2016   (1)  
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16.001 Sozietätsverbot

  1. BVerfG,     B, 12.01.16,     – 1_BvL_6/13 –

  2. BVerfGE_140,82-120 = www.BVerfG.de = PM-Nr.6/2016

  3. GG_Art.12 Abs.1; BRAO_§_59a Abs.1 S.1

  4. Sozietätsverbot / Berufsfreiheit / Rechtsanwalt / Arzt / Apotheker / Partnerschafftsgesellschaft

 

Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs.1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) geändert worden ist, ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.

§§§

16.002 Insolvenzverwalter

  1. BVerfG,     B, 12.01.16,     – 1_BvR_3102/13 –

  2. BVerfGE_141,121-143 = www.BVerfG.de = PM-Nr.8/2016

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1; InsO_§_56 Abs.1 S.1

  4. Bestellung Insolvenzverwalter / Ausschluss jur-Personen / Berufsfreiheit / Gleihbehandlung / Insolvenzverfahren - Justizgewähranspruch / effektiver Rechtsschutz

 

1) Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch 56 Abs.1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) noch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art.3 Abs.1 GG).

 

2) Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs und ist in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

§§§

16.003 Akkreditierung

  1. BVerfG,     B, 17.02.16,     – 1_BvL_8/10 –

  2. BVerfGE_141,143-182 = www.BVerfG.de = PM-Nr.15/2016

  3. GG_Art.5 Abs.3 S.1; HochSchG-NRW_§_72 Abs.2 S.6, HochSchG-NRW_§_7 Abs.1 S.1 + 2

  4. Wissenschaftsfreiheit / Studienangebote / Qualitätssicherung / Akkreditierung / Gesetzgeber / wesentliche Entscheidungen

 

Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art.5 Abs.3 Satz 1 GG steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:
1) § 72 Absatz 2 Satz 6 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2006, Seite 474) sowie § 73 Absatz 4 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2014, Seite 547) sind mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

2) § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 72 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 gelten bis zu einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Dezember 2017 fort.

§§§

16.004 Emotionalisierte Äußerungen

  1. BVerfG,     B, 10.03.16,     – 1_BvR_2844/13 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.21/2016

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.1

  4. Verfassungsbeschwerde / emotionale Äußerung / Meinungsfreiheit

 

PM: Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

 

Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte.

§§§

16.005 Anordnung einer Betreuung

  1. BVerfG,     B, 23.03.16,     – 1_BvR_184/13 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.23/2016

  3. GG_Art.2 Abs.1 iVm GG_Art.1 Abs.1

  4. Verfassungsbeschwerde / einstweilige Anordnung / Betreuung / Anhörung

 

PM: Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen

 

Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und damit die große Bedeutung der persönlichen richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren erneut hervorgehoben. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG dar.

§§§

16.006 "Schottern"-Entscheidung

  1. BVerfG,     B, 18.04.16,     – 2_BvR_1833/12 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.30/2016

  3. GG_Art.2 Abs.2 S.2 iVm GG_Art.104 Abs.1 + 2

  4. Verfassungsbeschwerde / präventive Ingewahrsamnahme

 

PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen präventive Ingewahrsamnahmen

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2.Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden gegen präventive Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung von Straftaten nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit Art.104 Abs.1 und 2 GG), da die zur Rechtfertigung präventiver Freiheitsentziehung gebotene strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Landgericht ausreichend berücksichtigt wurde. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.

§§§

16.007 Abstammungsklärungsanspruch

  1. BVerfG,     B, 19.04.16,     – 1_BvR_3309/13 –

  2. BVerfGE_141,186-220 = www.BVerfG.de = PM-Nr.18/2016

  3. GG_Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1; BGB_§_1598a, BGB_§_1600d

  4. Verfassungsbeschwerde / rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung / Anspruch

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.

§§§

16.008 Bundeskriminalamt

  1. BVerfG,     U, 20.04.16,     – 1_BvR_966/09 –

  2. BVerfGE_141,220-378 = www.BVerfG.de = PM-Nr.19/2016

  3. GG_Art.10 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1 iVm GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.73 Abs.1 Nr.9a; BKAG_§_20c, BKAG_§_20g Abs.1-3, BKAG_§_20h, BKAG_§_20j, BKAG_§_20k, BKAG_§_20l, BKAG_§_20m Abs.1-3, BKAG_§_20u,BKAG_§_20w,

  4. Verfassungsbeschwerden / Ermittlungsbefugnisse des BKA / Terrorismusbekämpfung / Grundrechtseingriffe / Vereinbarkeit

 

1) a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.

b) Die Ausgestaltung solcher Befugnisse muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Befugnisse, die tief in das Privatleben hineinreichen, müssen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter begrenzt sein, setzen voraus, dass eine Gefährdung dieser Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist, dürfen sich nur unter eingeschränkten Bedingungen auf nichtverantwortliche Dritte aus dem Umfeld der Zielperson erstrecken, verlangen überwiegend besondere Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie einen Schutz von Berufsgeheimnisträgern, unterliegen Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle und müssen mit Löschungspflichten bezüglich der erhobenen Daten flankiert sein.

 

2) Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung.

a) Die Reichweite der Zweckbindung richtet sich nach der jeweiligen Ermächtigung für die Datenerhebung; die Datenerhebung bezieht ihren Zweck zunächst aus dem jeweiligen Ermittlungsverfahren.

b) Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben (weitere Nutzung). Dies setzt voraus, dass es sich um eine Verwendung der Daten durch dieselbe Behörde zur Wahrnehmung derselben Aufgabe und zum Schutz derselben Rechtsgüter handelt. Für Daten aus Wohnraumüberwachungen oder einem Zugriff auf informationstechnische Systeme müssen zusätzlich für jede weitere Nutzung auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sein.

c) Der Gesetzgeber kann darüber hinaus eine Nutzung der Daten auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckänderung).

Die Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine solche Zweckänderung orientieren sich am Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung. Danach muss die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten. Eine konkretisierte Gefahrenlage wie bei der Datenerhebung ist demgegenüber grundsätzlich nicht erneut zu verlangen; erforderlich aber auch ausreichend ist in der Regel das Vorliegen eines konkreten Ermittlungsansatzes.

Für Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen darf die Verwendung zu einem geänderten Zweck allerdings nur erlaubt werden, wenn auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sind.

 

3) Die Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland unterliegt den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen von Zweckänderung und Zweckbindung. Bei der Beurteilung der neuen Verwendung ist die Eigenständigkeit der anderen Rechtsordnung zu achten. Eine Übermittlung von Daten ins Ausland verlangt eine Vergewisserung darüber, dass ein hinreichend rechtsstaatlicher Umgang mit den Daten im Empfängerstaat zu erwarten ist.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:
1) §20h Absatz 1 Nummer 1c des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 3083) und in der Fassung späterer Gesetze verstößt gegen Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.

2) § 20v Absatz 6 Satz 5 Bundeskriminalamtgesetz verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, und ist nichtig.

3) § 14 Absatz 1 (ohne Satz 1 Nummer 2), § 20g Absatz 1 bis 3, §§ 20h, 20j, 20k, 20l, 20m Absatz 1, 3, § 20u Absatz 1, 2 und § 20v Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 bis 4 (ohne Satz 3 Nummer 2), Absatz 6 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 3 - auch in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz - nicht vereinbar.

4) Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30.Juni 2018 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass Maßnahmen gemäß § 20g Absatz 2 Nummern 1, 2 b, 4 und 5 Bundeskriminalamtgesetz nur durch ein Gericht angeordnet werden dürfen; bei Gefahr im Verzug gilt § 20g Absatz 3 Satz 2 bis 4 Bundeskriminalamtgesetz entsprechend.

Maßnahmen gemäß § 20g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 20m Absatz 1 Nummer 2 Bundeskriminalamtgesetz dürfen nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 20k Absatz 1 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz in der in den Urteilsgründen dargelegten verfassungskonformen Auslegung vorliegen.

Eine weitere Verwendung von Daten gemäß § 20v Absatz 4 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz oder eine Übermittlung von Daten gemäß § 20v Absatz 5 und § 14 Absatz 1 Bundeskriminalamtgesetz betreffend Daten aus Wohnraumüberwachungen (§ 20h Bundeskriminalamtgesetz) ist nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr und betreffend Daten aus Online-Durchsuchungen (§ 20k Bundeskriminalamtgesetz) nur bei Vorliegen einer im Einzelfall drohenden Gefahr für die jeweils maßgeblichen Rechtsgüter zulässig.

5) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 4. in dem Verfahren 1_BvR_966/09 hat sich durch seinen Tod erledigt.

6) Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. 7) Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

§§§

16.009 Elbphilharmonie

  1. BVerfG,     B, 02.05.16,     – 2_BvR_1947/15 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.27/2016

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2

  4. Verfassungsbeschwerde / Rechtsschutz / Untersuchungsausschussbericht

 

PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen Untersuchungsausschussberichte

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde von 26 Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. September 2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Das Urteil befasste sich mit der Frage des in der Landesverfassung vorgesehenen Rechtswegausschlusses gegen Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen der Hamburgischen Bürgerschaft. Abgeordnete hatten die Durchführung des Verfahrens nach Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss "Elbphilharmonie" beantragt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG) durch Unterlassung einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

§§§

16.010 Einsatz bei Tochtergesellschaft

  1. BVerfG,     B, 02.05.16,     – 2_BvR_1137/14 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.32/2016

  3. GG_Art.33 Abs.5

  4. Verfassungsbeschwerde / beamteter Beschwerdeführer / dauerhafte Zuweisung / Tätigkeit bei Tochterunternehmen

 

PM: Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines beamteten Beschwerdeführers gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse bei den Postnachfolgeunternehmen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art.33 Abs.5 GG dar. Zudem ergibt sich aus Art.33 Abs.5 GG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen. Vielmehr sind mit der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens die beamtenrechtlichen Statusrechte des Beschwerdeführers gewahrt.

§§§

16.011 Quoren-Entscheidung

  1. BVerfG,     U, 03.05.16,     – 2_BvE_4/14 –

  2. BVerfGE_142,25-74 = www.BVerfG.de = PM-Nr.22/2016

  3. GG_Art.38 Abs.1 S.2; GO-BT_§_126a

  4. Oppositionsfraktionsrechte / Gebot zur Schaffung / Gleichheit der Abgeordneten / Vereinbarkeit

 

1) Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition.

 

2) Das Grundgesetz begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten.

 

3) Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht zudem Art.38 Abs.1 Satz 2 GG entgegen.

 

4) Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren eines Drittels (Art.39 Abs.3 Satz 3 GG) oder Viertels (Art.23 Abs.1a Satz 2, Art.44 Abs.1 Satz 1, Art.45a Abs.2 Satz 2 und Art.93 Abs.1 Nr.2 GG) der Mitglieder des Bundestages für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte steht die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers für die bestehenden Quoren entgegen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:
Die Anträge werden, soweit sie zulässig sind, zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Anträge verworfen.

§§§

16.012 Arbeitslosengeld II-Sanktionen

  1. BVerfG,     B, 06.05.16,     – 1_BvL_7/15 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.31/2016

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.2 S.1, GG_Art.20 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1; SGB-II_§_31a iVm SGB-II_§_31 + 31b; BVerfGG_§_80 Abs.2 S.1

  4. Richtervorlage - unzulässige / Arbeitslosengeld II-Sanktionen / Darlegensanforderungen

 

PM: Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art.1 Abs.1 in Verbindung mit Art.20 Abs.1, Art.12 Abs.1 GG sowie mit Art.2 Abs.2 Satz 1 GG unvereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Doch setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, ob diese auch entscheidungserheblich sind, da unklar ist, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wären die angegriffenen Bescheide bereits aufgrund fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen rechtswidrig, käme es auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.

§§§

16.013 Begräbnisstätte in Kirche

  1. BVerfG,     B, 09.05.16,     – 1_BvR_2202/13 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.33/2016

  3. GG_Art.4 Abs.1 + 2

  4. Verfassungsbeschwerde / Kirche - Einrichtung einer Begräbnisstätte

 

PM: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen Einrichtung einer Begräbnisstätte in einer Kirche

 

Das Gewicht einer religiösen Verhaltensvorgabe ist eine genuin religiöse Frage, die der selbständigen Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entzogen ist. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben, mit dem einer Glaubensgemeinschaft die Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester in ihrer Kirche versagt worden war. Bei der Anwendung der Ausnahme- und Befreiungsvorschriften des Baugesetzbuchs und der Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art.4 Abs.1 und 2 GG) nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere kann der von der Beschwerdeführerin angeführten Glaubensregel der zwingende Charakter nicht ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe abgesprochen werden.

§§§

16.014 All cops are bastards - ACAB

  1. BVerfG,     B, 17.05.16,     – 1_BvR_257/14 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.36/2016

  3. GG_Art.5 Abs.1; StGB_§_185

  4. Kollektivbeleidigung / Kundgabe Buchstabenkombination "ACAB" / all cops are bastards / öffentlicher Raum / Freiheit der Meinungsäußerung

 

PM: "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe

 

Die Kundgabe der Buchstabenkombination "ACAB" im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3.Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.

§§§

16.015 Schockfotos

  1. BVerfG,     B, 18.05.16,     – 1_BvR_895/16 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.26/2016

  3. GG_Art.2 Abs.2

  4. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung / Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes

 

PM: Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des am 20. Mai 2016 in Kraft tretenden Tabakerzeugnisgesetzes abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Die gesetzlichen Neuregelungen bezwecken primär eine Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts zum Abbau von Markthemmnissen und dienen damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union. Daneben ist eine Förderung des Gesundheitsschutzes Ziel der Regelungen und damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang (Art.2 Abs.2 GG). Demgegenüber weisen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, mit der Umsetzung der Regelung verbundenen berücksichtigungsfähigen Nachteile kein deutlich überwiegendes Gewicht auf.

§§§

16.016 Gemeinschaftshaft

  1. BVerfG,     B, 20.05.16,     – 1_BvR_3359/14 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.37/2016

  3. GG_Art.3 Abs.1 iVm GG_Art.20 Abs.1

  4. Amtshaftungsanprüche / Prozesskostenhilfe - Versagung / Bedingungen der Gemeinschaftshaft

 

PM: Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Bedingungen der Gemeinschaftshaft verfassungswidrig

 

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer strebt eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Unterbringung in der Strafhaft an, für die er erfolglos Prozesskostenhilfe beantragte. Die Ablehnung verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers, weil schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen unzulässigerweise im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden wurden.

§§§

16.017 Policenmodell

  1. BVerfG,     B, 23.05.16,     – 1_BvR_2230/15 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.40/2016

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.20 Abs.2 S.2 + Abs.3; VVG_§_5a Abs.2 S.4

  4. fondsgebundene Lebensversicherungen / Widerspruch / Belehrung / Erlöschen

 

PM: Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs.2 Satz 4 VVG aF im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch gegen Versicherungsverträge auf Grundlage der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung des § 5a Abs.2 Satz 4 VVG aF, die vom 29.Juli 1994 bis zum 31.Dezember 2007 gegolten hat, nicht zur Entscheidung angenommen. Die vom Bundesgerichtshof im Wege der richtlinienkonformen Auslegung vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm und die damit einhergehende Einräumung eines "ewigen" Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

§§§

16.018 Untersuchungsausschussbericht

  1. BVerfG,     B, 25.05.16,     – 2_BvR_1947/15 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.27/2016

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2

  4. Verfassungsbescherde / Untersuchungausschuss Elbphilharmonie / Abschlussbereicht / wertende Äußerungen / einstweilige Anordnung / Untersagung

 

PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen Untersuchungsausschussberichte

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde von 26 Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. September 2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Das Urteil befasste sich mit der Frage des in der Landesverfassung vorgesehenen Rechtswegausschlusses gegen Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen der Hamburgischen Bürgerschaft. Abgeordnete hatten die Durchführung des Verfahrens nach Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss "Elbphilharmonie" beantragt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG) durch Unterlassung einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

§§§

16.019 Sampling

  1. BVerfG,     U, 31.05.16,     – 1_BvR_1585/13 –

  2. BVerfGE_142,74-116 = www.BVerfG.de = PM-Nr.29/2016

  3. GG_Art.5 Abs.3 S.1; UrhG_§_24 Abs.1

  4. Verfassungsbeschwerde / Sampling / Urheberrecht / Kunstfreiheit

 

1) Die von Art.5 Abs.3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben.

 

2) Der Schutz des Eigentums kann nicht dazu führen, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig zu machen, da dies dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung trägt.

 

3) Bei der Kontrolle der fachgerichtlichen Anwendung des Rechts der Europäischen Union prüft das Bundesverfassungsgericht insbesondere, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:
1) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 4) bis 12) wird verworfen.

2) Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - und vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 -, die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17.August 2011 - 5 U 48/05 - und vom 7.Juni 2006 - 5 U 48/05 - sowie das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1, 1. Alternative des Grundgesetzes. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13.Dezember 2012 - I ZR 182/11 - und vom 20.November 2008 - I ZR 112/06 - sowie das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - werden aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

3) Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) haben jeweils zur Hälfte die Freie und Hansestadt Hamburg und der Bund zu erstatten.

§§§

16.020 R-Besoldung Sachsen-Anhalt

  1. BVerfG,     B, 07.06.16,     – 2_BvL_3/12 –

  2. BVerfGE_142,116-122 = www.BVerfG.de = PM-Nr.35/2016

  3. BVerfGG_§_35

  4. Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung / Zulässigkeit

 

PM: Unzulässige Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen (R-Besoldung Sachsen-Anhalt)

 

Die Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.Mai 2015 zur R-Besoldung sind unzulässig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Sofern der Gesetzgeber ein (Änderungs-)Gesetz erlässt, welches seinerseits Gegenstand eigenständiger Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein kann, ist der Weg über § 35 BVerfGG grundsätzlich versperrt.

§§§

16.021 Vorratsdatenspeicherung

  1. BVerfG,     B, 08.06.16,     – 1_BvQ_42/15 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.42/2016

  3. BVerfGG_§_32 Abs.1; TKG_§_113a - TKG_§_113g; StPO_§_100g, StPO_§_101a, StPO_§_101b,

  4. Eilantrag / Vorratsdatenspeicherung / Verkehrsdaten / Folgenabwägung

 

PM: Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

 

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.Dezember 2015 abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Datenspeicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen.

§§§

16.022 Altersvorsorgeaufwendungen

  1. BVerfG,     B, 14.06.16,     – 2_BvR_290/10 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.45/2016

  3. GG_Art.3 Abs.1; EStG_§_10 Abs.1 Nr.2 Buchst.a, EStG_§_9 Abs.1 S.1

  4. Verfassungsbeschwerde / Altersvorsorgeaufwendungen / Anerkennung / Werbungskosten

 

PM: Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten erfolglos

 

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes vom 5.Juli 2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Die gesetzgeberische Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage des Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung kann erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden.

§§§

16.023 Bay-Polizeiaufgabengesetz

  1. BVerfG,     B, 15.06.16,     – 1_BvR_2544/08 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.38/2016

  3. GG_Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1; GG_Art.13

  4. Verfassungsbeschwerde / Beschwer / Selbstbetroffenheit / verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme

 

PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Bayerisches Verfassungsschutzgesetz

 

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz vom 20.April 2016 ( 1_BvR_966/09, 1_BvR_1140/09 ) folgend hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz und dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Die wesentlichen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz geklärt. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer und gegenwärtiger Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen.

§§§

16.024 Tarifeinheitsgesetz

  1. BVerfG,     B, 16.06.16,     – 1_BvR_1707/15 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.39/2016

  3. GG_Art.9 Abs.2; TVG__4a Abs.2 S.2

  4. Verfassungsbeschwerde / Gewerkschaft / Betroffenheit

 

PM: Zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz unzulässig

 

Die Verfassungsbeschwerden von zwei Gewerkschaften gegen das Tarifeinheitsgesetz sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen nicht erkennen lassen. Dies hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Diesen Verfassungsbeschwerden kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angegriffene Gesetz in ihrem Recht auf kollektive Koalitionsfreiheit aus Art.9 Abs.3 GG gegenwärtig betroffen sind.

§§§

16.025 OMT-Programm

  1. BVerfG,     U, 21.06.16,     – 2_BvR_2728/13 –

  2. BVerfGE_142,123-234 = www.BVerfG.de = PM-Nr.34/2016

  3. GG_Art.23 Abs.1 S.2 + 3, GG_Art.20 Abs.2 S.1 GG_Art.79 Abs.2

  4. Verfassungsbeschwerde / Übertragung von Hoheitsrechten / Volkssouveränität ultra-vires-Kontrolle

 

1) Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art.23 Abs.1 Sätze 2 und 3, Art.79 Abs.2 GG erfolgt.

 

2) Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die ultra vires ergehen, verletzen das im Zustimmungsgesetz gemäß Art.23 Abs.1 Satz 2 GG niedergelegte Integrationsprogramm und damit zugleich den Grundsatz der Volkssouveränität (Art.20 Abs.2 Satz 1 GG). Der Abwendung derartiger Rechtsverletzungen dient das Institut der Ultra-vires-Kontrolle.

 

3) Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung die Verpflichtung, Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die eine Identitätsverletzung bewirken oder einen Ultra-vires-Akt darstellen, entgegenzutreten.

 

4) Die Deutsche Bundesbank darf sich an einer künftigen Durchführung des OMT-Programms nur beteiligen, wenn und soweit die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßgaben erfüllt sind, das heißt wenn

- das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,

- zwischen der Emission eines Schuldtitels und seinem Ankauf durch das ESZB eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegt, die verhindert, dass die Emissionsbedingungen verfälscht werden,

- nur Schuldtitel von Mitgliedstaaten erworben werden, die einen ihre Finanzierung ermöglichenden Zugang zum Anleihemarkt haben,

- die erworbenen Schuldtitel nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden und

- die Ankäufe begrenzt oder eingestellt werden und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden, wenn eine Fortsetzung der Intervention nicht erforderlich ist.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter C.II. genannten Umfang verworfen. Im Übrigen werden sie nach Maßgabe der unter D.II.3. genannten Gründe zurückgewiesen.

3. Die Anträge im Organstreitverfahren werden in dem unter C.III.2. genannten Umfang verworfen. Im Übrigen werden sie nach Maßgabe der unter D.II.3. genannten Gründe zurückgewiesen.

§§§

16.026 Oral-Turinabol

  1. BVerfG,     B, 28.06.16,     – 1_BvR_3388/14 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.53/2016

  3. GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1

  4. Tatsachenbehauptung / Nichterweislichkeit / Abwägungsentscheidung / Meinungsfreiheit / Allg-Persönlichkeitsrecht

 

Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen

 

Ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, haben die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Das hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden. Dem Beschwerdeführer war von den Fachgerichten die Äußerung von Dopingvorwürfen gegen eine Sportlerin untersagt worden, weil diese Vorwürfe wegen Nichterweislichkeit als "prozessual unwahr" einzuordnen seien und bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin überwöge. Dies beurteilte das Bundesverfassungsgericht als Verletzung der Meinungsfreiheit.

§§§

16.027 Tatsachenbehauptung auf Internet-Portal

  1. BVerfG,     B, 29.06.16,     – 1_BvR_3487/14 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.50/2016

  3. GG_Art.5 Abs.1

  4. Zivilrechtliche Verurteilung / Untersagung / Behauptung wahrer Tatsachen / Rechtsstreit / Internet-Portal / Meinungsfreiheit / Persönlichkeitsrechtsverletzung / Mitteilung wahrer Tatsachen

 

PM: Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung stattgegeben, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.

§§§

16.028 Mietrechtsnovellierungsgesetz

  1. BVerfG,     B, 29.06.16,     – 1_BvR_1015/15 –

  2. BVerfGE_142,268-302 = www.BVerfG.de = PM-Nr.46/2016

  3. GG_Art.2 Abs.1 GG_Art.12 Abs.1

  4. Wohnungsvermittlung / Bestellerprinzip / Einführung

 

Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art.12 Abs.1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) eingelegt worden ist, zurückgewiesen; soweit sie von dem Beschwerdeführer zu 3) eingelegt worden ist, wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

§§§

16.029 Spanner

  1. BVerfG,     B, 29.06.16,     – 1_BvR_2732/15 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.49/2016

  3. GG_Art.5 Abs.1; StGB_§_186

  4. Falsche Einordnung als Tatsache / Spanner / Meinungsfreiheit /

 

PM: Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

 

Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, da die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gilt wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Sie hat damit einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

§§§

16.030 Organtransplantation

  1. BVerfG,     B, 06.07.16,     – 1_BvR_1705/15 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.55/2016

  3. GG_Art.2 Abs.2, GG_Art.19 Abs.4

  4. Spenderniere / Warteliste / Einordnung als nicht transplantabel

 

PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der Organtransplantation

 

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt, dass mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig zu machen. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere gerügt, durch die fachgerichtliche Verneinung des Rechtsschutzinteresses in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) gegen eine Änderung ihres Status auf der Warteliste eines Transplantationszentrums in "nicht transplantabel" verletzt worden zu sein.

§§§

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§§§