1997 (5) | ||
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97.121 | Gemeinde-Beiladung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Im Verwaltungsstreitverfahren betreffend Verpflichtungsklagen auf Erteilung baurechtlicher Genehmigungen bedarf es der Beiladung einer Gemeinde, deren nach Maßgabe von § 36 BauGB erforderliches Einvernehmen fehlt, dann nicht, wenn ihr die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde überragen sind, die von ihrem in der Beklagtenrolle am Verfahren bereits beteiligten (Ober-)Bürgermeister zu erledigen sind (Aufgabe der bisherigen Praxis). §§§ 97.122 | Peep-Show | | | Der Betrieb einer Peep-Show verstößt gegen die guten Sitten (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 30.01.90 - 1_C_26/87 -, GewArch_90,212). §§§ 97.123 | Garagenausfahrt | | | LF 1) Auch Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die generell in der StVO geregelt sind (hier: Parken gegenüber Ein- und Ausfahrten ist bereits durch gesetzliche Regelung des § 12 Abs.3 Nr.3 StVO verboten), können durch konkrete Anordnungen dann verdeutlicht werden, wenn ihre Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar sind (wie BVerwG, DÖV_71,461 = DVBl_71,268; BayVGH, BayVBl_95,85). | LF 2) Ein Anwohner einer Straße hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Regelungen gegenüber seiner Garagenausfahrt, wenn er das Befahren seiner Garage durch bauliche oder sonstige Umgestaltungen auf seinem Grundstück verbessern kann (wie BVerwG, DÖV_71,461 = DVBl_71,268; BayVGH, BayVBL_95,85 = ZfS_95,40 - L -). | LF 3) Ansonsten ist darauf abzustellen, ob der Garagenbesitzer durch das Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, die Garage zu benutzen (wie BVerG, aaO). Dies ist aber jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Anwohner vorwärts aus der Garage herausfahren kann und wenn das zum vorwärtigen Ausfahren erforderliche rückwärtige Einfahren in die Garage - auch entgegen seiner eigenen Einschätzung - möglich und zumutbar ist. Die Ansicht des Anwohners, dies könne von ihm nicht verlangt werden, greift nicht durch, da das rückwärtige Einfahren in eine schmale Parklücke zu dem zum Bestehen der Führerscheinprüfung erforderlichen Fahrkönnen gehört. §§§ 97.124 | Bauwerk | | | 1) Der urheberrechtliche Schutz von Bauwerken setzt voraus, daß sie eine eigenpersönliche schöpferische Leistung darstellen, die über die Lösung einer zweckgebundenen baulichen Aufgabe hinausgeht, und daß sie einen eigentümlichen ästhetischen Wert aufweisen, dessen künstlerische Orginalität sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen läßt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, kann ein für Fragen der Kunst aufgeschlossener und mit ihnen einigermaßen vertrautes Gericht regelmäßig aus eigener Sachkunde berurteilen. | 2) Wohnhäuser üblichen Zuschnitts und Zweckbauten ohne besondere ästhetischen Anspruch und Orginalität sind nicht urheberrechtlich geschützt. | 3) Änderungen und Erweiterungen eines urheberrechtlich geschützten Zweckbaues durch dessen Eigentümer sind in den Grenzen des Entstellungsverbots zulässig, wenn sie dem Urheber nach Abwägung der beidseitigen Interessen zuzumuten sind. Letzteres hängt einerseits von der Art und dem Umfang des Eingriffs, andererseits von dem Ausmaß der betroffenen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen ab. | 4) Im Falle der Liquidation einer GmbH können dieser entstandene urheberrechtliche Unterlassungsansprüche von wirtschaftlichem Wert in zulässiger Weise von der Liquidationsgesellschaft weiterverfolgt werden. §§§ 97.125 | Fahrtenbuchauflage | | | 1) Nach der Rechtsprechung des Senats hindert bei nicht unverzüglicher Einleitung der Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß dieser Umstand die Behörde dann nicht an einem Einschreiten nach § 31a StVZO, wenn die Verzögerung nicht für den Mißerfolg der Nachforschungen kausal war, der Fahrer also auch im Falle rechtzeitigen Ermittlungsbeginns identifiziert worden wäre (vgl Beschluß vom 5.Juni 1997 - 9_V_4/97 -). | 2) Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts steht der Anwendung von § 31a StVZO nicht entgegen. | 3) Die Fahrtenbuchauflage stellt sowohl für sich als auch im Zusammenhang mit der Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechtes keine Maßnahme mit Strafcharakter dar und dient allein der Sicherheit des Straßenverkehrs. §§§ 97.126 | Mischehe | | | 1) Allein die Berufung darauf, aufenthaltsberechtigten Verwandten, die die Pflege ebenfalls aufenthaltsberechtigter Verwandter wahrnehmen, werde durch Aufenthaltserlaubnis für einen asylsuchenden Ausländer aufgrund von § 22 AuslG ermöglicht, einer weiteren beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht geeignet, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte zu begründen. | 2) Anhaltspunkte dafür, daß gemischt-religiöse Ehepaare und Familien (katholische Konfessions- beziehungsweise moslemische Religionszugehörigkeit) bei ihrer Rückkehr in Gebiete der Entität Föderation Bosnien und Herzegowina auf Schwierigkeiten stoßen und ihnen eine Rückkehr in Ansehung von § 53 Abs.4 AuslG iVm Art.3 und 8 EMRK daher nicht zumutbar ist, sind den zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. §§§ 97.127 | Kindergartenplatz | | | 1) Dem gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz entspricht eine Gewährleistungpflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, deren Umfang im Grundsatz bedarfsorientiert ist. | 2) Besteht ein offenkundiger, auch vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannten Bedarf an Vergrößerung eines Kindergartens um eine Kindergartengruppe, so ist die Gewährleistungspflicht - ungeachtet einer offenen Finanzierungsfrage - nicht durch das Angebot freier Kindergartenplätze in nicht ortsnahen, auswärtigen Kindergärten erfüllbar. §§§ 97.128 | Dienst-Fernbleiben | | | 1) Ein Beamter, der ohne oder gar nach Verweigerung der Urlaubsbewilligung dem Dienst fernbleibt, handelt grundsätzlich schuldhaft, im Regelfall sogar vorsätzlich. | 2) Genehmigt der Dienstvorgesetzte das Fernbleiben vom Dienst nicht nachträglich, so ist die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge die gesetzlich vorgeschriebene Folge. §§§ 97.129 | Kirchenasyl | | | 1) Vom Entfallen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Verlaufe eines noch nicht abgeschlossenen Asyl- oder Asylfolgeverfahrens ist dann auszugehen, wenn ein Asylbewerber den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes verläßt oder untertaucht, ohne sich um den Fortgang seines Asylverfahrens zu kümmern (vgl. den Beschluß des Senats vom 29.Dezember 1993 - 9_R_11/93 -, mwN). Die Inanspruchnahme des sogenannten Kirchenasyls rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme eines Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses. | 2) Eine Berufungszulassung stellt nicht gleichsam automatisch das Vorliegen veränderter Umstände im Sinne von § 80 Abs.7 VwGO dar. Ein derartig veränderter Umstand kann aber darin zu sehen sein, daß in dem Beschluß über die Berufungszulassung eine Abweichung des erstinstanzlichen Gerichts von der Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts aufgezeigt wird, die zugleich geeignet ist, eine erstinstanzliche Bestätigung des Sofovollzugs des der Sache zugrundeliegenden Bescheides in Frage zu stellen. | 3) Zur Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.1 VwG0 im Rahmen einer an § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG orientierten Schlüssigkeitsprüfung im Asylfolgeantragsverfahren. | 4) Zur Frage der Asylrelevanz von Folter in Polizeihaft in der Türkei gegenüber türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, in Anbetracht der Tatsache, daß politische Repräsentanten der Türkei in jüngerer Zeit einen derartigen Foltervorwurf eingeräumt haben. §§§
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