2016 (1) | ||
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16.001 | Sozietätsverbot |
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Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs.1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.002 | Insolvenzverwalter |
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1) Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch 56 Abs.1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) noch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art.3 Abs.1 GG). | |
2) Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs und ist in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.003 | Akkreditierung |
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Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art.5 Abs.3 Satz 1 GG steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.004 | Emotionalisierte Äußerungen |
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PM: Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen | |
Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte. | |
§§§ | |
16.005 | Anordnung einer Betreuung |
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PM: Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen | |
Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und damit die große Bedeutung der persönlichen richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren erneut hervorgehoben. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG dar. | |
§§§ | |
16.006 | "Schottern"-Entscheidung |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen präventive Ingewahrsamnahmen | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2.Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden gegen präventive Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung von Straftaten nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit Art.104 Abs.1 und 2 GG), da die zur Rechtfertigung präventiver Freiheitsentziehung gebotene strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Landgericht ausreichend berücksichtigt wurde. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. | |
§§§ | |
16.007 | Abstammungsklärungsanspruch |
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen. | |
§§§ | |
16.008 | Bundeskriminalamt |
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1) a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar. | |
2) Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung. | |
3) Die Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland unterliegt den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen von Zweckänderung und Zweckbindung. Bei der Beurteilung der neuen Verwendung ist die Eigenständigkeit der anderen Rechtsordnung zu achten. Eine Übermittlung von Daten ins Ausland verlangt eine Vergewisserung darüber, dass ein hinreichend rechtsstaatlicher Umgang mit den Daten im Empfängerstaat zu erwarten ist. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.009 | Elbphilharmonie |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen Untersuchungsausschussberichte | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde von 26 Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. September 2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Das Urteil befasste sich mit der Frage des in der Landesverfassung vorgesehenen Rechtswegausschlusses gegen Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen der Hamburgischen Bürgerschaft. Abgeordnete hatten die Durchführung des Verfahrens nach Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss "Elbphilharmonie" beantragt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG) durch Unterlassung einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. | |
§§§ | |
16.010 | Einsatz bei Tochtergesellschaft |
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PM: Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines beamteten Beschwerdeführers gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse bei den Postnachfolgeunternehmen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art.33 Abs.5 GG dar. Zudem ergibt sich aus Art.33 Abs.5 GG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen. Vielmehr sind mit der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens die beamtenrechtlichen Statusrechte des Beschwerdeführers gewahrt. | |
§§§ | |
16.011 | Quoren-Entscheidung |
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1) Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition. | |
2) Das Grundgesetz begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. | |
3) Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht zudem Art.38 Abs.1 Satz 2 GG entgegen. | |
4) Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren eines Drittels (Art.39 Abs.3 Satz 3 GG) oder Viertels (Art.23 Abs.1a Satz 2, Art.44 Abs.1 Satz 1, Art.45a Abs.2 Satz 2 und Art.93 Abs.1 Nr.2 GG) der Mitglieder des Bundestages für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte steht die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers für die bestehenden Quoren entgegen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.012 | Arbeitslosengeld II-Sanktionen |
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PM: Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art.1 Abs.1 in Verbindung mit Art.20 Abs.1, Art.12 Abs.1 GG sowie mit Art.2 Abs.2 Satz 1 GG unvereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Doch setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, ob diese auch entscheidungserheblich sind, da unklar ist, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wären die angegriffenen Bescheide bereits aufgrund fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen rechtswidrig, käme es auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an. | |
§§§ | |
16.013 | Begräbnisstätte in Kirche |
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PM: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen Einrichtung einer Begräbnisstätte in einer Kirche | |
Das Gewicht einer religiösen Verhaltensvorgabe ist eine genuin religiöse Frage, die der selbständigen Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entzogen ist. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben, mit dem einer Glaubensgemeinschaft die Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester in ihrer Kirche versagt worden war. Bei der Anwendung der Ausnahme- und Befreiungsvorschriften des Baugesetzbuchs und der Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art.4 Abs.1 und 2 GG) nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere kann der von der Beschwerdeführerin angeführten Glaubensregel der zwingende Charakter nicht ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe abgesprochen werden. | |
§§§ | |
16.014 | All cops are bastards - ACAB |
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PM: "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe | |
Die Kundgabe der Buchstabenkombination "ACAB" im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3.Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt. | |
§§§ | |
16.015 | Schockfotos |
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PM: Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des am 20. Mai 2016 in Kraft tretenden Tabakerzeugnisgesetzes abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Die gesetzlichen Neuregelungen bezwecken primär eine Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts zum Abbau von Markthemmnissen und dienen damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union. Daneben ist eine Förderung des Gesundheitsschutzes Ziel der Regelungen und damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang (Art.2 Abs.2 GG). Demgegenüber weisen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, mit der Umsetzung der Regelung verbundenen berücksichtigungsfähigen Nachteile kein deutlich überwiegendes Gewicht auf. | |
§§§ | |
16.016 | Gemeinschaftshaft |
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PM: Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Bedingungen der Gemeinschaftshaft verfassungswidrig | |
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer strebt eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Unterbringung in der Strafhaft an, für die er erfolglos Prozesskostenhilfe beantragte. Die Ablehnung verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers, weil schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen unzulässigerweise im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden wurden. | |
§§§ | |
16.017 | Policenmodell |
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PM: Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs.2 Satz 4 VVG aF im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch gegen Versicherungsverträge auf Grundlage der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung des § 5a Abs.2 Satz 4 VVG aF, die vom 29.Juli 1994 bis zum 31.Dezember 2007 gegolten hat, nicht zur Entscheidung angenommen. Die vom Bundesgerichtshof im Wege der richtlinienkonformen Auslegung vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm und die damit einhergehende Einräumung eines "ewigen" Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | |
§§§ | |
16.018 | Untersuchungsausschussbericht |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen Untersuchungsausschussberichte | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde von 26 Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. September 2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Das Urteil befasste sich mit der Frage des in der Landesverfassung vorgesehenen Rechtswegausschlusses gegen Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen der Hamburgischen Bürgerschaft. Abgeordnete hatten die Durchführung des Verfahrens nach Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss "Elbphilharmonie" beantragt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG) durch Unterlassung einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. | |
§§§ | |
16.019 | Sampling |
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1) Die von Art.5 Abs.3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben. | |
2) Der Schutz des Eigentums kann nicht dazu führen, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig zu machen, da dies dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung trägt. | |
3) Bei der Kontrolle der fachgerichtlichen Anwendung des Rechts der Europäischen Union prüft das Bundesverfassungsgericht insbesondere, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.020 | R-Besoldung Sachsen-Anhalt |
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PM: Unzulässige Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen (R-Besoldung Sachsen-Anhalt) | |
Die Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.Mai 2015 zur R-Besoldung sind unzulässig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Sofern der Gesetzgeber ein (Änderungs-)Gesetz erlässt, welches seinerseits Gegenstand eigenständiger Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein kann, ist der Weg über § 35 BVerfGG grundsätzlich versperrt. | |
§§§ | |
16.021 | Vorratsdatenspeicherung |
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PM: Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos | |
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.Dezember 2015 abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Datenspeicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen. | |
§§§ | |
16.022 | Altersvorsorgeaufwendungen |
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PM: Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten erfolglos | |
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes vom 5.Juli 2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Die gesetzgeberische Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage des Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung kann erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden. | |
§§§ | |
16.023 | Bay-Polizeiaufgabengesetz |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Bayerisches Verfassungsschutzgesetz | |
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz vom 20.April 2016 ( 1_BvR_966/09, 1_BvR_1140/09 ) folgend hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz und dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Die wesentlichen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz geklärt. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer und gegenwärtiger Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen. | |
§§§ | |
16.024 | Tarifeinheitsgesetz |
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PM: Zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz unzulässig | |
Die Verfassungsbeschwerden von zwei Gewerkschaften gegen das Tarifeinheitsgesetz sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen nicht erkennen lassen. Dies hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Diesen Verfassungsbeschwerden kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angegriffene Gesetz in ihrem Recht auf kollektive Koalitionsfreiheit aus Art.9 Abs.3 GG gegenwärtig betroffen sind. | |
§§§ | |
16.025 | OMT-Programm |
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1) Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art.23 Abs.1 Sätze 2 und 3, Art.79 Abs.2 GG erfolgt. | |
2) Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die ultra vires ergehen, verletzen das im Zustimmungsgesetz gemäß Art.23 Abs.1 Satz 2 GG niedergelegte Integrationsprogramm und damit zugleich den Grundsatz der Volkssouveränität (Art.20 Abs.2 Satz 1 GG). Der Abwendung derartiger Rechtsverletzungen dient das Institut der Ultra-vires-Kontrolle. | |
3) Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung die Verpflichtung, Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die eine Identitätsverletzung bewirken oder einen Ultra-vires-Akt darstellen, entgegenzutreten. | |
4) Die Deutsche Bundesbank darf sich an einer künftigen Durchführung des OMT-Programms nur beteiligen, wenn und soweit die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßgaben erfüllt sind, das heißt wenn | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.026 | Oral-Turinabol |
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Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen | |
Ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, haben die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Das hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden. Dem Beschwerdeführer war von den Fachgerichten die Äußerung von Dopingvorwürfen gegen eine Sportlerin untersagt worden, weil diese Vorwürfe wegen Nichterweislichkeit als "prozessual unwahr" einzuordnen seien und bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin überwöge. Dies beurteilte das Bundesverfassungsgericht als Verletzung der Meinungsfreiheit. | |
§§§ | |
16.027 | Tatsachenbehauptung auf Internet-Portal |
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PM: Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung stattgegeben, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. | |
§§§ | |
16.028 | Mietrechtsnovellierungsgesetz |
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Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art.12 Abs.1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.029 | Spanner |
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PM: Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit | |
Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, da die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gilt wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Sie hat damit einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. | |
§§§ | |
16.030 | Organtransplantation |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der Organtransplantation | |
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt, dass mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig zu machen. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere gerügt, durch die fachgerichtliche Verneinung des Rechtsschutzinteresses in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) gegen eine Änderung ihres Status auf der Warteliste eines Transplantationszentrums in "nicht transplantabel" verletzt worden zu sein. | |
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