RsprS SBG § 9 (2)
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zu § 9   SBG (2)

6.  Beurteilung

  1. Eine dienstliche Beurteilung unterliegt der Aufhebung, wenn ein an der Beurteilung mitwirkender Amtswalter tatsächlich befangen und dessen Beurteilungsbeitrag für das Ergebnis der Beurteilung ursächlich war. (vgl OVG Saarl, B, 22.03.99, - 1_V_8/99 - Dienstpostenbewertung - SKZ_99,278/29 (L) = DNr.99.062

  2. Bei einem statusamtsbezogenen Beurteilungssystem ist ein Leistungsvergleich anhand von dienstlichen Beurteilungen, die über Beamte in verschiedenen Statusämtern gefertigt wurden, kaum möglich. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_V_20/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,104/16 (L) = DNr.00.207

  3. Es gibt keinen Vertrauensschutz dahingehend, Beförderungsrichtlinien würden nicht geändert. (vgl OVG Saarl, B, 31.07.92, - 1_W_43/92 - Beförderungsrichtlinien - SKZ_93,106/38 (L) = DNr.92.119

  4. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Minister der Finanzen im Vorgriff auf die beabsichtigte Neuregelung der Beförderungsrichtlinien vom 01.03.85 - abweichend von deren Regelung - nunmehr einem minimalen Vorrang im Beförderungsdienstalter - hier: vier Monate - keine durchgreifende Bedeutung mehr zumißt, wenn der betreffende Beamte aktuell im Gesamturteil schlechter als konkurrierende Bewerber beurteilt ist. (vgl OVG Saarl, B, 31.07.92, - 1_W_43/92 - Beförderungsrichtlinien - SKZ_93,106/38 (L) = DNr.92.119

  5. Zur Frage, wann eine wesentliche Veränderung des Leistungsbildes als Voraussetzung für ein Begehren auf Zwischenbeurteilung (Nr.1 Abs.1 Satz 2 BeurteilungsAV) anzunehmen ist. (vgl OVG Saarl, B, 13.11.96, - 1_W_42/96 - Zwischenbeurteilung - SKZ_97,109/44 (L) = DNr.96.104

  6. Rund drei Jahre zurückliegende Regelbeurteilungen sind in der Regel noch hinreichend aktuell, um anhand der darin enthaltenen Aussagen eine sachgerechte Beförderungsauswahl vorzunehmen. (vgl OVG Saarl, B, 10.06.94, - 1_W_26/94 - Regelbeurteilung - SKZ_94,258/49 (L) = DNr.94.089

  7. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Dienstherrn, aus Gründen einer leistungsorientierten Differenzierung bei gleicher Punktzahl zusätzlich die in der Beurteilung bewerteten Einzelmerkmale miteinander zu vergleichen und hieraus gegebenenfalls einen Eignungsvorrang herzuleiten. (vgl OVG Saarl, B, 31.01.97, - 1_W_43/96 - Besetzungsbericht - SKZ_98,274/32 (L) = ZBR:_97,297 (L) = DNr.97.006

  8. Das Gremium legt die Gesamturteile nicht verbindlich fest; durch die dort stattfindende Aussprache wird vielmehr nur die Meinungsbildung von Erst- und Zweitbeurteilern vorbereitet; Erst- und Zweitbeurteiler sind in ihrer Meinungsbildung unabhängig voneinander (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_50/90 -). (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  9. Es führt nicht zwingend zu einem Ermittlungsdefizit in bezug auf die tatsächliche Grundlage einer dienstlichen Beurteilung, wenn der Beurteiler über eine gemessen am Beurteilungszeitraum nicht allzu lange Zeitspanne - hier: 11 von 36 Monaten - keine Informationen über den Beamten eingeholt hat (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_50/90 -). (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  10. Der Zweitbeurteiler ist nicht verpflichtet, sich unmittelbar über Leistung und Eignung des Beamten zu erkundigen; er kann sich in der Regel auf den Leistungsbericht des Erstbeurteilers verlassen; nur wenn dieser Leistungsbericht Unklarheiten enthält oder der Beamte beachtliche, vom Erstbeurteiler nicht hinreichend entkräftete Einwände vorbringt, muß der Zweitbeurteiler eigene Erkundigungen einholen (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_50/90 -). (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  11. Eine Faustregel des Inhalts, ein Beamter sei, sofern er erst kurze Zeit vor dem Beurteilungsstichtag befördert wurde, bei der Beurteilung um eine Stufe schlechter zu bewerten als bei der vorausgegangenen Beurteilung, ist zulässig; im Einzelfall ist aber eine Überprüfung anhand der von dem Beamten insbesondere nach der Beförderung gezeigten Leistungen geboten (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_122/89 - und - 1_R_121/89 -). (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  12. Die Plausibilität einer dienstlichen Beurteilung wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, daß der unmittelbare Vorgesetzte für den Beamten ein besseres Gesamturteil vorgeschlagen hatte, Erst- und Zweitbeurteiler dem aber mit näherer Begründung nicht gefolgt sind (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R 50/90 -). (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  13. Einzelfälle hinreichender Plausibilität dienstlicher Beurteilungen. Urteile des 1. Senats vom 26.04.91 - 1_R_50/90 - und vom 02.5.91 - 1_R_121/89 - betreffend den mittleren Dienst sowie Urteil vom 26.04.91 - 1_R_122/89 - und Beschluß vom 16.04.91 - 1_R_150/90 - betreffend den gehobenen Dienst. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  14. Ist bei einer Beförderungskonkurrenz ein Beamter aktuell mit dem Gesamturteil "sehr gut - übertrifft erheblich die Anforderungen", ein anderer mit "gut - übertrifft die Anforderungen" beurteilt, kommt dem erstgenannten in aller Regel ein leistungsbezogener Vorrang zu; die Einschätzung des Dienstherrn, beide Beamte seien im wesentlichen gleich qualifiziert, ist in einer solchen Situation regelmäßig nicht mehr von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckt; das gilt auch dann, wenn die aus den Noten der Einzelmerkmale gebildeten arithmetischen Mittel nur geringfügig voneinander abweichen (Bestätigung und Weiterführung des Beschlusses vom 11.12.1990 - 1_W_150/90 SKZ_91,114/31 ). (vgl OVG Saarl, B, 17.06.91, - 1_W_65/91 - Leistungsbezogener Vorrang - SKZ_91,254/34 (L) = DNr.91.092

  15. Eine im Vergleich zur früheren Beurteilung insgesamt bessere Bewertung bei den Einzelmerkmalen schließt nicht aus, daß die Gesamtnote innerhalb des Punkterahmens von drei Punkten um einen Punkt schlechter ausfällt. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.97, - 1_W_48/96 - Beurteilung - SKZ_98,274/34 (L) = DNr.97.020

  16. Ein im Vergleich zur früheren Beurteilung schlechteres Ergebnis muß nicht auf einem Leistungsabfall des Beurteilten beruhen, sondern kann auch durch die Korrektur eines Bewertungsmangels ausgelöst sein. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.97, - 1_W_48/96 - Beurteilung - SKZ_98,274/34 (L) = DNr.97.020

  17. Eine tatsächliche Dienstleistung von acht Monaten reicht als Grundlage einer dienstlichen Beurteilung aus. (vgl OVG Saarl, B, 01.09.00, - 1_W_9/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/19 (L) = J-CD-VwR = DNr.00.236

  18. Eine zehn Monate nach dem allgemeinen Stichtag gefertigte Nachbeurteilung nach Tz.2.2.3 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen in der Fassung vom 12.3.1996 steht in ihrem Aussagewert bei einem Leistungsvergleich einer zum Stichtag erstellten Regelbeurteilung gleich. (vgl OVG Saarl, B, 01.09.00, - 1_W_9/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/19 (L) = J-CD-VwR = DNr.00.236

  19. Der Dienstherr darf eine von ihm veranlaßte dienstliche Beurteilung eines Beamten bei einer Personalentscheidung nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, er habe Zweifel, ob diese Beurteilung sachgerecht sei; er kann allerdings diesen Zweifeln nachgehen und gegebenenfalls die dienstliche Beurteilung ändern. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  20. Die Entscheidung, welche Bewerber zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn zugelassen werden, ist daran auszurichten, wer erwarten läßt, nach erfolgreicher Einführung den Anforderungen der höheren Laufbahn am besten zu entsprechen. In diesem Rahmen darf der Dienstherr unter anderem darauf abstellen, welchen Eindruck die Bewerber bei einem Vorstellungsgespräch gemacht haben; allerdings müssen dabei allen Kandidaten der engeren Wahl gleiche Chancen eingeräumt werden, und der Dienstherr muß nachvollziehbar darlegen, wieso der einzelne Bewerber einen besseren beziehungsweise schlechteren Eindruck gemacht hat. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  21. Es ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr nach einem Regierungswechsel unter Berufung auf einen "Nachholbedarf und die Notwendigkeit zur "Herstellung von Paritäten" lediglich Mitgliedern einer bestimmten demokratischen Partei ein berufliches Vorwärtskommen ermöglicht, Mitgliedern einer anderen demokratischen Partei dagegen von vornherein einen Aufstieg verwehrt. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  22. Auch bei den das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung tragenden Einzelmerkmalen handelt es sich um einzelne persönlichkeitsbedingte Werturteile, die aufgrund der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen. (vgl OVG Saarl, B, 31.03.93, - 1_W_1/93 - Gesamturteil - SKZ_93,276/37 (L) = Juris = DNr.93.057

  23. Der Einwand, der Mitbewerber um ein Beförderungsamt sei zuletzt aus sachwidrigen Erwägungen besser beurteilt worden, vermag nicht zu überzeugen, wenn der Vergleich der früheren Beurteilungen eine zuletzt kontinuierlich höhere Leistungsbewertung des ausgewählten Bewerbers ergibt. (vgl OVG Saarl, B, 31.03.93, - 1_W_1/93 - Gesamturteil - SKZ_93,276/37 (L) = Juris = DNr.93.057

  24. Die Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben muss bei einer dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) = DNr.00.221

  25. Die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben ist bei der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen; aus einer solchen Verwendung folgt aber nicht zwingend, daß nur eine Spitzenbeurteilung sachgerecht wäre; wird ein Beamter allerdings trotz Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben lediglich durchschnittlich oder gar unterdurchschnittlich beurteilt, bedarf dies besonderer Begründung. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_R_14/92 - Höherwertige Dienstaufgaben - SKZ_93,276/39 (L) = DNr.93.101

  26. Die Befugnis, eine Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung zu verlangen, kann verwirkt werden; das kommt vor allem in Betracht, wenn ein Beamter eine dienstliche Beurteilung, die mit Blick auf eine unmittelbar bevorstehende Beförderungsentscheidung gefertigt wird, nach Vornahme bestimmter von ihm gewünschter Änderungen ausdrücklich anerkennt und erst Jahre später die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage stellt. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_R_14/92 - Höherwertige Dienstaufgaben - SKZ_93,276/39 (L) = DNr.93.101

  27. Es ist sachgerecht, wenn der Dienstherr im Rahmen eines Beförderungsfahrens bei in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleich bewerteten Beamten zur Eignungsfeststellung auf die Leistungsentwicklung der Konkurrenten und, wenn danach ein Gleichstand besteht, auf die Wertungen in den Einzelmerkmalen der Beurteilungen abstellt. (vgl OVG Saarl, B, 02.06.93, - 1_W_47/93 - Gleich beurteilte Bewerber - SKZ_93,276/38 (L) = Juris = DNr.93.089

  28. Ein Beamter hat nach den für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz gültigen Beurteilungsrichtlinien nur dann Anspruch auf Erstellung einer Zwischenbeurteilung vor einem anstehenden Beförderungstermin, wenn sich sein Leistungsbild gegenüber der letzten Regelbeurteilung im Verständnis von Nr.1 Abs.1 Satz 2 Beurteilungs-AV wesentlich verändert hat. (vgl OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_W_3/00 - Beförderung - SKZ_00,212/29 (L) = DNr.00.057

  29. Der Dienstherr darf eine von ihm veranlaßte dienstliche Beurteilung eines Beamten bei einer Personalentscheidung nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, er habe Zweifel, ob diese Beurteilung sachgerecht sei; er kann allerdings diesen Zweifeln nachgehen und gegebenenfalls die dienstliche Beurteilung ändern. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) =97.079)

  30. a)  gleiches Gesamturteil

  31. Bei gleichen Gesamtnoten kann ein Leistungsvorrang auf die arithmetisch ermittelte Punktzahl der "Zusammenfassenden Beurteilung" gestützt werden. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.94, - 1_W_112/93 - Ministerrat - SKZ_94,258/43 (L) = DNr.94.029

  32. Es liegt innerhalb der Beurteilungsermächtigung, in Fällen, in denen die miteinander konkurrierenden Bewerber bei ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung das gleiche Gesamturteil erhalten haben, differenzierend auf die Wertungen zu einzelnen Merkmalen beziehungsweise auf Bemerkungen der dienstlichen Beurteilungen abzustellen, wenn dies auch nicht zwingend geboten ist. (vgl OVG Saarl, B, 13.02.95, - 1_W_76/94 - Gleiches Gesamturteil - SKZ_95,256/39 (L) = DNr.95.016

  33. Ein anhand dienstlicher Beurteilungen durchgeführter Leistungsvergleich der um ein Beförderungsamt konkurrierenden Beamten ist nur dann aussagekräftig, wenn für alle Bewerber gleichermaßen im wesentlichen zeitnahe dienstliche Beurteilungen vorliegen. (vgl OVG Saarl, B, 01.07.94, - 1_W_38/94 - Leistungsvergleich - SKZ_95,116/39 (L) = ZBR_94,322 (L) = Juris = DNr.94.097

  34. Von einem aussagekräftigen aktuellen Leistungsvergleich kann dann keine Rede mehr sein, wenn die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungszeiträume nur geringfügig - im zu entscheidenen Fall: 5 Monate - übereinstimmen. (vgl OVG Saarl, B, 01.07.94, - 1_W_38/94 - Leistungsvergleich - SKZ_95,116/39 (L) = ZBR_94,322 (L) = Juris = DNr.94.097

  35. Bei im wesentlich gleich qualifizierten Bewerbern muß eine Auswahlentscheidung nach sachgerechten Ermessensgesichtspunkten erfolgen. (vgl OVG Saarl, E, 01.08.91, - 1_W_70/91 - Notengrenzeüberschreitung - SKZ_92,113/49 (L) = DNr.91.105

  36. Es ist zulässig, bei mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten unabhängig von deren Dienst- und Lebensalter vorrangig denjenigen zu befördern, der sich in der Vergangenheit auf dem anspruchsvollsten Dienstposten auf bewährt hat; das Fehlen einer Dienstpostenbewertung schließt die Anwendung dieses Kriteriums nicht aus. (vgl OVG Saarl, U, 15.07.93, - 1_R_59/91 - Schadenersatzklage - SKZ_94,111/45 (L) = DNr.93.122

  37. Bei Fehlen von einschlägigen Richtlinien und einheitlicher Praxis ist der Dienstherr nicht gebunden, welchen - zulässigen - Ermessensgesichtspunkten er bei der Auswahl zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten entscheidende Bedeutung zumißt. So ist es zulässig zu vernachlässigen, daß ein Beamter in der Laufbahnprüfung um eine Notenstufe schlechter abgeschnitten hat, und entscheidend zu berücksichtigen, daß (vgl OVG Saarl, B, 12.02.91, - 1_W_193/90 - Ermessensgesichtspunkte - SKZ_91,253/30 (L) = DNr.91.021

  38. a) er früher aufgestiegen, rangdienstälter und lebensälter ist ( 1_W_193/90 ), (vgl OVG Saarl, B, 12.02.91, - 1_W_193/90 - Ermessensgesichtspunkte - SKZ_91,253/30 (L) = DNr.91.021

  39. b) er früher aufgestiegen, rangdienstälter und lebensälter ist und sich länger in herausgehobener Funktion bewährt hat ( 1_W_15/91 ), (vgl OVG Saarl, B, 12.02.91, - 1_W_193/90 - Ermessensgesichtspunkte - SKZ_91,253/30 (L) = DNr.91.021

  40. c) er deutlich lebensälter ist, wenngleich der Konkurrent - allerdings geringfügig - rangdienstälter ist ( 1_W_159/90 ), (vgl OVG Saarl, B, 12.02.91, - 1_W_193/90 - Ermessensgesichtspunkte - SKZ_91,253/30 (L) = DNr.91.021

  41. d) er als Revierleiter eine wichtigere Funktion als der als Sachbearbeiter verwendete, aber deutlich rangdienst- und lebensältere Konkurrent wahrnimmt ( 1_W_4/91 ). (vgl OVG Saarl, B, 12.02.91, - 1_W_193/90 - Ermessensgesichtspunkte - SKZ_91,253/30 (L) = DNr.91.021

  42. Bei der Ausübung des Auswahlermessens kann der Dienstherr zwischen prinzipiell gleichwertigen Bewerbern nach den - sachlichen - Kriterien des Dienstalters und des Lebensalters entscheiden. (vgl OVG Saarl, B, 15.05.90, - 1_W_89/90 - Beförderungsauswahl - SKZ_90,257/31 (L) = DNr.90.057

  43. Das Leistungsprinzip zwingt nicht dazu, bei übereinstimmenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen die Beförderungsauswahl an der Leistungsentwicklung auszurichten; eine solche Vorgehensweise ist allerdings zulässig. (vgl OVG Saarl, B, 23.07.93, - 1_W_65/93 - Leistungsentwicklung - SKZ_94,113/46 (L) = DNr.93.127

  44. Daß der Dienstherr von Beamten, die sowohl aktuell als auch zu den beiden vorausgegangenen Stichtagen im wesentlichen gleich gut beurteilt sind, denjenigen bei der Vergabe einer Amtszulage bevorzugt, der das deutlich höhere Rangdienstalter aufweist, kann rechtlich nicht beanstandet werden. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.94, - 1_W_27/94 - Funktionsbewertung - SKZ_94,258/50 (L) = DNr.94.092

  45. Bei einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz darf der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens von mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern denjenigen bevorzugen, der den bedeutsamsten Dienstposten innehat. (vgl OVG Saarl, B, 18.04.94, - 1_W_11/94 - Beförderungsauswahl - SKZ_94,258/47 (L) = DNr.94.054

  46. Über die Bedeutung der Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach seinem organisatorischen Ermessen. (vgl OVG Saarl, B, 18.04.94, - 1_W_11/94 - Beförderungsauswahl - SKZ_94,258/47 (L) = DNr.94.054

  47. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Dienstherr bei der Entscheidung, welche aktuell im wesentlichen gleich beurteilte Beamte im Eingangsamt einer Laufbahn befördert werden sollen, ausschlaggebend auf die Noten der Laufbahnprüfung abstellt und dabei nicht danach differenziert, ob diese Prüfung im ersten Anlauf oder in der Wiederholung bestanden wurde. (vgl OVG Saarl, B, 30.12.94, - 1_W_71/94 - Beförderungsauswahl - SKZ_95,117/46 (L) = DNr.94.185

  48. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten dem Umstand, daß einer von ihnen längere Zeit einen herausgehobenen Dienstposten wahrgenommen hat, entscheidende Bedeutung zumißt, selbst wenn der Konkurrent dienst- und lebensälter ist; die Einschätzung, welcher Dienstposten in diesem Sinne herausgehoben ist, darf vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden; die Annahme, die Funktion eines revier- oder Sachgebietsleiters sei im Vergleich zu der eines Außendienstleiters herausgehoben, kann nicht beanstandet werden. (vgl OVG Saarl, B, 13.02.91, - 1_W_4/91 - Beförderungskonkurrenz - SKZ_91,254/31 (L) = DNr.91.022

  49. Leistungsentwicklung und Dienstalter sind sachgerechte Kriterien zur Beförderungsauswahl bei mehreren im wesentlichen gleich geeigneten Beamten. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.94, - 1_W_108/93 - Schwerbehinderter - SKZ_94,257/41 (L) = DNr.94.015

  50. Bestimmt der Dienstherr die Beförderungsreihenfolge bei mehreren im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern nach dem Dienstalter, so ist es sachgerecht, bei der Vergabe des ersten Beförderungsamtes auf die Dauer der tatsächlichen Dienstleistung seit der Anstellung abzustellen; das gilt auch dann, wenn das Eingangsamt der betreffenden Laufbahn seit der Anstellung einzelner Bewerber angehoben wurde und deshalb einige Beamte infolge von Beurlaubungen ihren Dienst zeitweise in verschiedenen Besoldungsgruppen geleistet haben. (vgl OVG Saarl, B, 01.09.00, - 1_W_9/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/19 (L) = J-CD-VwR = DNr.00.236

  51. Bei gleichermaßen qualifizierten Bewerbern um ein Beförderungsamt können im Rahmen sachgemäßer Ermessenserwägungen die bei einem Bewerber vorhandenen Spezialkenntnisse theoretischer Art sowie seine langjährige praktische Erfahrung auf dem Beförderungsdienstposten auswahlentscheidend Berücksichtigung finden. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.96, - 1_W_18/96 - Beförderungsauswahl - SKZ_96,269/41 (L) = DNr.96.056

  52. Bei der Annahme im wesentlichen gleicher Eignung der Beförderungsbewerber kann die Auswahlentscheidung sachgerecht - auch hilfsweise - darauf gestützt werden, daß der ausgewählte Beamte als Dezernatsleiter im Vergleich zu dem lediglich als Sachbearbeiter eingesetzten Konkurrenten eine herausgehobene Funktion wahrnimmt. (vgl OVG Saarl, B, 13.07.94, - 1_W_37/94 - Dezernatsleiter - SKZ_95,116/40 (L) = DNr.94.101

  53. b)  Hilfskriterien

  54. Weder grundgesetzlich noch einfachgesetzlich ist eine bestimmte Reihenfolge der Hilfskriterien vorgegeben, anhand derer der Dienstherr die Beförderungsauswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten vornimmt; insbesondere darf der Dienstherr dabei auch dann entscheidend auf das Dienstalter abstellen, wenn er zuvor nicht alle in Betracht kommenden leistungsbezogenen Kriterien ausgewertet hat. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) = DNr.00.221

  55. Bei gleich gut geeigneten Beförderungskandidaten kann die Auswahlentscheidung auf die zum Teil bessere Bewertung von einzelnen Untermerkmalen einer dienstlichen Beurteilung und die bessere Leistungsentwicklung gestützt werden. (vgl OVG Saarl, B, 29.08.94, - 1_W_30/94 - Beförderungsdienstposten - SKZ_95,116/41 (L) = ZBR_95,88 -89 (L) = DÖD_95,116 (L) = DRiZ_95,271 -276 = Juris = DNr.94.120

  56. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Auswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten von Beförderungstermin zu Beförderungstermin nach denselben Hilfskriterien vorzunehmen; von einschlägigen Richtlinien oder einer einheitlichen Verwaltungspraxis darf allerdings nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) = DNr.00.221

  57. Es ist rechtsfehlerfrei, wenn der Dienstherr von mehreren Beamten, die aktuell gleich gut beurteilt sind, vorrangig diejenigen befördert, die in dem jetzigen Amt am dienstältesten sind; das gilt auch, wenn die Betreffenden in der vorletzten dienstlichen Beurteilung um eine Stufe schlechter als andere Bewerber beurteilt sind. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_R_14/92 - Höherwertige Dienstaufgaben - SKZ_93,276/39 (L) = DNr.93.101

  58. Zur Handhabung des Auswahlkriteriums "bessere Leistungsentwicklung" im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz. (vgl OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_W_3/00 - Beförderung - SKZ_00,212/29 (L) = DNr.00.057

  59. c)  Äbänderung durch weiteren Dienstvorgesetzten

  60. Der weitere Dienstvorgesetzte kann seine im Rahmen des Überprüfungsverfahrens das Gesamturteil des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abändernde dienstliche Beurteilung mit dem Hinweis auf die gebotene Aufrechterhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs rechtfertigen. (vgl OVG Saarl, B, 29.08.94, - 1_W_30/94 - Beförderungsdienstposten - SKZ_95,116/41 (L) = ZBR_95,88 -89 (L) = DÖD_95,116 (L) = DRiZ_95,271 -276 = Juris = DNr.94.120

  61. In der durch Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung durch einen höheren Dienstvorgesetzten ist dessen Ermächtigung zur Abänderung der Beurteilung zu sehen. (vgl OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_W_1/02 - Überbeurteilung - SKZ_02,291/24 (L) = DNr.02.090

  62. d)  Beurteilungsrichtlinien

  63. Die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen vom 1.3.1985 sind wirksam. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  64. Zur Gültigkeit der Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Saarlandes vom 01.06.92 und der hierzu ergangene ergänzenden Hinweise für das Landeskriminalamt vom 01.06.92. (vgl OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) = DNr.93.109

  65. Die in Beurteilungsrichtlinien enthaltene Vorgabe von Richtwerten für das anteilige Verhältnis der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen ist in hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im großen und ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und bei hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen zulässig (wie BVerwG, Urteil vom 26. 6. 1980, ZBR 1981, 197). (vgl OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) = DNr.93.109

  66. Zu Beurteilungsrichtlinien ergangene "ergänzende Hinweise" eines Behördenleiters, die sicherstellen sollen, daß innerhalb der Behörde der gleiche Beurteilungsmaßstab und das gleiche Beurteilungsverfahren angewendet werden, und durch die zur Einhaltung und Festlegung der Richtwerte ein im einzelnen geregeltes Stufenmodell eingeführt wird, stellen selbst Beurteilungsrichtlinien im Verständnis des § 80 1 lit.a Nr.12 SPersVG dar. (vgl OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) = DNr.93.109

  67. Auch für die Auswahl der Polizeihauptmeister / Kriminalhauptmeister mit Amtszulage, die nach Art.2 Nr.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 14.09.92 ausbildungs- und prüfungsfrei unmittelbar zu Polizeioberkommissaren / Kriminaloberkommissaren ernannt. werden, gelten Art.33 II GG, § 9 1 SBG und § 2 II PolLVO 5) Im Rahmen einer Aufstiegs- und Beförderungsauswahl kommt dem Umstand, daß ihr Beurteilungen zugrundeliegen, die aufgrund von Beurtellungsrichtlinien, bei deren Erlaß die Personalvertretung nicht beteiligt worden war, erstellt wurden, Jedenfalls dann keine Bedeutung zu, wenn diese Beurteilungsrichtlinien lediglich das Beurteilungsverfahren, nicht aber den Beurteilungsmaßstab betreffen. Entscheidend ist dann allein, ob die so festgelegten Gesamturteile im Ergebnis materiellrechtlicher Kontrolle standhalten. (vgl OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) = DNr.93.109

  68. Die in Beurteilungsrichtlinien enthaltene Vorgabe von Richtwerten für das anteilige Verhältnis der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen ist in hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im großen und ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und bei hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen zulässig (wie BVerwG, Urteil vom 26.06.80, ZBR_81,197 ). (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_W_31/92 - Quotenregelung - SKZ_93,277/40 (L) = DNr.93.102

  69. Zu Beurteilungsrichtlinien ergangene "ergänzende Hinweise" eines Behördenleiters, die sicherstellen sollen, daß innerhalb der Behörde der gleiche Beurteilungsmaßstab und das gleiche Beurteilungsverfahren angewendet werden, und durch die zur Einhaltung und Festlegung der Richtwerte ein im einzelnen geregeltes Stufenmodell eingeführt wird, stellen selbst Beurteilungsrichtlinien im Verständnis des § 80 Abs.1 lit.a Nr.12 SPersVG dar. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_W_31/92 - Quotenregelung - SKZ_93,277/40 (L) = DNr.93.102

  70. Im Rahmen einer Beförderungsauswahl kommt dem Umstand, daß ihr Beurteilungen zugrunde liegen, die auf grund von Beurteilungsrichtlinien, bei deren Erlaß die Personalvertretung nicht beteiligt worden war, erstellt wurden, jedenfalls dann keine Bedeutung zu, wenn diese Beurteilungsrichtlinien lediglich das Beurteilungsverfahren, nicht aber den Beurteilungsmaßstab betreffen. Entscheidend ist dann allein, ob die so festgelegten Gesamturteile im Ergebnis materiellrechtlicher Kontrolle standhalten. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_W_31/92 - Quotenregelung - SKZ_93,277/40 (L) = DNr.93.102

  71. In der durch Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung durch einen höheren Dienstvorgesetzten ist dessen Ermächtigung zur Abänderung der Beurteilung zu sehen. (vgl OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_W_1/02 - Überbeurteilung - SKZ_02,291/24 (L) = DNr.02.090

  72. Die abweichende Beurteilung des höheren Dienstvorgesetzten kann auf eigenen Erkenntnissen beruhen, die sich aus der dienstlichen Zusammenarbeit während des Beurteilungszeitraums ergeben. (vgl OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_W_1/02 - Überbeurteilung - SKZ_02,291/24 (L) = DNr.02.090

  73. Durch die Beurteilungs-AV von 1986 ist für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz ein strengerer Beurteilungsmaßstab durch ausdrückliche Regelung - Nrn.3 Abs.4, 4 Abs.3, 4 - festgelegt worden. (vgl OVG Saarl, B, 28.04.98, - 1_V_8/98 - Beurteilungs-AV - SKZ_98,243 (L) = DNr.98.071

  74. Im Verhältnis der Amtsgerichte waren danach grundsätzlich keine ungleichen Beurteilungsverhältnisse festzustellen. (vgl OVG Saarl, B, 28.04.98, - 1_V_8/98 - Beurteilungs-AV - SKZ_98,243 (L) = DNr.98.071

  75. Bei gleicher aktueller dienstlicher Beurteilung kann als zusätzlicher Auswahlgesichtspunkt die bessere Bewertung bei bestimmten Einzelmerkmalen herangezogen werden. (vgl OVG Saarl, B, 28.04.98, - 1_V_8/98 - Beurteilungs-AV - SKZ_98,243 (L) = DNr.98.071

  76. Nach den für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt gültigen Beurteilungsrichtlinien kann eine Zwischenbeurteilung aus Anlass eines bevorstehenden Beförderungstermins allenfalls dann erfolgen, wenn sich das Leistungsbild des Beamten während des noch laufenden Beurteilungszeitraums nachhaltig zum Positiven verändert hat. Für eine nachhaltige Veränderung zum Negativen müsste wohl das Gleiche gelten. (vgl OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_V_2/00 - Ämterpatronage - SKZ_00,212/30 (L) = DNr.00.055

§§§


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