1980 (2) | ||
---|---|---|
[ 1979 ] [ « ] [ » ] [ 1981 ] | [ ] |
80.031 | Verbrauchermarkt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1) Die Zulassung von Einkaufszentren und bestimmten großflächigen Einzelhandelsbetrieben nur in Kerngebieten ist verfassungsgemäß. | 2) Ein 3895 qm großer Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 1942 qm gehört zu den von dieser Regelung bertroffenen Anlagen wenn auch nur die Möglichkeit besteht, daß er zu einer Störung des innergemeindlichen oder auf größere Räume bezogenen Zentrengefüges im Sinne der Zielvorgaben des Raumordnungsprogrammes des Saarlandes führt, indem er etwa von den Zentren der Standortgemeinde oder anderer Gemeinden soviel Kaufkraft abzieht, daß diese Bereiche ihre Funktion nicht mehr in ausreichendem Maße erfüllen können. | LF2: Wenn die Statthaftigkeit einer baulichen Anlage im unbeplanten Innenbereich von der Zulässigkeitsregelung für ein fiktives Baugebiet abhängt, ist die Baunutzungsverordnung in der im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden. §§§ 80.032 | Schwerstbehinderter | | | Solange Aussicht auf doch spürbare Verbesserungen der Behinderungsfolgen besteht - mögen diese auch nur den Bereich einfachster lebenspraktischer Fähigkeiten betreffen -, hat auch ein bereits 21jähriger Schwerstbehinderter Anspruch auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe und kann nicht als bloßer Pflegefall eingestuft werden. Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Aufenthalt in einem - bestimmten - Pflegeheim bestehen. §§§ 80.033 | Organstreit | | | LF: Eine Kostentragungspflicht der Gemeinde trotz ihres Obsiegens in einem Organstreit zwischen einem Ratsmitglied und der Gemeinde scheidet unter anderem dann aus, wenn das Ratsmitglied grundlos auf eine Vorklärung der Streifrage im Kommunalbereich verzichtet hat. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren, die lediglich dem vorläufigen Rechtsschutz dienen. * * * T-80-01 | Organstreit: Kostentragungspflicht | S.172 "... Zusammenfassend ist danach festzustellen: Die durch eine kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeit entstandenen Verfahrenskosten, hat dei Gemeinde zu tragen, und zwar auch dann, wenn nicht nur ein Organ, sondern ein einzelner Organwalter den Rechtsstreit führt, sofern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten, das heißt nicht mutwillig, aus sachfremden Gründen oder dergleichen in Gang gesetzt worden war; die Erstattungspflicht umfaßt auch die außergerichtlichen Kosten, die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Vertretung von dem Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich gehalten werden durfte. Mutwillig ist dabei die Klage beispielsweise dann, wenn - in Anlehnung an § 114 ZPO - eine verständige Partei, die die Kosten selbst tragen müßte, von einem Prozeß absehen würde ode wenn auf eine Vorklärung der Streitfrage im Kommunalbereich der Streitfrage im Kommunalbereich, etwa durch Einschaltung der Kommunalaufsicht, grundlos verzichtet worden ist oder wenn an der Klärung der Streitfrage zwar ein allgemeines Interesse besteht, die Frage aber im konkreten Sachzusammenhang ohne Bedeutung ist. (vgl Urteil vom 06.12.78 - 3_R_123/78 -, = SKZ_79,44 ) Auszug aus OVG Saarl U, 30.05.80, - 3_R_151/79 -, §§§ 80.034 | Familienheim | | | 1) Die Ausweisung des "gesamten Geltungsbereichs" eines Bebauungsplans als überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehene Fläche ist nachbarschützend und bedeutet in der Sache, daß in dem betreffenden Wohngebiet außer den dort ausnahmsweise zugelassenen Anlagen nur Wohnhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen errichtet werden dürfen. | 2) Ob und in welchem Umfang ein Nachbar Rücksichtnahme auf die Nutzung seines Anwesens verlangen kann, hängt nicht allein von den dortigen tatsächlichen Gegebenheiten, sondern auch davon ab, unter welchen Voraussetzungen und zur Befriedigung welcher Bedürfnisse sie geschaffen wurden und welche Erwartungen hinsichtlich ihres möglichst ungestörten Fortbestandes seinerzeit vernünftigerweise gehegt werden durften. * * * T-80-02 | Familienheim: Begriff | S.288 "... Danach sind Familienheime Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriß ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen, wobei § 9 II.WoBauG hinsichtlich des hier ebenfalls in Betrac ht kommenden Eigenheims beziehungsweise Kaufeigenheims näher bestimmt, daß darunter ein Grundstück mit einem Wohngebäude z u verstehen ist, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält...." Auszug aus OVG Saarl U, 03.06.80, - 2_R_110/79 -, §§§ 80.035 | Fernsehgerät + Antenne | | | Grundsätzlich gehören weder ein elektrischer Wäschetrockner noch ein Fernsehgerät und demzufolge auch nicht eine Fernsehantenne zum notwendigen Lebensunterhalt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. §§§ 80.036 | Niederlassung | | | LB 1) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Industriekammer und Handelskammer im Rahmen des GewO § 36 vom öffentlich bestellten Sachverständigen verlangt, daß er nur eine berufliche Niederlassung haben darf. | LB 2) In entsprechender Anwendung der in § 42 Abs.2 GewO umschriebenen gewerblichen Niederlassung liegt eine berufliche Niederlassung im Sinne der Sachverständigenordnung dann vor, wenn dem Sachverständigen ein zum dauernden Gebrauch eingerichteter, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzter Raum für Arbeiten zur Verfügung steht, die im Zusammenhang mit seiner Gutachtertätigkeit stehen. §§§ 80.037 | Erschließungsbeitragssatzung | | | Werden im Geltungsbereich einer Erschließungsbeitragssatzung Erschließungen auch in unbeplanten Gebieten vorgenommen, so muß die Verteilungsregelung eine Tiefenbegrenzung der erschlossenen Grundstücke enthalten. §§§ 80.038 | Bebauungsplan | | | Der Antrag, vorläufig den Vollzug eines Bebauungsplans auszusetzen, kann nicht hilfsweise in ein Beschwerdeverfahren betreffend eine beim Verwaltungsgericht beantragte anderweitige einstweilige Anordnung "eingebracht" werden, sondern leitet ein selbständiges Verfahren gemäß § 47 Abs.7 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht ein. §§§ 80.039 | Pflegegeld | | | Eine dem Pflegegeldempfänger gegenüber einem Angehörigen zustehender vertraglicher Anspruch auf "unentgeltliehe Pflege, insbesondere Verrichtung aller Hausarbeiten, Wartung in gesunden und kranken Tagen sowie Leistung aller sonst erforderlichen Dienste" mindert in aller Regel den wirtschaftlichen Aufwand zur Erhaltung der Pflegebereitschaft. Er ist mithin bei der Bemessung des Pflegegeldes grundsätzlich in Anrechnung zu bringen. Bei der Bewertung dieser anzurechnenden Pflegeleistung ist indes großzügig zu verfahren, um die häusliche Pflegebereitschaft zu erhalten. Es können im einzelnen nur diejenigen vertraglichen Leistungen in die Bewertung einbezogen werden, die unmittelbar der Pflege dienen. §§§ 80.040 | Listenverbindung | | | LF 1) Für die Bildung des Ortsrates im Saarland ist Listenverbindung von Bewerberlisten gesetzlich nicht zugelassen und deshalb unbeachtlich. | LF 2) der Ortsrat im Saarland hat nicht die Rechtstellung eines Organs der Gemeinde. | LF 3) Die Aufgabenübertragungssollvorschrift des § 72 Abs.2 S.1 KSVG nF ist nicht als Muß-Vorschrift zur Aufgabenübertragung zu verstehen, sondern als bloße Möglichkeit zur Aufgabenübertragung mit jederzeitiger Rückführungsmöglichkeit auf den abgebenden Gemeinderat. * * * T-80-03 | Klageart: Ortsratsberufungsverfahren | 19 "... Ist damit nach dem Willen des saarländischen Gesetzgebers das Ortsratsberufungsverfahren letztlich ebenso wie das Gemeideratswahlverfahren selbst vom demokratischen Wählerwillen getragen, so sind eventuelle Fehler bei der Ermittlung dieses Wählerwillens bei hier fehlender entsprechender ausdrücklicher Regelung im KSVG nicht im Wege verwaltungsprozessualer Anfechtungs- Verpflichtungs- und/oder Feststellungsklagen, sondern unter entsprechender Heranziehung der Gemeinderatswahlanfechtungsvorschriften der §§ 50, 51 KWG geltend zu machen. Denn da das Ortsratsberufungsverfahren ebenso wie das Gemeideratswahlverfahren vom Wählerwillen bestimmt wird, liegt es näher, im Ortsratsbereich gegebenenfalls aufgetretene Berufungs(auswahl)fehler allen Wählern des jeweiligen Gemeindebezirks ... zur Überprüfung zu überantworten, statt diese Überprüfung allein einer verwaltungsprozessualen Klage der nicht berufenen Ortsratsbeweber gegen den das Ortsratsberufungsergebnis feststellenden Bürgermeister zu überlassen. Damit bleibt die Kammer bei ihrer schon in dem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 27.06.79 (3_F_1598/79) vertretenen Rechtsauffassung, wonach die vorliegende Angelegenheit als Wahlprüfungssache im weiteren Sinne zu behandeln ist mit der Folge der hier demgemäß entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 50, 51 KWG in der Ergänzung durch § 57 KWO (Amtsbl.74,145 in der letzten Änderungsfassung von Amtsbl.74,272) ..." Auszug aus VG Saarl U, 22.07.80, - 3_K_686/79 -, * * * A-80-01 | überholt (Gesetzesänderung) | | Auf grund des Gesetzes vom 25.11.81 (Amstsbl.81,945) ist diese Entscheidung wenigstens teilweise überholt. Durch dieses Gesetz wurde die unmittelbare Wahl der Ortsratsmitglieder (§ 70 Abs.1) und ein gesetzlich geregelter Katalog von Entscheidungsbefugnissen für den Ortsrat (§ 72 Abs.3) eingeführt. | HG Schmolke §§§ 80.041 | Zu- und Abgangsverkehr | | | LB 1) Aus § 3 Abs.5 Nr.3 BImSchG, wonach öffentliche Verkehrswege von den immissionsschutzrechtlichen Anlagen ausgenommen sind, ergibt sich vielmehr im Gegenschluß, daß Abstellplätze für Fahrzeuge in Gewerbebetrieben einschließlich privater Zu- und Abfahrten und die durch bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen entstehenden Immissionen dem Betrieb als solchem zuzurechnen sind (S.13). | LB 2) Bei der Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze ist auf den normal empfindenden Menschen abzustellen und bei Lärmbeeinträchtigungen nach Ortsüblichkeit, Stärke, Dauer, Zeit, Häufigkeit, Auffälligkeit usw des Lärms zu unterscheiden. Solange die nach § 48 BImSchG vorgesehenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen sind, ist bezüglich Lärmbelästigungen auf die gemäß § 66 Abs.2 BImSchG fortgeltende Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm und ergänzend auf die VDI-Richtlinie 2058 Bl.1 zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft auch für nicht genehmigungspflichtige Anlagen abzustellen (S.15). | LB 3) Die Nachtzeit beginnt um 22.00 und endet um 6.00 Uhr (S.19). §§§ 80.042 | Wahlrecht | | | 1) Das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten im Sinne des Schulmitbestimmungsgesetzes ist rechtsgeschäftlich nicht übertragbar und nicht durch Stellvertretung ausübbar. | 2) Der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Schulkindes gehört nicht neben der Mutter zum Kreis der Erziehungsberechtigten im Sinne des Schulmitbestimmungsgesetzes. | LF: Nehmen die sorgeberechtigten Eltern oder ein allein sorgeberechtigter Elternteil die Erziehung des Kindes selbst wahr und sind dritte Personen an der Erziehung lediglich gleichzeitig mitbeteiligt, zB der Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder die im Haushalt lebenden Großeltern oder ein Stiefvater, so verbleibt die Erziehungsberechtigung iS des Schulmitbestimmungsgesetzes allein bei den Eltern bzw dem sorgeberechtigten Elternteil, also bei den Personen, denen die Erziehung des Kindes als natürliches Recht zusteht. §§§ 80.043 | Freibetrag | | | Die Regelung der Tz.23.2.3 S.2 BAFÖGVwV, wonach der Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden iS des § 23 Abs.1 Nr.2 BAFÖG für ihn nicht in Betracht kommt, wenn der Ehegatte des Auszubildenden selbst in einer Ausbildung steht, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften entsprechend gefördert werden kann, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar (vgl BVerwG, Urt vom 17.07.80 - BVerwG 5_C_63.78 -); dies gilt erst recht in den Fällen, in denen der selbst in der Ausbildung stehende Ehegatte wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer keine Ausbildungsförderung erhält. §§§ 80.044 | Tierkörperbeseitigungsanstalt | | | 1) Einen zur Antragstellung im Normenkontrollverfahren berechtigenden Nachteil erleidet, wer durch eine mittelbar normbewirkte oder absehbar normbedingte, aus seiner verständlichen Sicht nachteilige Veränderung eines Zustandes betroffen wird, auf dessen Aufrechterhaltung er einen Rechtsanspruch haben kann (Bestätigung des Urteils vom 28.10.77 - 2_N_3/77 -, SKZ_77,331 = DÖV_78,215 = BauR_78,286 = BRS_32_Nr.20). | 2) Diese Voraussetzung ist bei einem Bebauungsplan nicht nur erfüllt, wenn der Antragsteller unter Berufung auf dessen Unwirksamkeit einen auf seine Festsetzungen gestützten Verwaltungsakt im Klageweg zu Fall bringen könnte (Urteil vom 27.04.79 - 2_N_12/77 -), sondern auch dann zu bejahen, wenn er durch den Bau verletzend in einem Interesse betroffen wird beziehungsweise in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplanes als privates Interesse des Antragstellers berücksichtigt werden mußte (Anschluß an BVerwG, BauR_80,36 BRS_35_Nr.24 = DÖV_80,217 = DVBl_80,233 = NJW_80,1061). | 3) Der Betreiber einer umgebungsbelastenden Anlage kann in der Regel verlangen, daß sein Interesse, von künftigen emmissionsmindernden Auflagen verschont zu bleiben, bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Baugebiets in der Umgebung seines Betriebes als "Erfordernis der Wirtschaft" berücksichtigt wird. | 4) Die Ausweisung eines Wohngebiets in einer Entfernung von nur etwa 600 qm von einer Tierkörperbeseitigungsanstalt und Tierköperverwertungsanstalt verstößt nur dann nicht gegen den Grundsatz, ihrem Wesen nach umgebungsbelastende Nutzungsbereiche und Wohngebiete möglichst angemessen voneinander zu trennen, wenn für dessen Durchbrechung überzeugende Gründe sprechen. | 5) Der Bebauungsplan "Am Schloßberg" der Stadt Wadern vom 15.04.77 ist nichtig. §§§ 80.045 | Hochschullehrer | | | 1) Ein Entgelt für hauptamtliche Tätigkeit über die gesetzliche Besoldung hinaus widerspricht - auch in der Form, daß Aufgaben des Hauptamtes als Nebentätigkeit mit eigener Vergütung ausgestaltet werden - an sich dem Besoldungsrecht. | 2) Zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von § 79 SBG. | 3) Nach geltendem Recht sind Weisungsbefugnis und ärtzliche Verantwortlichkeit im Bereich der saarländischen Universitätskliniken so ausgestaltet, daß sie in der Person des Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektors konzentriert sind. | 4) Die Rechtsstellung eines in Forschung und Lehre freien beamteten Hochschullehrers und beamtenrechtliche Weisungsabhängigkeit im Bereich der Erfüllung staatlicher Aufgaben der Hochschule schließen einander nicht aus. | 5) Weisungen, die die Krankenversorgung betreffen, müssen auf den durch Art.5 Abs.3 GG geschützten Freiheitsbereich der Hochschule Rücksicht nehmen. §§§ 80.046 | Sachverständigenbestellung | | | LB 1) Das der Bestellungsbehörde in GewO § 36 eingeräumte Ermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des Verfahrens, das dem Nachweis der für die öffentliche Bestellung erforderlichen besonderen Sachkunde und persönlichen Eignung dient. | LB 2) Die Verlängerung einer befristeten Bestellung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Sachverständige zuvor seine Sachkunde von einem Fachgremium überprüfen läßt, dies insbesondere dann, wenn es im Verlaufe der bisherigen Bestellungszeit des Sachverständigen zu begründeten Beanstandungen an der Sachverständigentätigkeit gekommen ist. §§§ 80.047 | Dienstort | | | 1) Im Gegensatz zur Abordnung und Versetzung, die jeweilsg mit einem Dienststellenwechsel verbunden sind, beinhaltet die Umsetzung lediglich einen Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb deselben Dienststelle. | 2) Unter Dienstort ist die politische Gemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle bzw die Dienststellenteile befinden. | 3) Durch das Neugliederungsgesetz ging das Arbeitsverhältnis per legem von der Gemeinde X auf die beklagte Stadt über. | * * * T-80-04 | Versetzung - Abordnung | S.75 "...Während unter Versetzung die Zuweisung einer für die Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, bedeutet die Abordnung die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. ..." ... "Im Gegensatz zur Abordnung und Versetzung, die jeweils mit einem Dienststellenwechsel verbunden sind, beinhaltet die Umsetzung lediglich einen Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb deselben Dienststelle. ..." Auszug aus ArbG Saarb U, 31.10.80, - 1_Ca_110/80 -, SKZ_81,73, 75 | Auszug aus ArbG Saarb, U, 31.10.80, - 1_Ca_110/80 -, SKZ_81,73, 75 * * * T-80-05 | Dienstort | S.75 "Unter Dienstort ist die politische Gemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle bzw die Dienststellenteile befinden." Auszug aus ArbG Saarb U, 31.10.80, - 1_Ca_110/80 -, SKZ_81,73, 75 * * * T-80-06 | Neugliederungsgesetz | S.76 "... Durch das Neugliederungsgesetz ging das Arbeitsverhältnis per legem von der Gemeinde Be... auf die beklagte Stadt über." Auszug aus ArbG Saarb U, 31.10.80, - 1_Ca_110/80 -, SKZ_81,73, 76 * * * T-80-07 | anderweitige Verwendung | S.75 "Allerdings ist die anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle dann gemäß § 80 Abs.1b Nr.5 SPersVG mitbestimmungspflichtig, wenn sie für eine Dauer vom mehr als 3 Monaten erfolgt, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist. ..." Auszug aus ArbG Saarb U, 31.10.80, - 1_Ca_110/80 -, SKZ_81,73, 75 * * * §§§ 80.048 | Gemeindesatzung | | | Mangels einer landesgesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO können im Saarland auf § 12 KSVG beruhende Satzungen der Gemeinde nicht zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden. * * * A-80-02 | überholt (Gesetzesänderung) | | Seit dem 11.12.87 überholt durch § 16 AGVwGO (vgl Lehné, Saarländisches Kommunalrecht, 2.Auflage, § 12 Anm.1.3). Nach dieser Vorschrift entscheidet das OVG im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz stehen. | HG Schmolke §§§ 80.049 | Unterirdische Anlage | | | 1) Hält ein Gebäude nicht den vorgeschriebenen Grenzabstand ein, so ist die dafür erteilte Baugenehmigung auf die Klage des Grenznachbarn hin aufzuheben, ohne daß es darauf ankommt, ob ihn die Anlage tatsächlich beeinträchtigt. | 2) Auch unterirdische Anlagen sind - mit Ausnahme unterirdischer Schutzräume - im Bauwich grundsätzlich unzulässig. | 3) Eine Garage, die dergestalt in einen Hang hineingebaut ist, daß zwar die Rückwand, ein Teil der Seitenwände und das Dach, nicht aber die Vorderfront im Erdboden verschwindet, ist keine unterirdische Anlage und kann daher nicht ausnahmsweise gemäß § 7 Abs.6 LBO im Bauwich zugelassen werden. §§§ 80.050 | PKW-Garage | | | 1) Garagen für Personenkraftwagen begegnen auch in ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebieten keinerlei städtebaulichen Bedenken; sie gehören dort angesichts des heutigen Standes der Motorisierung zur "Normalausstattung", wobei die Zuordnung von vier Garagen zu einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen angesichts der Tatsache, daß die Ausrüstung einer Familie mit mehr als einem Fahrzeug durchaus keine Seltenheit mehr ist, nicht den durch die vorgegebene Nutzung der Umgebung gezogenen Rahmen sprengt. | 2) Die Vorschrift des § 67 Abs.9 LBO, wonach Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört, ist nachbarschützend (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, vgl Urteil vom 30.11.79, - 2_R_70/79 und 2_R_86/79 -, SKZ_80,l99 ). | 3) Danach zumutbar sind auch in ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebiete solche Belästigungen durch die bestimmungsgemäße Nutzung von Garagen, die dort von ihrer Art nach üblichen Fahrzeugen ausgehen und nach Dauer und Häufigkeit nicht den Rahmen des Gewohnten sprengen. §§§ 80.051 | Beurteilung | | | | 2) Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei Klagen wegen dienstlicher Beurteilung. | 3) Zum Bestimmtheitserfordernis für die Rechtsgrundlagen des Beurteilungswesens. | | | 6) Die Regelung der Beurteilungsrichtlinien, wonach eine vergleichende Wertung nicht nach Maßgabe des Amtes im funktionellen Sinne, sondern des Amtes im besoldungsrechtlichen Sinne erfolgt, ist nicht zu beanstanden. | 7) Für die Prüfung, ob die Behörde der Beurteilung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist vom Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auszugehen. §§§ 80.052 | Arbeiterwohnheim | | | 1) Fügt sich ein am Ortsrand geplantes Bauwerk nach der Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so ist das Vorhaben aus diesem Grund planungsrechtlich auch dann unzulässig, wenn man das Baugrundstück nicht mehr der bebauten Ortslage, sondern bereits dem Außenbereich zurechnet. | 2) Ein "Arbeiterwohnheim" mit gemeinsamen Aufenthaltsräumen und mehreren lediglich aus Küche, Bad und Schlafräumen bestehenden "Wohneinheiten" fügt sich wegen der unterschiedlichen Art des "Wohnens" nicht in eine Umgebung mit reiner Wohnbebauung ein. §§§ 80.053 | Wohnhaus | | | 1) Prüfungsgegenstand einer Nachbarklage ist die Baugenehmigung und nicht das, was angeblich davon abweichend gebaut werden soll; ob anderes zu gelten hat, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Baugenehmigung nur zum Schein eingeholt wurde, bleibt offen. | 2) Die Vorschriften über die notwendige wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks sind nicht nachbarschützend. | 3) Besteht zugunsten des Bauherrn ein unbeschränktes Wegerecht, so kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Baugenehmigung für die Erweiterung des auf dem herrschenden Grundstück vorhandenen Wohnhauses nicht mit der Behauptung zu Fall bringen, die Zuwegung werde künftig häufiger benutzt. §§§ 80.054 | Amateurfunkanlage | | | 1) Der Eigentümer eines Grundstückes, das nur in einem Eckpunkt an das Baugrundstück stößt, ist nicht "Nachbar" im Sinne der Bauwichbestimmungen und kann daher nicht die Einhaltung eines Grenzabstandes fordern. | 2) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß von einer Amateurfunkanlage bei ordnungsgemäßem Betrieb physikalische Einflüsse ausgehen, die in der Umgebung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen hervorrufen. §§§ 80.055 | Vor-+ Nachkommando | | | (Die Entscheidung bezieht sich auf die Satzung über die Unterhaltung eines Vor- und Nachkommandos in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 11.12.79.) | Auf Grund einer im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO vorgenommenen summarischen Überprüfung erscheint die Einführung eines Vor- und Nachkommandos bei der Abfallbeseitigung in der Landeshauptstadt Saarbrücken und die Erhebung von Gebühren für diese Veranstaltung rechtmäßig. | Eine eingehende Prüfung bleibt einem Klageverfahren vorbehalten. §§§ 80.056 | Verkehrslärmschutz | | | 1) Ob das Bundes-Immissionsschutzgesetz neben dem Bundesfernstraßengesetz selbständige Ansprüche auf Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen verleiht, bleibt offen. | 2) Eine Gemeinde kann solche mit der Rechtsordnung nicht in Einklang stehende Maßnahmen der Fachplanung abwehren, die ihre Planungshoheit beeinträchtigen. | 3) Ist ein Bebauungsplan bereits vollständig oder doch so weitgehend verwirklicht, daß ein Zwang zur Umplanung im Hinblick auf von einer Bundesfernstraße ausgehende Anspruch der planaufstellenden Gemeinde auf Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen. | 4) Ist nicht die Bundesfernstraße an ein Wohngebiet herangerückt, sondern dieses neben der bereits vorhandenen Verkehrsanlage ausgewiesen worden, so muß die Gemeinde die von der Straße ausgehende Lärmvorbelastung gegen sich gelten lassen. | 5) Für Wegeflächen und als "Lärmpuffer" zur Bundesfernstraße angelegte Grünstreifen können Lärmschutzmaßnahmen nicht gefordert werden. §§§ 80.057 | Straßenhöherstufung | | | 1) Werden durch die Änderung einer Bundesfernstraße - hier: Anlegung von Standspuren und Mittelstreifen, Verlängerung von Ein- und Ausfahrten, Aufstufung zur Bundesautobahn - die vorhandenen Geräuschbelästungen nicht erhöht, so können davon betroffene Grundstückseigentümer keine Lärmschutzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verlangen. | 2) Eine derartige Geräuschvorbelastung ist von ihnen auch im Rahmen der Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes hinzunehmen, sofern sie nicht bereits enteignend wirkt. | 3) Lärmpegel um 70 dB(A) bei Tag und 60 dB(A) bei Nacht liegen in aller Regel noch merklich unterhalb der Schwelle, jenseits derer Verkehrsgeräuscheeinwirkungen auf Wohngrundstücke als enteignender Eingriff gewertet werden können. §§§ 80.058 | Abgabenrückerstattung | | | 1) Bei der Verurteilung zur Erstattung zu Unrecht erhobener Kommunalabgaben sind Prozeßzinsen ab dem Tag des Eingangs der Klageschrift bei Gericht zu zahlen. | 2) Die prozessuale Möglichkeit, einen Rückerstattungsanspruch bereits vor Rechtskraft der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung geltend zu machen, besteht nur, wenn über Rückerstattungs- und Aufhebungsanspruch in einem einheitlichen Verfahren entschieden wird. Die dies regelnde Bestimmung des § 113 Abs.1 S.2 u.3 VwGO läßt sich nicht analog auf den Fall anwenden, daß der Leistungsbescheid bereits im Vorverfahren aufgehoben worden und hiergegen Anfechtungsklage durch die Behörde erhoben ist. | 3) Die Rückerstattung bereits gezahlter Kommunalabgaben kann vor der rechtskräftigen Aufhebung des zugrunde liegenden Abgabenbescheides nur in einem einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt werden, in dem auch über die Anfechtung des Abgabenbescheides entschieden wird. * * * T-80-08 | Rückzahlungsanspruch: Rechtsgrundlage | S.100 "... Es kann auf sich beruhen, ob als Rechtsgrundlage für den erhobenen Zahlungsanspruch das Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs (hierzu grundlegend Bachhof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung (1951), S.98 ff) oder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl hierzu Wolff/Bachhof, Verwaltungsrecht I, 9.Auflage, § 54 II 2 j) herangezogen wird. In beider Hinsicht steht dem geltend gemachten Begehren entgegen, daß der Leistungsbescheid der Beklagten bezüglich des noch im Streit befindlichen Teiles der Beitragsforderung noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 10.12.80, - 3_R_26/80 -, SKZ_81,100, 100 | Auszug aus OVG Saarl, U, 10.12.80, - 3_R_26/80 -, SKZ_81,100, 100 * * * * * * T-80-09 | Rückzahlungsanspruch: taktisches Vorgehen | S.102 "... Die hier vertretene Ansicht stellt die Klägerin, die unter dem Druck der sofortigen Vollziehbarkeit des von ihr angefochtenen Leistungsbescheides den erhobenen Erschließungsbeitrag an die Beklage gezahlt hat, nicht rechtsschutzlos. Zur Vermeidung unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte wie im Falle ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung soll die Widerspruchsbehörde gemäß § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO nach der Einlegung des Widerspruchs die Vollziehung aussetzen; diese Regelung greift ein, solange über den Widerspruch nicht bestandskräftig entschieden ist. Auf diesem Wege läßt sich die Rechtsgrundlage für die geleistete Zahlung beseitigen; es bestünde ein Anspruch auf Rückgewähr völlig ungeachtet der Regelung des § 113 Abs.1 Sätze 2 und 3 VwGO. Gleiches gilt bezüglich der Möglichkeit, auf Grund von § 80 Abs.5 Satz 3 VwGO eine gerichtliche Anordnung der Vollzugsaufhebung zu erreichen. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 10.12.80, - 3_R_26/80 -, SKZ_81,100, 102 * * * * * * T-80-10 | Prozeßzinsen | S.100 "... Was den geltend gemachten Zinsanspruch betifft, ist zu berücksichtigen, daß nur die auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen §§ 236, 238 der Abgabenordnung vom 16.03.76 (BGBl.I_76,613, 1977 I S.269) - AO 1977 - eine Pflicht zur Zahlung von Prozeßzinsen vom Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht an rechtfertigen, während mit einer Analogie zu §§ 288, 291 BGB ein Zinsanspruch im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung über die Rechtshängigkeit in §§ 253 Abs.1, 261 Abs.1 ZPO einerseits und §§ 83 Abs.1, 90 Abs.1 VwGO andererseits erst ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte sich begründen lassen dürfte. Der Senat hält jedoch - ebenso wie das Verwaltungsgericht - wegen der gleichartigen Ausgestaltung der Regelungen über die Rechtshängigkeit in §§ 64, 66 FGO und der Ähnlichkeit des vorliegenden Falles mit Fällen von Steuerrückerstattung eine Ablehnung an die hierfür geltenden Regelungen der Abgabenordnung für näherliegend als ein Rückgriff auf die der Sache nach verfahrensrechtliche Bestimmung des § 291 BGB über die generelle Verweisung auf das Verfahrensrecht der ZPO in § 173 VwGO. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 10.12.80, - 3_R_26/80 -, SKZ_81,100, 100 * * * §§§ 80.059 | Bebauungsgenehmigung | | | 1) Mit der Klage auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung wird allein die bodenrechtliche Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens zur Prüfung gestellt. | 2) Ein Bebauungsplan, der nur etwa ein Dreißigstel des Gemeindegebiets erfaßt, vermag den erforderlichen Flächennutzungsplan nicht zu ersetzen (wie Urteil vom 26.10.79 - 2_N_1/79 -, BRS_35_Nr.17 = BauR_80,44 ). | Dringende Gründe zur Aufstellung eines Bebauungsplans ohne vorgängigen Flächennutzungsplan waren nur solche, die keinen Aufschub vertrugen. | 4) Trotz Fehlens solcher zwingenden Gründe kann ein vorzeitiger Bebauungsplan rechtswirksam sein, sofern diese Gründe "nicht richtig beurteilt" worden sind, was allerdings voraussetzt, daß sich der Satzungsgeber der grundsätzlichen Geltung des Gebots, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, sowie die Tatsache bewußt war, von der insoweit vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch zu machen (wie Urteil vom 29.02.80 - 2_R_82/79 -, SKZ_80,126 = BauR_80,441 ). | 5) Der Bebauungsplan "In der Talsbach" der ehemaligen Gemeinde Bliesdalheim vom 30.12.63 ist nichtig. 6) Die bebaute Ortslage endet in der Mehrzahl der Fälle mit dem letzten Gebäude, das noch in einem organischen städtebaulichen Zusammenhang mit den übrigen den betreffenden Ortsteil bildenden Bauten steht. | 7) Die Ausweitung eines zusammenhängend bebauten Ortsteils durch die Bebauung angrenzender Außenbereichsgrundstücke stellt sich dann nicht als ein öffentliche Belange beeinträchtigender Vorgang der Zersiedlung dar, wenn sie in Richtung auf einen dem Ortsteil nahe vorgelagerten Siedlungssplitter zu geschieht und die dadurch eingeleitete, auf die Beseitigung dieser unerwünschten Siedlungsstruktur durch deren "Anbindung" abzielende Entwicklung nicht ausnahmsweise selbst oder wegen ihrer sonstigen Begleitumstände städtebaulich bedenklich erscheint. §§§ 80.060 | Ehrverletzende Äußerung | | | 1) Zur Verfolgung eines Begehrens, mit dem der Kläger den Widerruf und die Richtigstellung von Äußerungen beansprucht, die der Beklagte amtlich als Leiter einer Behörde aus Anlaß einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gemacht hat, ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben. | 2) Als Anspruchsgrundlage kommt der öffentlich-rechtliche allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. In dessen Rahmen ist der zu zivilrechtlichen Abwehranspruch gegenüber ehrverletzenden Äußerungen (§ 1004 BGB entsprechend) entwickelte Rechtsgrundsatz anzuwenden, daß das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten - hier des Beklagten in bezug auf das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich nicht mit einer Widerrufs- und Berichtigungsklage bekämpft werden kann. §§§ |
[ « ] | SörS - 1980 (31-60) | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2010
Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§