SörS | 2007 (8) | 211-240 |
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07.211 | Anhörungsrüge | |
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Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. | ||
§§§ |
07.212 | Architektenliste-Löschung | |
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls ist derjenige der letzten Behördenentscheidung; der mit der Löschung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungs- und europarechtlich unbedenklich. | ||
§§§ |
07.213 | Schizophrene Psychose | |
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Die Fahreignung ist zu verneinen, wenn bei dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber eine chronifizierte psychische Erkrankung (hier: schizophrene Psychose) besteht und es in deren Verlauf praktisch jederzeit zu akut-psychotischen Zuständen kommen kann. | ||
§§§ |
07.214 | Fußball-Fan-Durchsuchung | |
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2) Die Durchsuchung ist zumindest in aller Regel dem Bereich des so genannten Gefahrenverdachts zuzuordnen und stellt sich als Gefahrerforschungseingriff dar. | ||
3) Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs.1 Nr.1 PolG SL erforderlich aber auch ausreichend sind die aus einer hinreichend objektivierbaren Tatsachenbasis abgeleitete Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohung und die Nähe der von der Maßnahme betroffenen Person zu dieser Bedrohung, wobei die Einschreitschwelle umso niedriger liegen kann desto größer die Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohungen und desto höher die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter ist. | ||
4) Ist es bei vorausgegangenen Auswärtsspielen einer Fußballmannschaft zu Ausschreitungen gekommen, bei denen aus dem Bereich des Fan-Blocks der Gastmannschaft Leucht- beziehungsweise Signalmunition in Richtung auf andere Spielbesucher abgeschossen und Brandsätze auf Ordner geworfen wurden, und hat die Polizei belastbare Vorfeldinformationen dahin erhalten, dass bei einem weiteren Auswärtsspiel dieser Mannschaft durch so genannte unverdächtige Transporteure pyrotechnische Materialien - auch in der Unterwäsche verborgen - ins Stadion eingeschmuggelt und so genannten Problem-Fans ausgehändigt werden sollen, die sie dann zum Einsatz bringen, so ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Polizei auch Personen durchsucht, die den Kriterien der potentiellen Transporteure entsprechen. | ||
5) Ist nach nicht zu beanstandender Prognose der Polizei damit zu rechnen, dass es anlässlich eines bestimmten Fußballspiels zum Einsatz von Pyrotechnik und damit zur Bedrohung höchstrangiger Rechtsgüter kommen wird, und stellt sich eine Durchsuchung mittels Abtastens des bekleideten Körpers in Anbetracht der möglichen (geringen) Größe und der Beschaffenheit der Materialien, denen die Nachsuche in erster Linie gilt, nicht, jedenfalls nicht von Vornherein als eine gegenüber einer mit Entkleiden verbundenen Durchsuchung vergleichbar gut geeignetes milderes Mittel dar, so hält der Senat die Polizei im Grundsatz auch für befugt, mit Entkleiden verbundene Durchsuchungen auf Personen zu erstrecken, die dem auf der Grundlage entsprechender Vorfeldinformationen formulierten Profil der so genannten unverdächtigen Transportpersonen entsprechen. | ||
6) Allerdings bedarf es ausgehend von dem Umstand, dass sich allein nach den von der Natur der Sache her "unscharfen" Kriterien potentieller Transporteure zur Durchsuchung ausgewählte Personen aller Voraussicht nach zum deutlich überwiegenden Teil nach Abschluss der Maßnahme als harmlose Spielbesucher herausstellen, das heißt sich letztlich als Nichtstörer erweisen werden und eine mit Entkleiden verbundene Durchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellt, einer Vorgabe dahin, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein Entkleiden nur zu verlangen, wenn und soweit ein Abtasten kein eindeutiges Ergebnis erwarten lässt, und dass ein danach gerechtfertigtes Entkleiden in der Regel allenfalls bis zur Unterwäsche gehen darf und ein Freilegen des Intimbereichs nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen und dann unter größtmöglicher Schonung der Intimsphäre durchzuführen ist. | ||
§§§ |
07.215 | Erteilung einer Auskunft | |
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1) Die Verweisung eines bei einem Verwaltungsgericht gestellten isolierten Prozesskostenhilfeantrags an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht scheidet aus. | ||
2) Die Erteilung der Information ist nach dem IFG -wie auch die Ablehnung oder die beschränkte Erteilung der Information Verwaltungsakte darstellen- ersichtlich als (begünstigender) Verwaltungsakt ausgestaltet. Der Anspruch auf Informationserteilung richtet sich nach § 3 Abs.1 IFG und ist gegenüber derjenigen Behörde anzubringen, die zuständigkeitshalber im Besitz der gewünschten Informationen ist. | ||
§§§ |
07.216 | Dienstpostenübertragung | |
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Ist bei einer streitigen und noch nicht bestandskräftigen Dienstpostenübertragung die Beförderung des Stelleninhabers erst in etwa zwei Jahren beabsichtigt, so fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund (§ 123 Abs.1 VwGO) für das vorläufige Rechtsschutzbegehren, die Dienstpostenübertragung wieder aufzuheben und die Beförderung zu untersagen. | ||
§§§ |
07.217 | Wohngeld | |
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Zum Verhältnis von Wohngeldbewilligung und rückwirkender Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1.Januar 2005. | ||
§§§ |
07.218 | Anbau eines Pfandraumes | |
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1) Die Zustellung eines Widerspruchsbescheides mittels Einwurf-Einschreiben ist unzulässig. | ||
2) Der in einem Allgemeinen Wohngebiet lebende Nachbar kann sich zur Abwehr der Erweiterung eines Lebensmittelmarktes in einem Gebiet nach § 34 Abs.1 BauGB nur auf das Gebot der Rücksichtnahme stützen. Die objektive Rechtmäßigkeit des Vorhabens spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. | ||
§§§ |
07.219 | Grenzbebauung-Anbau | |
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1) Hat sich während einer Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten das Baurecht geändert, so ist für die Entscheidung des Gerichts auf die für den Bauherrn günstigste Rechtslage abzustellen. | ||
2) Die Neufassung des Abstandsflächenrechts im Saarland durch die seit dem 1.Juni 2004 geltende Fassung der Landesbauordnung (LBO 2004) hat die Pflicht zum deckungsgleichen Anbau bei der Errichtung eines Grenzgebäudes an ein bereits bestehendes grenzständiges Gebäude entfallen lassen. Die Bautiefe und die Höhe des Vorhabens richten sich daher nicht mehr nach dem auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäude, sondern allein nach dem bauplanungsrechtlich zulässigen Maß der baulichen Nutzung. | ||
LB 3) Gestalterische Anforderungen bestehen sowohl bauordnungsrechtlich (§ 3 LBO 2004) als auch bauplanungsrechtlich (§ 34 Abs.1 BauGB - Ortsbild -) allein im öffentlichen und nicht im Nachbarinteresse. Auf die Frage, ob der Wintergarten gestalterisch passt oder nicht, kommt es deshalb nicht an. | ||
§§§ |
07.220 | Beihilfe-Vererblichkeit | |
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1) Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Beihilfeansprüche nicht vererblich sind und Angehörige, die nicht unter § 18 Abs.1 BhVO fallen (das sind der Ehegatte und die Kinder eines Beihilfeberechtigten), solche Ansprüche nur geltend machen können, wenn das ererbte Nachlassvermögen zur Begleichung offener Rechnungen nicht ausreicht. | ||
LB 2) Die Beihilfe ergänzt nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption die Alimentation des Beamten also nur in einer besonderen, von dem Beamten konkret geltend zu machenden Bedarfssituation, wobei die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen auch nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang fordert. Werden diese im Wesentlichen bedürfnisbezogen zu rechtfertigenden Anspruchsunterschiede in den Blick genommen, so kann dem saarländischen Verordnungsgeber keineswegs entgegengehalten werden, er habe durch die mit der Regelung des § 18 BhVO in Bezug auf Hinterbliebene konkretisierte Fürsorgepflicht von dem ihm zukommenden Regelungsermessen keinen sachgerechten Gebrauch gemacht. | ||
§§§ |
07.221 | Streitwert-Abrissgenehmigung | |
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1) Zur Rechtsnatur des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. | ||
2) Zum Streitwert für einen Verwaltungsrechtsstreit betreffend Erteilung einer Genehmigung zum Abriss eines denkmalgeschützten Hauses. | ||
§§§ |
07.222 | Syrien-Makthumin | |
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Bleiben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr weiter aufklärbare Zweifel an der Behauptung der Antragsteller, dass ihre inzwischen verstorbenen Vorfahren väterlicherseits aus Syrien stammen, zumindest ihr Geburts- und Aufenthaltsort unbekannt ist, und kommt die ernsthafte Möglichkeit in Betracht, dass diese Vorfahren in der heutigen Türkei geboren wurden und dort lebten und die türkische Staatsangehörigkeit besaßen, muss im Hinblick darauf, dass das türkische Staatsangehörigkeitsrecht dem Abstammungsprinzip und dem Vater folgt und der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit keiner Form unterliegt, mithin auch zeugenbeweislich geführt werden kann, dem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.4 AufenthG der Erfolg versagt bleibt. | ||
§§§ |
07.223 | Zuständigkeitswechsel | |
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Das Verlangen eines Jugendhilfeträgers auf (umfängliche) Einsicht in die Leistungsakten des zuvor zuständigen Jugendhilfeträgers zur Feststellung des Zuständigkeitswechsels und der Entscheidung über das Ob sowie gegebenenfalls die Art und Weise der Fortsetzung der Hilfe stellt keine Pfhichtwidrigkeit im Sinne des § 89c Abs.2 SGB VIII dar. | ||
§§§ |
07.224 | Prozesskostenhilfe | |
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Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage ist in Fällen, in denen eine Beweisaufnahme in Betracht kommt, dann mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu vereinbaren, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Raum stehende Beweisaufnahme zum Nachteil des die Prozesskostenhilfe begehrenden Beteiligten ausfallen wird. | ||
§§§ |
07.225 | Erneute Trunkenheitsfahrt | |
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1) Aufgrund des europarechtlichen Anwendungsvorrangs des Anerkennungsprinzips des Art.1 Abs.2 Richtlinie 91/439/EWG besteht für die deutschen Fahrerlaubnisbehörden grundsätzlich keine Handhabe, einer nach Ablauf einer in Deutschland wegen bestehender Eignungszweifel angeordneten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis allein wegen des Fortbestehens bzw. des Wiederauflebens dieser Zweifel die Berechtigungswirkung abzusprechen. | ||
2) Fällt der Betreffende aber nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis erneut verkehrsrechtlich relevant auf und ist dieser Anlassfall von einem selbständigen Gewicht, kann auch die "Vorgeschichte" erläuternd herangezogen werden (siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 11.09.2006, 10 B 10734/06 und vom 15.08.2005, 7 B 11021/05, jeweils zitiert nach Juris). | ||
3) hier: erneute Trunkenheitsfahrt mit 1,08 Promille hat selbständiges Gewicht. | ||
§§§ |
07.226 | Prozesskostenvorschuss | |
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Der aus den §§ 1360a Abs.4, 1610 BGB abgeleitete Anspruch eines Minderjährigen auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses seitens der Unterhaltsverpflichteten geht prinzipiell dem Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Der Anspruch auf Prozesskostenzuschuss setzt voraus, dass es sich bei der Prozessführung um eine persönliche Angelegenheit von Bedeutung beziehungsweise Wichtigkeit für den Unterhaltsberechtigten handelt und ein leistungsfähiger und Ieistungswilliger Unterhaltsverpflichteter beziehungsweise leistungsfähige und Ieistungswillige Unterhaltsverpflichtete billigerweise in Anspruch genommen werden können. Einen realisierbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Unterhaltsverpflichteten hat der Minderjährige unter dem Blickwinkel der Leistungsfähigkeit dann nicht, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für ein sie betreffendes Gerichtsverfahren gleichen Streitwertes Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Raten beanspruchen könnten. | ||
§§§ |
07.227 | Bestattungskosten-Erstattung | |
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1) § 26 Abs.1 Satz 2 BestattG Saarland, wonach die Bestattungspflicht bei einer Mehrheit von bestattungspflichtigen Personen der jeweils älteren Person auferlegt wird, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. | ||
2) § 26 Abs.2 BestattG Saarland trifft für den Fall der Ersatzvornahme der Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt; für einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- oder Verwaltungsvollstreckungsrechts ist daher kein Raum. | ||
3) Bei der Anforderung von Bestattungskosten nach § 26 Abs.2 BestattG Saarland ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt; die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles. | ||
4) Nach § 74 SGB XII werden die Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Leitbild dieser Regelung schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann. | ||
§§§ |
07.228 | Abgelehnter Asylbewerber | |
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1) Von der Sperrwirkung des § 10 Abs.3 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber nach Satz 3 der Vorschrift nicht erfasste Ansprüche bestehen nur in den Fällen, in denen die Erteilung des Aufenthaltstitels in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgeschrieben ist. Das Vorliegen einer Ermessensreduzierung "auf Null" in den Fällen, in denen das Aufenthaltsrecht die Erteilung eines Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, genügt hingegen nicht zur Bejahung eines solchen "Anspruchs" im Sinne des § 10 Abs.3 Satz 3 AufenthG. | ||
2) Nach § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis dem "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen" - unter anderem - nur "zur Ausübung der Personensorge" zu erteilen. Diese Nachzugsbewilligung setzt aber voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§ 1626 BGB) tatsächlich ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt. | ||
3) Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art.103 Abs.1 GG, § 108 Abs.2 VwGO) beziehungsweise der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) durch die Ablehnung in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisanträge schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. | ||
4) Ob die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist nicht dem Verfahrensrecht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. | ||
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