1980 (3) | ||
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80.061 | Bebauungsplan | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Dem von einem Bebauungsplan Betroffenen ist dessen Hinnahme bis zur endgültigen Entscheidung über seine Wirksamkeit im Normenkontrollverfahren in aller Regel zuzumuten; den Bebauungsplan im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, kommt nur dann in Betracht, wenn gerade und schon bis zu diesem Zeitpunkt Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen, die angesichts ihrer Gewichtigkeit, ihrer anomalen Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen des rechtlichen Umfeldes oder im Hinblick auf sonstige Besonderheiten ausnahmsweise vor Normwirkung und Normvollzug geschützt werden müssen, solange die Rechtswirksamkeit der betreffenden Regelung noch "in der Schwebe" ist. §§§ 80.062 | Wendemanöver | | | Wenn ein Beamter (Soldat) als Fahrer ein behördeneigenes Kraftfahrzeug auf einem Parkplatz bei einem Wendemanöver beziehungsweise bei einer Kurvenfahrt umkippt, so spricht der "Beweis des ersten Anscheins" dafür, daß er diesen Unfall durch ein besonders leichtfertiges Fehlverhalten, also grob fahrlässig verursacht hat. §§§ 80.063 | Normenkontrollverfahren | | | Es erscheint grundsätzlich zweifelhaft, ob einstweilige Anordnungen gemäß § 47 Abs.7 VwGO auch gegen einen anderen als den Antragsgegner des zugehörigen Normenkontrollverfahrens erlassen werden können. §§§ 80.064 | Förderungshöchstdauer | | | Die besonderen Voraussetzungen des § 15 Abs.3 Nrn. 1-4 BAFÖG bei deren Erfüllung Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, müssen für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ursächlich gewesen sein. Liegen die angegebenen Verzögerungsgründe in der Zeit vor der Erteilung eines positiven Leistungsnachweises iS des § 48 Abs.1 BAFÖG, so können sie in aller Regel nicht herangezogen werden, um eine Verzögerung der Ausbildung zu begründen. §§§ 80.065 | Krankenpfleger | | | Der Besuch der Staatlichen Krankenpflegeschule der Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg und der berufsqualifizierende Abschluß als Krankenpfleger stellen eine Erstausbildung dar, die grundsätzlich eine weitere Förderung ausschließt. Dem steht nicht entgegen, daß während dieser Ausbildung eine erhebliche Vergütung gezahlt wurde und eine Sozialversicherungspflicht bestand. §§§
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