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16.061 Weitere Eilanträge in Sachen "CETA"

  1. BVerfG,     B, 07.12.16,     – 2_BvR_1444/16 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.71/2016

  3. BVerfGG_§_32/1

  4. Einstweilige Anordnung / CETA-Abkommen / BVerG-Vorgaben / Umsetzung

 

PM: Weitere Eilanträge in Sachen "CETA" erfolglos

 

Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement - CETA) gewandt. Sie wollten erreichen, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.Oktober 2016 (vgl Pressemitteilung Nr.71/2016 vom 13.Oktober 2016) eingehalten werden. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßgaben vor der Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt hat.

§§§

16.062 Bewertung von Rentenzeiten

  1. BVerfG,     B, 13.12.16,     – 1_BvR_713/13 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.5/2017

  3. GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1; SGB-VI_§_259a

  4. Fremdrentengesetz / Anwartschaften / Rentenüberleitungsgesetz / Vertrauensschutz

 

PM: Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erfolglos

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die geänderte Bewertung in der DDR zurückgelegter rentenversicherungsrechtlicher Zeiten von Personen, die vor dem 18. Mai 1990 aus der DDR in die damalige Bundesrepublik übersiedelten, nicht zur Entscheidung angenommen. Der davon benachteiligte Beschwerdeführer hat sich weder hinreichend mit der der geänderten Rentenberechnung zugrundeliegenden Rechtslage auseinandergesetzt noch einen Verstoß gegen Grundrechte schlüssig dargelegt.

§§§

16.063 Abschiebung-Afghanistan

  1. BVerfG,     B, 14.12.16,     – 2_BvR_2557/16 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.94a/2016

  3. BVerfGG_§_32 Abs.1

  4. Verfassungsbeschwerde / Abschiebung / Afghanistan / Aussetzung

 

PM: Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgesetzt

 

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die für den 14. Dezember 2016 vorgesehene Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zum 26. Januar 2017, untersagt. Dabei hat die Kammer die Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind, ausdrücklich offen gelassen. Die Entscheidung beruht allein auf einer Folgenabwägung, bei der die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen. Der Antragsteller kann ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden, sofern sich herausstellen würde, dass die Abschiebung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Demgegenüber wäre dem Antragsteller eine Fortführung seines Asylfolgeantrags nach erfolgter Abschiebung kaum möglich, wenn sich später herausstellen würde, dass die Abschiebung rechtswidrig war. Im Verfahren 2 BvR 2564/16 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung nach Afghanistan abgelehnt.

§§§

16.064 Kohlenmonoxid Pipeline

  1. BVerfG,     B, 21.12.16,     – 1_BvL_10/14 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.3/2017

  3. GG_Art.14 Abs.3 S.1, GG_Art.101 Abs.1 S.1 Alt.2; BVerfGG_§_80 Abs.2 S.1

  4. Richtervorlage - unzulässige

 

PM: Unzulässige Richtervorlage im Zusammenhang mit dem Bau einer Kohlenmonoxid-Pipeline

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen mit Art.14 Abs.3 Satz 1 GG vereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht nicht den Begründungsanforderungen. Er begründet die angenommene Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nur unzureichend.

§§§

16.065 Verfassungsbeschwerde-Unzulässigkeit

  1. BVerfG,     B, 23.12.16,     – 1_BvR_1723/14 –

  2. www.BVerfG.de = PM-Nr.13/2017

  3. BVerfGG_§_23a Abs.2

  4. Verfassungsbeschwerde - Unzulässigkeit

 

PM: Die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Unternehmerpflichtversicherung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für einen Pferdehalter richtete. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer insbesondere die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs und eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt hat.

§§§

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