2015  
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15.001 Samstagsarbeit in Verkaufsstellen
 
  1. BVerfG,     B, 14.01.15,     – 1_BvR_931/12 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.74 Abs.1 Nr.12, GG_Art.72 Abs.1

  4. Samstagsarbeit / Begrenzung / Landesrecht / Ladenschluss / Arbeitsrecht / Arbeitszeit / konkurrierende Gesetzgebung / erschöpfender Gebrauch.

 

1) Eine landesrechtliche Begrenzung der Samstagsarbeit in Verkaufsstellen ist dem Art.74 Abs.1 Nr.12 GG zuzuordnen. Die Kompetenz für das Recht des Ladenschlusses in Art.74 Abs.1 Nr.11 GG erstreckt sich nicht auf arbeitszeitrechtliche Regelungen.

 

2) Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für Regelungen zur Arbeitszeit in Verkaufsstellen an Samstagen bisher nicht erschöpfend im Sinne des Art.72 Abs.1 GG Gebrauch gemacht.

 

PM: Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten in Verkaufsstellen an zwei Samstagen im Monat ist verfassungsgemäß.

§§§

15.002 Verständigung im Strafverfahren
 
  1. BVerfG,     B, 15.01.15,     – 2_BvR_2055/14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; StPO_§_243 Abs.4

  4. Hauptverhandlung / Verständigung / wesentlicher Inhalt / Mitteilungspflicht des Vorsitzenden / Kontrolle / Öffentlichkeit / faires Verfahren.

 

PM: Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von Gesprächen über eine Verständigung mitzuteilen, dient in erster Linie der Kontrolle durch die Öffentlichkeit

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2) Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

§§§

15.003 Islamisches Kopftuch
 
  1. BVerfG,     B, 27.01.15,     – 1_BvR_471/10 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.4 Abs.1 + 2; (NW) SchulG_§_57 Abs.4

  4. Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit / Gemeinschaftsschule / Lehrkräfte / Bedeckungsgebot / islamisches Kopftuch / landesweites gesetzliches Verbot / Gefahr für den Schulfrieden / Verhältnismäßigkeit / substantielle bereichsspezifische Konflicktlagen / hinreichend konkrete Gefährdung / staatliche Neutralität / Untersagung / unterschiedlos gleiche Behandlung aller Glaubensrichtungen.

 

1) Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.

 

2) Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen (hier: nach § 57 Abs. 4 SchulG NW) durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen - der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags - erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

 

3) Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden.

 

4) Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) § 57 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 102) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 270) ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2) § 57 Absatz 4 Sätze 1 und 2 sowie § 58 Satz 2 des vorbezeichneten Gesetzes sind, soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild betreffen, nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

3) Die Beschwerdeführerin zu I.) wird durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2007 - 12 Ca 175/07 - in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

4) Die Beschwerdeführerin zu II.) wird durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 55/09 -, die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2008 - 11 Sa 572/08 - und - 11 Sa 280/08 - sowie die Urteile des Arbeitsgerichts Herne vom 21. Februar 2008 - 6 Ca 649/07 - und vom 7. März 2007 - 4 Ca 3415/06 - in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen.

5) Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführerinnen jeweils drei Viertel, die Bundesrepublik Deutschland jeweils ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

15.004 Regressanspruch des Scheinvaters
 
  1. BVerfG,     B, 24.02.15,     – 1_BvR_472/14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1; BGB_§_1607 Abs.3

  4. Allgemeines Persönlichkeitsrecht / Privat- und Intimspähre / Geschlechtsleben / Offenbarungspflicht / Scheinvater / Regressanspruch / Auskunftsanspruch - mutmaßlicher Vater / reichterliche Rechtsfortbildung / verfassungsrechtliche Grenzen / gesetzliche Grundlage.

 

1) Das aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.

 

2) Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs.3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 27. September 2013 - 13a F 40/13 - sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 - 15 UF 165/13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 - 15 UF 165/13 - wird aufgehoben und die Sache an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2) Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

§§§

15.005 Fuck Cops
 
  1. BVerfG,     B, 26.02.15,     – 1_BvR_1036/14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.5 Abs.1; StGB_§_185

  4. Anstecker mit der Buchstabenkombination "FCK CPS" / Beleidigung / Meinungsfreiheit / Kollektivbeleidigung / Abgrenzbarkeit.

 

PM: "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe.

 

LB 2) Das Tragen eines mit der Buchstabenkombination "FCK CPS" beschrifteten Ansteckers im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht ohne weiteres strafbar.

 

LB 3) Die Verurteilung wegen Beleidung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.

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Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Das Urteil des Amtsgerichts Bückeburg vom 7. November 2013 - 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) -, soweit die Beschwerdeführerin wegen Beleidigung verurteilt ist, und der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 2014 - 31 Ss 14/14 -, soweit die Revision der Beschwerdeführerin gegen den Schuldspruch wegen Beleidigung verworfen wird, verletzen die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2) Die Entscheidungen werden hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Beleidigung und der gemäß 15 Jugendgerichtsgesetz verhängten Auflage aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Bückeburg zurückverwiesen.

3) Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

4) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

§§§

15.006 Schockwerbung
 
  1. BVerfG,     B, 05.03.15,     – 1_BvR_3362/14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.5 Abs.3 S.1, GG_Art.12 Abs.1; BRAO_§_43b; BGB_§_1631 Abs.2

  4. Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Rechtsanwaltes / Schockwerbung / Meinungsfreiheit / Kunstfreiheit / Berufsfreiheit / Sachlichkeitsgebot

 

LB 1) Tassen mit der durchgestrichenen Abbildung einer Frau die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt läßt sich als Werbemaßnahme nicht mit dem Sachlichkeitsgebot des § 43b BRAO vereinbaren.

 

LB 2) Das Sachlichkeitsgebot ist vor dem Hintergrund der Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

LB 3) Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine Verletzung von Grundrechten darzulegen, wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

LB 4) Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers insbesondere eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt, mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat und sich nicht mit dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren lässt (vgl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4.August 2003 - 1_BvR_2108/02 -, NJW 2003, S.2816 <2817>).

§§§

15.007 Wegnahme der Kleidung
 
  1. BVerfG,     B, 18.03.15,     – 2_BvR_1111/13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1; GG_Art.1 Abs.1; GG_Art.2 Abs.2 S.1, GG_Art.19 Abs.4

  4. Unterbringung eines Strafgefangenen in einem gesondert gesicherten Haftraum mit Videoüberwachung.

 

PM: Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.

 

1) Die Unterbringung eines vollständig entkleideten Strafgefangenen über mehr als einen Tag in einer durchgängig videoüberwachten Zelle ist mit dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht unvereinbar.

 

2) Darüber hinaus darf ein Gericht vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die vom Strafgefangenen bestrittenen Ausführungen der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen, sondern hat alle verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen, um den Sachverhalt festzustellen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 12. Juni 2012 - 3 StVK 12/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2013 - 3 Ws 695/12 (StVollz) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

2) Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Kassel zurückverwiesen.

3) Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

4) Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

§§§

15.008 Blocksperrebeschluss
 
  1. BVerfG,     B, 23.03.15,     – 2_BvR_1304/12 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.2 S.1 iVm Art.1 Abs.1 S.2, Art.11 Abs.2, GG_Art.3 Abs.1,

  4. Fußballspiel FC Bayern München und dem TSV 1860 München / Polizeieinsatz / strafrechtliche Verfolgung mehrerer Polizeikräfte / polizeilich angeordnete Blocksperre / Befürchtungen von Ausschreitungen / Freiheitsberaubung / gefährliche Körperverletzung / Ermittlungsverfahren / Einstellung.

 

LB 1) Dem Grundgesetz lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen .

 

LB 2) Etwas anderes kann der Fall sein: a) bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person;

b) beiStraftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis der öffentlichen Hand befinden;

c) oder bei Delikten von Amtsträgern.

§§§

15.009 Umlegung-Grunderwerbssteuerbefreiung
 
  1. BVerfG,     B, 24.03.15,     – 1_BvR_2880/11 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1; BauGB_§_45 ff

  4. Eigentumerwerb / amtliche Umlegung / grunderwerbssteuerfrei / freiwillige Umlegung / grunderwerbssteuerpflichtig.

 

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Erwerb von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Umlegung nach den 45 ff. Baugesetzbuch von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, der Übergang von Grundeigentum im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist.

 

LB 2) Anders als bei der amtlichen Umlegung ist die Teilnahme an vertraglichen Umlegungen grundsätzlich freiwillig. Dies rechtfertigt es, im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums die hierauf beruhenden Grundstückserwerbsvorgänge als Teilnahme am Rechtsverkehr und damit grunderwerbsteuerpflichtig zu bewerten, die Veränderungen in der Grundstückszuordnung als Folge einer amtlichen Umlegung hingegen nicht.

§§§

15.010 Vererbung von Zinsansprüchen
 
  1. BVerfG,     B, 07.04.15,     – 1_BvR_1432/10 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1

  4. Vererbung von Zinsansprüchen / Erbschaftssteuer / Einkommenssteuer / Doppelbelastung / Typisierungsbefugnis / Pauschalierungsbefugnis / steuerrechtliche Lastengleichheit.

 

PM: Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers ist es mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (Art.3 Abs.1 GG) vereinbar, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in dieser Konstellation unberücksichtigt zu lassen.

* * *

T-15-01Typisierung im Steuerrecht

]1[

"aa) Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 122, 210 <232 f.>). Die wesentliche Funktion der Typisierung im Steuerrecht ist die Entlastung des Rechtsanwenders im Massenfallrecht (vgl. BVerfGE 127, 224 <254>). Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 120, 1 <30>; 122, 210 <231 ff.>; 126, 268 <278 f.>; 127, 224 <246>; 135, 126 <149 Rn. 76>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 -, juris, Rn. 66; Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, NJW 2015, S. 303 <322 Rn. 250>). Der Gesetzgeber darf außerdem für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen (vgl. BVerfGE 112, 164 <180 f.>; 112, 268 <280 f.>; 116, 164 <183>).

 

Auszug aus BVerfG B, 07.04.15, - 1_BvR_1432/10 -, www.BVerfG.de,  Abs.14 ff

§§§

15.011 Gebührenerhebungspflicht von Notaren
 
  1. BVerfG,     B, 09.04.15,     – 1_BvR_574/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.12 Abs.1

  4. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Entscheidungen über die dauerhafte Entfernung eines Notars aus seinem Amt.

 

LB 1) Die Gebührenerhebungspflicht für Notare begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGK_18,267 <273>).

 

LB 2) Beim Amt eines Notars handelt es sich um einen staatlich gebundenen Beruf, dessen Nähe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zulässt.

 

LB 3) Dass der Notar dabei besonderen Berufspflichten unterworfen ist, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notariats sicherstellen sollen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

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T-15-02Zweck der Gebührenerhebungspflicht

]1[

"Das Bundesverfassungsgericht hat bereits geklärt, dass die Gebührenerhebungspflicht für Notare keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfGK 18, 267 <273>). Durch die Verpflichtung zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren soll namentlich verhindert werden, dass es zu einem Verdrängungswettbewerb unter Notaren kommt. Die Vorschrift bezweckt die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege; denn sie soll das Bestehen leistungsfähiger Notariate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen sichern. Sie dient damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE_117,163 <182>; BVerfGE_122,190 <206>). Dieser ist gefährdet, wenn sich ein Notar Wettbewerbsvorteile etwa dadurch verschafft, dass er das Entstehen von Zusatzgebühren systematisch vereitelt und auf diese Weise den Rechtsuchenden seine Amtstätigkeit gegen geringere Kosten anbieten kann (BVerfGK 18, 267 <273>). Nichts anderes kann gelten, wenn der Notar die tatsächliche Belastung der Kostenschuldner mit den Gebühren und Auslagen für seine Amtstätigkeit dadurch reduziert, dass er entstandene Kosten zwar berechnet, dann jedoch systematisch nicht oder jedenfalls nicht vollständig beitreibt."

19

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ebenfalls geklärt, dass es sich beim Amt eines Notars um einen staatlich gebundenen Beruf handelt, dessen Nähe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zulässt (vgl. BVerfGE_7,377 <398>; BVerfGE_16,6 <22>; BVerfGE_17,371 <379>; BVerfGE_73,280 <292>; BVerfGE_73,301 <315>; BVerfGE_80,257 <265>; BVerfGE_110,304 <321>). Dass der Notar dabei besonderen Berufspflichten unterworfen ist, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notariats sicherstellen sollen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

 

Auszug aus BVerfG B, 09.04.15, - 1_BvR_574/15 -, www.BVerfG.de,  Abs.13 f

§§§

15.012 Grundsatz der Rechtswegerschöpfung
 
  1. BVerfG,     B, 17.04.15,     – 1_BvR_3276/08 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BVerfGG_§_90 Abs.2 S.1

  4. Sitzungspolizeitliche Anordnung / Prozessbeteiligte / Veröffentlichung / verpixelte Bildaufnahmen / Grundsatz der Rechtswegerschöpfung.

 

PM: Gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer des Landgerichts, nach der nur verpixelte Bildaufnahmen von Prozessbeteiligten veröffentlicht werden dürfen, muss zunächst Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden.

 

Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs.2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) verlangt, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde vorrangig alle anderen nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Ein solcher Fall offensichtlicher Unzulässigkeit war vorliegend nicht gegeben, so dass die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

§§§

15.013 Befristeter Umgangsausschluss
 
  1. BVerfG,     B, 25.04.15,     – 1_BvR_3326/14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.6 Abs.2

  4. Umgangsverfahren / Umgangspfleger / Befangenheitsanträge / Ausschluss des Umgangsrechts / Beschwerde / Nichterscheinen / Verweigerung der Begutachtung.

 

PM: Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den befristeten Ausschluss des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind und gegen das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs im Umgangsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Im Hinblick auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der bloße Verweis auf die Länge des Verfahrens reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn die Verzögerung im Wesentlichen auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers beruht. Vor diesem Hintergrund fehlt zudem seine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf das gerügte Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs im Umgangsverfahren, da im konkreten Fall keine verfassungsrechtlich relevante Verzögerung des Umgangsabänderungsverfahrens feststellbar ist.

§§§

15.014 Versagung von Prozesskostenhilfe
 
  1. BVerfG,     B, 04.05.15,     – 1_BvR_2096/13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; AO__37 Abs.2; FGO__115 Abs.2 Nr.1

  4. Revision / Zulassung / grundsätzliche Bedeutung / Prozesskostenhilfe / Ablehnung / widersprüchliches Verhalten.

 

PM: Wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und zeitgleich über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden, so ist die Prozesskostenhilfe für die abgeschlossene Instanz in aller Regel zu gewähren.

 

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine bedeutsame, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage voraus. Das Fachgericht verhält sich widersprüchlich, wenn es von einem solchen Fall ausgeht, gleichwohl aber Prozesskostenhilfe versagt.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2013 - 11 K 11031/09 PKH - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2) Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 45.000 (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro) festgesetzt.

§§§

15.015 Richterbesoldung-Sachsen-Anhalt
 
  1. BVerfG,     U, 05.05.15,     – 2_BvL_17/09 ua –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33 Abs.5, GG_Art.109 Abs.3 S.1

  4. Sachsen-Anhalt / R 1 Besoldung / Verfassungswidrigkeit / Prüfungsmaßstab.

 

1) Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art.33 Abs.5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Richter und Staatsanwälte entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.

 

2) Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln.

 

3) Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe).

 

4) Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art.33 Abs.5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art.109 Abs.3 Satz 1 GG.

 

5) Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation des Richters oder Staatsanwalts einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

 

6) Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

1) Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2) a) Anhang 1 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Januar 2008) zu 18c Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LBesG LSA, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 236

* * *

T-15-03Materielle Kontrolle der Richterbezüge

]1[

"Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>).

97

2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (a). Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe) (b).

98

a) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 <292 f.>). Ebenso wenig wie die exakte Höhe der angemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter.

99

aa) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter).

101

Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen.

102

Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden.

103

bb) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter).

104

Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 <287>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 <238>). Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist (vgl. Stuttmann, DVBl. 2014, S. 746 <749>). Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. auch BTDrucks 18/477, S. 11). Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 <266, 272>; 81, 363 <376>; 99, 300 <321>; 107, 218 <237>; 114, 258 <286>; 117, 330 <350>), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

105

Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.

106

cc) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter).

107

Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 44, 249 <265 f.>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 <275>; 117, 330 <351 f.>) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters oder Staatsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden.

108

Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.

109

dd) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich.

110

Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>). Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter).

111

Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 <293>). Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>).

112

Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren.

113

ee) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter-/Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 30, 90 <103>; 93, 319 <349>). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter).

114

Die Alimentation muss es Richtern und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>; 130, 263 <293>). Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <293>). Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>) ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern zu berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes als Richter/Staatsanwalt bemisst sich - gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern - daher auch nach der Höhe der Bezüge im Ländervergleich. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Blick, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig.

115

Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

116

b) Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 <265>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>) insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (aa), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts (bb), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (cc) und der Versorgung (dd), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (ee).

117

aa) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <292>), zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Sinkt - auch im Vergleich zu den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem Vergleichszeitraum insgesamt - das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten.

118

bb) In der Höhe der Alimentation muss sich auch die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln.

119

(1) Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>). Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 <299>).

120

(2) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber zu beachten hat, zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96, NJW 1996, S. 2149 <2150>; BVerfGK 8, 395 <399>). Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sein. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann (vgl. BVerfGE 14, 56 <69>). Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 <346>; 14, 56 <70>; 17, 252 <259>; 18, 241 <255>; 26, 186 <198 f.>; 42, 206 <209>; 87, 68 <85>). ]B5) 121 ]B5[ Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 141 <154 ff.>; 55, 372 <392>; 107, 257 <274 f.>). Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt (vgl. BVerfGE 26, 141 <155 f.>). Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 <274 f.>; vgl. zur internationalen Perspektive die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice des Europarates vom 9. Oktober 2014 "Report on European judicial systems - Edition 2014 (2012 data): efficiency and quality of justice"). ]B

121

Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 141 <154 ff.>; 55, 372 <392>; 107, 257 <274 f.>). Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt (vgl. BVerfGE 26, 141 <155 f.>). Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 <274 f.>; vgl. zur internationalen Perspektive die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice des Europarates vom 9. Oktober 2014 "Report on European judicial systems - Edition 2014 (2012 data): efficiency and quality of justice").

122

cc) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 106, 225 <233>). Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 <351 f.>; BVerfGK 12, 253 <260 f.>). Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 <78>; 106, 225 <233>). Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters/Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik").

123

dd) Weder die Versorgung noch die Besoldung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr "Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 <200 f.>; 121, 241 <261>; vgl. zur passenden Bezeichnung als "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen BVerfGE 37, 167 <179>, 70, 69 <80>; 119, 247 <264>). Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 <298>). Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 <298>; 114, 258 <298>). Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>). Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen.

124

ee) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 <294>).

125

3. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe). ]B0) 126 ]B0[ a) Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art.109 Abs.3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]). Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GG). Die Haushalte der Länder sind in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs

126

a) Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art.109 Abs.3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d

127

b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; stRspr). Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. Wolff, ZBR 2005, S. 361 <368>). Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.

128

4. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>; 114, 258 <289>; 130, 263 <295 f.>). Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <288 f.>). Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.

129

5. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 130, 263 <301 f.>). Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 <302>).

130

Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/ Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2.Aufl. 2012, 27 Rn.61).

 

Auszug aus BVerfG U, 05.05.15, - 2_BvL_17/09 ua -, www.BVerfG.de,  Abs.96 ff

§§§

15.016 BTU Cottbus-Senftenberg
 
  1. BVerfG,     B, 12.05.15,     – 1_BvR_1501/13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.5 Abs.3 S.1

  4. Fusion zweier Hochschulen / Leitungsorgan - staatliche Einsetzung

 

1) Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art.5 Abs.3 Satz 1 GG begründet keine Beteiligungsrechte der Hochschulen, Fakultäten oder einzelner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beim Zustandekommen eines Gesetzes zur Fusion zweier Hochschulen.

 

2) Die staatliche Einsetzung eines Leitungsorgans im Zuge einer Hochschulfusion genügt den Anforderungen des Grundgesetzes an eine wissenschaftsadäquate Organisation umso weniger, je länger diese Leitung ohne ein universitäres Selbstverwaltungsorgan tätig ist und je weniger Befugnisse auf Notkompetenzen für reversible Entscheidungen beschränkt sind.

§§§

15.017 Bestellerprinzip
 
  1. BVerfG,     B, 13.05.15,     – 1_BvQ_9/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1,

  4. Einstweilgie Anordnung / Mietrechtsnovellierungsgesetz / Aussetzung /

 

LB 1) Der Erlass einer Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge hat das BVerfG abgelehnt. ]b> ]b[ LB 2) Die Verfassungsbeschwerde der antragstellenden Makler ist zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Ergebnis der Folgenabwägung kann aber keine einstweilige Anordnung ergehen, denn die Darlegungen der Antragsteller genügen hierfür nicht.

 

LB 2) Die Verfassungsbeschwerde der antragstellenden Makler ist zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Ergebnis der Folgenabwägung kann aber keine einstweilige Anordnung ergehen, denn die Darlegungen der Antragsteller genügen hierfür nicht.

§§§

15.018 Unterstützungseinsätze-Bundespolizei
 
  1. BVerfG,     U, 02.06.15,     – 2_BvE_7/11 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.38 Abs.1 S.2, GG_Art.20 Abs.2 S.2, GG_Art.35 Abs.2 S.1, GG_Art.30, GG_Art.70, GG_Art.83, GG_Art.20 Abs.3

  4. Frage und Inforationsrecht des Deutschen Bundestages / Unterstützungseinsätze der Bundespolizei / Verantwortung Landespolizei / Gesamteinsatz / Verantwortungsbereich der Länder / rechtswidriges Verhalten

 

1) Das aus Art.38 Abs.1 Satz 2 und Art.20 Abs.2 Satz 2 GG folgende Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, seiner Abgeordneten und Fraktionen gegenüber der Bundesregierung bezieht sich hinsichtlich der Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach Art.35 Abs.2 Satz 1 GG nur auf Umstände, die nach der im Grundgesetz angelegten und im Gesetz über die Bundespolizei näher geregelten Verteilung der Zuständigkeiten in den Verantwortungsbereich des Bundes fallen.

 

2) Die Bundesregierung hat daher auf parlamentarische Fragen zu der Entscheidung über das Ersuchen eines Landes um Unterstützung durch die Bundespolizei zu antworten sowie auf Fragen, die sich auf Begleitumstände eines Unterstützungseinsatzes beziehen, für die eine Behörde des Bundes aufgrund ihrer Eigenschaft als Dienstherr der eingesetzten Beamten die Verantwortung trägt.

 

3) Die Bundesregierung ist hingegen grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zu dem Konzept des in die Verantwortung der Landespolizei fallenden Gesamteinsatzes sowie zu dessen Vorbereitung, Planung und Durchführung zu äußern. Die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch polizeiliche Maßnahmen abzuwehren, liegt nach Art.30, 70, 83 GG in der Zuständigkeit und Verantwortung der Länder (vgl. BVerfGE_97,198 <214 ff.>). Das jeweilige Land trägt für das auf Weisung seiner Beamten erfolgende Handeln der Beamten der Bundespolizei die Verantwortung. Dem staatlichen Handeln wird in diesen Fällen demokratische Legitimation durch die Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber der Volksvertretung des Landes verliehen.

 

4) Der Bund trägt allerdings - ungeachtet der Weisungsbefugnis des Landes -die dienstrechtliche Verantwortung für etwaiges rechtswidriges Verhalten seiner eingesetzten Beamten, denn diese sind gemäß Art.20 Abs.3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Parlamentarische Anfragen zu rechtswidrigem, disziplinarrechtlich relevantem Verhalten einzelner Bundespolizisten im Rahmen von Unterstützungseinsätzen sind daher zu beantworten. Die Fragen müssen aber hinreichend klar erkennen lassen, dass und aufgrund welcher Tatsachen der begründete Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens von Bundespolizisten besteht.

§§§

15.019 Vorsorgevollmacht
 
  1. BVerfG,     B, 10.06.15,     – 2_BvR_1967/12 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1,GG_Art.2 Abs.2 S.1 + 2, GG_Art.1 Abs.1 S.2; BGB_§_1906 Abs.5, BGB_§_1904

  4. Vorsorgevollmacht / freiheitsbeschränkende Maßnahmen / gerichtliche Genehmigung

 

LB 1) Das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie zB Fixierungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

LB 2) Im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt.

§§§

15.020 Richtervorbehalt
 
  1. BVerfG,     B, 16.06.15,     – 2_BvR_2718/10 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.13

  4. Erlass Durchsuchungsanordnung / Richtervorbehalt / Eilkompetenz der Ermittlungsbehörde / Beweismittelverlust / justizinterne Organisation

 

1) Aus Art.13 GG ergibt sich die Verpflichtung des Staates, eine effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts zu gewährleisten.

 

2) Mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters durch die Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes durch den Richter endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden.

 

3) Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden kann nur dann neu begründet werden, wenn nach der Befassung des Richters tatsächliche Umstände eintreten oder bekannt werden, die sich nicht aus dem Prozess der Prüfung und Entscheidung über diesen Antrag ergeben, und hierdurch die Gefahr eines Beweismittelverlusts in einer Weise begründet wird, die der Möglichkeit einer rechtzeitigen richterlichen Entscheidung entgegensteht.

 

4) Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden.

§§§

15.021 Ersatzmaßstab
 
  1. BVerfG,     B, 23.06.15,     – 1_BvL_13/11 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.100 Abs.1; GrEStG_§_8 Abs.2; BewG_§_138 ff

  4. Weitergeltungsanordnung / erneute Vorlage / Regelungszusammenhang / Regelmaßstab / Ersatzmaßstab / Lastengleichheit

 

1) Hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art.3 Abs.1 GG festgestellt und deren Weitergeltung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art.100 Abs.1 GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht.

 

2) Eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen verlangt, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet.

 

3) Bringt der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab zur Anwendung, muss dieser, um dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art.3 Abs.1 GG) zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Dem genügt die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs.2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG nicht.

§§§

15.022 Mietpreisbremse-Berlin
 
  1. BVerfG,     B, 24.06.15,     – 1_BvR_1360/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1; BGB_§_556d

  4. Verfassungsbeschwerde / Mietpreisbremse in Berlin /

 

LB: Die Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse in Berlin wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

§§§

15.023 Mindestlohngesetz
 
  1. BVerfG,     B, 25.06.15,     – 1_BvR_20/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art. MiLoG_§_16, MiLoG_§_17 Abs.2, MiLoG_§_20,

  4. Verfassungsbeschwerde / Mindestlohngesetz / Grundsatz der Subsidiarität

 

LB: Das Bundesverfassungsgerichts hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen haben.

§§§

15.024 Körperschaftsstatus
 
  1. BVerfG,     B, 30.06.15,     – 2_BvR_1282/11 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.4 Abs.1 + 2, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.83, GG_Art.140; WRV_Art.137 Abs.5 S.2

  4. Körperschaftsstatus / Verleihung / Länderzuständigkeit / Gewaltenteilung

 

1) Die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art.4 Abs.1 und 2, Art.140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs.5 Satz 2 WRV obliegt den Ländern. Mit der Verleihung des Körperschaftstatus vollziehen die Länder kein Bundesgesetz im Sinne des Art.83 GG, sondern Landesrecht.

 

2) Eine Regelung, die die im Einzelfall gebotene Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs aus Art.4 Abs.1 und 2, Art.140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs.5 Satz 2 WRV dem parlamentarischen Gesetzgeber zuweist, verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG). Dieser gewährleistet mittelbar das grundrechtlich geschützte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz im Einzelfall.

§§§

15.025 Durchsuchungen bei Medienorganen
 
  1. BVerfG,     B, 13.07.15,     – 1_BvR_1089/13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.5 Abs.2; StPO_§_53 Abs.1 Nr.5, StPO_§_97 Abs.5 S.1 + 2, StPO_§_97 Abs.2 S.3

  4. Medienorgane / Durchsuchung / Informantenschutz

 

LB: Eine Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen.

§§§

15.026 Angreifbarkeit von Urteilsgründen
 
  1. BVerfG,     B, 15.07.15,     – 2_BvR_2292/13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.93 Abs.1 Nr.4a; BVerfGG_§_90 Abs.1

  4. Verfassungsbeschwerde / Beschwer durch Urteilsgründe / Grundrechtsbetroffenheit

 

Zur isolierten Angreifbarkeit von Urteilsgründen im Wege der Verfassungsbeschwerde.

 

LB: Die Verfassungsbeschwerde gegen den "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht ist unzulässig.

§§§

15.027 Betreuungsgeld
 
  1. BVerfG,     U, 21.07.15,     – 1_BvF_2/13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.72 Abs.2, GG_Art.74 Abs.1 Nr.7

  4. öffentliche Fürsorge / Leistungen / Betreuungsgeld / Herstellung gleicher Lebensverhältnisse / Erforderlichkeit / Unteilbarkeitsverhältnis

 

1) Der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art.74 Abs.1 Nr.7 GG setzt voraus, dass eine besondere Situation zumindest potenzieller Bedürftigkeit besteht, auf die der Gesetzgeber reagiert. Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt.

 

2) Will der Bundesgesetzgeber verschiedene Arten von Leistungen der öffentlichen Fürsorge begründen, muss grundsätzlich jede Fürsorgeleistung für sich genommen den Voraussetzungen des Art.72 Abs.2 GG genügen. Das Betreuungsgeldgesetz genügt dem nicht. Insbesondere ist es nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich. Dies wäre nur der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete (wie BVerfGE_106,62 <144>; BVerfGE_111,226 <253>; BVerfGE_112,226 <244>).

 

3) Die Erforderlichkeit der Bundesgesetzgebung im Sinne des Art.72 Abs.2 GG hinsichtlich eines Instruments der öffentlichen Fürsorge kann sich nur dann auf ein für sich genommen nicht nach Art.72 Abs.2 GG erforderliches Förderinstrument erstrecken, wenn die Instrumente objektiv in einem sachlichen Unteilbarkeitsverhältnis stehen.

§§§

15.028 Identitätsfeststellung
 
  1. BVerfG,     B, 24.07.15,     – 1_BvR_2501/13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1; KunstUrhG_§_22, KunstUrhG_§_23,

  4. Verfassungsbeschwerde / Identitätsfeststellung / Filmaufnahme /

 

LB 1) Die Identitätsfeststellung ist nur bei konkreter Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut zulässig.

 

LB 2) Im vorliegenden Fall wären daher tragfähige Anhaltspunkte dafür erforderlich gewesen, dass die Filmaufnahmen der Versammlungsteilnehmer später veröffentlicht werden sollen und nicht anderen Zwecken, etwa der Beweissicherung, dienen.

 

LB 3) Das Kunsturhebergesetz verbietet und bestraft nicht bereits die Anfertigung von Bildern, sondern erst deren unbefugte Verbreitung und Zurschaustellung.

§§§

15.029 Auskunftsanspruch der Presse
 
  1. BVerfG,     B, 27.07.15,     – 1_BvR_1452/13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2; BlnPrG_§_4

  4. Verfassungsbeschwerde / Auskunftsanspruch / Landespressegesetz

 

LB 1) Die Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

 

LB 2) Auskunftsansprüche gegen Bundesbehörden können nicht auf die Landespressegesetze gestützt werden.

§§§

15.030 Honorarannahme
 
  1. BVerfG,     B, 28.07.15,     – 2_BvR_2558/14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.12 Abs.1 S.1; StGB_§_261 Abs.1 S.1, StGB_§_261 Abs.2 Nr.1

  4. Honorarannahme / Strafverteidiger / Geldwäschetatbestand

 

LB 1) Zur Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch einen Strafverteidiger.

 

LB 2) Nach dem zu § 261 Abs.2 Nr.1 StGB ergangenen Senatsurteil liegt nur dann ein gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder eines Vorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt.

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