zu Art.103 GG | ||
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Zeigt ein Richter Umstände an, die seine Ablehnung rechtfertigen können, so darf das nicht als innerdienstlicher Vorgang behandelt werden. Art.103 Abs.1 GG gebietet, daß die Anzeige den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt wird und diese Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. (vgl BVerfG, 08.06.93 - 1 BvR 878/90 -, BVerfGE 89,28 = JuS 93,1059 = NJW 93,2229 = DRsp-ROM-Nr.94/2428 = DNr.93.000)
Der in Art.103 Abs.1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht jedem zu, der von dem Verfahren eines Gerichts der Bundesrepublik unmittelbar betroffen wird, gleichgültig, ob er eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder eine ausländische Person ist. (vgl BVerfG, B, 08.11.60, - 2_BvR_177/60 - Société Anonyme - BVerfGE_12,6 = www.DFR/BVerfGE)
Wer es versäumt, seine Beiladung zum Verwaltungsstreitverfahren zu beantragen, kann die Unterlassung der amtswegigen Beiladung nicht als Versagung des rechtlichen Gehörs geltend machen. (vgl BVerfG, B, 16.01.63, - 1_BvR_316/60 - Universitäre Selbstverw - BVerfGE_15,256 = www.DFR/BVerfGE)
Der in Art.103 Abs.1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht jedem zu, der von dem Verfahren eines Gerichts der Bundesrepublik unmittelbar betroffen wird, gleichgültig, ob er eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder eine ausländische Person ist. (vgl BVerfG, B, 08.11.60, - 2_BvR_177/60 - Société Anonyme - BVerfGE_12,6 = www.DFR/BVerfGE
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn sie in einer auf andere Grundrechtsverletzungen gestützten Verfassungsbeschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 93 Abs.1 BVerfGG) erhoben wird. (vgl BVerfG, B, 10.06.64, - 1_BvR_37/63 - Spezifisches Verfassung - BVerfGE_18,85 = www.DFR/BVerfGE
Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. (vgl BVerfG, B, 06.08.02, - 2_BvR_2357/00 - Befangener Beurteiler - = RS-BVerfG Nr.02.028 = www.bverfg.de)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Nur, wenn sich danach aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen. (vgl BVerfG, B, 05.02.04, - 2_BvR_1621/03 - Durchsuchung - = www.bverfg.de)
Eine besondere Begründungspflicht in dem Sinne, daß ein Petitionsbescheid die für die Entscheidung des Parlaments inhaltlich maßgebenden Entscheidungsgründe enthalten muß, läßt sich weder unmittelbar aus Art.17 GG und Art.19 Abs.4, 103 Abs.1 GG und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes herleiten. (vgl BVerfG, B, 15.05.92, - 1_BvR_1553/90 - Petitionsbescheid - NJW_92,3033)
In Verfahren vor dem Rechtspfleger bestimmt sich die Pflicht zur Anhörung der in ihren Rechten Betroffenen nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens und nicht nach Art.103 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 18.01.00, - 1_BvR_321/96 - Rechtspflegerentscheidung - = www.bverfg.de)
Auf die inhaltliche Richtigkeit der Mitteilung über den Eingang einer Rechtsmittelschrift kann sich der Anwalt grundsätzlich verlassen. Es ließe sich mit dem Rechtsstaatsprinzip und den daraus resultierenden Verfahrensgrundsätzen nicht vereinbaren, wenn Fehler des Gerichts (hier: Abweichung des mitgeteilten von dem tatsächlichen Eingangsdatum um einen Tag bei Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes per Telefax) über die Begründung besonderer Prüfungspflichten auf den Bürger abgewälzt werden könnten. (vgl BVerfG, B, 25.11.94, - 2_BvR_852/93 - Falsches Eingangsdatum - NJW-CoR_95,189 (L) = NJW_95,711 )
Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gemäß § 100 Abs.1 VwGO ist mit Art.103 Abs.1 GG vereinbar, wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art.19 Abs.4 GG gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen läßt. (vgl BVerfG, B, 27.10.99, - 1_BvR_385/90 - Akteneinsicht - DVBl_00,346 -50 = NJW_00,1175 = JuS_00,702 -03 = DÖV_00,287 -90 = www.bverfg.de)
Das Gericht darf einen Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen zu den Ergebnissen einer auf eigenen Wunsch vorgenommenen polygraphischen Untersuchung wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 Abs.3 Satz 1 StPO) ablehnen. (vgl BVerfG, B, 07.04.98, - 2_BvR_1827/97 - Lügendetektor - NJW_98,1938 -39 = www.bverfg.de)
Art.103 Abs.1 GG gewährt keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (im Anschluss an BVerfGE 57,250 <274>; 63,45 <60>). (vgl BVerfG, B, 07.04.98, - 2_BvR_1827/97 - Lügendetektor - NJW_98,1938 -39 = www.bverfg.de)
Wurde eine Volljährigenadoption unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgesprochen, so ist nur die Beseitigung der Rechtskraft auszusprechen, damit das Fachgericht das rechtliche Gehör nachholen und anschließend darüber entscheiden kann, ob der Adoptionsbeschluß rückwirkend aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist. (vgl BVerfG, B, 08.02.94, - 1_BvR_765/89 - Volljährigenadoption - BVerfGE_89,381 = www.DFR/BVerfGE)
Die Versagung umfassender Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör. (vgl BVerfG, B, 15.01.04, - 2_BvR_1895/03 - Akteneinsichtsrecht - = www.bverfg.de)
Zu einer gegen Art.103 Abs.1 GG verstoßenden Anordnung der Durchsuchung der Wohnung einer Richterin. (vgl BVerfG, B, 05.02.04, - 2_BvR_1621/03 - Durchsuchung - = www.bverfg.de)
§§§
Der Anwendungsbereich von Art.103 Abs.2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. (vgl BVerfG, B, 02.05.04, - 2_BvR_2029/01 - Sicherungsverwahrung - = www.bverfg.de)
Art.103 Abs.2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Art und das Maß der Strafe so bestimmt zu umschreiben, daß der Normadressat anhand des gesetzlichen Tatbestandes voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Straftatbestandes maßgebend. (vgl BVerfG, B, 17.01.78, - 1_BvL_13/76 - Bestimmtheitsgebot - BVerfGE_47,109 = www.DFR/BVerfGE)
Der Untreuetatbestand des § 266 Abs.1 StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art.103 Abs.2 GG zu vereinbaren. (vgl BVerfG, B, 23.06.10, - 2_BvR_2559/08 - Untreuetatbestand - = BVerfG-Nr.10.009 = www.BVerfG.de)
Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). (vgl BVerfG, B, 23.06.10, - 2_BvR_2559/08 - Untreuetatbestand - = BVerfG-Nr.10.009 = www.BVerfG.de)
Der in Art.103 Abs.2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. (vgl BVerfG, B, 23.06.10, - 2_BvR_2559/08 - Untreuetatbestand - = BVerfG-Nr.10.009_LS_3 = www.BVerfG.de
Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt (Art.103 Abs.2 GG) auch für die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion muss für den Normadressaten vorhersehbar sein. (vgl BVerfG, U, 20.03.02, - 2_BvR_794/95 - Vermögensstrafe - www.bverfg.de = SörS-Nr.02.010)
Bei der Entscheidung über die Strafandrohung darf der Gesetzgeber nicht nur Bestimmtheit und Rechtssicherheit anstreben. Er muss auch das rechtsstaatliche Schuldprinzip hinreichend berücksichtigen und es dem Richter durch die Ausgestaltung der Sanktion ermöglichen, im Einzelfall eine gerechte und verhältnismäßige Strafe zu verhängen. Schuldprinzip und Rechtsfolgenbestimmtheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden muss. (vgl BVerfG, U, 20.03.02, - 2_BvR_794/95 - Vermögensstrafe - www.bverfg.de = SörS-Nr.02.010)
Hinsichtlich des Maßes der in Frage kommenden Strafe hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen zu bestimmen, dem sich grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie eine Sanktionsobergrenze entnehmen lassen.(vgl BVerfG, U, 20.03.02, - 2_BvR_794/95 - Vermögensstrafe - www.bverfg.de = SörS-Nr.02.010)
Auch das Strafrecht kann nicht völlig darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und die an die Auslegung des Richters besondere Anforderungen stellen. Ohne die Verwendung solcher flüssigen Begriffe wäre der Gesetzgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Sie sind unentbehrlich und ihre Verwendung ist in gewissen Grenzen legitim (BVerfGE 4, 352 <357 f>). (vgl BVerfG, B, 22.06.60, - 2_BvR_125/60 - Jugendgefährdende Schrift - BVerfGE_11,234 = www.DFR/BVerfGE)
Das Tatbestandsmerkmal "die besondere Schwere der Schuld" (§ 57a Abs.1 Satz 1 Nr.2 StGB) ist verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Bestimmtheitsanforderungen von Straftatbeständen. (vgl BVerfG, B, 15.04.70, - 2_BvR_396/69 - Porst-Fall - BVerfGE_28,175 = www.DFR/BVerfGE)
Die im § 6 Abs.1 GjS verwandte Umschreibung "Schriften, die Jugendliche gefährden" ist in § 1 Abs.1 GjS dahin konkretisiert, daß darunter vor allem "unsittliche sowie Verbrechen, Krieg und Rassenhaß verherrlichende Schriften" zu verstehen sind. Die Worte "offensichtlich schwer" im § 6 Abs.1 GjS stellen ferner klar, daß nicht Grenzfälle, sondern nur jedem Unbefangenen erkennbar jugendgefährdende Schriften erfaßt werden. Damit ist die Schmutz- und Schundliteratur in dem beabsichtigten Umfange hinreichend klar abgegrenzt. Der Gesetzgeber hat sich nach alledem mit dieser Formulierung noch innerhalb der ihm durch das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit (Art.103 Abs.2, 20 Abs.3 GG) gezogenen Schranken gehalten. (vgl BVerfG, B, 22.06.60, - 2_BvR_125/60 - Jugendgefährdende Schrift - BVerfGE_11,234 = www.DFR/BVerfGE)
Führt der Gesetzgeber - wie bei der Vermögensstrafe nach § 43a StGB - eine neue Strafart ein, die zudem einen intensiven Grundrechtseingriff zulässt, so ist er gehalten, dem Richter - über die herkömmlichen Strafzumessungsgrundsätze hinaus - besondere Leitlinien an die Hand zu geben, die dessen Entscheidung hinsichtlich der Auswahl und der Bemessung der Sanktion vorhersehbar machen. (vgl BVerfG, U, 20.03.02, - 2_BvR_794/95 - Vermögensstrafe - www.bverfg.de = SörS-Nr.02.000)
Der Grundsatz "nulla poena sine culpa" hat den Rang eines Verfassungsrechtssatzes. (vgl BVerfG, B, 25.10.66, - 2_BvR_506_63 - Nulla poena sine culpa - BVerfGE_20,323 = www.DFR/BVerfGE)
Das Analogieverbot des Art.103 Abs.2 GG läßt es nicht zu, den Begriff "Mensch" in § 131 Abs.2 StGB dahin auszulegen, daß er auch menschenähnliche Wesen umfaßt. (vgl BVerfG, B, 20.10.92, - 1_BvR_698/89 - Tanz der Teufel - BVerfGE_87,209 = www.DFR/BVerfGE)
Art.103 Abs.2 GG bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für strafbar erklärt werden kann. Er verbietet sowohl die rückwirkende Strafbegründung wie die rückwirkende Strafverschärfung. (vgl BVerfG, B, 26.02.69, - 2_BvL_15/68 - Verfolgungsverjährung - BVerfGE_25,269 = www.DFR/BVerfGE)
Verjährungsvorschriften regeln, wie lange eine für strafbar erklärte Tat verfolgt werden soll. Sie lassen die Strafbarkeit der Tat unberührt. Verjährungsvorschriften unterliegen daher nicht dem Rückwirkungsverbot des Art.103 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, B, 26.02.69, - 2_BvL_15/68 - Verfolgungsverjährung - BVerfGE_25,269 = www.DFR/BVerfGE)
Die Verlängerung oder Aufhebung noch nicht abgelaufener Verjährungsfristen verstößt jedenfalls bei Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. (vgl BVerfG, B, 26.02.69, - 2_BvL_15/68 - Verfolgungsverjährung - BVerfGE_25,269 = www.DFR/BVerfGE)
Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche Klagen von Verfassungs wegen - jedenfalls derzeit noch - nicht geboten. Ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. (vgl. BVerfG, E 20.06.95 - 1 BvR 166/93 - Fristgebundener Schriftsatz, BVerfGE 93,99 = FamRZ 95,1559 = NJW 95,3173 = DRsp-ROM-Nr.95/10085 = DNr.95.000)
Die Verhängung von Bußgeldern wegen des Ausfahrens von Backwaren zur Nachtzeit (§ 15 Abs.1 Nr.2 BAZG) verstößt nicht gegen Art.103 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, B, 17.11.92, - 1_BvR_168/89 - Nachtbackverbot II - BVerfGE_87,363 = www.DFR/BVerfGE)
Art.103 Abs.2 GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs.1 StGB auf Blockadeaktionen anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten. (vgl BVerfG, B, 24.10.01, - 1_BvR_1190/90 - Blockadeaktion - BVerfGE_104,92 = NJW_02,1031 = www.bverfg.de)
Ist ein Strafgesetz geeignet, seinen Zweck weitgehend zu erfüllen, läßt jedoch seine Fassung auch Verhaltensweisen zu, die der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, so rechtfertigt das noch nicht den Schluß, daß das Gesetz zweckuntauglich und deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. (vgl BVerfG, B, 17.01.78, - 1_BvL_13/76 - Bestimmtheitsgebot - BVerfGE_47,109 = www.DFR/BVerfGE)
Soweit in § 240 StGB Nötigungen mit dem Mittel der Gewalt unter Strafe gestellt werden, genügt die Normierung durch den Gesetzgeber dem aus Art.103 Abs.2 GG folgenden Bestimmtheitsgebot. Infolge Stimmengleichheit kann nicht festgestellt werden, daß das aus Art.103 Abs.2 GG herleitbare Analogieverbot verletzt wird, wenn Gerichte die Gewaltalternative des StGB § 240 auf Sitzdemonstrationen erstrecken, bei denen die Teilnehmer Zufahrten zu militärischen Einrichtungen ohne gewalttätiges Verhalten durch Verweilen auf der Fahrbahn versperren. (vgl BVerfG, U, 11.11.86, - 1_BvR_713/83 - Sitzblockaden I - BVerfGE_73,206 = www.DFR/BVerfGE)
Die Verfassung gebietet nicht, die Teilnahme an derartigen Sitzdemonstrationen sanktionslos zu lassen. § 240 StGB ist jedoch in dem Sinne verfassungskonform auszulegen und anzuwenden, daß die Bejahung nötigender Gewalt im Falle einer Erstreckung dieses Begriffs auf solche Sitzdemonstrationen nicht schon zugleich die Rechtswidrigkeit der Tat indiziert. Infolge Stimmengleichheit kann nicht festgestellt werden, daß es von Verfassungs wegen in der Regel zu beanstanden ist, wenn Strafgerichte Sitzdemonstrationen der genannten Art unter Würdigung der jeweiligen Umstände als verwerflich im Sinne von § 240 Abs.2 StGB beurteilen. (vgl BVerfG, U, 11.11.86, - 1_BvR_713/83 - Sitzblockaden I - BVerfGE_73,206 = www.DFR/BVerfGE)
Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt (Art.103 Abs. 2 GG) auch für die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion muss für den Normadressaten vorhersehbar sein. (vgl BVerfG, U, 20.03.02, - 2_BvR_794/95 - Vermögensstrafe - BVerfGE_105,135 = NJW_02,1779 -87 = www.bverfg.de)
Bei der Entscheidung über die Strafandrohung darf der Gesetzgeber nicht nur Bestimmtheit und Rechtssicherheit anstreben. Er muss auch das rechtsstaatliche Schuldprinzip hinreichend berücksichtigen und es dem Richter durch die Ausgestaltung der Sanktion ermöglichen, im Einzelfall eine gerechte und verhältnismäßige Strafe zu verhängen. Schuldprinzip und Rechtsfolgenbestimmtheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden muss. (vgl BVerfG, U, 20.03.02, - 2_BvR_794/95 - Vermögensstrafe - BVerfGE_105,135 = NJW_02,1779 -87 = www.bverfg.de)
Hinsichtlich des Maßes der in Frage kommenden Strafe hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen zu bestimmen, dem sich grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie eine Sanktionsobergrenze entnehmen lassen. (vgl BVerfG, U, 20.03.02, - 2_BvR_794/95 - Vermögensstrafe - BVerfGE_105,135 = NJW_02,1779 -87 = www.bverfg.de)
Führt der Gesetzgeber - wie bei der Vermögensstrafe nach § 43a StGB - eine neue Strafart ein, die zudem einen intensiven Grundrechtseingriff zulässt, so ist er gehalten, dem Richter - über die herkömmlichen Strafzumessungsgrundsätze hinaus - besondere Leitlinien an die Hand zu geben, die dessen Entscheidung hinsichtlich der Auswahl und der Bemessung der Sanktion vorhersehbar machen. (vgl BVerfG, U, 20.03.02, - 2_BvR_794/95 - Vermögensstrafe - BVerfGE_105,135 = NJW_02,1779 -87 = www.bverfg.de)
Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Sitzblockaden als Nötigung. (vgl BVerfG, B, 14.07.87, - 1_BvR_242/86 - General Bastian - BVerfGE_76,211 = RS-BVerfG Nr.87.025 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Zulässigkeit einer unmittelbar gegen presserechtliche Vorschriften gerichteten Verfassungsbeschwerde. (vgl BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1995/94 - Saarländisches PresseG - BVerfGE_97,157 = NJW_98,1385 -86 = JuS_99,77 -78 = RS-BVerfG Nr.98.002 = www.bverfg.de)
LB 2) Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. (vgl BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1995/94 - Saarländisches PresseG - BVerfGE_97,157 = NJW_98,1385 -86 = JuS_99,77 -78 = RS-BVerfG Nr.98.002 = www.bverfg.de)
LB 3) Zur Bußgeldandrohung des Saarländischen Pressegesetzes. (vgl BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1995/94 - Saarländisches PresseG - BVerfGE_97,157 = NJW_98,1385 -86 = JuS_99,77 -78 = RS-BVerfG Nr.98.002 = www.bverfg.de)
§ 26 Nr.2 VersG genügt auch für Eilversammlungen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art.103 Abs.2 GG). (vgl BVerfG, B, 23.10.91, - 1_BvR_850/88 - Eilversammlung - BVerfGE_85,69 = www.DFR/BVerfGE)
§§§
Art.103 III GG hindert nicht eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl zum Teil erfaßten Tat, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet. (vgl BVerfG, U, 18.12.53, - 1_BvR_230/51 - Mehrfachbestraftung - BVerfGE_3,248 = www.DFR/BVerfGE)
Der verfassungsrechtliche Status eines Abgeordneten ist auch berührt, wenn die Legitimität seines Mandats im Rahmen einer Kollegialenquete in Abrede gestellt wird. Er gestattet nur in Ausnahmefällen die Einführung eines Verfahrens, mit dem der Bundestag zur Wahrung seiner Integrität und politischen Vertrauenswürdigkeit ein der Wahl vorausliegendes Verhalten von Abgeordneten untersuchen will. (vgl BVerfG, B, 21.05.96, - 2_BvE_1/95 - Stasi-Fall Gysi - NJW_96,2720 -22 = RÜ_97,35 -36 = www.DFR/BVerwGE.de)
Der Bundestag durfte als Folge des Übergangs von der Diktatur zur Demokratie in den neuen Ländern der Bundesrepublik ein Verfahren einführen, durch das Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre frühere Tätigkeit oder Verantwortung für das MfS / AfNS überprüft werden. (vgl BVerfG, B, 21.05.96, - 2_BvE_1/95 - Stasi-Fall Gysi - NJW_96,2720 -22 = RÜ_97,35 -36 = www.DFR/BVerwGE.de)
Ein solches Verfahren muß von Verfassungs wegen Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus enthalten. Dem betroffenen Abgeordneten müssen Beteiligungsrechte eingeräumt sein, die ihm gestatten, aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken. Die abschließende Auskunft über den ermittelten Sachverhalt muß der Eigenart des gewählten Verfahrens sowie der zugelassenen Beweismittel Rechnung tragen. (vgl BVerfG, B, 21.05.96, - 2_BvE_1/95 - Stasi-Fall Gysi - NJW_96,2720 -22 = RÜ_97,35 -36 = www.DFR/BVerwGE.de)
Die die Beamten betreffenden Regelungen des G 131 verletzen nicht die Art.5 Abs.3 Satz 1, Art.101 Abs.1 Satz 2, Art.103 Abs.2 und 3 und Art.139 GG. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
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