RsprS SBG § 9 (1)
  [ ][  ‹  ][ O ][ Abk ][ I ][ U ][ » ]
zu § 9   SBG (1)

Auswahlverfahren

    1. Stellenausschreibung

  1. Der Dienstherr entscheidet nach seinem im wesentlichen nur durch das Willkürverbot beschränkten Ermessen, ob er nach Ablauf der in einer Stellenausschreibung bestimmten Frist eingegangene Bewerbungen berücksichtigt oder nicht. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  2. Es ist mit der Pflicht zur Bestenauslese unvereinbar, nach einer allgemein gehaltenen Stellenausschreibung lediglich solche Beamte für einen Aufstieg in Betracht zu ziehen, die bei einer bestimmten Dienststelle Dienst tun. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  3. Eine Verletzung der Stellenausschreibungspflicht berührt nicht die Rechtsposition desjenigen Beamten, der seine Beförderungschance trotzdem hat wahrnehmen können. (vgl OVG Saarl, B, 29.10.86, - 3_W_922/86 - Stellenausschreibungspflicht - SKZ_87,141/30 (L) = DNr.86.076

  4. Zur Beachtung der Ausschreibungsgrundsätze bei der Wahl zum hauptamtlichen Beigeordneten einer saarländischen Stadt. (vgl VG Saarl, U, 10.11.70, - 3_K_101/70 - Beigeordnetenausschreibung - DVBl_71,220 -222 = vgl auch SKZ_77,310 -312 JBl_Saar_6 = DNr.70.014

  5. § 54 KSVG legt nur die gesetzlichen Mindestanforderungen fest. Es bleibt der Gemeinde unbenommen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung eine darüber hinausgehende Qualifikation zu verlangen. Das Wahlorgan ist dann aber an die selbstgewählten Bewerberbedingungen der Ausschreibung gebunden. (vgl VG Saarl, U, 10.11.70, - 3_K_101/70 - Beigeordnetenausschreibung - DVBl_71,220 -222 = vgl auch SKZ_77,310 -312 JBl_Saar_6 = DNr.70.014

  6. Z-111 Ausschreibung

    "... Inwieweit eine Bindung der für die Stellenbesetzung zuständigen Stelle an die Ausschreibung gegeben ist, ist nicht abschließend geklärt. So wird eine Bindung dahin gehend, daß nur innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden dürfen, verneint (vg. ua HessVGH in DVBl.55,331 ). Andererseits ist eine Bindung an Besoldungsangaben in der Ausschreibung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Zusicherung bejaht worden (vgl OVG Lüneburg in NDR 1954, 635). Weiterhin ist im Beamtenrecht anerkannt, daß eine unter Verstoß gegen die gesetzlich verlangte Ausschreibung vorgenommene Stellenbesetzung nicht die Unwirksamkeit der entsprechenden Ernennung begründet (vgl ua Fischbach aaO, § 8 Anm.III; Plog-Wiedow aaO, § 8 Rdnr.20 ). Jedenfalls wird weitgehend eine Selbstbindung der Behörde verneint und der ordnende Charakter der Ausschreibung hervorgehoben (vgl Juncker-Barth aaO, § 9 Abm.8; OVG Koblenz AS_9,291 ). Dementsprechend hat das OVG des Saarlandes zu der hier zu entscheidenden Frage eine Bindung des Wahlorgans an Ausschreibungsbedingungen in bezug auf besondere von den Bewerbern zu erfüllende sachliche Voraussetzungen in den - allerdings nicht tragenden - Gründen des Urteils vom 07.06.63 - 2_R_77/62 - ausgehend von der damaligen Rechtslage (§§ 48a Abs.2 S.1, 52 GO) die Auffassung vertreten, das Abweichen von Ausschreibungsbedingungen stelle sich nicht als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften (§§ 52 GO, 49 Abs.1 KWG) dar. Dieser Auffassung konnte jedenfalls für die jetztige Rechtslage nicht gefolgt werden. Nach der Auffassung der Kammer mußte von entscheidender Bedeutung sein, daß den gesetzlich vorgeschriebene Ausschreibung vor allem Art.33 Abs.2 GG Rechnung trägt (vgl ua Plog-Wiedow aaO, § 8 Rdnr.1) und das darin festgelegte sachliche Ausleseprinzip, nach dem sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern richten soll, verfahrensrechtlich ergänzt (vgl idS OVG Koblenz AS_9,291 ). Die Stellenausschreibung soll in dieser Sicht nicht nur jedem ermöglichen, sich zu bewerben, sondern soll auch alle, die es angeht und die sich zu dem ausgeschriebenen Amt berufen fühlen, dazu anhalten, ihre Bewerbung vorzulegen. Demnach schafft die Ausschreibung die Grundlage für eine objektive Personalauslese aus einem möglichst großen Kreis von Bewerbern (vgl ua Plog-Wiedow aaO, § 8 Rdnr.2 ). Dabei kommt der Ausschreibung angesichts der naturgemäß gegebenen, im Rahmen der Gesetze zulässigen politischen Beeinflussung der Berufung der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten gerade in diesem Bereich besondere Bedeutung zu; denn sie will eine Vielzahl von Bewerbungen veranlassen, die es dem Wahlorgan trotz der politischen Beeinflussung ermöglichen soll, dem Ausleseprinzip des Art.33 Abs.2 GG (§ 9 Abs.1 SBG) Rechnung zu tragen. Ist damit Sinn und Zweck der Ausschreibung nach § 68 Abs.1 GemO und die wesentliche Bedeutung dieser Vorschrift für das Wahlverfahren aufgezeigt, die es nicht zuläßt, ihr im Prinzip nur ordnende Funktion zuzusprechen, so folgt hieraus notwendig die Bindung des Wahlorgans an Bewerbungsbedingungen der Ausschreibung, die den Bewerberkreis erheblich beeinflussen; denn durch derartige Bedingungen wird der Bewerberkreis beschränkt. Diese Beschränkung des Bewerberkreises ist unschädlich, wenn sich die Auswahlentscheidung nach den Bewerbungsbedingungen richtet. Wird indes bei der Auswahl von diesen Bedingungen abgewichen und ein Bewerber gewählt, der die Bedingungen nicht erfüllt, so führt dies geradezu zu dem Gegenteil des mit der Ausschreibung bezweckten Erfolgs. Es wird dann nämlich ein Bewerber aus einem Personenkreis gewählt, der durch die Ausschreibung infolge der darin mitgeteilten besonderen Bewerbungsvoraussetzungen gerade von der Bewerbung abgehalten wurde. Daß ein derartiges Verfahren im Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 68 Abs.1 GemO steht und die Chance auf gleichen Zugang zu den in Rede stehenden Ämtern vernichtet, bedarf keiner weiteren Ausführungen. ..." (vgl VG Saarl, U, 10.11.70, - 3_K_101/70- DVBl_71,220, S.221 = SörS-DNr.70.014

    Z-112 Festlegung der Bewerbungsbedingungen

    "... Insoweit konnte auf sich beruhen, ob die Festlegung besonderer Bewerbungsbedingungen als Inhalt einer Ausschreibung nicht ohnehin dem Wahlorgan obliegt, dem die Wahlentscheidung zusteht (§ 33 Nr.5 GemO), zumal diese Festlegung angesichts ihrer erheblichen Bedeutung für das Wahlverfahren kaum den Geschäften der laufenden Verwaltung zugerechnet werden kann. Denn unabhängig davon, ob die Ausschreibung durch den (Ober-) Bürgermeister oder den Rat inhaltlich festgelegt wurde, geht die Bindung des Rats an die in Rede stehenden Bewerbungsbedingungen mangels Rechtsansprüchen von Wahlbewerbern allein auf Grund ihrer Bewerbung keinesfalls so weit, daß die Wahlentscheidung unter den eingegangenen, den Bedingungen entsprechenden Bewerbungen getroffen werden müßte. Vielmehr kann das Wahlorgan von einer Entscheidung absehen und eine neue Ausschreibung mit anderen oder ohne besondere von den Bewerbern zu erfüllende Bedingungen veranlassen. Auf Grund dieser neuen Ausschreibung kann dann eine von den ursprünglichen Bewerbungsbedingungen unabhängige Wahlentscheidung getroffen werden. Allein diese Betrachtung wird dem Verständnis des § 68 Abs.1 GemO in verfassungsrechtlicher Sicht gerecht. ..." (vgl VG Saarl, U, 10.11.70, - 3_K_101/70- DVBl.71,220, S.222 = SörS-DNr.70.014

  7. Die personalvertretungsrechtliche Zustimmungsverweigerung zu einer vom Dienstherrn beabsichtigten Dienstpostenbesetzung kann zulässiger Weise dazu führen, dass der Dienstherr an seiner ursprünglichen Absicht nicht mehr festhält und einem anderen Bewerber den Vorzug gibt. (vgl OVG Saarl, B, 16.05.03, - 1_Q_2/02 - Beförderung-Schadensersatz - SKZ_03,197/26 (L) )

  8. §§§

  9. Zur Ausschreibung nach dem Landesgleichstellungsgesetzes

    1. vgl zur Ausschreibungspflicht § 10 Abs.1 LGG

    2. zur Ausschreibung mit verringerter Arbeitszeit § 10 Abs.3 LGG

    3. zur den inhaltlichen Anforderungen einer Stellenausschreibung (Anforderungsprofil) vgl § 10 Abs.4 LGG

    4. zur Aufforderung an Frauen sich zu bewerben vgl § 10 Abs.5 S.1 LGG

    5. zur Hinweispflicht auf das Bestehen eines Frauenförderplanes vgl § 10 Abs.5 S.2 LGG

    6. zur Hinweispflicht auf Teilzeitarbeit und flexible Arbeitszeitgestaltung vgl § 10 Abs.5 S.3 LGG

    §§§

    2. Vorstellungsgespräch

  10. Es begegnet keinen Bedenken, wenn bei der Einstellung von Beamtenanwärtern im Rahmen der Leistungsbeurteilung (Bestenprinzip) neben einer aus bestimmten Zeugnisnoten und Testnoten (Eingungsprüfung) gebildeter Gesamtnote als weitere Auswahlkomponente der Eindruck eines Vorstellungsgespräches zugrunde gelegt wird. (vgl OVG Saarl, E, 27.11.91, - 1_W_108/91 - Vorstellungsgespräch - SKZ_92,131 -133 = SKZ_92,114/51 (L) = DNr.91.182

  11. Findet das Vorstellungsgespräch vor einem Gremium statt, das selbst nicht mit der Auswahlentscheidung befaßt ist, so muß gewährleistet sein, daß das über die Auswahl entscheidende Organ (hier: Kreistag) über den Eindruck, den die einzelnen Bewerber bei dem Vorstellungsgespräch gemacht haben, unterrichtet wird, und zwar mit der Möglichkeit, bei Bedarf auf Befragen hin auch eine Plausibilisierung der Einstufung zu erlangen. (vgl OVG Saarl, E, 27.11.91, - 1_W_108/91 - Vorstellungsgespräch - SKZ_92,131 -133 = SKZ_92,114/51 (L) = DNr.91.182

  12. §§§

    3. Leistungsprinzip

  13. Bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, der Bestimmung der Kriterien für eine Auswahlentscheidung und bei dieser Entscheidung selbst steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zu. (vgl OVG Saarl, B, 26.08.86, - 3_W_924/86 - Bewerberverfahrensanspruch - SKZ_87,141/28 (L) = DNr.86.060

  14. Grundlage für eine nach dem Leistungsprinzip zu treffende Auswahl unter mehreren Bewerbern bilden in erster Linie deren dienstliche Beurteilungen. (vgl OVG Saarl, B, 05.11.86, - 3_W_1045/86 - Bewerberauswahl - SKZ_87,141/31 (L) = DNr.86.078

  15. Der Überschreitung einer Notengrenze (vorliegend von "gut" - 12 Punkte - zu "sehr gut" - 13 Punkte gemäß § 14 Abs.4 SLVO) muß bei einem Leistungsvergleich im Regelfall entscheidendes Gewicht beigemessen werden. (vgl OVG Saarl, E, 01.08.91, - 1_W_70/91 - Notengrenzeüberschreitung - SKZ_92,113/49 (L) = DNr.91.105

  16. Es wird daran festgehalten, daß der Überschreitung einer Notenstufe im Rahmen des Leistungsvergleichs im Regelfall entscheidendes Gewicht beizumessen ist. (vgl OVG Saarl, E, 27.02.92, - 1_W_124/91 - Stellenausschreibung - SKZ_92,245/36 (L) = DNr.92.040

  17. Neben förmlichen dienstlichen Beurteilungen haben auch Besetzungsberichte oder Besetzungsvorschläge des unmittelbaren Dienstvorgesetzten maßgebliche Bedeutung für die Auswahlentscheidung. (vgl OVG Saarl, B, 31.01.97, - 1_W_43/96 - Besetzungsbericht - SKZ_98,274/32 (L) = ZBR:_97,297 (L) = DNr.97.006

  18. Die Einschätzung, eine Gesamtnote von "sehr gut untere Grenze -" stelle keine ganz herausragende Leistung dar, kann im Einzelfall sachwidrig sein. (vgl OVG Saarl, B, 09.03.94, - 1_W_105/93 - Mindestbeförderungsfrist - SKZ_94,258/44 (L) = DNr.94.031

  19. In einem solchen Fall ist über die Ausnahmefrage unter hinreichender Gewichtung des Leistungsprinzips, aber auch unter Würdigung der erheblichen Besonderheiten des Falles neu zu befinden. (vgl OVG Saarl, B, 09.03.94, - 1_W_105/93 - Mindestbeförderungsfrist - SKZ_94,258/44 (L) = DNr.94.031

  20. Das höhere Dienstalter kann nicht dadurch zu einen Eignungsmerkmal gemacht werden, daß aus ihm unbesehen - indiziell auf eine größere Erfahrung im ausgeübten Amt geschlossen wird mit der Folge, daß das höhere Dienstalter einen Notenvorsprung (Punktvorsprung) bei der dienstlichen Beurteilung kompensiert. (vgl OVG Saarl, B, 23.07.92, - 1_W_39/92 - Auswahlpraxis - SKZ_93,106/37 (L) = DNr.92.117

  21. Inwieweit der Dienstherr im Rahmen ergänzender Auswahlerwägungen den zeitlichen Rahmen des auf die Leistungsentwicklung bezogenen Vergleichs festlegt, ist seinem an sachgerechten Erwägungen auszurichtenden pflichtgemäßen Ermessen überlassen. (vgl OVG Saarl, B, 22.03.99, - 1_V_8/99 - Dienstpostenbewertung - SKZ_99,278/29 (L) = DNr.99.062

  22. Eine Auswahlpraxis, die bei ein- und derselben "Beförderungsrunde" die dem Eignungs- und Befähigungsvergleich zugrundeliegende Leistungsentwicklung nur im Verhältnis zwischen zwei von mehreren Bewerbern und zudem dem Rangdienstalter nachrangig berücksichtigt, erscheint angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Leistungsgrundsatzes nicht sachgerecht. (vgl OVG Saarl, B, 23.07.92, - 1_W_39/92 - Auswahlpraxis - SKZ_93,106/37 (L) = DNr.92.117

  23. Ein einmaliges Abweichen von einer grundsätzlich praktizierten Regelung kann keinen Anspruch auf Gleichbehandlung auslösen. (vgl OVG Saarl, B, 19.09.00, - 1_Q_37/99 - Gleichbehandlung - SKZ_01,105/18 (L) =00.248)

  24. Ämterpatronage

  25. Zum Verschuldensnachweis bei parteipolitischer Ämterpatronage. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  26. §§§

    4. Zugang zu öffentlichem Amt

  27. Siehe die Rechtssprechung zu Art.33 Abs.2 GG.

  28. §§§

    5. Beförderung

  29. Ohne sachlichen Grund darf nicht von einer jahrelangen Beförderungspraxis abgewichen werden. (vgl OVG Saarl, U, 15.07.93, - 1_R_59/91 - Schadenersatzklage - SKZ_94,111/45 (L) = DNr.93.122

  30. Das Auswahlkriterium "letzte Beförderungsmöglichkeit vor Eingreifen der Altersbeförderungssperrfrist" ist sachgerecht. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_W_6/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,104/15 (L) = DNr.00.209

  31. Aus der Wahrnehmung höherwertiger Funktionen kann der Beamte keinen Anspruch auf höhere Besoldung herleiten (stRspr). (vgl OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 - Technischer Oberlehrer - AS_20,130 -140 = Juris = SörS-Nr.85.085)

  32. Die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben vermittelt einem Beamten keinen Beförderungsanspruch. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_R_14/92 - Höherwertige Dienstaufgaben - SKZ_93,276/39 (L) = DNr.93.101

  33. Die in einem Vergleich gegebene Beförderungszusage gegenüber einem bestimmten Beamten kann sich nicht darüber hinwegsetzen, dass unmittelbar beförderungsbezogene Personalentscheidungen sich am Leistungsprinzip zu orientieren haben, so dass nicht zum Zuge gekommene und am Vergleich nicht beteiligte Bewerber die getroffene Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen lassen können. (vgl OVG Saarl, B, 14.10.99, - 1_V_21/99 - Beförderungszusage - SKZ_00,98/31 (L) = DNr.99.223

  34. Einem Unterschied in der Bewertungsstufe des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Konkurrenten (Notensprung) kommt, wenn weitere eignungsbezogene Merkmale nicht herangezogen werden, für die Beförderungsauswahl regelmäßig durchgreifende Bedeutung zu. (vgl OVG Saarl, E, 06.08.93, - 1_W_51/93 - Notensprung - Juris = DNr.93.131

  35. Eine Beförderungsauswahl nach dem Beförderungsdienstalter, das nach den Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen iVm Nr.1 der Neufestsetzung der Beförderungszuschläge durch die Gewährung eines Beförderungszuschlags von 4 Jahren bei einer dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil "hat sich ausgezeichnet bewährt" verbessert wird, ist jedenfalls bei Konkurrenten um das Spitzenamt einer Laufbahn, die unterschiedlichen Leistungsgruppen angehören, nicht sachgerecht. (vgl OVG Saarl, E, 06.08.93, - 1_W_51/93 - Notensprung - Juris = DNr.93.131

  36. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es dem Dienstherrn nicht verwehrt, der herausgehobenen Bedeutung eines Dienstpostens bei Beförderungen im Rahmen der Ermessensentscheidung zwischen mehreren im wesentlichen gleich hervorragend geeigneten Bewerbern durchschlagende Bedeutung beizumessen. (vgl OVG Saarl, B, 08.12.99, - 1_V_31/99 - Dienstpostenbewertung - SKZ_00,99/37 (L) = DNr.99.281

  37. Den Feststellungen der Bedeutungsunterschiede müssen nachvollziehbare sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen. (vgl OVG Saarl, B, 08.12.99, - 1_V_31/99 - Dienstpostenbewertung - SKZ_00,99/37 (L) = DNr.99.281

  38. Das Leistungsprinzip (Art.33 Abs.2 GG, §§ 9 SBG, 2 Satz 1 SLVO) ist verletzt, wenn der Dienstherr bei Beförderungsentscheidungen den Bewerberkreis auf diejenigen Beamten beschränkt, die bereits Dienstaufgaben wahrnehmen, welche gemäß der verwaltungsinternen Stellenbewerbung für eine Einweisung in eine Beförderungsstelle gefordert werden. (vgl OVG Saarl, E, 01.08.91, - 1_W_70/91 - Notengrenzeüberschreitung - SKZ_92,113/49 (L) = DNr.91.105

  39. Die bei der Beförderungsauswahl erfolgte Verletzung des Leistungsprinzips wirkt sich dann nicht auf den Rechtskreis eines Mitbewerbers aus, wenn auf der Grundlage eines Leistungsvergleichs einem Konkurrenten ein entscheidender Qualifikationsvorsprung zukommt. (vgl OVG Saarl, E, 01.08.91, - 1_W_70/91 - Notengrenzeüberschreitung - SKZ_92,113/49 (L) = DNr.91.105

  40. Leistung und Eignung eines vom Dienst freigestellten Mitglieds des Personalrats sind für die Beförderungsauswahl durch Fortschreiben seiner letzten dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Beamter zu ermitteln. (vgl OVG Saarl, B, 25.08.92, - 1_W_44/92 - Personalratsmitglied - SKZ_93,41 -43 = SKZ_93,106/39 (L) = NVwZ-RR_93,310 -311 = ZBR_93,130 (L) = ZfPR_93,204 (L) = RiA_93,208 -210 = Juris = DNr.92.126

  41. Hat das freigestellte Mitglied des Personalrats seit seiner letzten dienstlichen Beurteilung während eines ins Gewicht fallenden Zeitraums Dienst geleistet, sind seine dabei deutlich gewordene Leistung und Eignung im Rahmen der Fortschreibung angemessen zu berücksichtigen. (vgl OVG Saarl, B, 25.08.92, - 1_W_44/92 - Personalratsmitglied - SKZ_93,41 -43 = SKZ_93,106/39 (L) = NVwZ-RR_93,310 -311 = ZBR_93,130 (L) = ZfPR_93,204 (L) = RiA_93,208 -210 = Juris = DNr.92.126

  42. Der Dienstherr darf die Beförderungsreihenfolge zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten nach dem Dienstalter vornehmen; er ist nicht verpflichtet, zuvor leistungsnahe Kriterien wie zum Beispiel die Leistungsentwicklung oder die Bedeutung der wahrgenommenen Dienstaufgaben heranzuziehen. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_V_20/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,104/16 (L) = DNr.00.207

  43. Es ist zulässig, bei der Beförderungsauswahl zwischen im wesentlichen gleich geeigneten Beamten entscheidend darauf abzustellen, daß einer von ihnen bei der rund 9 Jahre zurückliegenden Kommissarprüfung ungewöhnlich schlecht abgeschnitten hat. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.91, - 1_W_64/91 - Kommissarsprüfung - SKZ_91,254/35 (L) = DNr.91.093

  44. Eine Beförderungsreihenfolge, die sich entscheidend nach dem Zeitpunkt der Kommissarprüfung und nicht nach dem Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilung richtet, ist fehlerhaft. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.91, - 1_W_64/91 - Kommissarsprüfung - SKZ_91,254/35 (L) = DNr.91.093

  45. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß ein in Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst befindlicher Beamter nicht in ein Amt des mittleren Dienstes befördert wird, weil der Dienstherr unter Ermessensgesichtspunkten solche Bewerber auswählt, die bei im wesentlichen gleicher Eignung aufgrund der im bisherigen Amt gezeigten Leistungen tatsächlich Polizeidienst verrichten. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.97, - 1_W_20/97 - Aufstiegsausbildung - SKZ_98,274/37 (L) = DNr.97.066

  46. Im Rahmen der Eignungsbeurteilung können Beförderungsbewerber mit demselben Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung ungeachtet von Nuancierungen der einzelnen Notenstufen insoweit als prinzipiell gleichwertig beurteilt werden. (vgl OVG Saarl, B, 15.05.90, - 1_W_89/90 - Beförderungsauswahl - SKZ_90,257/31 (L) = DNr.90.057

  47. Der bei einer früheren Beförderungsrunde rechtswidrig übergangene Beamte hat keinen Anspruch darauf, im Wege der Folgenbeseitigung bei einer späteren Gelegenheit unabhängig vom einschlägigen materiellen Recht vorab berücksichtigt zu werden. (vgl OVG Saarl, B, 15.05.97, - 1_V_18/97 - Mindestbeförderungsfrist - SKZ_98,274/36 (L) = DNr.97.050

  48. Die langjährige Übung des Ministeriums der Justiz, über die Beförderung von Beamten im Justizvollzugsdienst im Grundsatz nach Maßgabe zunächst der Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung, sodann der Punktzahl innerhalb der Gesamtnotenstufe und weiter der Leistungsentwicklung zu entscheiden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, B, 13.11.96, - 1_W_42/96 - Zwischenbeurteilung - SKZ_97,109/44 (L) = DNr.96.104

  49. Wird eine Beförderungsauswahl an der Leistungsentwicklung der Bewerber ausgerichtet, ergibt sich in aller Regel kein aussagekräftiger Vergleich durch die Gegenüberstellung dienstlicher Beurteilungen, die über Beamte in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern gefertigt wurden; der Beurteilungsmaßstab wird nämlich regelmäßig durch das am Beurteilungsstichtag innegehabte statusrechtliche Amt bestimmt. (vgl OVG Saarl, B, 23.07.93, - 1_W_65/93 - Leistungsentwicklung - SKZ_94,113/46 (L) = DNr.93.127

  50. Der Folgenbeseitigungsanspruch vermittelt keinen Anspruch auf billige Entschädigung, wenn ein Beamter zwar unter Verletzung von Verfahrensrecht, im Ergebnis aber zu Recht bei einer Beförderungsrunde nicht zum Zuge kam. (vgl OVG Saarl, U, 02.04.98, - 1_R_371/96 - Folgenbeseitigungsanspruch - SKZ_98,243 (L) = DNr.98.055

  51. Der Einwand des Bewerbers um ein Beförderungsamt, er müsse aus politischen Gründen zurücktreten, bedarf der Glaubhaftmachung durch entsprechende (Indiz-) Tatsachen; unabhängig davon kann er nach dem Ergebnis des Leistungsvergleichs unerheblich sein. (vgl OVG Saarl, B, 02.03.94, - 1_W_113/93 - Politische Gründe - SKZ_94,258/42 (L) = DNr.94.028

  52. Daß im Rahmen der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens auswahlentscheidend auf das dienstpostenbezogene Anforderungsprofil und nicht auf die aktuellen dienstlichen Regelbeurteiluneen abgestellt wird, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, U, 24.11.94, - 1_R_63/92 - Anforderungsprofil - SKZ_95,117/43 (L) = DNr.94.163

  53. Ist ein Beamter bei der Beförderungsauswahl unter Verletzung des Bestengrundsatzes übergangen worden, hat er nicht im Wege der Folgenbeseitigung einen Anspruch darauf, daß ihm die nächstfreiwerdende Beförderungsstelle übertragen wird; vielmehr ist die neue Auswahl anhand des Leistungsprinzips zu treffen. (vgl OVG Saarl, B, 16.09.92, - 1_W_62/92 - Bestengrundsatz - SKZ_93,106/40 (L) = DNr.92.138

  54. Dieselben Grundsätze gelten für die Entscheidung, welche Beamte zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung zugelassen werden. (vgl OVG Saarl, B, 16.09.92, - 1_W_62/92 - Bestengrundsatz - SKZ_93,106/40 (L) = DNr.92.138

  55. Verwaltungsvorschriften, die den Amtsinhalt von Beförderungsämtern festlegen (sogenannte Stellenbewertungen), sind nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen. (vgl OVG Saarl, B, 14.03.97, - 1_W_2/97 - Stellenbewertung - SKZ_98,274/35 (L) = DNr.97.025

  56. Beschränkt ein Bewerber um ein Beförderungsamt seine Bewerbung auf eine bestimmte Dienststelle Staatsanwaltschaft -, obwohl er nach den Gegebenheiten damit rechnen muß, daß insoweit kein besetzbarer Beförderungsdienstposten vorhanden ist, so ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet, ihn vor der Ablehnung seiner Bewerbung mangels besetzbarer Stelle auf die Notwendigkeit eines Behördenwechsels als Voraussetzung einer Beförderung hinzuweisen. (vgl OVG Saarl, B, 14.03.97, - 1_W_2/97 - Stellenbewertung - SKZ_98,274/35 (L) = DNr.97.025

  57. Für den Leistungsvergleich zwischen um eine Beförderung konkurrierenden Beamten ist von den aktuellen dienstlichen Beurteilungen auszugehen; sind diese aussagekräftig, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, ergänzend auf die Ergebnisse lange zurückliegender Prüfungen und/oder früherer dienstlicher Beurteilungen zurückzugreifen. (vgl OVG Saarl, B, 13.02.91, - 1_W_4/91 - Beförderungskonkurrenz - SKZ_91,254/31 (L) = DNr.91.022

  58. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortsetzung einer bestimmten Beförderungspraxis; deren Weiterentwicklung und/oder Änderung ist vielmehr zulässig, wenn und soweit sie auf sachgerechten Erwägungen beruht. (vgl OVG Saarl, B, 01.09.00, - 1_W_9/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/19 (L) = J-CD-VwR = DNr.00.236

  59. Allein der Umstand der Bewährung auf einem Beförderungsdienstposten begründet gegenüber einem Bewerber, der eine entsprechende Tätigkeit bisher noch nicht wahrgenommen hat, jedenfalls dann keinen generellen leistungs- oder eignungsbezogenen Vorrang, wenn der Beförderungsdienstposten ohne leistungsbezogene Auswahl im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn besetzt worden war. (vgl OVG Saarl, B, 29.08.94, - 1_W_30/94 - Beförderungsdienstposten - SKZ_95,116/41 (L) = ZBR_95,88 -89 (L) = DÖD_95,116 (L) = DRiZ_95,271 -276 = Juris = DNr.94.120

  60. Die Erwägung des Dienstherrn, einen beim aktuellen Leistungsvergleich und bei der Leistungsentwicklung nicht zurückstehenden Beamten deshalb nicht zu befördern, weil gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_W_3/00 - Beförderung - SKZ_00,212/29 (L) = DNr.00.057

  61. Aufgrund seine Fürsorgepflicht, darf der Dienstherr dem Umstand, daß sich einer von mehreren miteinander konkurrierenden Bewerbern infolge einer kommissarischen Aufgabenwahrnehmung oder einer nicht bestandskräftigen Dienspostenvergabe auf einem Beförderungsdienstposten bewährt hat, kein entscheidendes Gewicht bei der Überprüfung der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung im Widerspruchsverfahren und/oder bei einer späteren Entscheidung über die Beförderung eines der Konkurrenten beimessen. (vgl OVG Saarl, B, 10.04.89, - 1_W_7/89 - Dienstpostenvergabe - NVwZ_90,687 = SKZ_89,260/24 (L) = ZBR_90,27 -29 = DÖV_89,947 -949 = DNr.89.033

  62. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr von mehreren im wesentlich gleich geeigneten Beamten denjenigen für eine Beförderung auswählt, der seine Leistung in der Vergangenheit auf dem verantwortungsvolleren Dienstposten erbracht hat. (vgl OVG Saarl, E, 02.09.91, - 1_W_61/91 - Dienstposten - SKZ_92,114/52 (L) = DNr.91.123

  63. a)   Mindesbeförderungsfristen

  64. Eine durch Verwaltungsvorschrift festgelegte Mindestbeförderungsfrist von fünf Jahren für eine Beförderung in ein Amt der BesGr A/9 ist rechtlich zulässig. (vgl OVG Saarl, B, 09.03.94, - 1_W_105/93 - Mindestbeförderungsfrist - SKZ_94,258/44 (L) = DNr.94.031

  65. Für die Frage, ob zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes eine Ausnahme von der Mindestbeförderungsfrist gemacht wird, ist dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen. (vgl OVG Saarl, B, 09.03.94, - 1_W_105/93 - Mindestbeförderungsfrist - SKZ_94,258/44 (L) = DNr.94.031

  66. Die Beachtung von Mindestbeförderungsfristen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, B, 15.05.97, - 1_V_18/97 - Mindestbeförderungsfrist - SKZ_98,274/36 (L) = DNr.97.050

  67. Die Festlegung von Mindestbeförderungsfristen durch Verwaltungsanordnung - hier: Beschlüsse der Ständigen Vertreter der saarländischen Minister vom 23.05.77 und vom 25.08.80 - ist zulässig; daß sich die Länge dieser Fristen bei Beförderungen in ein erstes Beförderungsamt nach den Noten in der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung richtet und danach zwischen zwei und vier Jahren beträgt (so Erlaß des Ministers des Innern vom 18.10.88, kann ebenfalls rechtlich nicht beanstandet werden. (vgl OVG Saarl, B, 10.02.93, - 1_W_4/93 - Mindestbeförderungsfrist - SKZ_93,276/36 (L) = DNr.93.019

  68. 6.  Beurteilung

  69. Eine dienstliche Beurteilung unterliegt der Aufhebung, wenn ein an der Beurteilung mitwirkender Amtswalter tatsächlich befangen und dessen Beurteilungsbeitrag für das Ergebnis der Beurteilung ursächlich war. (vgl OVG Saarl, B, 22.03.99, - 1_V_8/99 - Dienstpostenbewertung - SKZ_99,278/29 (L) = DNr.99.062

  70. Bei einem statusamtsbezogenen Beurteilungssystem ist ein Leistungsvergleich anhand von dienstlichen Beurteilungen, die über Beamte in verschiedenen Statusämtern gefertigt wurden, kaum möglich. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_V_20/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,104/16 (L) = DNr.00.207

  71. Es gibt keinen Vertrauensschutz dahingehend, Beförderungsrichtlinien würden nicht geändert. (vgl OVG Saarl, B, 31.07.92, - 1_W_43/92 - Beförderungsrichtlinien - SKZ_93,106/38 (L) = DNr.92.119

  72. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Minister der Finanzen im Vorgriff auf die beabsichtigte Neuregelung der Beförderungsrichtlinien vom 01.03.85 - abweichend von deren Regelung - nunmehr einem minimalen Vorrang im Beförderungsdienstalter - hier: vier Monate - keine durchgreifende Bedeutung mehr zumißt, wenn der betreffende Beamte aktuell im Gesamturteil schlechter als konkurrierende Bewerber beurteilt ist. (vgl OVG Saarl, B, 31.07.92, - 1_W_43/92 - Beförderungsrichtlinien - SKZ_93,106/38 (L) = DNr.92.119

  73. Zur Frage, wann eine wesentliche Veränderung des Leistungsbildes als Voraussetzung für ein Begehren auf Zwischenbeurteilung (Nr.1 Abs.1 Satz 2 BeurteilungsAV) anzunehmen ist. (vgl OVG Saarl, B, 13.11.96, - 1_W_42/96 - Zwischenbeurteilung - SKZ_97,109/44 (L) = DNr.96.104

  74. Rund drei Jahre zurückliegende Regelbeurteilungen sind in der Regel noch hinreichend aktuell, um anhand der darin enthaltenen Aussagen eine sachgerechte Beförderungsauswahl vorzunehmen. (vgl OVG Saarl, B, 10.06.94, - 1_W_26/94 - Regelbeurteilung - SKZ_94,258/49 (L) = DNr.94.089

  75. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Dienstherrn, aus Gründen einer leistungsorientierten Differenzierung bei gleicher Punktzahl zusätzlich die in der Beurteilung bewerteten Einzelmerkmale miteinander zu vergleichen und hieraus gegebenenfalls einen Eignungsvorrang herzuleiten. (vgl OVG Saarl, B, 31.01.97, - 1_W_43/96 - Besetzungsbericht - SKZ_98,274/32 (L) = ZBR:_97,297 (L) = DNr.97.006

  76. Das Gremium legt die Gesamturteile nicht verbindlich fest; durch die dort stattfindende Aussprache wird vielmehr nur die Meinungsbildung von Erst- und Zweitbeurteilern vorbereitet; Erst- und Zweitbeurteiler sind in ihrer Meinungsbildung unabhängig voneinander (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_50/90 -). (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  77. Es führt nicht zwingend zu einem Ermittlungsdefizit in bezug auf die tatsächliche Grundlage einer dienstlichen Beurteilung, wenn der Beurteiler über eine gemessen am Beurteilungszeitraum nicht allzu lange Zeitspanne - hier: 11 von 36 Monaten - keine Informationen über den Beamten eingeholt hat (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_50/90 -). (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  78. Der Zweitbeurteiler ist nicht verpflichtet, sich unmittelbar über Leistung und Eignung des Beamten zu erkundigen; er kann sich in der Regel auf den Leistungsbericht des Erstbeurteilers verlassen; nur wenn dieser Leistungsbericht Unklarheiten enthält oder der Beamte beachtliche, vom Erstbeurteiler nicht hinreichend entkräftete Einwände vorbringt, muß der Zweitbeurteiler eigene Erkundigungen einholen (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_50/90 -). (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  79. Eine Faustregel des Inhalts, ein Beamter sei, sofern er erst kurze Zeit vor dem Beurteilungsstichtag befördert wurde, bei der Beurteilung um eine Stufe schlechter zu bewerten als bei der vorausgegangenen Beurteilung, ist zulässig; im Einzelfall ist aber eine Überprüfung anhand der von dem Beamten insbesondere nach der Beförderung gezeigten Leistungen geboten (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_122/89 - und - 1_R_121/89 -). (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  80. Die Plausibilität einer dienstlichen Beurteilung wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, daß der unmittelbare Vorgesetzte für den Beamten ein besseres Gesamturteil vorgeschlagen hatte, Erst- und Zweitbeurteiler dem aber mit näherer Begründung nicht gefolgt sind (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R 50/90 -). (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  81. Einzelfälle hinreichender Plausibilität dienstlicher Beurteilungen. Urteile des 1. Senats vom 26.04.91 - 1_R_50/90 - und vom 02.5.91 - 1_R_121/89 - betreffend den mittleren Dienst sowie Urteil vom 26.04.91 - 1_R_122/89 - und Beschluß vom 16.04.91 - 1_R_150/90 - betreffend den gehobenen Dienst. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  82. Ist bei einer Beförderungskonkurrenz ein Beamter aktuell mit dem Gesamturteil "sehr gut - übertrifft erheblich die Anforderungen", ein anderer mit "gut - übertrifft die Anforderungen" beurteilt, kommt dem erstgenannten in aller Regel ein leistungsbezogener Vorrang zu; die Einschätzung des Dienstherrn, beide Beamte seien im wesentlichen gleich qualifiziert, ist in einer solchen Situation regelmäßig nicht mehr von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckt; das gilt auch dann, wenn die aus den Noten der Einzelmerkmale gebildeten arithmetischen Mittel nur geringfügig voneinander abweichen (Bestätigung und Weiterführung des Beschlusses vom 11.12.1990 - 1_W_150/90 SKZ_91,114/31 ). (vgl OVG Saarl, B, 17.06.91, - 1_W_65/91 - Leistungsbezogener Vorrang - SKZ_91,254/34 (L) = DNr.91.092

  83. Eine im Vergleich zur früheren Beurteilung insgesamt bessere Bewertung bei den Einzelmerkmalen schließt nicht aus, daß die Gesamtnote innerhalb des Punkterahmens von drei Punkten um einen Punkt schlechter ausfällt. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.97, - 1_W_48/96 - Beurteilung - SKZ_98,274/34 (L) = DNr.97.020

  84. Ein im Vergleich zur früheren Beurteilung schlechteres Ergebnis muß nicht auf einem Leistungsabfall des Beurteilten beruhen, sondern kann auch durch die Korrektur eines Bewertungsmangels ausgelöst sein. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.97, - 1_W_48/96 - Beurteilung - SKZ_98,274/34 (L) = DNr.97.020

  85. Eine tatsächliche Dienstleistung von acht Monaten reicht als Grundlage einer dienstlichen Beurteilung aus. (vgl OVG Saarl, B, 01.09.00, - 1_W_9/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/19 (L) = J-CD-VwR = DNr.00.236

  86. Eine zehn Monate nach dem allgemeinen Stichtag gefertigte Nachbeurteilung nach Tz.2.2.3 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen in der Fassung vom 12.3.1996 steht in ihrem Aussagewert bei einem Leistungsvergleich einer zum Stichtag erstellten Regelbeurteilung gleich. (vgl OVG Saarl, B, 01.09.00, - 1_W_9/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/19 (L) = J-CD-VwR = DNr.00.236

  87. Der Dienstherr darf eine von ihm veranlaßte dienstliche Beurteilung eines Beamten bei einer Personalentscheidung nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, er habe Zweifel, ob diese Beurteilung sachgerecht sei; er kann allerdings diesen Zweifeln nachgehen und gegebenenfalls die dienstliche Beurteilung ändern. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  88. Die Entscheidung, welche Bewerber zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn zugelassen werden, ist daran auszurichten, wer erwarten läßt, nach erfolgreicher Einführung den Anforderungen der höheren Laufbahn am besten zu entsprechen. In diesem Rahmen darf der Dienstherr unter anderem darauf abstellen, welchen Eindruck die Bewerber bei einem Vorstellungsgespräch gemacht haben; allerdings müssen dabei allen Kandidaten der engeren Wahl gleiche Chancen eingeräumt werden, und der Dienstherr muß nachvollziehbar darlegen, wieso der einzelne Bewerber einen besseren beziehungsweise schlechteren Eindruck gemacht hat. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  89. Es ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr nach einem Regierungswechsel unter Berufung auf einen "Nachholbedarf und die Notwendigkeit zur "Herstellung von Paritäten" lediglich Mitgliedern einer bestimmten demokratischen Partei ein berufliches Vorwärtskommen ermöglicht, Mitgliedern einer anderen demokratischen Partei dagegen von vornherein einen Aufstieg verwehrt. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  90. Auch bei den das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung tragenden Einzelmerkmalen handelt es sich um einzelne persönlichkeitsbedingte Werturteile, die aufgrund der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen. (vgl OVG Saarl, B, 31.03.93, - 1_W_1/93 - Gesamturteil - SKZ_93,276/37 (L) = Juris = DNr.93.057

  91. Der Einwand, der Mitbewerber um ein Beförderungsamt sei zuletzt aus sachwidrigen Erwägungen besser beurteilt worden, vermag nicht zu überzeugen, wenn der Vergleich der früheren Beurteilungen eine zuletzt kontinuierlich höhere Leistungsbewertung des ausgewählten Bewerbers ergibt. (vgl OVG Saarl, B, 31.03.93, - 1_W_1/93 - Gesamturteil - SKZ_93,276/37 (L) = Juris = DNr.93.057

  92. Die Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben muss bei einer dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) = DNr.00.221

  93. Die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben ist bei der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen; aus einer solchen Verwendung folgt aber nicht zwingend, daß nur eine Spitzenbeurteilung sachgerecht wäre; wird ein Beamter allerdings trotz Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben lediglich durchschnittlich oder gar unterdurchschnittlich beurteilt, bedarf dies besonderer Begründung. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_R_14/92 - Höherwertige Dienstaufgaben - SKZ_93,276/39 (L) = DNr.93.101

  94. Die Befugnis, eine Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung zu verlangen, kann verwirkt werden; das kommt vor allem in Betracht, wenn ein Beamter eine dienstliche Beurteilung, die mit Blick auf eine unmittelbar bevorstehende Beförderungsentscheidung gefertigt wird, nach Vornahme bestimmter von ihm gewünschter Änderungen ausdrücklich anerkennt und erst Jahre später die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage stellt. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_R_14/92 - Höherwertige Dienstaufgaben - SKZ_93,276/39 (L) = DNr.93.101

  95. Es ist sachgerecht, wenn der Dienstherr im Rahmen eines Beförderungsfahrens bei in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleich bewerteten Beamten zur Eignungsfeststellung auf die Leistungsentwicklung der Konkurrenten und, wenn danach ein Gleichstand besteht, auf die Wertungen in den Einzelmerkmalen der Beurteilungen abstellt. (vgl OVG Saarl, B, 02.06.93, - 1_W_47/93 - Gleich beurteilte Bewerber - SKZ_93,276/38 (L) = Juris = DNr.93.089

  96. Ein Beamter hat nach den für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz gültigen Beurteilungsrichtlinien nur dann Anspruch auf Erstellung einer Zwischenbeurteilung vor einem anstehenden Beförderungstermin, wenn sich sein Leistungsbild gegenüber der letzten Regelbeurteilung im Verständnis von Nr.1 Abs.1 Satz 2 Beurteilungs-AV wesentlich verändert hat. (vgl OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_W_3/00 - Beförderung - SKZ_00,212/29 (L) = DNr.00.057

  97. Der Dienstherr darf eine von ihm veranlaßte dienstliche Beurteilung eines Beamten bei einer Personalentscheidung nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, er habe Zweifel, ob diese Beurteilung sachgerecht sei; er kann allerdings diesen Zweifeln nachgehen und gegebenenfalls die dienstliche Beurteilung ändern. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) =97.079)

  98. a)  gleiches Gesamturteil

  99. Bei gleichen Gesamtnoten kann ein Leistungsvorrang auf die arithmetisch ermittelte Punktzahl der "Zusammenfassenden Beurteilung" gestützt werden. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.94, - 1_W_112/93 - Ministerrat - SKZ_94,258/43 (L) = DNr.94.029

  100. Es liegt innerhalb der Beurteilungsermächtigung, in Fällen, in denen die miteinander konkurrierenden Bewerber bei ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung das gleiche Gesamturteil erhalten haben, differenzierend auf die Wertungen zu einzelnen Merkmalen beziehungsweise auf Bemerkungen der dienstlichen Beurteilungen abzustellen, wenn dies auch nicht zwingend geboten ist. (vgl OVG Saarl, B, 13.02.95, - 1_W_76/94 - Gleiches Gesamturteil - SKZ_95,256/39 (L) = DNr.95.016

  101. Ein anhand dienstlicher Beurteilungen durchgeführter Leistungsvergleich der um ein Beförderungsamt konkurrierenden Beamten ist nur dann aussagekräftig, wenn für alle Bewerber gleichermaßen im wesentlichen zeitnahe dienstliche Beurteilungen vorliegen. (vgl OVG Saarl, B, 01.07.94, - 1_W_38/94 - Leistungsvergleich - SKZ_95,116/39 (L) = ZBR_94,322 (L) = Juris = DNr.94.097

  102. Von einem aussagekräftigen aktuellen Leistungsvergleich kann dann keine Rede mehr sein, wenn die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungszeiträume nur geringfügig - im zu entscheidenen Fall: 5 Monate - übereinstimmen. (vgl OVG Saarl, B, 01.07.94, - 1_W_38/94 - Leistungsvergleich - SKZ_95,116/39 (L) = ZBR_94,322 (L) = Juris = DNr.94.097

  103. Bei im wesentlich gleich qualifizierten Bewerbern muß eine Auswahlentscheidung nach sachgerechten Ermessensgesichtspunkten erfolgen. (vgl OVG Saarl, E, 01.08.91, - 1_W_70/91 - Notengrenzeüberschreitung - SKZ_92,113/49 (L) = DNr.91.105

  104. Es ist zulässig, bei mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten unabhängig von deren Dienst- und Lebensalter vorrangig denjenigen zu befördern, der sich in der Vergangenheit auf dem anspruchsvollsten Dienstposten auf bewährt hat; das Fehlen einer Dienstpostenbewertung schließt die Anwendung dieses Kriteriums nicht aus. (vgl OVG Saarl, U, 15.07.93, - 1_R_59/91 - Schadenersatzklage - SKZ_94,111/45 (L) = DNr.93.122

  105. Bei Fehlen von einschlägigen Richtlinien und einheitlicher Praxis ist der Dienstherr nicht gebunden, welchen - zulässigen - Ermessensgesichtspunkten er bei der Auswahl zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten entscheidende Bedeutung zumißt. So ist es zulässig zu vernachlässigen, daß ein Beamter in der Laufbahnprüfung um eine Notenstufe schlechter abgeschnitten hat, und entscheidend zu berücksichtigen, daß (vgl OVG Saarl, B, 12.02.91, - 1_W_193/90 - Ermessensgesichtspunkte - SKZ_91,253/30 (L) = DNr.91.021

  106. a) er früher aufgestiegen, rangdienstälter und lebensälter ist ( 1_W_193/90 ), (vgl OVG Saarl, B, 12.02.91, - 1_W_193/90 - Ermessensgesichtspunkte - SKZ_91,253/30 (L) = DNr.91.021

  107. b) er früher aufgestiegen, rangdienstälter und lebensälter ist und sich länger in herausgehobener Funktion bewährt hat ( 1_W_15/91 ), (vgl OVG Saarl, B, 12.02.91, - 1_W_193/90 - Ermessensgesichtspunkte - SKZ_91,253/30 (L) = DNr.91.021

  108. c) er deutlich lebensälter ist, wenngleich der Konkurrent - allerdings geringfügig - rangdienstälter ist ( 1_W_159/90 ), (vgl OVG Saarl, B, 12.02.91, - 1_W_193/90 - Ermessensgesichtspunkte - SKZ_91,253/30 (L) = DNr.91.021

  109. d) er als Revierleiter eine wichtigere Funktion als der als Sachbearbeiter verwendete, aber deutlich rangdienst- und lebensältere Konkurrent wahrnimmt ( 1_W_4/91 ). (vgl OVG Saarl, B, 12.02.91, - 1_W_193/90 - Ermessensgesichtspunkte - SKZ_91,253/30 (L) = DNr.91.021

  110. Bei der Ausübung des Auswahlermessens kann der Dienstherr zwischen prinzipiell gleichwertigen Bewerbern nach den - sachlichen - Kriterien des Dienstalters und des Lebensalters entscheiden. (vgl OVG Saarl, B, 15.05.90, - 1_W_89/90 - Beförderungsauswahl - SKZ_90,257/31 (L) = DNr.90.057

  111. Das Leistungsprinzip zwingt nicht dazu, bei übereinstimmenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen die Beförderungsauswahl an der Leistungsentwicklung auszurichten; eine solche Vorgehensweise ist allerdings zulässig. (vgl OVG Saarl, B, 23.07.93, - 1_W_65/93 - Leistungsentwicklung - SKZ_94,113/46 (L) = DNr.93.127

  112. Daß der Dienstherr von Beamten, die sowohl aktuell als auch zu den beiden vorausgegangenen Stichtagen im wesentlichen gleich gut beurteilt sind, denjenigen bei der Vergabe einer Amtszulage bevorzugt, der das deutlich höhere Rangdienstalter aufweist, kann rechtlich nicht beanstandet werden. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.94, - 1_W_27/94 - Funktionsbewertung - SKZ_94,258/50 (L) = DNr.94.092

  113. Bei einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz darf der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens von mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern denjenigen bevorzugen, der den bedeutsamsten Dienstposten innehat. (vgl OVG Saarl, B, 18.04.94, - 1_W_11/94 - Beförderungsauswahl - SKZ_94,258/47 (L) = DNr.94.054

  114. Über die Bedeutung der Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach seinem organisatorischen Ermessen. (vgl OVG Saarl, B, 18.04.94, - 1_W_11/94 - Beförderungsauswahl - SKZ_94,258/47 (L) = DNr.94.054

  115. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Dienstherr bei der Entscheidung, welche aktuell im wesentlichen gleich beurteilte Beamte im Eingangsamt einer Laufbahn befördert werden sollen, ausschlaggebend auf die Noten der Laufbahnprüfung abstellt und dabei nicht danach differenziert, ob diese Prüfung im ersten Anlauf oder in der Wiederholung bestanden wurde. (vgl OVG Saarl, B, 30.12.94, - 1_W_71/94 - Beförderungsauswahl - SKZ_95,117/46 (L) = DNr.94.185

  116. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten dem Umstand, daß einer von ihnen längere Zeit einen herausgehobenen Dienstposten wahrgenommen hat, entscheidende Bedeutung zumißt, selbst wenn der Konkurrent dienst- und lebensälter ist; die Einschätzung, welcher Dienstposten in diesem Sinne herausgehoben ist, darf vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden; die Annahme, die Funktion eines revier- oder Sachgebietsleiters sei im Vergleich zu der eines Außendienstleiters herausgehoben, kann nicht beanstandet werden. (vgl OVG Saarl, B, 13.02.91, - 1_W_4/91 - Beförderungskonkurrenz - SKZ_91,254/31 (L) = DNr.91.022

  117. Leistungsentwicklung und Dienstalter sind sachgerechte Kriterien zur Beförderungsauswahl bei mehreren im wesentlichen gleich geeigneten Beamten. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.94, - 1_W_108/93 - Schwerbehinderter - SKZ_94,257/41 (L) = DNr.94.015

  118. Bestimmt der Dienstherr die Beförderungsreihenfolge bei mehreren im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern nach dem Dienstalter, so ist es sachgerecht, bei der Vergabe des ersten Beförderungsamtes auf die Dauer der tatsächlichen Dienstleistung seit der Anstellung abzustellen; das gilt auch dann, wenn das Eingangsamt der betreffenden Laufbahn seit der Anstellung einzelner Bewerber angehoben wurde und deshalb einige Beamte infolge von Beurlaubungen ihren Dienst zeitweise in verschiedenen Besoldungsgruppen geleistet haben. (vgl OVG Saarl, B, 01.09.00, - 1_W_9/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/19 (L) = J-CD-VwR = DNr.00.236

  119. Bei gleichermaßen qualifizierten Bewerbern um ein Beförderungsamt können im Rahmen sachgemäßer Ermessenserwägungen die bei einem Bewerber vorhandenen Spezialkenntnisse theoretischer Art sowie seine langjährige praktische Erfahrung auf dem Beförderungsdienstposten auswahlentscheidend Berücksichtigung finden. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.96, - 1_W_18/96 - Beförderungsauswahl - SKZ_96,269/41 (L) = DNr.96.056

  120. Bei der Annahme im wesentlichen gleicher Eignung der Beförderungsbewerber kann die Auswahlentscheidung sachgerecht - auch hilfsweise - darauf gestützt werden, daß der ausgewählte Beamte als Dezernatsleiter im Vergleich zu dem lediglich als Sachbearbeiter eingesetzten Konkurrenten eine herausgehobene Funktion wahrnimmt. (vgl OVG Saarl, B, 13.07.94, - 1_W_37/94 - Dezernatsleiter - SKZ_95,116/40 (L) = DNr.94.101

  121. b)  Hilfskriterien

  122. Weder grundgesetzlich noch einfachgesetzlich ist eine bestimmte Reihenfolge der Hilfskriterien vorgegeben, anhand derer der Dienstherr die Beförderungsauswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten vornimmt; insbesondere darf der Dienstherr dabei auch dann entscheidend auf das Dienstalter abstellen, wenn er zuvor nicht alle in Betracht kommenden leistungsbezogenen Kriterien ausgewertet hat. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) = DNr.00.221

  123. Bei gleich gut geeigneten Beförderungskandidaten kann die Auswahlentscheidung auf die zum Teil bessere Bewertung von einzelnen Untermerkmalen einer dienstlichen Beurteilung und die bessere Leistungsentwicklung gestützt werden. (vgl OVG Saarl, B, 29.08.94, - 1_W_30/94 - Beförderungsdienstposten - SKZ_95,116/41 (L) = ZBR_95,88 -89 (L) = DÖD_95,116 (L) = DRiZ_95,271 -276 = Juris = DNr.94.120

  124. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Auswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten von Beförderungstermin zu Beförderungstermin nach denselben Hilfskriterien vorzunehmen; von einschlägigen Richtlinien oder einer einheitlichen Verwaltungspraxis darf allerdings nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) = DNr.00.221

  125. Es ist rechtsfehlerfrei, wenn der Dienstherr von mehreren Beamten, die aktuell gleich gut beurteilt sind, vorrangig diejenigen befördert, die in dem jetzigen Amt am dienstältesten sind; das gilt auch, wenn die Betreffenden in der vorletzten dienstlichen Beurteilung um eine Stufe schlechter als andere Bewerber beurteilt sind. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_R_14/92 - Höherwertige Dienstaufgaben - SKZ_93,276/39 (L) = DNr.93.101

  126. Zur Handhabung des Auswahlkriteriums "bessere Leistungsentwicklung" im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz. (vgl OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_W_3/00 - Beförderung - SKZ_00,212/29 (L) = DNr.00.057

  127. c)  Äbänderung durch weiteren Dienstvorgesetzten

  128. Der weitere Dienstvorgesetzte kann seine im Rahmen des Überprüfungsverfahrens das Gesamturteil des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abändernde dienstliche Beurteilung mit dem Hinweis auf die gebotene Aufrechterhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs rechtfertigen. (vgl OVG Saarl, B, 29.08.94, - 1_W_30/94 - Beförderungsdienstposten - SKZ_95,116/41 (L) = ZBR_95,88 -89 (L) = DÖD_95,116 (L) = DRiZ_95,271 -276 = Juris = DNr.94.120

  129. In der durch Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung durch einen höheren Dienstvorgesetzten ist dessen Ermächtigung zur Abänderung der Beurteilung zu sehen. (vgl OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_W_1/02 - Überbeurteilung - SKZ_02,291/24 (L) = DNr.02.090

  130. d)  Beurteilungsrichtlinien

  131. Die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen vom 1.3.1985 sind wirksam. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  132. Zur Gültigkeit der Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Saarlandes vom 01.06.92 und der hierzu ergangene ergänzenden Hinweise für das Landeskriminalamt vom 01.06.92. (vgl OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) = DNr.93.109

  133. Die in Beurteilungsrichtlinien enthaltene Vorgabe von Richtwerten für das anteilige Verhältnis der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen ist in hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im großen und ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und bei hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen zulässig (wie BVerwG, Urteil vom 26. 6. 1980, ZBR 1981, 197). (vgl OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) = DNr.93.109

  134. Zu Beurteilungsrichtlinien ergangene "ergänzende Hinweise" eines Behördenleiters, die sicherstellen sollen, daß innerhalb der Behörde der gleiche Beurteilungsmaßstab und das gleiche Beurteilungsverfahren angewendet werden, und durch die zur Einhaltung und Festlegung der Richtwerte ein im einzelnen geregeltes Stufenmodell eingeführt wird, stellen selbst Beurteilungsrichtlinien im Verständnis des § 80 1 lit.a Nr.12 SPersVG dar. (vgl OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) = DNr.93.109

  135. Auch für die Auswahl der Polizeihauptmeister / Kriminalhauptmeister mit Amtszulage, die nach Art.2 Nr.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 14.09.92 ausbildungs- und prüfungsfrei unmittelbar zu Polizeioberkommissaren / Kriminaloberkommissaren ernannt. werden, gelten Art.33 II GG, § 9 1 SBG und § 2 II PolLVO 5) Im Rahmen einer Aufstiegs- und Beförderungsauswahl kommt dem Umstand, daß ihr Beurteilungen zugrundeliegen, die aufgrund von Beurtellungsrichtlinien, bei deren Erlaß die Personalvertretung nicht beteiligt worden war, erstellt wurden, Jedenfalls dann keine Bedeutung zu, wenn diese Beurteilungsrichtlinien lediglich das Beurteilungsverfahren, nicht aber den Beurteilungsmaßstab betreffen. Entscheidend ist dann allein, ob die so festgelegten Gesamturteile im Ergebnis materiellrechtlicher Kontrolle standhalten. (vgl OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) = DNr.93.109

  136. Die in Beurteilungsrichtlinien enthaltene Vorgabe von Richtwerten für das anteilige Verhältnis der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen ist in hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im großen und ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und bei hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen zulässig (wie BVerwG, Urteil vom 26.06.80, ZBR_81,197 ). (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_W_31/92 - Quotenregelung - SKZ_93,277/40 (L) = DNr.93.102

  137. Zu Beurteilungsrichtlinien ergangene "ergänzende Hinweise" eines Behördenleiters, die sicherstellen sollen, daß innerhalb der Behörde der gleiche Beurteilungsmaßstab und das gleiche Beurteilungsverfahren angewendet werden, und durch die zur Einhaltung und Festlegung der Richtwerte ein im einzelnen geregeltes Stufenmodell eingeführt wird, stellen selbst Beurteilungsrichtlinien im Verständnis des § 80 Abs.1 lit.a Nr.12 SPersVG dar. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_W_31/92 - Quotenregelung - SKZ_93,277/40 (L) = DNr.93.102

  138. Im Rahmen einer Beförderungsauswahl kommt dem Umstand, daß ihr Beurteilungen zugrunde liegen, die auf grund von Beurteilungsrichtlinien, bei deren Erlaß die Personalvertretung nicht beteiligt worden war, erstellt wurden, jedenfalls dann keine Bedeutung zu, wenn diese Beurteilungsrichtlinien lediglich das Beurteilungsverfahren, nicht aber den Beurteilungsmaßstab betreffen. Entscheidend ist dann allein, ob die so festgelegten Gesamturteile im Ergebnis materiellrechtlicher Kontrolle standhalten. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_W_31/92 - Quotenregelung - SKZ_93,277/40 (L) = DNr.93.102

  139. In der durch Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung durch einen höheren Dienstvorgesetzten ist dessen Ermächtigung zur Abänderung der Beurteilung zu sehen. (vgl OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_W_1/02 - Überbeurteilung - SKZ_02,291/24 (L) = DNr.02.090

  140. Die abweichende Beurteilung des höheren Dienstvorgesetzten kann auf eigenen Erkenntnissen beruhen, die sich aus der dienstlichen Zusammenarbeit während des Beurteilungszeitraums ergeben. (vgl OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_W_1/02 - Überbeurteilung - SKZ_02,291/24 (L) = DNr.02.090

  141. Durch die Beurteilungs-AV von 1986 ist für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz ein strengerer Beurteilungsmaßstab durch ausdrückliche Regelung - Nrn.3 Abs.4, 4 Abs.3, 4 - festgelegt worden. (vgl OVG Saarl, B, 28.04.98, - 1_V_8/98 - Beurteilungs-AV - SKZ_98,243 (L) = DNr.98.071

  142. Im Verhältnis der Amtsgerichte waren danach grundsätzlich keine ungleichen Beurteilungsverhältnisse festzustellen. (vgl OVG Saarl, B, 28.04.98, - 1_V_8/98 - Beurteilungs-AV - SKZ_98,243 (L) = DNr.98.071

  143. Bei gleicher aktueller dienstlicher Beurteilung kann als zusätzlicher Auswahlgesichtspunkt die bessere Bewertung bei bestimmten Einzelmerkmalen herangezogen werden. (vgl OVG Saarl, B, 28.04.98, - 1_V_8/98 - Beurteilungs-AV - SKZ_98,243 (L) = DNr.98.071

  144. Nach den für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt gültigen Beurteilungsrichtlinien kann eine Zwischenbeurteilung aus Anlass eines bevorstehenden Beförderungstermins allenfalls dann erfolgen, wenn sich das Leistungsbild des Beamten während des noch laufenden Beurteilungszeitraums nachhaltig zum Positiven verändert hat. Für eine nachhaltige Veränderung zum Negativen müsste wohl das Gleiche gelten. (vgl OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_V_2/00 - Ämterpatronage - SKZ_00,212/30 (L) = DNr.00.055



  145. Schulleiter

  146. Der Dienstherr hat bei der Besetzung einer Schulleiterstelle als bedeutsames Kriterium für eine sachgerechte Auswahl zwischen mehreren Bewerbern zu berücksichtigen, welcher von ihnen sich in seinem bisherigen beruflichen Werdegang in Verwaltungsaufgaben, die denjenigen eines Schulleiters der konkreten Schulform entsprechen oder nahekommen, am meisten bewährt hat. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.89, - 1_W_140/89 - Schulleiterstelle - SKZ_90,109/18 (L) = DNr.89.081

  147. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn bei der Besetzung der Stelle des Leiters einer Grundschule derjenige von zwei in gleicher Weise qualifizierten Bewerbern ausgewählt wird, der seine Berufserfahrung an Grundschulen gesammelt hat, während der Konkurrent durchgängig an Hauptschulen tätig war. (vgl OVG Saarl, B, 11.02.97, - 1_V_1/97 - Grundschuleiter - SKZ_98,274/33 (L) = DNr.97.010

  148. Bei dem Abstellen auf umfangreiche Schulleitungserfahrung des für eine Rektorenstelle ausgewählten Grundschullehrers handelt es sich um einen leistungsnahen und bezogen auf das Anforderungsprofil besonders sachgerechten Auswahlgesichtspunkt. (vgl OVG Saarl, B, 12.12.94, - 1_W_58/94 - Rektorenstelle - SKZ_95,117/45 (L) = DNr.94.177

  149. Schwerbehinderter

  150. Ein schwerbehinderter Beamter, der nicht über das für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes unabdingbare Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt, darf nicht befördert werden. (vgl OVG Saarl, B, 22.04.91, - 1_W_57/91 - Schwerbehindertenbeförderung - SKZ_91,254/33 (L) = DNr.91.062

  151. Bei der Besetzung freier Stellen sind Schwerbehinderte, die bereits in der betreffenden Dienststelle auf geringer bewerteten Dienstposten tätig sind, auf Grund des Erlasses über die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes im Saarland vom 05.09.74 ( GMBl_74,573 ) nur dann bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie in gleicher Weise fachlich und persönlich geeignet sind wie sonstige Bewerber. Daran fehlt es, wenn ein solcher sonstiger Bewerber besser beurteilt worden ist. (vgl OVG Saarl, B, 18.07.84, - 3_W_62/84 - Schwerbehinderter - SKZ_85,161/7 (L) = DNr.84.058

  152. An der dienstlichen Beurteilung eines schwerbehinderten Beamten muß die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt werden. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.94, - 1_W_108/93 - Schwerbehinderter - SKZ_94,257/41 (L) = DNr.94.015

  153. Kraft Verfassungsrechts (Art.33 Abs.2 GG) dürfen nur behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen, nicht aber auch qualitative Leistungsmängel bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamter ausgleichend berücksichtigt werden. (vgl OVG Saarl, B, 21.11.01, - 1_Q_44/01 - Dienstliche Beurteilung - SKZ_02,158/27 (L) = SörS-Nr.01.194)

  154. Polizei

  155. Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei Beförderungsentscheidungen im Polizeibereich des Saarlandes alle mit der Wertungsstufe "2" beurteilten Beamten dann als im wesentlichen gleich geeignet eingestuft werden, wenn sie im arithmetischen Notenmittel nicht um mehr als 0,5 Punkte voneinander abweichen. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_W_6/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,104/15 (L) = DNr.00.209

  156. Bei der derzeitigen Beurteilungspraxis in bezug auf saarländische Polizeibeamte kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Dienstherr bis zu der Besoldungsgruppe A 10 einschließlich Beamte im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes, die dasselbe Gesamturteil aufweisen, als im wesentlichen gleich qualifiziert ansieht, sofern die aus den Noten der Einzelmerkmale gebildeten arithmetischen Mittel nicht mehr als 0,50 voneinander abweichen; es ist naheliegend, daß bei der Vergabe von Beförderungsämtern höherer Besoldungsgruppen insoweit strengere Anforderungen gestellt werden müssen. (vgl OVG Saarl, B, 17.06.91, - 1_W_65/91 - Leistungsbezogener Vorrang - SKZ_91,254/34 (L) = DNr.91.092

  157. Zur Gültigkeit der Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Saarlandes vom 01.06.92 und der hierzu ergangenen ergänzenden Hinweise für das Landeskriminalamt vom 01.06.92. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_W_31/92 - Quotenregelung - SKZ_93,277/40 (L) = DNr.93.102

  158. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Minister des Innern die Bedeutung der Dienstposten der Außendienstleiter der Schutzpolizei primär anhand der Zahl der Mitarbeiter der Dienststelle einschätzt. (vgl OVG Saarl, E, 02.09.91, - 1_W_61/91 - Dienstposten - SKZ_92,114/52 (L) = DNr.91.123

  159. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Dienstherr über die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst in einem dreistufen Auswahlverfahren entscheidet, wobei die letzte dienstliche Beurteilung neben weiteren Kriterien (Ergebnis der Laufbahnprüfung, Leistungstest) nur für die Frage von Bedeutung ist, welche Bewerber im wesentlichen gleich gut geeignet sind und auf Grund dessen an dem zweiten Verfahrensabschnitt des Auswahlverfahrens teilnehmen. (vgl OVG Saarl, E, 18.09.95, - 1_W_20/95 - Auswahlverfahren - ZBR_96,29-30 (L) = Juris = SörS-Nr.95.098)

  160. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen weiterhin dagegen, daß eine behördenfremde Person mit Erfahrungen der Personalplanung und -entwicklung Mitglied einer siebenköpfigen, gleichberechtigten Auswahlkommission ist, sofern der Dienstherr den Bewertungsbeitrag dieses Kommissionsmitglieds letztverantwortlich übernimmt. (vgl OVG Saarl, E, 18.09.95, - 1_W_20/95 - Auswahlverfahren - ZBR_96,29-30 (L) = Juris =95.098)

  161. Hat der Dienstherr die zu Lasten eines Bewerbers ergangene negative Auswahlentscheidung bisher nicht nachvollziehbar begründet, so können daraus ernstliche Zweifel - auch - an der Rechtmäßigkeit der zugunsten der Mitbewerber getroffenen Auswahlentscheidung jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn das vorliegende Beurteilungsergebnis des ausgeschiedenen Bewerbers deutlich von denjenigen der erfolgreichen Bewerber abweicht. (vgl OVG Saarl, E, 18.09.95, - 1_W_20/95 - Auswahlverfahren - ZBR_96,29-30 (L) = Juris = SörS-Nr.95.098)

  162. Versorgungsverwaltung

  163. Zum Leistungsvergleich zwischen zwei Beförderungskandidaten (Einzelfall aus der saarländischen Versorgungsverwaltung). (vgl OVG Saarl, U, 02.04.98, - 1_R_371/96 - Folgenbeseitigungsanspruch - SKZ_98,243 (L) = DNr.98.055

  164. Einigungsstelle

  165. Beisitzer einer Einigungsstelle müssen nicht unparteiisch sein. (vgl OVG Saarl, U, 24.11.94, - 1_R_63/92 - Anforderungsprofil - SKZ_95,117/43 (L) = DNr.94.163

  166. Funktionsbewertungen

  167. Funktionsbewertungen sind von den Gerichten allein auf Willkürfreiheit zu kontrollieren. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.94, - 1_W_27/94 - Funktionsbewertung - SKZ_94,258/50 (L) = DNr.94.092

  168. Für die Vergabe der Zulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 ist es objektivrechtlich geboten, daß der Dienstherr die zulagefähigen Funktionen abstrakt bestimmt; jedoch liegt keine Verletzung von Rechten des einzelnen für die Zulage in Betracht kommenden Beamten allein darin, daß der Dienstherr stattdessen die Wertigkeit der Funktionen ganz konkret ermittelt. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.94, - 1_W_27/94 - Funktionsbewertung - SKZ_94,258/50 (L) = DNr.94.092

  169. Finanzbeamte

  170. Es gibt keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Beamten der saarländischen Finanzämter würden nicht nach ihrer im Beurteilungszeitraum sichtbar gewordenen Leistung und Eignung, sondern nach ihrem Dienstalter beurteilt. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  171. Eine Quotierung bei der Vergabe der Gesamturteile findet bei der Beurteilung saarländischer Finanzbeamter nicht statt. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  172. Im Bereich der saarländischen Finanzverwaltung erfolgt eine vergleichende Beurteilung; daher gibt es keinen absoluten Bewertungsmaßstab. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  173. Unter Berücksichtigung der Regelung über den Beurteilungsmaßstab in den Richtlinien vom 01.03.85 kann ein Leistungsvergleich zwischen saarländischen Steuerbeamten sachgerecht auch anhand solcher Regelbeurteilungen durchgeführt werden, die zu um 12 Monate voneinander abweichenden Stichtagen und unter Zugrundelegung unterschiedlich langer Beurteilung zeiträume erstellt wurden. (vgl OVG Saarl, B, 30.12.94, - 1_W_71/94 - Beförderungsauswahl - SKZ_95,117/46 (L) = DNr.94.185

  174. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen besonderen Stellenplan für die Steuerbeamten aufzustellen, die in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung eingesetzt sind. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_R_14/92 - Höherwertige Dienstaufgaben - SKZ_93,276/39 (L) = DNr.93.101

  175. Die in den Richtlinien über die Beförderung saarländischer Finanzbeamter enthaltene Regelung, daß ein Beamter, der von seinem mit Rücksicht auf sein Alter eingeräumten Recht Gebrauch macht, nicht an der Regelbeurteilung teilzunehmen, aus dem Kreis der Beförderungskandidaten ausscheidet, kann nicht beanstandet werden. (vgl OVG Saarl, B, 17.04.91, - 1_W_29/91 - Richtlinien für Finanzbeamte - SKZ_91,254/32 (L) = DNr.91.057

  176. Der erwähnte Grenzwert von 0,50 bezieht sich auf den Abstand der miteinander konkurrierenden Beamten. (Beschlüsse des 1.Senats vom 17.06.91 - 1_W_65/91 -, vom 19.06.91 - 1_W_66/91 - (mittlerer Dienst) und vom 26.06.91 - 1_W_74/91 - (gehobener Dienst)). (vgl OVG Saarl, B, 17.06.91, - 1_W_65/91 - Leistungsbezogener Vorrang - SKZ_91,254/34 (L) = DNr.91.092

  177. Einstweiliger Rechtsschutz

  178. Es besteht keine Veranlassung mehr, bei einer Beförderungskonkurrenz dem unterlegenen Mitbewerber einstweiligen Rechtsschutz wegen einer Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Dienstherrn zu gewähren, sobald der Mitbewerber die erforderliche Information anderweitig erhalten hat. (vgl OVG Saarl, B, 13.02.91, - 1_W_4/91 - Beförderungskonkurrenz - SKZ_91,254/31 (L) = DNr.91.022

  179. Bei einer statusamtsbezogenen Konkurrenz besteht für eine einstweilige Anordnung, durch die die Ernennung oder Stelleneinweisung eines Beamten vorerst unterbunden werden soll, erst dann Grund, wenn der Vollzug der entsprechenden Auswahlentscheidung absehbar zu erwarten ist; diese Voraussetzung ist regelmäßig erst erfüllt, wenn der Dienstherr dem erfolglosen Mitbewerher mitgeteilt hat, die Vergabe der Stelle an einen Dritten sei vorgesehen; anderes gilt nur, wenn zu besorgen ist, daß der Dienstherr die Stelle ohne vorherige Unterrichtun der Mitbewerber endgültig besetzt. (vgl OVG Saarl, B, 25.11.94, - 1_W_46/94 - Auwahlentscheidung - SKZ_95,117/44 (L) = DNr.94.164

  180. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel eines vorläufigen Beförderungsverbots ist erst nötig, wenn die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Ausgewählten absehbar zu erwarten ist; dagegen genügt nicht, daß durch eine Dienstpostenvergabe eine wichtige Vorentscheidung für die spätere Beförderung gefallen ist, wenn die Beförderung mangels Planstelle erst in 12 Monaten erfolgen soll; in einer solchen Situation kommt allenfalls in Betracht, in bezug auf die Dienstpostenvergabe einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. (vgl OVG Saarl, B, 14.04.94, - 1_W_18/94 - Dienstpostenvergabe - SKZ_94,258/46 (L) = DNr.94.053

  181. Ein bloßer Formverstoß im Rahmen des Beurteilungsverfahrens rechtfertigt jedenfalls dann nicht den Erlaß einer Sicherungsanordnung, wenn bei der angesichts der Bedeutung der Angelegenheit gebotenen vertieften Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung hinreichend sicher davon auszugehen ist, daß das Beurteilungsergebnis ungeachtet des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zu beanstanden ist. (vgl OVG Saarl, B, 29.08.94, - 1_W_30/94 - Beförderungsdienstposten - SKZ_95,116/41 (L) = ZBR_95,88 -89 (L) = DÖD_95,116 (L) = DRiZ_95,271 -276 = Juris = DNr.94.120

  182. Die Zuweisung eines Beförderungsdienstpostens ist kein Verwaltungsakt. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.96, - 1_W_31/95 - Beförderungsdienstposten - SKZ_96,269/40 (L) = DNr.96.024

  183. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine solche Maßnahme fehlt es an einem Anordnungsgrund. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.96, - 1_W_31/95 - Beförderungsdienstposten - SKZ_96,269/40 (L) = DNr.96.024

  184. Adressat einer den Vollzug einer Beförderungsentscheidung vorläufig untersagenden einstweiligen Anordnung ist bei Kreisbeamten der Landrat als insoweit gemäß § 178 IV S.2 KSVG zuständiges Organ. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.96, - 1_W_18/96 - Beförderungsauswahl - SKZ_96,269/41 (L) = DNr.96.056

  185. Ministerrat

  186. Für eine rechtsfehlerfreie Auswahl durch den Ministerrat genügt im Regelfall die Vorlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten; dem Beschluß des Senats vom 09.03.93 - 1_W_49/93 - lag eine abweichende Fallkonstellation zugrunde. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.94, - 1_W_112/93 - Ministerrat - SKZ_94,258/43 (L) = DNr.94.029

  187. Aufstieg

  188. Die Ausschlußregelung des § 839 Abs.3 BGB gilt entsprechend, wenn ein Beamter Schadensersatzansprüche darauf stützt, beim Aufstieg rechtswidrig übergangen worden zu sein. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  189. Die Entscheidung, welche Bewerber zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn zugelassen werden, ist daran auszurichten, wer erwarten läßt, nach erfolgreicher Einführung den Anforderungen der höheren Laufbahn am besten zu entsprechen. In diesem Rahmen darf der Dienstherr unter anderem darauf abstellen, welchen Eindruck die Bewerber bei einem Vorstellungsgespräch gemacht haben; allerdings müssen dabei allen Kandidaten der engeren Wahl gleiche Chancen eingeräumt werden, und der Dienstherr muß nachvollziehbar darlegen, wieso der einzelne Bewerber einen besseren beziehungsweise schlechteren Eindruck gemacht hat. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = SörS-Nr.97.079)

  190. Es ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr nach einem Regierungswechsel unter Berufung auf einen "Nachholbedarf und die Notwendigkeit zur "Herstellung von Paritäten" lediglich Mitgliedern einer bestimmten demokratischen Partei ein berufliches Vorwärtskommen ermöglicht, Mitgliedern einer anderen demokratischen Partei dagegen von vornherein einen Aufstieg verwehrt. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = SörS-Nr.97.079)

  191. Täuscht der Dienstherr einen Beamten über die Gründe, aus denen dessen Bewerbung abgelehnt wurde, so kann er sich im späteren Schadensersatzprozeß nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beamte hätte die wahren Gründe erkennen und durch Anrufung des Gerichts die Stellenbesetzung verhindern können. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  192. Bei der Nichtberücksichtigung eines in der Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst befindlichen Polizeibeamten im Rahmen einer Beförderungskonkurrenz handelt es sich um eine sachgerechte, insbesondere willkürfreie Ermessensentscheidung des Dienstherrn. (vgl OVG Saarl, B, 19.09.00, - 1_Q_37/99 - Gleichbehandlung - SKZ_01,105/18 (L) = SörS-Nr.00.248)

  193. Konkurrentenstreit

  194. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten mit dem Ziel eines vorläufigen Beförderungsverbots ist nicht zu prüfen, ob der die Auswahlentscheidung angreifende Beamte bei rechtmäßigem Vorgehen befördert werden müßte; die Betrachtung muß vielmehr auf das Verhältnis der konkret miteinander Streitenden beschränkt bleiben. (vgl OVG Saarl, B, 29.08.94, - 1_W_30/94 - Beförderungsdienstposten - SKZ_95,116/41 (L) = ZBR_95,88 -89 (L) = DÖD_95,116 (L) = DRiZ_95,271 -276 = Juris = DNr.94.120

  195. Greift der erfolglose Mitbewerber eine Beförderungsentscheidung rechtzeitig an und sucht bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach, darf der Dienstherr vor Abschluß des Anordnungsverfahrens keine Beförderung vornehmen. (vgl OVG Saarl, B, 05.06.98, - 1_Q_82/98 - Beförderungsentscheidung - SKZ_98,246 (L) = DNr.98.086

  196. Läßt sich die Frage, wie ein Dienstherr bei rechtmäßigem Verhalten eine bestimmte Stelle voraussichtlich besetzt hätte, nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht eindeutig beantworten, kommen dem Bewerber, dessen Rechte im Auswahlverfahren verletzt wurden, Beweiserleichterungen zugute, die bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  197. Lehrerverbeamtung

  198. Die einen äußerst langen Zeitraum - hier: beinahe 14 Jahre - umfassende Beschäftigungsdauer im Lehrer-Angestelltenverhältnis vermag keinen Anspruch auf Verbeamtung zu begründen, und zwar weder aufgrund der dienstvertraglichen Verhältnisse in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aufgrund der Funktionswahrnehmung im Sinne des Art.33 IV GG und auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht. (vgl OVG Saarl, U, 28.04.94, - 1_R_99/91 - Lehrerverbeamtung - SKZ_94,258/48 (L) = DNr.94.063

  199. Zusicherung

  200. Zur fehlenden Bindung an eine vor Inkrafttreten des SVwVfG abgegebenen Einstellungszusicherung (Unzuständigkeit, inhaltliche Rechtswidrigkeit). (vgl OVG Saarl, E, 24.08.89, - 1_R_4/89 - Berufschullehrer - JURIS =89.082)

  201. Zur Frage der Rechtsverbindlichkeit einer beamtenrechtlichen Zusicherung auf Einweisung in eine bestimmte Stelle. (vgl OVG Saarl, U, 07.08.58, - 1_M_19/58 - Einweisungszusicherung - AS_7,89 -95 = SörS-Nr.58.003)

§§§



Ämterpatronage

  • Zum Verschuldensnachweis bei parteipolitischer Ämterpatronage. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  • Gemeinde

  • Die Einstellungspraxis einer Gemeinde, nach der bei dem Ergebnis eines der Einstellung von Beamtenbewerbern zugrunde gelegten Testes ortsansässigen Bewerbern ein "Bonus" gewährt wird, ist rechtswidrig. (vgl OVG Saarl, U, 21.03.79, - 3_R_122/78 - Einheimischenbonus - SKZ_79,157 -159 = SKZ_79,237/2 (L) = DNr.79.003

  • Z-147 Eignung: Kenntnis örtlicher Verhältnisse

    "... es mag sogar denkbar sein, daß bei Laufbahnen oder bestimmten Dienstposten, die ein Vertrautsein mit den örtlichen Verhältnissen im besonderen Maße erfordern, ein einheimischer Bewerber den Vorzug selbst dann verdient, wenn ein anderer Bewerber - abgesehen von der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, also nach den anderen bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten - besser geeignet wäre. Indessen setzt dies zweierlei voraus: einmal die Feststellung, daß die zu besetzende Stelle ein besonderes Vertrautsein mit den örtlichen Verhältnissen, etwa mit der gemeindlichen Bevölkerungs-, Sozial- oder Wirtschaftsstruktur, (objektiv) verlangt, die Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse also Element der Eignung sind; zum anderen eine individuelle Prüfung des Bewerbers daraufhin, ob er diese Voraussetzungen (subjektiv) erfüllt. Hingegen geht es nicht an, bei sämtlichen in der Gemeinde zu besetzenden Stellen generell gleichsam unwiderleglich zu vermuten, es sei ein besonderes Vertrautsein mit den örtlichen Verhältnissen erforderlich; im Gegenteil kann es Stellen geben, bei denen eine gewisse Distanz wünschenswert sein mag. ..." (vgl OVG Saarl, U, 21.03.79, - 3_R_122/78- DVBl.80,56, S.56 = DNr.79.003
  • Z-175 Anforderungsprofil

    "... Zunächst einmal fehlt jeglicher diese Darstellung stützende objektive Beleg etwa dafür, daß irgendeinmal - vor der ersten Ausschreibung, nach deren Abschluß, vor den Einstellungsgesprächen oder spätestens bei Erstellung der Vorlage an den Ministerrat - die Anforderungen an den künftigen Leiter der Abteilung D erörtert, präsisiert und fixiert worden wären, ebenso dafür, welche konkreten Vorbehalte insoweit gerade gegenüber dem Antragsteller bestanden; insbesondere hat der Antragsgegner es unterlassen, durch eine wie ausgeführt wohl nicht zwingend vorgeschriebene, desungeachtet aber mögliche, naheliegende und sachangemessene vorgängige dienstliche Beurteilung des Antragstellers eine von diesem auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfbare, bei der Auswahlentscheidung verwertbare und vom Gericht nachvollziehbare Grundlage für sein späteres Vorgehen zu schaffen. ..." (vgl OVG Saarl, B, 26.08.86, - 3_W_924/86- Orinal-Urteil, S.18 = DNr.86.060


  • [ ] zu § 9 SBG (1) [  ›  ][ » ]  

    Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2004
    K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hg@schmolke.com
    Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
    www.sadaba.de