zu Art.14 Abs.1 S.2   GG   (2)  
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Inhalt und Schranken (Absatz 1 Satz 2)

    Allgemeines

  1. Das BVerfG hat offen gelassen, ob mit einem eventuellen strafbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte, oder ob damit nicht - wofür vieles spreche - lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG vorgenommen würde. (vgl BVerfG, B, 25.07.05, - 1_BvR_2182/04 - Kopierschutz - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.031 = www.bverfg.de)

  2. In Ausübung der durch Art.14 Abs.1 Satz 2 GG erteilten Ermächtigung, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten als auch alle übrigen Verfassungsnormen, insbesondere den Gleichheitssatz, das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Prinzip der Rechts- und Sozialstaatlichkeit. (vgl BVerfG, U, 07.08.62, - 1_BvL_16/60 - Feldmühle-Urteil - BVerfGE_14,263 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Bei der Bestimmung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG wirken bürgerliches Recht und öffentlich-rechtliche Gesetze gleichrangig zusammen. (vgl BVerfG, B, 15.07.81, - 1_BvL_77/78 - Naßauskiesung - BVerfGE_58,300 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Zur Abgrenzung der Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG bestimmen, von der Enteignung nach Art.14 Abs.3 GG. (vgl BVerfG, B, 12.06.79, - 1_BvL_19/76 - Kleingarten - BVerfGE_52,1 -42 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Regelungen im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 2 sind Änderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. (vgl BVerfG, B, 12.06.79, - 1_BvL_19/76 - Kleingarten - BVerfGE_52,1 -42 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art.14 Abs.1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. (vgl BVerfG, B, 02.03.99, - 1_BvL_7/91 - Denkmalschutzgesetz - BVerfGE_100,226 = www.bverfg.de)

  7. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. (vgl BVerfG, B, 02.03.99, - 1_BvL_7/91 - Denkmalschutzgesetz - BVerfGE_100,226 = www.bverfg.de)

  8. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die Voraussetzungen dafür muß der Gesetzgeber schaffen. (vgl BVerfG, B, 02.03.99, - 1_BvL_7/91 - Denkmalschutzgesetz - BVerfGE_100,226 = www.bverfg.de)

  9. § 13 Abs.1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes ist mit der Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG unvereinbar. (vgl BVerfG, B, 02.03.99, - 1_BvL_7/91 - Denkmalschutzgesetz - BVerfGE_100,226 = www.bverfg.de)

  10. Die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff BauGB ist eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG. (vgl BVerfG, B, 22.05.01, - 1_BvR_1512/97 - Baulandumlegung - BVerfGE_104,1 = www.bverfg.de)

  11. Normen des Aktienrechts widersprechen wegen ihres ambivalenten Charakters dem Grundgesetz nicht schon deshalb, weil sie einen Mißbrauch nicht ausschließen, sofern wirksame Möglichkeiten zu seiner Abwehr zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit besteht bei der Mehrheitsumwandlung, weil sie nicht dadurch, daß sie den formalen Voraussetzungen entspricht, von der Anwendung wegen Mißbrauchs freigestellt ist. (vgl BVerfG, U, 07.08.62, - 1_BvL_16/60 - Feldmühle-Urteil - BVerfGE_14,263 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat. (vgl BVerfG, B, 15.07.81, - 1_BvL_77/78 - Naßauskiesung - BVerfGE_58,300 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Telekommunikationslinien

  14. Die vom BGH parktizierte weite Auslegung des Anlagenbegriffs iSd § 57 Abs.1 Nr.1 TKG, wonach er den gesamte von der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und Zubehör geschützten Bereich einschließlich der verlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen umfasst, ist mit Art.14 Abs.1 S.1 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 26.08.02, - 1_BvR_142/02 - Erdgasleitung - BVerfGE_ = www.bverfg.de)

  15. Auch unter Zugrundelegung des vom BGH angenommenen weiten Anlagenbegriffs stellt § 57 Abs.1 Nr.1 TKG keine Enteigung, sondern eine zulässige Inhaltsbestimmung iSv Art.14 Abs.1 S.2 GG dar. (vgl BVerfG, B, 26.08.02, - 1_BvR_142/02 - Erdgasleitung - BVerfGE_ = www.bverfg.de)

  16. Waren bisher keine Leitungen vorhanden, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten, kann der Eigentümer für eine entsprechende erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation gemäß § 57 Abs.2 S.2 TKG einen Ausgleich in Geld verlangen. (vgl BVerfG, B, 26.08.02, - 1_BvR_142/02 - Erdgasleitung - www.bverfg.de)

  17. ____________

  18. Der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 1587 Abs.1 Satz 1 iVm § 1587a Abs.1 BGB) ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG durch Art 6 Abs.1 GG und Art.3 Abs.2 GG gerechtfertigt. (vgl BVerfG, U, 28.02.80, - 1_BvL_17/77 - Versorgungsausgleich - BVerfGE_53,257 -313 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Der weitgehende Ausschluß der Kündigungsbefugnis privater Verpächter von Kleingartenland ist im Rahmen des Regelungssystems des geltenden Kleingartenrechts (Ausschluß befristeter Verträge, Preisbindung) mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. (vgl BVerfG, B, 12.06.79, - 1_BvL_19/76 - Kleingarten - BVerfGE_52,1 -42 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Der im Kleingartenrecht angeordnete Vorbehalt behördlicher Genehmigung für die Kündigung von Kleingartenpachtverträgen entspricht nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen des Grundgesetzes. (vgl BVerfG, B, 12.06.79, - 1_BvL_19/76 - Kleingarten - BVerfGE_52,1 -42 = www.DFR/BVerfGE)

  21. Der Gesetzgeber kann bei der Reform eines Rechtsgebiets im Rahmen des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG bestehende Rechte inhaltlich umformen und unter Aufrechterhaltung des bisherigen Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten festlegen. (vgl BVerfG, B, 08.07.71, - 1_BvR_766/66 - Bearbeiter-Uhrheberrechte - BVerfGE_31,275 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Soweit eine Überleitungsvorschrift in konkrete, nach dem bisherigen Recht begründete und durch Art.14 Abs.1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtspositionen eingreift, müssen hierfür legitimierende Gründe gegeben sein. (vgl BVerfG, B, 08.07.71, - 1_BvR_766/66 - Bearbeiter-Uhrheberrechte - BVerfGE_31,275 = www.DFR/BVerfGE)

  23. Das Bearbeiter-Urheberrecht des ausübenden Künstlers nach § 2 Abs.2 des LitUrhG war Eigentum im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 08.07.71, - 1_BvR_766/66 - Bearbeiter-Uhrheberrechte - BVerfGE_31,275 = www.DFR/BVerfGE)

  24. Die Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte durch § 135 UrhG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. § 135 UrhG ist jedoch insoweit verfassungswidrig, als hiernach auch die Neuregelung des Beginns der Schutzfrist (§ 82 UrhG) auf die vor dem 1.Januar 1966 hergestellten Aufnahmen Anwendung findet. (vgl BVerfG, B, 08.07.71, - 1_BvR_766/66 - Bearbeiter-Uhrheberrechte - BVerfGE_31,275 = www.DFR/BVerfGE)

  25. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die Voraussetzungen dafür muß der Gesetzgeber schaffen. (vgl BVerfG, B, 02.03.99, - 1_BvL_7/91 - Denkmalschutz - BVerfGE_100,226 = NJW_99,2877 -80 = www.DFR/BVerfGE)

  26. Die Beziehungen zwischen dem "Straßenanlieger" und der "Straße" sind solche, die iS des Art.14 Abs.1 S.2 GG Gegenstand näherer gesetzlicher Regelung sein können. Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen, nach Maßgabe des Art.14 Abs.1 iVm Abs.2 GG regelungsbedürftigen und auch regelungsfähigen Nutzungskonflikten. Die Festsetzung einer Verkehrsfläche im Wege "isolierter" Straßenplanung nach § 9 Abs.1 Nr.11 BauGB stellt eine Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums iS des Art.14 Abs.1 S.2 GG dar. Ein Grundeigentümer muß Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Ein Rechtssatz, daß es gegen den "Schwarzbau" der öffentlichen Hand nur einen vorbeugenden Rechtsschutz gibt, besteht nicht. Die straßenrechtlich Widmung ist kein Vollzugsakt einer "isolierten" Straßenplanung; sie ist gegenüber dem Grundeigentümer rechtlich ungeeignet, den durch eine fehlerhafte Bauleitplanung rechtswidrig entstandenen Zustand aufzuheben, und steht deswegen einem Anspruch auf Folgenbeseitigung bei fehlerhafter Bauleitplanung nicht entgegen. Das Ziel des Anspruchs auf Folgenbeseitigung ist zwar auf die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet; sein Inhalt ist gleichwohl darauf begrenzt, den rechtswidrigen Eingriff in die subjektive Rechtsstellung zu beseitigen. (vgl. BVerwG, U 26.08.93 - 4 C 24/91 - Bargteheide, NVwZ 94,276 = DÖV 94,341 = JuS 94,1080 = GewArch 94,103 = DVBl 93,1357 -63)

  27. Urheberrecht

  28. Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 07.07.71, - 1_BvR_765/66 - Schulbuchprivileg - BVerfGE_31,229 = www.DFR/BVerfGE)

  29. Art.14 Abs.1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art.14 Abs.1 Satz 2 GG). (vgl BVerfG, B, 07.07.71, - 1_BvR_765/66 - Schulbuchprivileg - BVerfGE_31,229 = www.DFR/BVerfGE)

  30. Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 46 UrhG). (vgl BVerfG, B, 07.07.71, - 1_BvR_765/66 - Schulbuchprivileg - BVerfGE_31,229 = www.DFR/BVerfGE)

  31. Art.1 S.1 und Art.4 Abs.3 S.2 des Vertrages vom 19.12.67 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebs des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art.1 des dazu ergangenen Zustimmungsgesetzes bestimmen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Inhalt und Schranken des Eigentums an denjenigen auf deutschem Gebiet gelegenen Grundstücken, die beim Betrieb des Flughafens Salzburg überflogen werden. (vgl BVerfG, B, 12.03.86, - 1_BvL_81/79 - Flughafen Salzburg - NJW_86,2188 = ESGG_Art.14 - 2 )

  32. Eine im Außenbereich gemäß § 35 Abs.1 Nr.4 BBauG 1976 privilegierte Abgrabung (Auskiesung) größeren Umfangs im Sinne des § 29 S.3 BBauG 1976, die nach dem Landschaftsschutzrecht in einer durch Ausnahmegenehmigung nicht zu behebenden Weise unzulässig ist, ist auch bebauungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Das in einer Landschaftsschutzverordnung enthaltene grundsätzliche Verbot von Ausgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen kann eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums iSd Art.14 Abs.1 S.2 GG auch dann sein, wenn es Zweck des Verbots ist, eine Beeinträchtigung des Naturgenusses zu vermeiden. (vgl BVerwG, U 13.04.83 - 4 C 21/79 - Auskiesung, BayVBl 83,630 = NuR 83,274 = RdL 83,177)

  33. Immissionen, die das nach § 5 Nr.1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründet weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots. (vgl. BVerwG, U 30.09.83 - 4 C 74/78 - Nachbarschutz-BImSchG, NVwZ 84,509 -10)

  34. § 11 Abs.3 BauNVO ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums iSd Art.14 Abs.1 S.2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1500 m² Geschoßfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs.3 S.2 BauNVO widerlegen. (vgl BVerwG, U 03.02.84 - 4 C 54/80 - Einzelhandelsbetriebe, BVerwGE 68,342 = NJW 84,1768 = DVBl 84,629 = DÖV 84,849 = BauR 84,380)

  35. Eine bauordnungsrechtliche Bestimmung, nach der eine erteilte Baugenehmigung nach einer bestimmten Frist erlischt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben nicht verwirklicht wurde, stellt eine Regelung iS des Art.14 Abs.1 S.2 GG dar. Daneben scheidet ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut des Bestandsschutzes aus. Die vom Landesgesetzgeber geschaffene Regelung über zeitliche Begrenzung einer erteilten Baugenehmigung ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen. Es bleibt unentschieden, ob aus Gründen des Bestandsschutzes ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Vollendung eines innerhalb einer Baugenehmigungsfrist nicht mehr fertiggestellten Bauwerks bestehen kann, um im gewissen Umfang Abschlußarbeiten zu ermöglichen und damit einen Verfall der vorhandenen und seinerzeit rechtmäßig entstandenen Bausubstanz zu begegnen. (vgl. BVerwG, B 22.02.91 - 4 CB 6/91 - Baugenehmigung-Erlöschen, DÖV 91,556 = BauR 91,319 = NJW 92,63 (L) = BBauBl 92,199 = GewArch 91,179)

  36. Gebäudeeigentümer: Unterhaltspflicht

  37. Bestimmt eine landesrechtliche Norm Inhalt und Schranken des Eigentums iSd Art.14 Abs.1 Satz 2 GG, so verbietet sich der Rückgriff auf Art.14 Abs.1 Satz 1 GG als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung von Bestandsschutz. An der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzordnung ändert sich nicht dadurch etwas, daß im Rahmen einer landesrechtlichen Inhaltsbestimmung des Eigentums die grundrechtliche Rechtsstellungsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG zu beachten ist. (vgl. BVerwG, U 07.11.97 - 4 C 7/97 - Bestandsschutz, DVBl 98,587 -89)

  38. Das Abstandsflächenrecht in § 8 RhPfBauO 1986 stellt eine Regelung iS des Art.14 Abs.1 S.2 GG dar. Die bauordnungsrechtliche Befreiungsvorschrift des § 67 Abs.3 Nr.2 RhPfBauO 1986 (Härteklausel) ist vor dem Hintergrund der eigentumsrechtlichen Gewährleistung einerseits und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums andererseits auszulegen. Sie ermöglicht es, die gemäß Art.14 Abs.1 S.1 GG zu beachtenden Belange des Grundeigentümers, die öffentlichen Interessen an einer sozialgerechten Ordnung und die Belange Dritter im Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Es kann eine "unbeabsichtigte Härte" im Sinne einer bauordnungsrechtlichen Befreiungsvorschrift darstellen, wenn geändertes (neues) Abstandsflächenrecht eine Nutzungsänderung eines in früherer Zeit legal errichteten Gebäudes verhindert. Eine Auslegung, nach der eine bauordnungsrechtliche Befreiungsvorschrift nur bodenrechtliche, dh grundstücksbezogene Interessen des Grundeigentümers erfaßt, steht mit Art.14 Abs.1 GG im Einklang. Ein Bestandsschutz, soweit damit eine eigenständige Anspruchsgrundlage gemeint sein soll, besteht nicht, wenn eine gesetzliche Regelung iS des Art.14 Abs.1 S.2 vorhanden ist. (vgl. BVerwG, U 16.05.91 - 4 C 17/90 - Abstandsflächenregelung, BVerwGE 88,191 = JuS 92,440 -41 = NVwZ 92,165 (L))

  39. (LF) Zur Abwägung des Grundrechts auf Kunstfreiheit eines Grundstückseigentümers, der die Fassaden seines Hauses bemalt hat, mit den Grundrechten von Nachbarn und Verkehrsteilnehmern im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens. (vgl. OVG Kobl, U 24.07.97 - 8 A 12820/96 - Fassadenbemalung, NJW 98,1422 -23)



  40. Verunstaltungsverbot

  41. Vor dem Hintergrund des Art.14 GG bestehen, zumal insoweit die Baubehörde nur zur Abwehr von Verunstaltungen befugt sind, Bedenken gegen die Gültigkeit örtlicher Bauvorschriften, die im Interesse einer positiven Baupflege bestimmte Dachformen oder Dachneigungen vorschreiben. (vgl OVG Saarl, B 11.07.79 - 2 W 12011/79 - Dachformen + Dachneigung, SKZ 80,105/13 (L))

  42. Die Regelungen des Denkmalschutzrechts, die die Beseitigung eines Kulturdenkmals von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Die Regelung des § 12 Abs.3 SDSchG, die zur Versagung der Genehmigung zur Beseitigung eines Denkmals zwingt, wenn die gegen die Maßnahme sprechenden Gründe des Denkmalschutzes wesentlich sind, genügt jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. (vgl OVG Saarl, E 29.10.91 - 2 R 63/90 - Kulturdenkmal, SKZ 92,199 -202 = SKZ 92,112/45 (L))

  43. Eine Naturschutzverordnung verletzt weder Art.12 GG noch Art.14 GG, wenn der betroffene Eigentümer auf einem besonders feuchten, schutzwürdigen Gelände nach seinem Vortrag eine Hofstelle für einen zu gründenden landwirtschaftlichen Betrieb plant. (vgl OVG Saarl, NB 04.01.95 - 8 N 2/93 - Naturschutzverordnung, SKZ 95,251/6 (L))

  44. § 37 SaarlNatSchG ist eine Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art.14 Abs.1 Satz 2 GG). Nutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des Naturschutzes, die nach dieser Vorschrift einen Entschädigungs- oder Übernahmeanspruch auslösen können, stellen keine Enteignung, sondern eine Inhaltsbestimmung dar. Ein Ausgleichsanspruch nach § 37 SaarlNatSchG kommt nur dann in Betracht, wenn sich die den Eigentümer belastende naturschutzrechtliche Maßnahme im Rahmen einer zulässigen Inhaltsbestimmung hält. Der Anspruch setzt weiter einen Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition voraus, durch die der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und damit unzumutbar belastet wird. (vgl. BGH, E 18.02.93 - 3 ZR 20/92 - Ausgleichsanspruch, BGHZ 121,328 = BRS 55 Nr.217 = JuS 94,840 = MDR 93,642 = NJW 93,2095)

  45. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum (formalisierten) Begriff der Enteignung in Abgrenzung zum Begriff der Inhalts und Schrankenbestimmung im Sinne von Art.14 Abs.1 Satz 2 GG (vgl beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 02.03.99, BRS_62 Nr.214) und in Anbetracht des Umstands, dass höchstrichterlich geklärt ist, dass inhalts- und schrankenbestimmende Maßnahmen, die die von der Verfassung gezogenen Grenzen überschreiten, nicht in eine Enteignung umschlagen, sondern rechtswidrig sind, kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht erfolgreich mit dem pauschalen Vorbringen dargelegt werden, der Rechtsstreit werfe die Frage der Grenzen der Inhaltsbeschränkung des Eigentums im Verhältnis zu einer Enteignung durch nahezu vollständige Inhaltsbeschränkung auf. (vgl OVG Saarl, B, 28.03.02, - 2_Q_1/01 - Natur-+ Landschaftsschutz - SKZ_02,302/57 (L) )

  46. Bei Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken im Interesse der Belange des Natur und Landschaftsschutzes einschränken, handelt es sich um Inhalts und Schrankenbestimmungen im Verständnis von Art.14 Abs.1 Satz 2 GG. (vgl OVG Saarl, B, 28.03.02, - 2_Q_1/01 - Natur-+ Landschaftsschutz - SKZ_02,302/57 (L) )

  47. Solche inhalts- und schrankenbestimmenden Regelungen im Interesse des Natur und Landschaftsschutzes können für den davon Betroffenen eine solch schwerwiegende Belastung darstellen, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht zugemutet werden kann. (vgl OVG Saarl, B, 28.03.02, - 2_Q_1/01 - Natur-+ Landschaftsschutz - SKZ_02,302/57 (L) )

  48. Wann die Grenze der - entschädigungslos - hinzunehmenden Inhalts und Schrankenbestimmung überschritten ist, ist im konkreten Einzelfall aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen des Natur und Landschaftsschutzes einerseits und den betroffenen Eigentümerinteressen andererseits zu entscheiden. (vgl OVG Saarl, B, 28.03.02, - 2_Q_1/01 - Natur-+ Landschaftsschutz - SKZ_02,302/57 (L) )

  49. Das sogenannte Landwirtschaftsprivileg des § 10 Abs.3 SNG gilt nicht für solche Veränderungen der Natur und Landschaft, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder effektiver gestalten sollen. B (vgl OVG Saarl, B, 28.03.02, - 2_Q_1/01 - Natur-+ Landschaftsschutz - SKZ_02,302/57 (L) )

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