4 BBauG, wenn ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Abgrabungsvorhaben am selben Standort und mit etwa dem gleichen Umfang durchführen würde.
2) Vermeidbare Beeinträchtigungen, die sich aus der Gestaltung des Abgrabungsplans (hier: Dauer der Abgrabung und Aufeinanderfolge der einzelnen Abgrabungsphasen) ergeben und die durch Auflagen im Genehmigungsverfahren ausgeräumt werden können , stehen einer Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.4 BBauG nicht entgegen.
3) Öffentliche Belange, die nur für die Dauer der Abgrabung bis zur rechtlich gesicherten Rekultivierung nachteilig berührt werden, haben in der Regel gegenüber einer Abgrabung als privilegiertem Vorhaben geringeres Gewicht und stehen ihr dann nicht entgegen.
§§§
83.003 Auskiesung |
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BVerwG, U, 13.04.83, - 4_C_21/79 -
BayVBl_83,630 = NuR_83,274 = RdL_83,177
(76) BBauG_§_35 Abs.1 Nr.4, BBauG_§_29 S.3; GG_Art.14 Abs.1 S.2
Eine im Außenbereich gemäß § 35 Abs.1 Nr.4 BBauG 1976 privilegierte Abgrabung (Auskiesung) größeren Umfangs im Sinne des § 29 S.3 BBauG 1976, die nach dem Landschaftsschutzrecht in einer durch Ausnahmegenehmigung nicht zu behebenden Weise unzulässig ist, ist auch bebauungsrechtlich nicht genehmigungsfähig.
2) Das in einer Landschaftsschutzverordnung enthaltene grundsätzliche Verbot von Ausgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen kann eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums iSd Art.14 Abs.1 S.2 GG auch dann sein, wenn es Zweck des Verbots ist, eine Beeinträchtigung des Naturgenusses zu vermeiden.
§§§
83.004 Nutzungswechsel |
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BVerwG, U, 13.04.83, - 4_C_76/80 -
DVBl_83,697 = VBlBW_83,406 = NuR_83,272 = UPR_83,338 = RdL_83,213 = BVerwGE_67,33 = NVwZ_85,41 = DÖV_84,252 = MDR_84,516 = BRS_40,517 = www.BVerwG.de
GG_Art14 Abs.1 S.2; BNatSchG_§_8
1) Der Wechsel von der landwirtschaftlichen zur forstwirtschaftlichen Nutzung fällt nicht unter den Begriff der "ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne des § 8 Abs.7 BNatSchG.
2) Das grundsätzliche Verbot in einem Landesnaturschutzgesetz und in einer Landschaftsschutzverordnung, Naß- und Feuchtgebiete aufzuforsten, kann eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art.14 Abs.1 S.2 GG sein.
§§§
83.004 Betriebsleiterwohnung |
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BVerwG, U, 27.05.83, - 4_C_67/83 -
BauR_83,443
BauGB_§_29, BauGB_§_34
1) Die Umwandlung von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber in allgemeine (frei verfügbare) Wohnungen in einem durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägten Gebiet ist eine Nutzungsänderung iS des § 29 S.1 BBauG, für die die §§ 30 bis 37 BBauG gelten.
2) In einem derart geprägten Gebiet fügt sich die allgemeine Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung trotz dort vorhandener Wohnungen für Betriebsleiter und Aufsichtspersonal nicht ein.
§§§
83.005 Besetzungsbericht |
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BVerwG, U, 01.07.83, - 2_C_42/82 -
BVerwGE_67,300 -305
DRiG_§_46, BBG_§_79, BBG_§_90 S.1; VwVfG_§_29 Abs.1
1) Ein zusammenfassender Bericht zur Vorbereitung der Besetzung einer Beamten- (Richter-) stelle gehört nicht zu den Personalakten der einzelnen betroffenen Beamten (Richter).
2) Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten nach § 29 VwVfG besteht nur während des laufenden Verfahrens.
3) Zur Ermessensentscheidung über die Gewährung von Einsicht in einen Besetzungsbericht.
§§§
83.006 Intime Beziehung |
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BVerwG, U, 15.07.83, - 1_D_114/82 -
NJW_84,936 -938
BBG_§_52, BBG_§_54
1) Zur disziplinaren Relevanz von intimen Beziehungen eines gehobenen Beamten zu einer Reinigungskraft seines Amtes.
2) Zum disziplinaren Gewicht einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit, eines Verstoßes gegenm ein Alkoholverbot und eines Versuchs der Zeugenbeeinflussung.
3) Zur Berücksichtigung der Leitbildfunktion eines Vorgesetzten im Disziplinarmaß.
§§§
83.007 Rücksichtnahmegebot |
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BVerwG, U, 05.08.83, - 4_C_96/79 -
BVerwGE_67,334 = DVBl_84,143 = BauR_83,543 = DÖV_84,295
BauNVO_§_15 Abs.1; BauNVO_§_23 Abs.5 S.1
§ 15 Abs.1 BauNVO stellt sich unter anderem als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes dar und kann nach Maßgabe der im Urt vom 25.02.77 ( BVerwGE_52,122 ) dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung).
§§§
83.008 Nachbarschutz-BImSchG |
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BVerwG, U, 30.09.83, - 4_C_74/78 -
NVwZ_84,509 -10
GG_Art.14 Abs.1; BImSchG_§_3 Abs.1, BImSchG_§_5 Nr.1, BImSchG_§_50, BImSchG_§_67 Abs.4; BBauG_§_30, BBauG_§_33, BBauG_§_34, BBauG_§_35
1) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes findet auch bei Drittanfechtungsklagen Anwendung, die gegen eine nach § 16 GewO erteilte Genehmigung gerichtet sind (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nrn.3 und 4).
2) Immissionen, die das nach § 5 Nr.1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründet weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots.
§§§
83.009 Laufbahnbewerber |
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BVerwG, U, 20.10.83, - 2_C_11/82 -
NJW_84,1248 -1249
GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.36; BRRG_§_122 Abs.2; (By) LV_Art.94 Abs.2; LBG_§_
Berücksichtigung von Beamtenbewerbern mit Laufbahnbefähigung aus einem anderen Bundesland.
§§§
83.010 Tanzbar |
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BVerwG, U, 23.11.83, - 4_C_64/79 -
BVerwGE_68,207 = NJW_84,1572 = BauR_84,142 = ZfBR_84,93 = DVBl_84,340 = UPR_84,198
BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.3; BauNVO_§_6 Abs.2 Nr.4
1) Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vorhaben nicht zulässig, wenn die Eigenart seiner näheren Umgebeung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und das Vorhaben nach dieser Verordnung nicht zulässig wäre (§ 34 Abs.3 BauGB); der weiteren Prüfung, ob sich das Vorhaben gleichwohl iSd § 34 Abs.1 BauGB einfügt, bedarf es grundsätzlich nicht (Fortführung BVerwG, Urt 15.01.82 - 4_C_58/79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.87 ).
2) Eine Vergnügungsstätte kann unter besonderen Voraussetzungen als sonstiger Gewerbebetrieb iSd § 6 Abs.2 Nr.4 BauNVO in einem Mischgebiet zulässig sein; dies wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, daß Vergnügungsstätten ausdrücklich in Kerngebieten und besonderen Wohngebieten für zulässig erklärt werden.
3) Eine größere Tanzbar mit Striptease-Aufführungen in Verbindung mit einem Spielkasino ist in einem Mischgebiet nicht zulässig, weil sie das Wohnen wesentlich stört.
§§§
83.011 Bebauungsgenehmigung |
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BVerwG, U, 09.12.83, - 4_C_44/80 -
BVerfGE_68,241 -?
BauGB_§_29
Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch ein Mitglied der bevollmächtigten Anwaltssozietät für den nach Diktat abwesenden sachbearbeitenden Rechtsanwalt ist zulässig.
Die Bebauungsgenehmigung ist ihrem Wesen nach ein Ausschnitt aus dem feststellen den Teil der Baugenehmigung, der die Frage der bodenrechtlichen Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks regelt (wie BVerwGE_48,242 ). Ist ein Bauvorbescheid noch nicht bestandskräftig, so ist in dem gegen die spätere Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsprozeß des Nachbarn auch die im Vorbescheid bejahte behauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle.
Ficht der Nachbar bei noch nicht bestandskräftigem Vorbescheid richtigerweise auch die Baugenehmigung an, so ist bei deren gerichtlicher Prüfung zu beachten, daß die Baugenehmigung nicht nur feststellend die weiteren Fragen der baurechtlich en Zulässigkeit des Vorhabens beantwortet, die nicht schon Gegenstand des Vorbes cheides waren, sondern darüber hinaus verfügend die Durchführung des Bauvorhaben s - und zwar in seinem gesamten Umfang - freigibt. Diese Verfügung ist nur rech tmäßig, wenn alle einschlägigen bebauungs- und bauordnungsrechtlichen Einzelfrag en zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind.
Das kann dann nur bedeuten, daß durch den verfügenden Teil der Baugenehmigung das Bauen nicht freigegeben werden darl ohne daß durch den feststellenden Teil d er Baugenehmigung über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird.
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