2015   (2)  
 [ 2006 ]     [ « ]     [ ]     [ 2016 ][  ‹  ]
15.031 Verzögerungsentschädigung
 
  1. BVerfG,     B, 20.08.15,     – 1_BvR_2781/13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art. BVerfGG_§_14 Abs.5, BVerfGG_§_97a Abs.1 S.1, BVerfGG_§_97e S.1; GOBVerfG_§_44 Abs.3

  4. Verzögerungsrüge / Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens / Senatszuständigkeit / Änderung / Verzögerungsrüge

 

LB 1) Der Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde bei Inkrafttreten der §§ 97a ff. BVerfGG bereits anhängig war. Diese Vorschriften gelten nach der Übergangsbestimmung des § 97e Satz 1 BVerfGG auch für solche Verfahren.

 

LB 2) Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge; § 97b Abs.1 Satz 2 BVerfGG).

 

LB 3) Diese Verzögerungsrüge setzt voraus, dass mindestens zwölf Monate seit Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht verstrichen sind (§ 97b Abs.1 Satz 4 BVerfGG). Sie ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen (§ 97b Abs.1 Satz 3 BVerfGG).

 

LB 4) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 97b Abs.2 Satz 1 BVerfGG); ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist sie binnen drei Monaten zu erheben.

 

LB 5) Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen (§ 97b Abs.2 Satz 2 BVerfGG). In der Begründung kann zwar grundsätzlich auf die Ausführungen in der Verzögerungsrüge Bezug genommen werden, doch ist es unerlässlich, auf die seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umstände einzugehen (vgl. BVerfG , Beschluss vom 3. April 2013 - 1_BvR_2256/10 - Vz_32/12 -, NJW_13,2341).

§§§

15.032 Zensusgesetz 2011
 
  1. BVerfG,     B, 26.08.15,     – 2_BvF_1/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.20 Abs.2 S.2, GG_Art.107; ZensusG_§_19: BVerfGG_§_32 Abs.1

  4. Normenkontrollverfahren / Einstweilige Anordnung / Zensusgesetz 2011 / Folgenabwägung

 

LB 1) In einem Normenkontrollverfahren auf Antrag des Berliner Senats hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt.

 

LB 2) Die Löschung der Daten könnte den Gemeinden die Möglichkeit nehmen, eine etwaige fehlerhafte Berechnung ihrer Einwohnerzahl gerichtlich effektiv überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen.

§§§

15.033 Versammlungsverbot-Stadt Heidenau
 
  1. BVerfG,     B, 29.08.15,     – 1_BvQ_32/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.8 Abs.1; BVerfGG_§_32 Abs.1

  4. Einstweilige Anordnung / Allgemeinverfügung / Folgenabwägung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

 

LB 1) Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2015 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 27. August 2015 wiederhergestellt. Versammlungen in Heidenau können am Wochenende nach Maßgabe der allgemeinen versammlungsrechtlichen Bestimmungen stattfinden.

 

LB 2) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer Folgenabwägung.

§§§

15.034 Tag der Patrioten
 
  1. BVerfG,     B, 11.09.15,     – 1_BvR_2211/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.8 Abs.1; BVerfGG_§_32 Abs.1

  4. Einstweilige Anordnung / Versammlungsverbot / Folgenabwägung /

 

LB 1) Mit Beschluss vom 11.September 2015 hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das für den 12. September 2015 in Hamburg ausgesprochene Versammlungsverbot abgelehnt.

 

LB 2) Die Folgenabwägung des Oberverwaltungsgerichts hält sich noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und verkennt die einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht.

 

LB 3) Eine verantwortliche eigene Folgenabwägung durch das Bundesverfassungsgericht wäre nur in voller Kenntnis der hierfür maßgeblichen Umstände möglich. Vorliegend fehlt es angesichts der Kürze der Zeit an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund hat der Antrag keinen Erfolg.

§§§

15.035 Zusendung einer Urteilskopie
 
  1. BVerfG,     B, 14.09.15,     – 1_BvR_857/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2

  4. Verfassungsbeschwerde / Eilrechtsschutz / Urteilskopie / Zusendung

 

LB 1) Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE_104,105 <108 f.> m.w.N.).

 

LB 2) Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen (vgl. Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, S.1777 <1778>). Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern.

 

LB 3) Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen ist allerdings nicht unbegrenzt. So sind die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren. Dies ändert an der grundsätzlichen Öffentlichkeit solcher Entscheidungen nichts.

§§§

15.036 Grundsatz der Spiegelbildlichkeit
 
  1. BVerfG,     U, 22.09.15,     – 2_BvE_1/11 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.38 Abs.1 S.2, GG_Art.77 Abs.2

  4. Organstreitverfahren / Grundsatz der Spiegelbildlichkeit / Vermittlungsausschuss / Arbeitsgruppen

 

Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses, unabhängig davon, ob diese durch einen förmlichen Beschluss des Ausschusses oder durch eine informelle Entscheidung eingerichtet werden.

 

LB 2) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen.

 

LB 3) Er gilt auch für Unterausschüsse, nicht aber für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind.

 

LB 4) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss. Dieser ist zwar als gemeinsamer Ausschuss zweier Verfassungsorgane nicht ohne weiteres mit einem Ausschuss des Bundestages vergleichbar. Seine Bedeutung im Gesetzgebungsverfahren steht aber der Aufgabenwahrnehmung durch Ausschüsse des Bundestages nicht nach.

§§§

15.037 Einsatz bewaffneter Streitkräfte
 
  1. BVerfG,     U, 23.09.15,     – 2_BvE_6/11 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BVerfGG_§_64 Abs.1; ParlBG_§_5

  4. Organstreitverfahren / Antragsbefugnis / Rechtsschutzbedürfnis / wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt / parlamentsfreundliche Auslegung / Einsatz bewaffneter Streitkräfte / Gefahr im Verzuge / Eilkompetenz / Einschätzungsspielraum im Eilfall / beendeter Einsatz / konstitutive Zustimmung / Unterrichtungspflicht

 

1) Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland und unabhängig davon, ob diese einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter haben.

 

2) Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. In diesem Fall muss sie das Parlament umgehend mit dem fortdauernden Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen.

 

3) Die Voraussetzungen dieser Eilentscheidungsbefugnis der Bundesregierung sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar.

 

4) Ist ein von der Bundesregierung bei Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer nachträglichen Parlamentsbefassung bereits beendet und eine rechtserhebliche parlamentarische Einflussnahme auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte deshalb nicht mehr möglich, verpflichtet der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt die Bundesregierung nicht, eine Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Einsatz herbeizuführen. Die Bundesregierung muss den Bundestag jedoch unverzüglich und qualifiziert über den Einsatz unterrichten.

§§§

15.038 Alterseinkünftegesetz

  1. BVerfG,     B, 29.09.15,     – 2_BvR_2683/11 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1; EStG_§_22 Abs.1 S.3 a) aa)

  4. Verfassungsbeschwerde / Alterseinkünftegesetz / Doppelbesteung / Nominalwertprinzip / Ertragswertbesteuerung / Vertrauensschutz / Rückwirkungsverbot / Schutzwürdigkeit

 

LB: Die Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

§§§

15.039 Tarifeinheitsgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 06.10.15,     – 1_BvR_1571/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art. TVG_§_4a Abs.2 S.2; BVerfGG_§_32 Abs.1

  4. Einstweilige Anordnung / Tarifeinheitsgesetz /Außervollzugsetzung

 

PM: Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

§§§

15.040 Sächsisches Besoldungsgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 07.10.15,     – 2_BvR_413/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.33 Abs.5; SBesG_§_80

  4. Neuregelung Beamtenbesoldung / Rückwirkungsverbot / Grundsatz des Vertrauensschutzes / Stichtagregelung

 

PM: Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg.

§§§

15.041 Ablehnung von Beratungshilfe
 
  1. BVerfG,     B, 07.10.15,     – 1_BvR_1962/11 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.20 Abs.1 + 3,

  4. Verfassungsbeschwerde / Rechtswahrnehmungsgleichheit / Einzelfallprüfung / Mutwilligkeit

 

LB 1) Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können.

 

LB 2) Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung.

§§§

15.042 Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden
 
  1. BVerfG,     B, 08.10.15,     – 1_BvR_3509/13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2; BGB_§_315; ZPO_§_543 Abs.2 S.1 Nr.1; AEUV_Art.267 Abs.3

  4. Verfassungsbeschwerde / ZUrückweisung von Nichtzulassungsbescherden / Eisenbahninfrastrukturunternehmen / Vorabentscheidungsersuchen EuGH

 

LB 1) Die unionsrechtliche Frage, ob die Anwendung von § 315 BGB neben Bestimmungen des Eisenbahnregulierungsrechts zulässig ist, ist im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich.

 

LB 2) Der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs.2 Satz 1 Nr.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben.

§§§

15.043 Juristische Personen des Privatrechts
 
  1. BVerfG,     B, 02.11.15,     – 1_BvR_1530/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.14, GG_Art.19 Abs.3; BVerfGG_§_90 Abs.1

  4. Verfassungsbeschwerde / juristische Person des Privatrechts / Energieversorgungsunternehmen / Wohnungsbauunternehmen / öffentliche Hand / Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit

 

PM: In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit erforderlich sein.

§§§

15.044 Zustellung einer US-Klage
 
  1. BVerfG,     B, 03.11.15,     – 2_BvR_2019/09 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art. HZÜ_Arz.5, HZÜ_Art.2, HZÜ_Art.13 Abs.1

  4. Verfassungsbeschwerde / Zustellung / Erledigung der Hauptsache / Rechtsschutzbedürfnis

 

LB 1) Das ursprüngliche Begehren der Beschwerdeführerin hat sich erledigt. Nach der rechtskräftigen Klageabweisung in den Vereinigten Staaten fehlen der Beschwerdeführerin sowohl das Interesse als auch die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Klagezustellung noch geltend zu machen.

 

LB 2) Mit der Erledigung fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Verfassungsbeschwerde.

 

LB 3) Die besonderen Institute des US-Rechts (punitive damages, pre-trial discovery, class action ) begründeten keinen Verstoß gegen Art.13 Abs.1 HZÜ weder einzeln noch in Kumulation. Durch das Verfahren drohe auch kein Völkerrechtsverstoß.

§§§

15.045 Rote Karte für die AfD
 
  1. BVerfG,     B, 07.11.15,     – 2_BvQ_39/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.21 Abs.1, GG_Art.8 Abs.1; BVerfGG_Art.32 Abs.1

  4. Organstreitverfahren / Einstweilige Anordnung / Pressemitteilung - Bundesministerium für Bildung und Forschung / AFD / Folgenabwägung / Chancengleichheit

 

LB 1) Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2_BvE_2/14 -, juris, Leitsatz 2, Rn.53).

 

LB 2) Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet statt, wenn der Inhaber eines Regierungsamtes im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2_BvE_2/14 -, juris, Rn.55).

§§§

15.046 Rückwirkende Festsetzung von Kanalbaubeiträgen
 
  1. BVerfG,     B, 12.11.15,     – 1_BvR_2961/14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1. GG_Art.20 Abs.3; (Bg) KAG_§_8 Abs.7 S.2

  4. Verfassungsbeschwerde / Kanalanschlussbeiträge / Satzung-Unwirksamkeit / Festsetzungsfrist / Rückwirkung / unechte Rückwirkung / Vertrauensschutz

 

PM: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen.

§§§

15.047 Bezüge sächsischer Beamter
 
  1. BVerfG,     B, 17.11.15,     – 2_BvL_19/09 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33 Abs.5; SächsBesG_§_20 Abs.2, SächsBesG_§_20a Abs.2; BBesG_§_20 Abs.2 S.2; (NW) SonderZG_§_1, SonderZG_§_2, SonderZG_§_5, SonderZG_§_6 Abs.1 + 2 Nr.1,

  4. Richtervorlagen / Beamtenbesoldung / Vereinbarkeit

 

LB 1) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 sind mit Art.33 Abs.5 GG unvereinbar.

 

LB 2) Der Landesgesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2016 an zu treffen.

 

LB 3) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2003 und 2004 sowie A 12 und A 13 im Jahr 2003 sind hingegen mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar.

 

LB 4) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Jahr 2005 sind mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2) a) Anlage 21 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. März 2010) zu § 20a Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG, in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 in der Fassung des Anhangs zu Artikel 2 Nummer 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 )

b) sowie Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. April 2011) zu § 20 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 2011 in der Fassung des Anhangs zu Artikel 1 Nummer 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 2011 )

jeweils in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012) vom 15. Dezember 2010 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 402) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 10 in dem Kalenderjahr 2011 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.

3) Der Gesetzgeber des Freistaates Sachsen hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2016 an zu treffen.

4) a) Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2002) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 )

b) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab 1. April 2003) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 ) in der Fassung des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798)

c) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab 1. April 2004) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 ) in der Fassung des Anhangs 14 zu Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798)

d) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab 1. August 2004) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798)

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1, §§ 2, 5, 6 Absätze 1 und 2 Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 696) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 9 in Nordrhein-Westfalen in den Kalenderjahren 2003 und 2004 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vereinbar.

5) a) Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2002) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 )

b) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2003) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 ) in der Fassung des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798)

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1, §§ 2, 5, 6 Absätze 1 und 2 Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 696) sind, soweit sie die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 in dem Kalenderjahr 2003 in Nordrhein-Westfalen betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vereinbar.

6) Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab 1. August 2004) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798)

ist, soweit sie die Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Kalenderjahr 2005 betrifft, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vereinbar.

§§§

15.048 Schadensersatzaufwand
 
  1. BVerfG,     B, 24.11.15,     – 2_BvR_355/12 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.19 Abs.3, GG_Art.34, GG_Art.104a ff; FinDAG_§_16 Abs.1

  4. Verfassungsbeschwerde / Umlage / Vorauszahlungsbescheid / Amtshaftungslast / Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion / Verschuldensgrad

 

LB 1) In die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhobene Umlage darf Schadensersatzaufwand jedenfalls insoweit eingerechnet werden, als er durch einfach fahrlässige Amtspflichtverletzungen verursacht wird und im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

 

LB 2) Durch die Umlage soll eine wirkungsvolle Aufsichtstätigkeit finanziert werden; dies wirkt sich auch zum Vorteil der beaufsichtigten Unternehmen aus.

 

LB 3) Die beschwerdeführende Bank wird durch die Umlagebescheide der BaFin und sie bestätigende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen nicht in ihrem Grundrecht aus Art.12 Abs.1 GG in Verbindung mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verletzt.

§§§

15.049 Vorsitzendenstellen biem BSG
 
  1. BVerfG,     B, 25.11.15,     – 2_BvR_1461/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.19 Abs.4

  4. Verfassungsbeschwerde / Konkurrentenstreit / Eilrechtsschutz / Auswahlentscheidung / Dokumentationspflicht

 

LB 1) Bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern sind die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen; dies folgt aus Art.33 Abs.2 GG in Verbindung mit Art.19 Abs.4 GG.

 

LB 2) Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs verkennen jedoch, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seine Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert hat. Insbesondere hatte die damalige Ministerin, anders als vom Gerichtspräsidenten und von der Fachabteilung des Ministeriums vorgeschlagen, lediglich zwei statt der ausgeschriebenen drei Vorsitzendenstellen besetzt.

§§§

15.050 Sexuelle Handlungen mit Tieren
 
  1. BVerfG,     B, 08.12.15,     – 1_BvR_1864/14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1; GG_Art.103 Abs.2; TSchG_§_3 S.1 Nr.13

  4. Verfassungsbeschwerde / Tierschutzgesetz / Bestimmtheitsgrundsatz / sexuelle Selbstbestimmung / artwidrige sexuelle Übergriffe

 

PM: Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Ordnungswidrigkeitentatbestand im Tierschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Danach können sexuelle Handlungen mit Tieren, durch die sie zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden, mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die zwei Beschwerdeführer fühlen sich zu Tieren sexuell hingezogen. In Anbetracht des vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzwecks ist der durch das Verbot bewirkte Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführer verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand genügt darüber hinaus den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots.

§§§

15.051 Verzögerungsbeschwerde
 
  1. BVerfG,     B, 08.12.15,     – 1_BvR_99/11 Vz_1/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BVerfGG_§_97a Abs.1 S.1

  4. Verfassungsbeschwerde / Verzögerungsrüge / Umstände des Einzelfalles / Belastung des Berichterstattersenats

 

LB 1) Die Beschwerdekammer hat hervorgehoben, dass auch eine längere Verfahrensdauer für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen ist; hierfür bedarf es in der Regel außergewöhnlicher Besonderheiten, an denen es vorliegend fehlt.

 

LB 2) Der Gesetzgeber hat auf eine generelle Festlegung verzichtet, wann ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lang im Sinne von § 97a Abs.1 Satz 1 BVerfGG ist. Er hat stattdessen maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten abgestellt, die sich aus den Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts ergeben.

 

LB 3) Mit rund vier Jahren und acht Monaten war die Verfahrensdauer vorliegend zwar ungewöhnlich lang. Sie war indes durch Sachgründe - insbesondere durch die hohe Belastung des Berichterstatterdezernats - gerechtfertigt und damit nicht unangemessen.

§§§

15.052 Treaty Override
 
  1. BVerfG,     B, 15.12.15,     – 2_BvR_1/12 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.23, GG_Art.24, GG_Art.25; GG_Art.59 Abs.2 S.1; BVerfGG_§_80 Abs.2 S.1; EStG_§_50d Abs.8 S.1

  4. Richtervorlage / EStG_§_50d Abs.8 S.1 / Vereinbarkeit / Doppelbesteuerungsabkommen / Überschreibung / Treaty Override

 

1) § 80 Abs.2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist.

 

2) Aus Art.59 Abs.2 Satz 1 GG folgt, dass völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich einer anderen, spezielleren Öffnungsklausel - insbesondere Art.23 bis 25 GG - fallen, innerstaatlich der Rang eines einfachen (Bundes-)Gesetzes zukommt.

 

3) Art.59 Abs.2 Satz 1 GG schränkt die Geltung des lex-posterior-Grundsatzes für völkerrechtliche Verträge nicht ein. Spätere Gesetzgeber müssen - entsprechend dem durch die Wahl zum Ausdruck gebrachten Willen des Volkes - innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Grenzen Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber revidieren können.

 

4) Die Verfassungswidrigkeit völkerrechtswidriger Gesetze lässt sich nicht unter Rückgriff auf den ungeschriebenen Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes begründen. Dieser Grundsatz hat zwar Verfassungsrang, beinhaltet jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen.

 

5) Aus dem Rechtsstaatsprinzip kann ein (begrenzter) Vorrang des Völkervertragsrechts vor dem (einfachen) Gesetz oder eine Einschränkung des lex-posterior-Grundsatzes nicht abgeleitet werden.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 50d Absatz 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl I S. 2645) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

15.053 Grundrechtsschutz im Rahmen der Identitätskontrolle
 
  1. BVerfG,     B, 15.12.15,     – 2_BvR_2735/14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.23 Abs.1 S.3, GG_Art.79 Abs.3, GG_Art.100 Abs.1; EUV_Art.4 Abs.2 S.1, EUV_Art.4 Abs.3; AEUV_Art.267 Abs.3

 

PM: Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle

 

Der Grundrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht kann sich im Einzelfall auch auf unionsrechtlich determinierte Hoheitsakte erstrecken, wenn dies zur Wahrung der durch Art. 79 Abs.3 GG verbürgten Verfassungsidentität unabdingbar geboten ist. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch heute veröffentlichten Beschluss mit Blick auf den Schuldgrundsatz entschieden, nach dem jede strafrechtliche Sanktion den Nachweis von Tat und Schuld in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren voraussetzt. Der Schuldgrundsatz wurzelt in der Menschenwürdegarantie des Art.1 Abs.1 GG und muss daher auch bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils in Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gewahrt werden. Einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Auslieferung eines US-Bürgers nach Italien, der dort in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt worden war, hat der Zweite Senat aufgrund dieser Maßstäbe aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm in Italien keine erneute Beweisaufnahme in seiner Anwesenheit ermöglicht werde, erfordert weitere Ermittlungen des Oberlandesgerichts.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2014 - III - 3 Ausl 108/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt; er wird in diesem Umfang aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2014 - III - 3 Ausl 108/14 - gegenstandslos.

2) Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

3) Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

15.054 Dienstpostenbündelung
 
  1. BVerfG,     B, 16.12.15,     – 2_BvR_1958/13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.33 Abs.5; BBesG_§_18 S.2

  4. Verfassungsbeschwerde / Konkurrentenstreitverfahren / Topfwirtschaft / Auswahlentscheidung /

 

1) Eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft) ist nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten "Massenverwaltung" ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen.

 

2) Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.

§§§

15.055 Gefangenenvergütung
 
  1. BVerfG,     B, 16.12.15,     – 2_BvR_1017/14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. (RP) LJVollzG

  4. Verfassungsbeschwerde / Gefangenenvergütung / Neuregelung

 

PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz

§§§

15.056 Wesertunnel
 
  1. BVerfG,     B, 16.12.15,     – 1_BvR_685/12 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.14 Abs.1; FStrG_§_17e Abs.6 S.1; VwVfG_§_75 Abs.1a S.1

  4. Verfassungsbeschwerde / Wesertunnel / A 281

 

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

§§§

15.057 Förderung der Selbsttötung
 
  1. BVerfG,     B, 21.12.15,     – 2_BvR_2347/15 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.2 S.1; StGB_§_217; BVerfGG_§_32

  4. Einstweilige Anordnung

 

PM: Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung.

§§§

[ 2014 ]     [ « ] RS-BVerfG - 2015 [  ›  ]     [ ]     [ 2016 ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   I n f o – S y s t e m – R e c h t   -   © H-G Schmolke 1998-2014
Rechtsprechung  -  BVerfG   (RS-BVerfG)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§