BVerwG | 1985 | 1-30 |
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[ 1984 ][ ][ 1986 ] | [ ] |
85.001 Funktionszusatz |
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BVerwG, U, 24.01.85, - 2_C_39/82 -
DÖV_85,875 -876
BBesG_§_18, BBesG_§_19, BBesG_§_20, BBesG_§_26
1) Zum Begehren eines Beamten auf Verleihung eines funktionsgebundenen Amtes, das der von ihm wahrgenommenen Funktion entspricht.
2) Konkretisierung eines besoldungsgesetzlichen Funktionszusatzes durch den Haushaltsgesetzgeber.
§§§
85.002 Räume für freie Berufe |
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BVerwG, U, 25.01.85, - 4_C_34.81 -
BRS_44_Nr.47
BauNVO_§_13
Zur quantitativen Begrenzung der Nutzung von Räumen durch freie oder ähnliche Berufe.
Auszug aus: BRS_44_Nr.47, S.109 f
§§§
85.004 Fischerei-Bodennutzung |
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BVerwG, B, 18.03.85, - 4_B_11/85 -
BauR_85,430 = NuR_85,275 = AgrarR_85,265 = RdL_85,154 = NVwZ_86,639
BNatSchG_§_8 Abs.7; (By) NatSchG_§_49
1) Zur land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung iSv § 8 Abs.7 BNatSchG gehört die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich nicht
2) Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei naturschutzrechtlichen Eingriffen.
§§§
85.005 Auslegungsbekanntmachung |
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BVerwG, U, 22.03.85, - 4_C_59/81 -
UPR_85,339
BauGB_§_12 Abs.1 (BauGB_§_12 Abs.3), BBauG_§_155b Nr.8
1) Den Anforderungen des § 12 Abs.1 BBauG 1976 an die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans genügt in der Regel eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets (wie BVerwG, Urt vom - 06.07.84 - 4_C_22/80 UPR_85,25 ).
2) § 155b Abs.1 Nr.8 BBauG 1979 erfaßt auch den Fall, daß die Genehmigung des Bebauungsplans vor der Genehmigung des Flächennutzungsplans bekanntgemacht worden ist (BVerwG, B v 03.10.84 - 4_N_4/84 - UPR_85,133 ).
§§§
85.008 Reiten im Walde |
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BVerwG, U, 31.05.85, - 4_C_14/82 -
UPR_85,427 = BayVBl_85,632 = AgrarR_85,367 = NuR_85,277 = DÖV_86,24 = NJW_86,162 = NVwZ_86,206 = StT_86,350 (LS)
BNatSchG_§_27 = (NW) LandschSchG_§_50
Eine landesgesetzliche Regelung, nach der das Reiten im Walde nur auf hierfür gekennzeichneten Wegen erlaubt ist, ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit Bundesrecht vereinbar.
§§§
85.010 Privater Tennisplatz |
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BVerwG, U, 30.08.85, - 4_C_50/82 -
NJW_86,393
(60) BBauG_§_34; (76/79) BBauG_§_34 Abs.1
1) Sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet als auch in einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Gebiet, in dem nur gewohnt wird, kann auf hinreichend großen Grundstücken ein privater Tennisplatz zulässig sein, wenn er sich als untergeordnete Nebenanlage darstellt und nach seiner Lage auf dem Grundstück nicht zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn führt.
2) Führen die von einem privaten Tennisplatz ausgehenden Geräusche zur Störung der Wohnruhe der Nachbarn, so kann das Vorhaben iSd § 34 BBauG 60 nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sein (Maßstab des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs, BVerwG, Buchholz_406,11_§_34_BBauG_Nr.46 ). Im Sinne des § 34 Abs.1 BBauG 76/79 wird sich ein Tennisplatz unter diesen Umständen nicht eröffnen. In beiden Fällen kann das in diesen Vorschriften angelegte Rücksichtnahmegebot verletzt sein.
§§§
85.013 Rücksichtnahmegebot |
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BVerwG, U, 18.10.85, - 4_C_19/82 -
DVBl_86,187 = BauR_86,61
BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.3, BauNVO_§_15
§ 34 Abs.3 BBauG hat keine drittschützende Funktion. Soweit durch die Verweisung dieser Vorschrift auf § 15 BauNVO in Ausnahmefällen Drittschutz gewährt werden kann, reicht dieser nicht weiter als der Drittschutz, den § 34 Abs.1 BBauG dadurch vermittelt, daß der Begriff des "Einfügens" das Rücksichtnahmegebot umfaßt.
§§§
85.014 Luftfahrtbundesamt |
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BVerwG, B, 22.10.85, - 7_B_43/84 -
DÖV_85,357 -357 = Buchholz 403.1 Allgemeines DATENSCHUTZRECHT Nr 1
LFBAG_§_2 Abs.1 Nr.14, BDSG_§_1, BDSG_§_2, BDSG_§_3, BDSG_§_9 Abs.1, BDSG_§_10 Abs.1
Für die Befugnis des Luftfahrt-Bundesamts, Auskunft an Luftfahrtbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte über rechtskräftig festgestellte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eines Luftfahrers zu erteilen, gibt LFBAG § 2 Abs.1 Nr.14 iVm dem Bundesdatenschutzgesetz eine ausreichende Rechtsgrundlage.
§§§
85.015 Fischteich |
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BVerwG, B, 29.11.85, - 4_B_213/85 -
RdL_86,148 = AgrarR_86,147 = DÖV_86,576 = UPR_86,266 = StT_86,674 (LS)
BNatSchG_§_8 Abs.7
Der Wechsel von der landwirtschaftlichen zur fischereiwirtschaftlichen Nutzung einer Fläche durch Herstellung von Fischteichen fällt nicht unter den Begriff der "ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung" iSd § 8 Abs.7 BNatSchG.
§§§
85.016 Verein |
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BVerwG, U, 06.12.85, - 4_C_55/82 -
NVwZ_86,295 = DÖV_86,523 = DVBl_86,415 = ZfBR_86,95 = NuR_86,121 = VPR_86,181 = BayVBl_86,531 = RdL_86,125
BNatSchG_§_29
Zur Anerkennung eines Vereins als berechtigt, an behördlichen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere zu der Voraussetzung, daß die Anerkennung nur dann erteilt werden darf, wenn der Verein den Eintritt jedermann ermöglicht, der seine Ziele unterstützt.
§§§
85.017 KKW Wyhl |
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BVerwG, U, 19.12.85, - 7_C_65/82 -
DVBl_86,190 -99 = BVerfGE_72,300 -32 = NVwZ_86,208 = DÖV_86,431 = NuR_87,356 = BUPR_86,107 = ESAtG_§_7-7 = ayVBl_87,27 = NJW_86,2657 = ESFStrG_§_17-13
AtG_§_1 Nr.2, AtG_§_7 Abs.2, AtG_§_7a Abs.1, AtG_§_7b, AtG_§_8 Abs.2, AtG_§_12 Abs.1; AtAnlV_§_1 Abs.3, AtAnlV_§_3 Abs.1, AtAnlV_§_4 Abs.1; StrlSchV_§_48 Abs.3; BBauG_§_29; LBO_§_89 Abs.1 Nr.19; BImSchG; 4.BImSchV FStrG_§_17 Abs.4
1) Will die Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit einer Teilgenehmigung oder mit einem Standortvorbescheid einen Konzeptvorbescheid erlassen, so muß sie dies wegen der damit verbundenen definitiven Konzeptbilligung im verfügenden Teil der Genehmigung zum Ausdruck bringen (so jetzt auch § 19 Abs.3 Nr.2 AtVfV); andernfalls wird der effektive Rechtsschutz potentiell betroffender Dritter unzumutbar eingeschränkt.
2) Mit jeder Teilgenehmigung muß ein die gesamte Anlage betreffendes vorläufiges positives Gesamturteil verbunden sein. Es gehört zum feststellenden Teil der Genehmigung und vermittlet, vorbehaltlich der noch ausstehenden Detailprüfung und gleichbleibender Sach - und Rechtslage, Bindungswirkung. Das vorläufige positive Gesamturteil ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits drittschützend sind.
3) Für die gerichtliche Prüfung atomrechtlicher Teilgenehmigungen im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach - und Rechtslage bei Erlaß des angefochtenen Bescheides maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn dessen sofortige Vollziehung angeordnet, hiervon aber kein Gebrauch gemacht worden ist.
4) Vorsorge gegen Schäden im Sinne von § 7 Abs.2 Nr.3 AtG ist mit Gefahrenabwehr im Sinne des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs nicht identisch; sie umfaßt auch eine gefahrenunabhängige Risikovorsorge. Risikoermittlung und Risikobewertung gehören zur Kompetenz der Exekutive.
5) Die "Allgemeine Berechnungsgrundlage für Strahlenexposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder im Oberflächengewässer" bindet als normkonkretisierende Richtlinie auch die Verwaltungsgerichte.
6) § 29 BBauG steht einer landesrechtlichen Regelung entgegen, die Kernkraftwerke vom bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren befreit.
7) Der in § 7 Abs.1 AtG verwendete Begriff der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist sicherheitstechnischer Art; damit ist ein Kühlturm nicht Teil einer derartigen Anlage.
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