BVerwG | 1984 | 1-30 |
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[ 1982 ][ ][ 1985 ] | [ ] |
84.001 Öffentliche Belange |
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BVerwG, U, 20.01.84, - 4_C_43/81 -
NVwZ_84,367 = BauR_84,269
BauGB_§_35 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.3, BauGB_§_5 Abs.1 BauGB_§_5 Abs.3
1) Darstellungen eines Flächennutzungsplans sowie Ziele der Raumordnung und Landesplanung können im Außenbereich einem dort privilegiert zulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind (Modifizierung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25.10.67, BVerwGE_28,148 = NJW_68,1105 ).
2) Eine außerhalb der Bauleitplanung der Gemeinde in Aussicht genommene und als solche im Flächennutzungsplan vermerkte Planung ist auch iS des § 35 Abs.3 BBauG keine Darstellung des Flächennutzungsplans
§§§
84.002 Räume für freie Berufe |
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BVerwG, U, 20.01.84, - 4_C_56.80 -
BauR_84,267 -269 = BVerwGE_68,324 - = BRS_42_Nr.56
BauNVO_§_13
1) Die Zulässigkeit der Nutzung von "Räumen" für die Berufsausübung freier und ähnlicher Berufe setzt nicht voraus, daß in der jeweiligen Nutzungseinheit (Wohnung) nebeneinander gearbeitet und auch gewohnt wird.
2) Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, ist dadurch gekennzeichnet, daß in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen. Betriebe oder Betriebsteile des Handels, des Handwerks, der Industrie gehören ebensowenig zu den freien oder ähnlichen Berufen wie die Geschäftsteile eines Verbandes von Handwerksinnungen.
Z-235 Wohnung für freiberufliche Tätigkeit
Auszug aus: BauR_84,267, S.268
§§§
84.003 Ziele der Raumordnung |
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BVerwG, U, 20.01.84, - 4_C_70/79 -
NVwZ_84,367 (L) = NJW_84,1367
BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3
1) Ziele der Raumordnung und Landesplanung können nur dann als öffentlicher Belang die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens iS des § 35 Abs.2, 3 BBauG hindert, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret für die Beurteilung eines Einzelvorhabens sind.
2) Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die über den Aussagegehalt des § 35 Abs.2, 3 BBauG nicht hinausgehen, haben keine Bedeutung als öffentlicher Belang iS dieser Vorschrift.
§§§
84.004 Verbrauchermarkt |
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BVerwG, U, 03.02.84, - 4_C_17/82 -
BVerwGE_68,369 = DVBl_84,632 = NJW_84,1775 = BauR_84,369 = DÖV_83,37 (L)
(69) BBauG_§_2 Abs.6, (76/79) BBauG_§_2a Abs.6, BBauG_§_29, (79), BBauG_§_30, BBauG_§_155b, Abs.1 Nr.7; (68) BauNVO_§_8, BauNVO§_15 Abs.1 S.2
1) Soll ein für den Großhandel genehmigtes Gebäude für den Einzelhandel genutzt werden, so stellt dies eine Nutzungsänderung iS des § 29 BBauG dar.
2) Bundesrecht verbietet nicht, daß die Gemeinde bei einer Änderung des Flächennutzungsplans den zur Auslegung gemäß § 2 Abs.6 BBauG 1969 (§ 2a Abs.6 BBauG 1976/1979) beschlossenen Planentwurf nach Abschluß der Auslegung ohne erneute Beschlußfassung der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorlegt, wenn Träger öffentlicher Belange dem Plan nicht widersprochen haben und Bedenken und Anregungen während der Auslegung nicht vorgebracht worden sind.
3) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist es nach § 155b Abs.1 Nr.7 BBauG 1979 unbeachtlich, wenn dieser aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Vorschriften des Landesrechts herausstellt.
4) Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung in einem größeren Einzugsbereich gehören nicht zu den Belästigungen und Störungen, die nach § 15 Abs.1 S.2 BauNVO 1968 im Einzelfall zur Unzulässigkeit eines Warenhauses in einem Gewerbebetrieb gemäß § 8 BauNVO 1968 führen können.
5) Auch Festsetzungen der Verkehrsflächen in einem gemäß § 30 BBauG qualifizierten Bebauungsplan bestimmen die Eigenart eines Baugebiets. Ein Vorhaben, dessen zu erwartendes Verkehrsaufkommen die Aufnahmefähigkeit der planmäßig ausgebauten Verkehrsflächen sprengen würde, kann deshalb iS des § 15 Abs.1 S.1 BauNVO nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen.
§§§
84.005 Verbrauchermarkt |
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BVerwG, U, 03.02.84, - 4_C_25/82 -
BVerwGE_68,360 = BauR_84,373 = NJW_84,1771 = DVBl_84,634
BauGB_§_29
1) Die Nutzung eines für einen Großhandel genehmigten Gebäudes für den Einzelhandel stellt eine Nutzungsänderung iS des § 29 BBauG dar.
2) Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.500 qm Geschoßfläche ist in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs.3 S.3 BauNVO widerlegen. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes für einen Bereich mit vorhandenen Produktionsbetrieben und Großhandelsbetrieben mit dem Ziel, dort die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs.3 BauNVO 1977 auszuschließen, kann zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung iS des § 1 Abs.6 BBauG erforderlich sein.
3) Die nähere Umgebung, in die sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb iS des § 34 Abs.1 BBauG einfügen muß, reicht nicht so weit, wie die in § 11 Abs.31 BauNVO bezeichneten städtebaulichen Auswirkungen des Betriebes reichen können.
4) Ein sich aus Auswirkungen iS des § 11 Abs.3 BauNVO ergehendes Planungsbedürfnis ist kein sonstiger öffentlicher Belang, der gemäß § 34 Abs.1 BBauG einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entgegensteht.
§§§
84.006 Bebauungsgenehmigung |
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BVerwG, U, 03.02.84, - 4_C_39/82 -
BVerwGE_69,1 = DÖV_84,852 = DVBl_84,629 =BauR_84,384
BauGB_§_29
Ein Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und nach Landesrecht ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist (sog Bebauungsgenehmigung), setzt sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durch.
Die Regelung des Baugenehmigungsverfahrens obliegt, auch soweit in diesem Verfahren über die bodenrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben entschieden wird, dem Landesgesetzgeber. Dies betrifft auch die Regelung der Bindungswirkung der Baugenehmigung, soweit mit ihr über die bundesrechtlichen Anforderungen an landesrechtlich genehmigungs-, anzeige- oder zustimmungsbedürftige Vorhaben entschieden wird .
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Bundesrecht es gestattet, einen Bescheid über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens (sog Bebauungsgenehmigung) vor der den Bau freigebenden Baugenehmigung zu erteilen (BVerwGE_48,242; BVerw6E_68,241 ). Er hat als Bebauungsgenehmigung stets einen solchen Bescheid verstanden, der - beschränkt auf die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens - einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der (landesrechtlich geregelten) Baugenehmigung ist und - mit Ausnahme der Baufreigabe - dieselbe Wirkung entfaltet wie diese.
§§§
84.007 Einzelhandelsbetriebe |
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BVerwG, U, 03.02.84, - 4_C_54/80 -
BVerwGE_68,342 = NJW_84,1768 = DVBl_84,629 = DÖV_84,849 = BauR_84,380
BauNVO_§_9, BauNVO_§_11 Abs.3 S.2; GG_Art.14 Abs.1 S.2; BauGB_§_34 Abs.3
1) § 11 Abs.3 BauNVO ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums iSd Art.14 Abs.1 S.2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1500 m² Geschoßfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs.3 S.2 BauNVO widerlegen.
2) § 11 Abs.3 BauNVO führt auch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO entspricht, gemäß § 34 Abs.3 BBauG zur Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit mehr als 1500 m² Geschoßfläche.
§§§
84.008 Einzelhandelsbetrieb |
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BVerwG, U, 03.02.84, - 4_C_8/80 -
BVerwGE_68,352 = DVBl_84,637 = BauR_84,377
(77) BauNVO_§_8, BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.1, BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.2 BauNVO_§_11 Abs.3 S.2; (62) BauNVO_§_8, BauNVO_§_9, BauNVO_§_15 BauGB_§_34 Abs.1
1) Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1500 m² Geschoßfläche ist in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs.3 S.2 BauNVO widerlegen (BVerwGE_68,342 ).
2) Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ohne Größenbeschränkung und ohne Rücksicht auf den Umfang ihres (gemeindlichen oder übergemeindlichen) Einzugsbereiches oder auf sonstige städtebauliche Auswirkungen als Gewerbebetrieb in Gewerbe- und Industriegebieten nach der BauNVO 1962 allgemein zulässig. Sie können aber im Einzelfall nach § 15 BauNVO 1962 unzulässig sein.
3) Ein wegen der Auswirkungen iS des § 11 Abs.3 S.1 Nr.2 BauNVO 1977 sich ergebendes Planungsbedürfnis ist kein sonstiges öffentlicher Belang iS des § 34 Abs.1 BBauG, der die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs hindert. Auch für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bleiben Fernwirkungen der in § 11 Abs.3 S.1 Nr.1 und 2 BauNVO 1977 beschriebenen Art außer Betracht.
§§§
84.009 Pipline-Ummantelung |
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BVerwG, U, 17.02.84, - 4_C_70/80 -
NVwZ_84,366 -67
VwGO_§_113 Abs.1 S.1; (Br) VwVfG_§_36 Abs.2 Nr.4
Die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage setzt voraus, daß die Genehmigung mit einem Inhalt weiter bestehen kann, der der Rechtsordnung entspricht (Weiterführung der Rechtsprechung; vgl BVerwG, Urt 08.02.74 - 4_C_73/72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.72 = DÖV_74,380 ).
§§§
84.010 Auslieferungslager |
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BVerwG, B, 05.03.84, - 4_B_171/83 -
NVwZ_84,646 = BauR_85,172 = ZfBR_84,147 = BBauBl_84,7 = DÖV_84,856
BauGB_§_34
Ein Wohnbauvorhaben fügt sich in die Eigenart der durch Wohnbebauung und einen Gewerbebetrieb (hier: Auslieferungslager eines Molkereibetriebes) geprägte Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren - iS eines Mittelwertes ( BVerwGE_50,49 ) zumutbaren - Belästigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung.
§§§
84.011 Pumazwinger |
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BVerwG, B, 05.03.84, - 4_B_20/84 -
NVwZ_84,647
BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_14 Abs.1 S.2
1) Ein Pumazwinger fügt sich iS des § 34 Abs.1 BBauG in die Eigenart einer fast ausschließlich durch Wohnbebauung geprägten näheren Umgebung nicht ein.
2) Ein Puma ist kein Kleintier iS des § 14 Abs.1 S.2 BauNVO.
§§§
84.012 Betriebsleiterwohnung |
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BVerwG, U, 16.03.84, - 4_C_50/80 -
NVwZ_84,511 = BauR_84,612 = DÖV_84,857
(90) BauNVO_§_7,
1) Wohnung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können im unbeplanten Innenbereich zulässig sein, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch Wohnbebauung, Ladengeschäfte, einen Handwerksbetrieb und einen erheblich emittierenden Industriebetrieb geprägt ist.
2) Zu den Anforderungen an Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.
§§§
84.013 Fischteich |
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BVerwG, U, 13.04.84, - 4_C_69/80 -
BayVBl_84,695 = NuR_84,242 = BWVPr_84,274 = BBauBl_84,497 = ZfBR_84,203
BBauG_§_35 Abs.1
1) Zur privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellung (wie BVerwG Urteil vom 10.02.78 - 4_C_25.75 -, BVerwGE_55,220 )
2) Zur bebauungsrechtlichen Privilegierung von Fischteichen nach § 35 Abs.1 BBauG.
3) Die Belange "natürliche Eigenart der Landschaft" und "Natur und Landschaftsschutz" können auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen.
4) Eine Beeinträchtigung des Belanges "Natur- und Landschaftsschutz" setzt ###
§§§
84.014 Bekanntmachung-Auslegung |
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BVerwG, U, 06.07.84, - 4_C_22/80 -
BVerwGE_69,344 = NJW_85,1570 = DVBl_85,110 = BauR_84,602 = UPR_85,25
BBauGB_§_8 Abs.3 S.1 (BauGB_§_8 Abs.3 S.1), BBauG_§_155b Abs.1 Nr.8
Die Bekanntmachung gemäß § 2 Abs.4 BBauG 1960 (§ 2a Abs.6 S.2 BBauG 1976) (Auslegungsbekanntmachung) hat in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch ein gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Es genügt, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebietes an geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft. Häufig wird sich hierfür auch eine schlagwortartige Angabe von geläufigen Namen anbieten, um dem Informationsinteresse des Bürgers genügen zu können (Weiterentwicklung BVerwGE_55,369 ) Für die Anforderungen der Bekanntmachung gemäß § 12 Abs.2 BBauG 1960 (§ 12 S.2 BBauG 1979) (Schlußbekanntmachung) kommt es auf eine Anstoßfunktion nicht an. Regelmäßig wird eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes genügen.
§§§
84.015 Ermessen |
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BVerwG, B, 11.07.84, - 1_WB_176/82 -
BVerwGE_76,243 -255
GG_Art.5; WBO_§_17; WBO_§_29 Abs.1; SG_§_6, SG_§_7, SG_§_12, SG_§_15, SG_§_17
1) Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des dem Vorgesetzten zustehenden Ermessens bedingt auch die Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der allgemeinen Gesetze.
2) Bei der Beurteilung der Versetzbarkeit des Dienstposteninhabers kommt es nach dem Leistungsprinzip nicht nur auf dessen absolutes Leistungsbild an, sondern auch auf das relative Leistungsverhältnis im Vergleich zu einem Konkurrenten.
3) Die Bestimmung der Info Nr.19 des Leiters der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 14.12.81, daß Soldaten,
§§§
84.016 Prüfungsausschuss |
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BVerwG, U, 20.07.84, - 7_C_28/83 -
NVwZ_85,577 -579
VwGO_§_72, VwGO_§_73 Abs.1 S.2; (Hb) AGVwGO_§_7 Abs.1; BBiG_§_34
1) Die Prüfungsausschüsse der Industrie und Handelskammern nach dem Beurfsbildungsgesetz sind keine Behörden iS der § 68 ff VwGO.
2) Das Berufsbildungsgesetz schreibt nicht vor, daß über den Widerspruch gegen einen Prüfungsbescheid der Industrie- und Handelskammer vom Prüfungsausschuß zu entscheiden ist.
3) Wenn der Gesetzgeber die Beurteilung von Prüfungsleistungen einem durch besondere Merkmale gekennzeichneten Prüfungsausschuß anvertraut, der seine Entscheidung in einem rechtliche geregelten Verfahren trifft, so gibt er dadurch regelmäßig zu erkennen, daß er diesen Anforderungsstandard im Widerspruchsverfahren nicht unterschritten wissen will; weist die für die Entscheidung über den Widerspruch berufene Stelle oder deren Verfahren nicht eine vergleichbare Qualifikation auf, so ist deshalb eine Vollüberprüfung der Leistungsbeurteilung idR ausgeschlossen und eine Kontrolle nur in einem auch den Gerichten eingeräumten Umfang eröffnet.
4) Die Entscheidung über das Nichtbestehen einer Fortbildungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz kann im Widerspruchsverfahren von der Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammer nur in den Grenzen überprüft werden, die auch der gerichtlichen Überprüfung gezogen sind. Einer fachlich-pädagogischen Beurteilung der Prüfungsleistung hat sie sich wegen der nur den Prüfern eingeräumten Beurteilungsermächtigung zu enthalten.
5) Sind Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde identisch, so ist eine dem Widerspruchsbescheid vorausgehende Nichtabhilfeentscheidung nicht erforderlich.
§§§
84.017 Dienstliches Bedürfnis |
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BVerwG, B, 29.08.84, - 1_WB_79/82 -
BVerwGE_76,255 -257
1) Das Freiwerden eines nachzubesetzenden Dienstpostens reicht zur Begründung des dienstlichen Bedürfnisses auch für die dadurch erforderlich gewordene Wegversetzung des für die Besetzung des freigewordenen Dienstpostens ausgewählten Soldaten aus.
2) Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung kann auch allein darin liegen, daß die Wegversetzung eines Soldaten aus seiner bisherigen Verwendung dringend geboten ist.
3) Der Vorgesetzte muß das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung behaupten und gegebenenfalls näher begründen.
4) Liegt das allein für die Zuversetzung behauptete dienstliche Bedürfnis nicht vor, so kann es auf die Ermessensüberlegungen, die zur Auswahl eines bestimmten Soldaten zu Verwendung auf dem betreffenden Dienstposten geführt haben, nicht mehr an.
§§§
84.018 Auskunftsperson Funktionszusatz |
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BVerwG BVerwG, B U, 06.09.84 24.01.85, - 6_P_17/82 2_C_39/82 -
DVBl_85,447 -449 DÖV_85,875 -876
(Bu) PersVG_§_49 Abs.2, PersVG_§_51 S.2 BBesG_§_18, BBesG_§_19, BBesG_§_20, BBesG_§_26
Der Personalrat ist berechtigt, zu seiner Unterstützung bei der Unterrichtung der Beschäftigten über Themen, die gemäß § 49 Abs.2, § 51 S.2 BPersVG Gegenstand der Beratung der Personalversammlung sind, für die Dauer der Erörterung des Themas eine dienststellenfremde Auskunftsperson zur Personalversammlung hinzuzuiehen, die sich sachkundig zu dem Thema äußert und ergänzende Fragen beantwortet (Modifizierung von BVerwGE_49,259)¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦ BeamtR ¦¦¦ G¦[ BVerwG 1) Zum Begehren eines Beamten auf Verleihung eines funktionsgebundenen Amtes, das der von ihm wahrgenommenen Funktion entspricht.
2) Konkretisierung eines besoldungsgesetzlichen
§§§
84.019 Timmendorfer Strand |
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BVerwG, U, 07.09.84, - 4_N_3/84 -
DVBl_85,120 = DÖV_85,239 = NVwZ_85,338 = BauR_85,173 = UPR_85,89
BauNVO_§_1 Abs.9, BauNVO_§_11 Abs.2;
In einem Bebauungsplan, der gemä § 11 Abs.2 BauNVO ein Sondergebiet festsetzt, das vorwiegend der Unterbringung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes dient, kann auch festgesetzt werden, daß Küchen und Kochstellen in Zuordnung zu den einzelnen Zimmern der Beherbungsbetriebe nicht zulässig sind. Bei der Festsetzung der Art der Nutzung für ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs.2 BauNVO ist die Gemeinde nicht an die in § 2 - 10 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten und nicht an die in § 1 Abs.9 BauNVO für typisierte Baugebiete eröffneten Möglichkeiten der Differenzierung gebunden.
§§§
84.020 Tennisübungswand |
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BVerwG, U, 14.09.84, - 2_R_248/83 -
AS_19,174 = NVwZ_85,770 = UPR_85,179 = BRS_42/170 = SKZ_85,186
BBauG_§_34; LBO_§_2 Abs.2; TALärm; VDI-2058
LF2 1) Eine aus einer Anschlagmauer, einer asphaltierten Spielfläche und einem Ballfangzaun bestehende Tennisübungswand ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage.
2) Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Tennisübungswand auf einem neben Wohnhäusern gelegenen Tennisclubgelände.
3) Weder die VDI - Richtlinie 2058 noch die TALärm enthält eine taugliche Anlage für die Beurteilung der Störwirkungen des mit dem Bespielen einer Tennisübungswand verbundenen Lärms.
§§§
84.021 Rücksichtnahmegebot |
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BVerwG, U, 20.09.84, - 4_B_181/84 -
NVwZ_85,37 = DVBl_85,122 = DÖV_85,244 = ZfBR_84,300
BauNVO_§_15
Ein drittschützendes baurechtliches Rücksichtnahmegebot gibt es nur nach Maßgabe der (einfachen) Gesetze. Es ist nur verletzt, wenn und soweit die Nutzung von Drittgrundstücken (Nachbargrundstücken) durch die Erteilung einer Baugenehmigung oder ihrer Ausnutzung unzumutbar beeinträchtigt ist.
§§§
84.022 Gartenhof- + Atriumhäuser |
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BVerwG, B, 20.09.84, - 4_B_202/84 -
NVwZ_85,748 = DÖV_85,243
BauNVO_§_17 Abs.2
1) § 17 Abs.2 BauNVO rechtfertigt die Festsetzung einer Grundflächen- und Geschoßflächenzahl von 0,6 für Gartenhof- und Atriumhäuser mit einem Vollgeschoß.
2) § 17 Abs.2 BauNVO hat selbst keine drittschützende Funktion; ob die Festsetzung eines Bebauungsplans "eingeschossige Wohngebäude mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof" Drittschutz gegen die Möglichkeit bietet, den Gartenhof einzusehen, hängt allein von der Auslegung der dem irrevisiblen Recht angehörenden Festsetzungen ab.
§§§
84.023 Unterrichtungsanspruch |
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BVerwG, B, 21.09.84, - 6_P_24/83 -
DVBl_85,449 -450
(Bu) PersVG_§_68
Gegenstand und Grenzen des Unterrichtungsanspruchs der Personalvertretung (nichtamtlicher Leitsatz)
§§§
84.024 Pudelsalon |
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BVerwG, B, 26.09.84, - 4_B_219.84 -
BRS_42_Nr.57
BauNVO_§_3 Abs.3, BauNVO_§_13
Das Betreiben eines Pudelsalons ist keine im Sinne des § 13 BauNVO einer freiberuflichen Tätigkeit ähnliche Berufsausübung und deshalb in einem reinen Wohngebiet unzulässig.
§§§
84.025 Ersatzmitglied |
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BVerwG, B, 27.09.84, - 6_P_38/83 -
DVBl_85,450 -451
(Bu) PersVG_§_47
Zum Begriff des Ersatzmitgliedes eines Personalrats und zum Versetzungsschutz eines Ersatzmitgliedes (nichtamtlicher Leitsatz)
§§§
84.026 B-Plan Parallelverfahren |
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BVerwG, U, 03.10.84, - 4_N_4/84 -
BVerwGE_70,171 = NVwZ_85,485 = DVBl_85,385 = BauR_84,64 = UPR_85,133
BBauGB_§_8 Abs.3 S.1 (BauGB_§_8 Abs.3 S.1), BBauG_§_155b Abs.1 Nr.8
1) § 155b Abs.1 Nr.8 BBauG 1979 erfaßt auch den Fall, daß die Genehmigung des Bebauungsplans vor der Genehmigung des Flächennutzungsplans bekanntgemacht worden ist.
2) Kennzeichnend für ein Parallelverfahren iSd § 8 Abs.3 S.1 BBauG und § 155b Abs.1 Nr.8 BBauG 1979 ist, daß eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planentwürfen gewollt ist und daß die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren zeitlich und im jeweiligen Fortgang derart aufeinander bezogen sind, daß die inhaltliche Abstimmung möglich ist. Der Gesetzgeber hat dem in § 8 Abs.3 BBauG enthaltenen Gebot mindestens gleichzeitiger Bekanntmachung der Genehmigung erkennbar kein solches Gewicht beigemessen, daß es unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans wäre.
3) Für den Gesetzgeber ist bei dieser Frage nicht die Einhaltung von Verfahrensvorschriften bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans das Entscheidende, sondern die inhaltliche Fehlerlosigkeit des Flächennutzungsplans. Verstößt ein Bebauungsplan nicht gegen dieses Anliegen, so ist die Einhaltung der diesem Anliegen nur instrumentell dienenden Verfahrensvorschriften zweitrangig; ihre Verletzung berührt nach Maßgabe des § 155b BBauG die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht.
§§§
84.027 Vollstreckungsabwehrklage |
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BVerwG, U, 26.10.84, - 4_C_53/80 -
BVerwGE_70,227 = NVwZ_85,563 = DVBl_85,392 = BauR_85,176
BauGB_§_29
Gegenüber der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung kann die Behörde die Vollstreckungsabwehrklage darauf stützen, daß nach Rechtskraft des Verpflichtungsurteils ein der Genehmigungserteilung entgegenstehender Bebauungsplan in Kraft getreten ist.
Auszug aus: NVwZ_85,563,
§§§
84.028 Autowrackplatz |
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BVerwG, U, 09.11.84, - 7_C_15/83 -
BVerwGE_70,242 = NVwZ_85,414 -15 = DVBl_85,399 = DÖV_85,150 = BauR_85,61 = BayVBl_85,246 = UPR_85,64 = NuR_85,112 = BRS_42_Nr.347 = ZfW_85,164
BauGB_§_29 ff, BauGB_§_38 Abs.1 S.3; AbfG_§_2 S.1 Nr.5, AbfG_§_8 Abs.3 S.2 Nr.1, AbfG_§_8 Abs.3 S.2 Nr.4
1) Die Anwendbarkeit der §§ 29 ff BBauG im Verfahren nach dem AbfG wird durch § 38 Abs.1 BBauG ausgeschlossen mit der Folge, daß sie keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften iS des § 8 Abs.3 S.2 Nr.4 AbfG sind und eine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften iS des § 8 Abs.3 S.2 Nr.4 AbfG sind und eine abfallrechtliche Zulassung (§ 7 AbfG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, das Vorhaben verstoße gegen § 35 BBauG.
2) Der Schutz des Außenbereichs vor einer ihm wesensfremden Bebauung ist ein Belang des Städtebaus iS von § 2 Abs.1 Nr.5 AbfG; er kann zur Versagung einer abfallrechtlichen Zulassung gemäß § 8 Abs.3 2 Nr.1 AbfG wegen einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen.
§§§
84.029 Witwenrente |
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BVerwG, U, 13.11.84, - 2_C_51/81 -
DVBl_85,451
BeamtVG_§_19, BeamtVG_§_22, BeamtVG_§_55, BeamtVG_§_69
Anrechnung einer Witwenrente auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe (nichtamtlicher Leitsatz)
§§§
84.030 Wohnbauvorhaben |
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BVerwG, B, 22.11.84, - 4_B_244/84 -
NVwZ_85,653 = UPR_84,136
BauNVO_§_14; BauNVO_§_23 Abs.5 S.1
Hält ein Wohnbauvorhaben die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen ein, so ist darüber hinaus für ein - drittschützendes - Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum.
§§§
84.031 Bundesstraße-Erschließung |
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BVerwG, U, 30.11.84, - 4_C_2/82 -
DÖV_85,363
BauGB_§_34 Abs.1
Ob eine Bundesstraße iS des § 9 Abs.1, Abs.6 S.1 FStrG zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Im Einzelfall ist aus den tatsächtlichen Gegebenheiten auf eine bestimmte Funktion der Straße zu schließen. Nicht allein ausreichend ist, daß ein Bebauungszusammenhang nach § 34 BBauG besteht (Weiterentwicklung BVerwGE_48,123 ).
§§§
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§§§