1997   (4)  
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97.091 Sondernutzungssatzung
 
  • OLG SB, B, 15.09.97, - Ss_221/97 -

  • ZfS_97,473 -75

  • SStrG_§_61 Abs.1 Nr.1; Sondernutzungssatzung SB

 

LF 1) Das Niederlassen zum Genuß von Alkohol außerhalb der genehmigten Außenbereichsschankflächen ist nicht einschränkbarer Gemeingebrauch. § 2 Abs.2 Nr.16 der Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken, der diese Verhaltensweise zur nichtgenehmigungsfähigen Sondernutzung erklärt, ist ungültig.

 

LF 2) Eine nach § 61 Abs.1 Nr.1 SaarlStrG ordnungswidrige Überschreitung des Gemeingebrauchs kann gegeben sein, wenn mehrere Personen im städtischen Bereich lagern und sich dabei so ausbreiten, daß andere in der Ausübung des Gemeingebrauchs in unzumutbarer Weise beeinträchtigt - etwa gefährdet und vom Gemeingebrauch dauernd ausgeschlossen - werden.

§§§


97.092 GmbH-Geschäftsführer
 
  • OVG Saarl, U, 17.09.97, - 8_R_4/95 -

  • SKZ_98,109/25 (L) = AS_26,347 -54

  • SchwbG_§_ 7 Abs.1

 

1) Ob ein Organverwalter einer juristischen Person einen Arbeitsplatz innehat, ist nach der Grundregel des § 7 Abs.1 SchwbG unter Berücksichtigung der Grundsätze des allgemeinen Arbeitsrechts über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

 

2) Der Geschäftsführer einer GmbH ist gemäß § 7 Abs.1 SchwbG auf einen Pflichtplatz anzurechnen, wenn er, obwohl er hinsichtlich anderer Beschäftigter Arbeitgeberaufgaben erfüllt, gleichwohl abhängig fremdbestimmte Arbeit leistet.

 

3) Ein Geschäftsführer, der Mehrheitsgesellschafter ist, ist kein Arbeitnehmer.

 

4) Einzelfall einer sogenannten Fremdgeschäftsführerin, die nach Gesellschaftsvertrag und Dienstvertrag keinen Weisungen unterliegt.

§§§


97.093 Erker
 
  • OVG Saarl, B, 19.09.97, - 2_V_10/97 -

  • SKZ_98,111/38 (L)

  • (96) LBO_§_6 Abs.6, LBO_§_73, LBO_§_86; BGB_§_242; VwGO_§_58, VwGO_§_70

 

1) Zum Begriff des Erkers und des untergeordneten Gebäudeteiles im Verständnis von § 6 Abs.6 LBO 1996.

 

2) Ist dem Nachbarn eine Baugenehmigung nicht amtlich bekanntgegeben worden, so kommt es für den Beginn der für ihn regelmäßig maßgeblichen Widerspruchsfrist von einem Jahr (§§ 58 Abs.2, 70 VwGO) sowie für das Einsetzen der für eine materiell-rechtliche Rechtswirkung erforderlichen zeitlichen Komponente regelmäßig darauf an, ab wann der Betroffene die Rechtsverletzung hätte erkennen müssen, ab wann er hinreichend zuverlässige Kenntnis über einen (möglichen) Eingriff in seine geschützte Rechtsstellung erlangt hat (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 18.01.88, BRS_48_Nr.180, und vom 16.05.91, BRS_52_Nr.218; Beschluß vom 17.03.96 - 4_B_43.96 -).

 

3) Auch ein Nachbar kann zunächst einmal von rechtmäßigem Verwaltungshandeln ausgehen und ihm kann nicht angesonnen werden, gleichsam auf Verdacht Bautätigkeit auf dem ihm benachbarten Grundstück zum Anlaß zu nehmen, sich über den Inhalt einer Baugenehmigung kundig zu machen, zumal wenn die Behörde die Einsichtnahme in die Bauakten von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr (hier: 20,- DM) abhängig macht.

 

4) Eine bloß teilweise Unterbindung von Bauarbeiten kommt nicht in Betracht, wenn der festgestellte Nachbarrechtsverstoß einen Bauteil betrifft, der integrierter Bestandteil eines Raumes ist, dessen Fertigstellung wiederum Voraussetzung für die zweckentsprechende Nutzung des Gebäudes ist (hier: den Mindestgrenzabstand überschreitender Vorbau als Teil des Wohnzimmers eines Einfamilienhauses).

§§§


97.094 Bosnien-Herzegowina
 
  • OVG Saarl, B, 19.09.97, - 9_V_27/97 -

  • SKZ_98,114/53 (L)

  • AuslG_§_53, AuslG_§_55

 

1) Der Senat geht in seiner Rechtsprechung weiter davon aus, daß ein Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen bosnischer Volkszugehörigkeit aus Bosnien-Herzegowina auf Duldung nach §§ 55 Abs.2 iVm 53 Abs.6 AuslG beziehungsweise § 55 Abs.3 2.Alt AuslG iVm. 53 Abs.4 AuslG - insoweit bei Vorliegen einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null - nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht besteht, da eine Rückkehr von Angehörigen dieses Personenkreises in bosnische Mehrheitsgebiete der Entität Bosnien und Herzegowina ohne Differenzierung nach der Herkunftsregion als grundsätzlich möglich und zumutbar anzusehen ist. (vgl die Beschlüsse des Senats vom 28.April 1997 - 9_W_1/97 -, vom 2.Juni 1997 - 9_W_7/97 -, vom 5.August 1997 9_V_29/97 -, vom 7.August 1997 - 9_V_31/97 - und vom 15.September 1997 - 9_V_28/97 -). Danach rechtfertigt auch die Herkunft eines Angehörigen dieses Personenkreises aus der heutigen Entität Republik Srpska eine derartige Duldung nicht.

 

2) Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung im Hinblick auf das aus § 66 I 1 AuslG hervorgehende Verbot einer konkludenten Duldung setzt das Bestehen eines materiefl-rechtlichen Duldungsanspruchs, etwa wegen Fehlens eines Passes oder Bestehens einer existenziellen Gefährdung im Sinne von §§ 55, 53 Abs.6 AuslG voraus (Fortführung der Rechtsprechung des 3.Senats des Gerichts, Beschluß vom 24.Mai 1991 - 3_W_27/91 -).

§§§


97.095 Klagebefugnis-Frankreich
 
  • OVG Saarl, U, 23.09.97, - 8_M_10/93 -

  • SKZ_98,105/1 (L)

  • SVerf_Art. 60 Abs.2; GG_Art.28 GG

 

Art.60 Abs.2 SVerf enthält über Art.28 GG hinausgehend in völkerrechtsfreundlicher Auslegung eine staatliche Berücksichtigungspflicht grenzüberschreitender französischer Gemeindeplanungen; dies genügt zur Begründung einer grenzüberschreitenden Klagebefugnis einer französischen Kommune gegen einen deutschen Planfeststellungsbeschluß.

§§§


97.096 Mehrzweckhalle
 
  • OVG Saarl, B, 29.09.97, - 2_V_11_/97 -

  • SKZ_98,110/30 (L)

  • BauGB_§_35

 

1) Die Eigentümer eines Wohngrundstücks am Randes des - an sich für die Aufnahme landwirtschaftlicher Nutzungen vorgesehenen - Außenbereichs können, was die Belastung durch Lärm und Gerüche aufgrund landwirtschaftlicher Betätigung anbelangt, nicht die Herstellung von Verhältnissen einfordern, wie sie in reinen oder allgemeinen, ansonsten unvorbelasteten Wohngebieten anzutreffen sind.

 

2) Zur summarischen Beurteilung der Zulässigkeit einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle im Außenbereich, die unter anderem einen Raum zur Zwischenlagerung von sogenannten Trockenkot aus einer an anderer Stelle stattfindenden Geflügelhaltung aufnehmen soll.

§§§


97.097 Beschwerdeschrift
 
  • OVG Saarl, B, 29.09.97, - 2_V_11/97 -

  • SKZ_98,105/6 (L)

  • VwGO_§_124a, VwGO_§_146

 

1) Zur Auslegung einer Einleitungsschrift, mit der der anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer Beschwerde erhebt, einen Sachantrag stellt und mit einem weiteren Antrag die Zulassung der Beschwerde begehrt.

 

2) Aus der Regelung des § 146 Abs.5 Satz 3 VwGO ergibt sich die Forderung, daß der Rechtsmittelführer in seinem Zulassungsantrag unmißverständlich und zweifelsfrei kund tut, auf welchen der Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 VwGO er sich beruft, und daß er ferner näher ausführt, warum dieser seiner Auffassung nach vorliegt.

 

3) Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem Zulassungsgrund des § 124 Abs.2 VwG0 vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand diejenigen Einwände herauszufiltern, die sich einem oder mehreren der Tatbestände dieser Bestimmung zuordnen lassen.

§§§


97.098 Geländeoberfläche
 
  • OVG Saarl, U, 30.09.97, - 2_R_30/96 -

  • SKZ_98,111/36 (L)

  • (88) LBO_§_7, LBO_§_10

 

Tritt auf benachbarten Grundstücken der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen, die im Zuge einer vor mehr als 25 Jahren ausgeführten Bebauung. vorgenommen wurden, nicht mehr in Erscheinung und läßt er sich auch aus den Geländeverhältnissen in der Umgebung nicht mehr zuverlässig ableiten, so ist es nicht zu beanstanden, daß die Behörde die Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage abweichend vom natürlichen Gelände gestaltend (hier: mittels einer Linie vom Gehwegniveau bis zur Oberfläche des tiefer gelegenen rückseitigen Gartengeländes) festlegt.

§§§


97.099 Auswahlermessen
 
  • OVG Saarl, B, 06.10.97, - 2_Q_8/97 -

  • SKZ_98,111/39 (L)

  • (96) LBO_§_88

 

1) Ob die Behörde das ihr bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Störern zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt hat, kann im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung nur unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung beurteilt werden.

 

2) Entsprechend den polizeilichen Grundsätzen über den sogenannten "Anscheinsstörer" muß sich auch derjenige als Pflichtiger behandeln lassen, der sich gegenüber der Behörde selbst als Verantwortlicher ausgegeben hat. Soweit die Inanspruchnahme zur Beseitigung rechtswidriger Zustände in bezug auf bauliche Anlagen in Rede steht, kann das auch derjenige sein, der hinsichtlich der betreffenden Anlage als Bauherr einen Bauantrag oder als Antragsteller eine Bauvoranfrage eingereicht hat.

§§§


97.100 Stützmauer
 
  • OVG Saarl, B, 08.10.97, - 2_Q_6/97 -

  • SKZ_98,111/37 (L)

  • (96) LBO_§_7 Abs.3 Nr.4

 

Die Regelung des § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.4 LBO 1996 erfaßt nur solche Stützmauern, die sich in ihrer Funktion auf die Absicherung eines natürlichen Geländeniveauunterschiedes beschränken und durch diese Zweckbestimmung auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung und ihrer Abmessungen abschließend geprägt werden.

§§§


97.101 Beurteilungsrichtlinien
 
  • OVG Saarl, U, 09.10.97, - 1_R_45/95 -

  • SKZ_98,107/14 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

Die beim Erlaß von Beurteilungsrichtlinien erforderliche personalvertretungsrechtliche Zustimmung kann nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit erklärt werden.

§§§


97.102 Kurden
 
  • OVG Saarl, B, 10.10.97, - 9_Q_75/97 -

  • SKZ_98,113/50 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

Den kurdischen Volkszugehörigen aus der Türkei steht bei anzunehmender Gruppenverfolgung in ihren Stammsiedlungsgebieten eine innerstaatliche Fluchtalternative im Westen der Türkei offen. Zurückkehrende insbesondere abgeschobene - kurdische Asylbewerber türkischer Staatsangehörigkeit unterliegen aufgrund sicherheitsbehördlicher Einreisekontrollen an der Grenze oder auf dem Zielflughafen keiner generellen asylrelevanten Gefährdung. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückkehrergefährdung vorliegt. Familienangehörigen solcher Kurden türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Türkei wegen ihres prokurdischen Engagements gesucht werden, droht nicht regelmäßig eine politische Verfolgung in diesem Land unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Auch insoweit bleibt es der Einzelfallprüfung überlassen, ob eine derartige Gefährdung festgestellt werden kann (Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen).

§§§


97.103 Grundsteuererlaß
 
  • OVG Saarl, B, 15.10.97, - 1_R_378/96 -

  • SKZ_98,108/21 (L)

  • GrStG_§_32

 

1) Schuldzinsen gehören nicht zu den Kosten im Sinne des § 32 Abs.1 Nr.1 GrStG.

 

2) Wird in Anwendung des § 32 Abs.1 Nr.1 GrStG materiell zu Unrecht - die dauernde Unrentierlichkeit von denkmalgeschütztem Grundbesitz bejaht und deshalb die Grundsteuer für drei Jahre erlassen, so kommt dieser Entscheidung für die Folgezeit keine Bindungswirkung zu; vielmehr ist insoweit die dauernde Unrentierlichkeit neu zu prüfen.

§§§


97.104 Divergenz
 
  • OVG Saarl, B, 27.10.97, - 1_Q_12/97 -

  • SKZ_98,106/10 (L) = AS_26,366 -70

  • VwGO_§_6, VwGO_§_ 67, VwGO_§_124

 

1) Vor Erlaß eines Übertragungsbeschlusses nach § 6 Abs.1 VwGO muß den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt werden.

 

2) Ein Übertragungsbeschluß nach § 6 Abs.1 VwGO wird frühestens wirksam mit dem Eingang auf der Geschäftsstelle; daher darf der Einzelrichter vor diesem Zeitpunkt keine Entscheidung erlassen.

 

3) Verfahrensbezogene Rechtsfehler bei der Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs.2 Nr.5 VWGO.

 

4) Eine zur Berufungszulassung nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO führende Divergenz zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung des ihm im Rechtszug konkret übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweicht; eine Divergenz zur Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ist im Rahmen des § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO unerheblich.

 

5) Stempelt und unterschreibt ein Rechtsanwalt eine vom Kläger selbst gefertigte ergänzende Begründung eines Berufungszulassungsantrags, ohne deren Inhalt geprüft und ihn sich zu eigen gemacht zu haben, so ist das Erfordernis des § 67 Abs.1 VwGO nicht erfüllt.

§§§


97.105 Fußgängerbereich
 
  • OVG Saarl, B, 28.10.97, - 2_N_2/97 - -

  • SKZ_98,109/29 (L) = SKZ_98,198 -203 = AS_26,370 -82

  • VwGO_§_47 Abs.2 S.1; BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_3 Abs.2 S.4, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.11, BauGB_§_10, BauGB_§_30

 

1) Zur Neuregelung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren durch § 47 Abs.2 S.1 VwGO 1996.

 

2) Ein Bebauungsplan, dessen Regelungsinhalt sich darauf beschränkt, eine bislang uneingeschränkt befahbare Straße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Fußgängerbereich" auszuweisen, kann von dem Eigentümer eines an die Straße angrenzenden Wohn- und Geschäftsanwesens mit Blick auf eine in Betracht zu ziehende Verletzung des ihm zustehenden Anliegergebrauchs der gerichtlichen Nachprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugeführt werden.

 

3) Weder das Baugesetzbuch noch gegebenenfalls ergänzend heranzuziehende landeskommunalrechtliche Bestimmungen regeln näher, in welcher- Weise- die Prüfungspflicht des § 3 Abs.2 Satz 4 BauGB zu erfüllen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Stadtrat darauf beschränkt, sich die in einer Verwaltungsvorlage unterbreiteten Vorschläge zur Behandlung vorgebrachter Anregungen und Bedenken zu eigen zu machen, und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschließt.

 

4) Die Bauleitplanung darf die endgültige Bewältigung von durch sie aufgeworfenen Problemen unter bestimmten Voraussetzungen einem künftigen Verwaltungshandeln überlassen. Das gilt vor allem dann, wenn der in § 9 Abs.1 BauGB enthaltene abschließende Katalog zulässiger bodenrechtlicher Festsetzungen dem Satzungsgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, die zur Konfliktlösung erforderlichen Regelungen selbst zu treffen.

 

5) Voraussetzung für die Verlagerung einer Konfliktlösung auf künftiges Verwaltungshandeln ist freilich, daß die Vornahme der für notwendig erachteten Folgemaßnahmen hinreichend sicher ist, daß gewährleistet ist, daß der Konflikt nicht zum Nachteil der Betroffenen ungelöst bleibt.

 

6) Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist vom Satzungsgeber prognostisch zu beurteilen. Besteht für den Satzungsgeber im Zeitpunkt der Planungsentscheidung kein objektiver Anlaß zu zweifeln, daß die für die Problembewältigung für erforderlich gehaltenen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen auch wirklich vorgenommen werden, so ist er nicht gehalten, diese Maßnahmen unter Ausschöpfung seiner eigenen Regelungskompetenz rechtssatzmäßig festzulegen, sondern kann sich darauf beschränken, seine Konzeption in der Planbegründung darzustellen (hier: Vorstellungen über Art, Zweck und Umfang des in einem Fußgängerbereich weiterhin zulässigen Kraftfahrzeugverkehrs).

 

7) Soweit die in Umsetzung der Planung getroffenen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen der planerischen Konzeption nicht in vollem Umfang Rechnung tragen, sind Einwände nicht gegenüber der Planung, sondern soweit die Verletzung von Rechtspositionen der Anlieger im Raum steht - gegenüber den zu ihrer Umsetzung ergangenen Verwaltungsentscheidungen vorzubringen.

§§§


97.106 Auskunft
 
  • OVG Saarl, U, 07.11.97, - 8_R_17/95 -

  • SKZ_98,109/26 (L)

  • BSHG_§_116

 

Einer detaillierten Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne des § 116 BSHG durch Unterhaltspflichtige bedarf es nicht, wenn diese erklären, daß ein Unterhaltsanspruch nicht an ihren finanziellen Möglichkeiten scheitere.

§§§


97.107 Widerspruchsbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 13.11.97, - 9_W_13/97 -

  • SKZ_98,105/4 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.4 S.3

 

Der Senat folgt der Rechtsprechung des 1., 2.und 8.Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschlüsse vom 2. März 1984 - 2 W 854/83 -, SKZ _95,20, vom 6. Januar 1989 - 1_W_524/88 und 1_W_546/88 -, sowie vom 18. Mai 1992 - 8_W_15/92 -), wonach der Widerspruchskostenbescheid auch dann, wenn gegen den vorausgegangenen Widerspruchsbescheid Klage erhoben ist, als Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach Maßgabe des ( 80 Abs.2 Nr.1 VwGO sofort vollziehbar ist. Allein die Erhebung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid, der die Kostengrundentscheidung enthält, rechtfertigt noch nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerspruchskostenbescheides im Sinne von § 80 Abs.5, 4 Satz 3 VwGO.

§§§


97.108 Psychotherapeut-Behandlung
 
  • OVG Saarl, U, 13.11.97, - 1_R_238/96 -

  • AS_26,416 -19 = SKZ_98,106/12 (L)

  • SBG_§_98; BhVO_§_5 Abs.1 Nr.1

 

Soweit § 5 Abs.1 Nr.1 Satz 2 BHVO nicht selbst die Voranerkennungspflicht für psychotherapeutische Behandlung postuliert, sondern die Einführung einer Voranerkennungspflicht dem Minister des Innern überläßt, ist dies wegen Verstoßes gegen § 98 Abs.1 SBG unstatthaft. Als wesentliche sachlich-rechtliche Voraussetzung hätte eine solche Regelung in die BHVO selbst aufgenommen werden müssen. Die durch den Erlaß des Mdl vom 22.07.92 begründete Voranerkennungspflicht bei psychotherapeutischer Behandlung ist daher nicht wirksam.

§§§


97.109 Hanggelände
 
  • OVG Saarl, B, 20.11.97, - 2_W_3/97 -

  • SKZ_98,112/44 (L)

  • SStrG_§_2, SStrG_§_63

 

Allein aus dem Umstand, daß ein Hanggelände Teil einer Parzelle ist, auf der eine gemäß § 63 Satz 1 SStrG als gewidmet geltende öffentliche Straße verläuft, folgt noch nicht, daß es ebenfalls als Straßenbestandteil gemäß § 2 Abs.2 Nr.1 SStrG - Böschung oder Sicherheitsstreifen - einzustufen ist, dementsprechend einer öffentlichen Zweckbindung unterliegt und seine Unterhaltung hoheitlich erfolgt. Das gilt insbesondere dann, wenn das betreffende Gelände vor Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes an einen Privaten verpachtet wurde und eine kurzfristige Kündigung des Pachtvertrages für den Fall vorgesehen ist, daß die Fläche für öffentliche Zwecke benötigt wird.

§§§


97.110 Kurdische Veranstaltungen
 
  • OVG Saarl, B, 20.11.97, - 9_Q_105/97 -

  • SKZ_98,113/49 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Soweit das Verwaltungsgericht bei türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit im Regelfall Repressionen gegen Asylbewerber wegen politischer Auslandsaktivitäten nur dann für überwiegend wahrscheinlich hält, wenn es sich bei dem betreffenden Ausländer um einen an exportierter Stelle auftretenden Wortführer oder einen sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Kritiker der Verhältnisse in der Türkei handelt, weicht es nicht von der Rechtsprechung des Senats, wonach insoweit eine Gefährdung dann angenommen werden kann, wenn die Exilpolitischen Aktivitäten hervorgehobene oder publizitätsträchtige Nachfluchtaktivitäten für die Sache des kurdischen Separatismus darstellen und davon auszugehen ist, daß der asylsuchende Ausländer dadurch in das Blickfeld der türkischen Auslandsbeobachtung geraten ist, ab.

 

2) Die Teilnahme an einer Vielzahl von kurdischen Veranstaltungen, das Tragen von Fahnen und Fackeln sowie der Verkauf von Essen und Getränken und ähnliche Aktivitäten insbesondere bei Großveranstaltungen stellen für sich allein keine exilpolltische Betätigung von einer Bedeutung dar, die eine Erfassung durch die türkische Auslandsbeobachtung erwarten läßt.

§§§


97.111 Kühlschrank
 
  • OVG Saarl, U, 21.11.97, - 8_R_33/95 -

  • SKZ_98,108/23 (L)

  • BSHG_§_8 Abs.1

 

Die Hilfeform der Sachleistung im Sinne des § 8 Abs.1 BSHG umfaßt auch die Besitzeinräumung durch Leihvertrag, wenn diese zur Deckung des Bedarfs geeignet und ausreichend ist (hier bejaht für einen Kühlschrank).

§§§


97.112 Stellplatznachweis
 
  • OVG Saarl, U, 25.11.97, - 2_R_29/96 -

  • SKZ_98,110/31 (L)

  • (96) LBO_§_50

 

Der frühere Stellplatznachweis für eine aufgegebene und künftig nicht mehr beabsichtige bauliche Nutzung entfaltet im Rahmen eines auf anderweitige Vorhaben in den Gebäuden gerichteten Genehmigungsverfahrens keine Bindungswirkung für den Bauherrn mehr.

§§§


97.113 Normenkontrollverfahren
 
  • OVG Saarl, U, 25.11.97, - 2_N_3/97 - -

  • SKZ_98,180 -83 = SKZ_98,105/3 (L)

  • VwGO_§_47 Abs.2

 

Nach § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6.Änderungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl.I Seite 1626) sind im Normenkontrollverfahren ebenfalls Grundstückseigentümer antragsbefugt, die sich gegen planerische Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihren eigenen Grund und Boden betreffen. Gleiches galt bereits in Anwendung von § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO aF nach der bisherigen Rechtsprechung.

§§§


97.114 Normenkontrollverfahren
 
  • OVG Saarl, U, 25.11.97, - 2_N_3/97 - -

  • SKZ_98,180 -83 = AS_26,427 -35

  • BauNVO_§_16 Abs.2 Nr.3

 

Eine planerische Festsetzung der höchstzulässigen Vollgeschoßzahl, die zugleich bestimmt, daß das zweite zugelassene Vollgeschoß im Dachraum der betreffenden Gebäude auszuführen ist, findet in den §§ 9 Abs.1 BauGB, 16 - 21 BauNVO keine Ermächtigung und ist unwirksam.

§§§


97.115 Normenkontrollverfahren
 
  • OVG Saarl, U, 25.11.97, - 2_N_3/97 - -

  • SKZ_98,180 -83 = AS_26,427 -35

  • BauGB_§_3 Abs.2 S.2, BauGB_§_9 Abs.1

 

1) Die Bekanntmachung einer Planoffenlegung, in der eine unter Erweiterung des ursprünglichen Plangeltungsbereichs vorgesehene Änderungsplanung mit dem Namen des ursprünglichen Baugebietes, dem Hinweis auf eine Planänderung sowie unter Angabe von Gemeinde und Ortsteil bezeichnet ist, ist geeignet, auch Bürgern, die außerhalb des bisherigen Plangebietes wohnen oder dort Grundeigentum haben, eine mögliche Betroffenheit zu signalisieren, und von daher unter dem Gesichtspunkt der von einer solchen Bekanntmachung zu erfüllenden Anstoßfunktion rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft des bisherigen Baugebietes erstmalig in den Plangeltungsbereich einbezogen werden sollen.

 

2) Eine planerische Festsetzung der höchstzulässigen Vollgeschoßzahl, die zugleich bestimmt, daß das zweite zugelassene Vollgeschoß im Dachraum der betreffenden Gebäude auszuführen ist, findet in den §§ 9 Abs.1 BauGB, 16 - 21 BauNVO keine Ermächtigung und ist unwirksam.

§§§


97.116 Landwirtschaftsprivileg
 
  • OVG Saarl, B, 25.11.97, - 2_Q_9/97 -

  • SKZ_98,112/41 (L)

  • SNG_§_10 Abs.3

 

Das naturschutzrechtliche Landwirtschaftsprivileg umfaßt nicht eine Errichtung von Gebäuden im Außenbereich.

§§§


97.117 Landwirtschaftl-Betrieb
 
  • OVG Saarl, B, 25.11.97, - 2_Q_9/97 -

  • SKZ_98,110/34 (L)

  • BauGB_§_35; (96) LBO_§_65, LBO_§_88; VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_124; GG_Art.3

 

1) Im Rahmen der landesrechtlichen Freistellungsvorschrift für einfache landwirtschaftliche Schutzbauten (§ 65 Abs.1 Nr.1b LBO 1996, bisher § 57 Abs.1 Nr.1b LBO 1988) ist die Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes nach den von der Rechtsprechung zu § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB entwickelten Kriterien insbesondere hinsichtlich einer zu fordernden "Nachhaltigkeit" der Betätigung, zu beurteilen.

 

2) Das überwiegende Angewiesensein auf Pachtland für eine Tierhaltung (hier: Koppelschafhaltung) schließt auch bei Nebenerwerbsstellen die Annahme eines auf Dauer gesicherten Betriebsbestandes aus.

 

3) Der gänzlich unsubstantiierte Hinweis des Adressaten einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsanordnung auf - angeblich - in der Umgebung befindliche Vergleichsvorhaben bietet auch in Ansehung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs.1 VwG0) keinen Anlaß für weitere gerichtliche Ermittlungen etwa im Wege der Durchführung einer Ortsbesichtigung.

§§§


97.118 Erschließungsstraße
 
  • OVG Saarl, B, 26.11.97, - 2_Q_12/97 -

  • SKZ_98,109/27 (L)

  • BauGB_§_9 Abs.1 Nr.1; BauNVO_§_4

 

Auch wenn sich der in einem Bebauungsplan festgesetzten Trassenführung einer Erschließungsstraße das Konzept eines verkehrsberuhigten Ausbaus entnehmen läßt, so vermittelt das Eigentümern in dem im übrigen als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Baugebiet keinen Anspruch auf Realisierung der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der Anlegung von im Plan ausgewiesenen öffentlichen Parkplätzen.

§§§


97.119 Notwendige Stellplätze
 
  • OVG Saarl, B, 26.11.97, - 2_Q_12/97 -

  • SKZ_98,111/35 (L)

  • (88) LBO_§_42 Abs.7; (96) LBO_§_50 Abs.9

 

Bei Stellplätzen, die zur Deckung des Stellplatzbedarfs eines Wohngebäudes notwendig sind, kommt ein nachbarliche Abwehrrechte begründender Verstoß gegen § 42 Abs.7 Satz 1 LBO 1988 (jetzt § 50 Abs.9 LBO 1996) nur in Betracht, wenn ihre Anordnung Besonderheiten aufweist, die dazu führen, daß Nachbarn einem das Maß des regelmäßig Hinzunehmenden wesentlich übersteigenden "Mehr" an Belästigungen durch Stellplatzimmissionen ausgesetzt sind. Das ist nicht gleichsam von vornherein dann der Fall, wenn die Stellplätze über eine geneigte beziehungsweise ansteigende Zufahrt erreichbar sind und ihre räumliche Lage zwischen Gebäudewänden es mit sich bringt, daß bei der Benutzung der Stellplätze erzeugter Schall reflektiert wird.

§§§


97.120 Neu geborender Asylbewerber
 
  • OVG Saarl, U, 28.11.97, - 9_R_890/94 -

  • SKZ_98,114/55 (L)

  • AsylVfG_§_26

 

Unverzüglich im Sinne von § 26 Abs.1 Nr.2 AsylVfG bedeutet, daß der Asylantrag in der Regel binnen zwei Wochen - hier gemäß § 26 Abs.2 Satz 1 AsylVfG nach der Geburt - zu stellen und ein späterer Antrag nur dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn er aufgrund besonderer Umstände nicht früher gestellt werden konnte (Vgl BVerwG, Urteil vom 13.Mai 1997 - 9_C_35.96 -). Das Fehlen unverzüglicher Antragstellung bei einem hier geborenen minderjährigen Asylbewerber, dessen Eltern den Asylantrag zwar nicht innerhalb der oben angegebenen Frist aber vor Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelung gestellt haben, kann ihm nicht entgegengehalten werden. In diesem Falle kann der Beginn des Zeitpunktes der Unverzüglichkeit frühestens mit Inkrafttreten von § 7a Abs.3 AsylVfG 1990 festgesetzt werden.

§§§


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