zu Art.14 Abs.1 S.1   GG   (1)  
 [ – ]       [ » ][ ‹ ]

Eigentumsgarantie

    Allgemeines

  1. Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung eines etwaigen Kopierschutzes sind nunmehr auch dann rechtswidrig, wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs.1 UrhG (Privatkopie) Gebrauch zu machen. (vgl BVerfG, B, 25.07.05, - 1_BvR_2182/04 - Kopierschutz - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.031 = www.bverfg.de)

  2. § 108b Abs.1 letzter Satzeinschub, § 111a Abs.1 Nr.1 Buchst.a UrhG nehmen Umgehungen des Kopierschutzes zum eigenen privaten Gebrauch von straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen aus. (vgl BVerfG, B, 25.07.05, - 1_BvR_2182/04 - Kopierschutz - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.031 = www.bverfg.de)

  3. Das Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme - rechtfertigt, anders als die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegend nicht, die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde zu bejahen. (vgl BVerfG, B, 25.07.05, - 1_BvR_2182/04 - Kopierschutz - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.031 = www.bverfg.de)

  4. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG gewährleistet. (vgl BVerfG, B, 19.04.05, - 1_BvR_1644/00 - Pflichtteilsrecht - Originalurteil = www.bverfg.de)

  5. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs.1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr.1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs.2, § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 19.04.05, - 1_BvR_1644/00 - Pflichtteilsrecht - Originalurteil = www.bverfg.de)

  6. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 2333 Nr.1 BGB. (vgl BVerfG, B, 19.04.05, - 1_BvR_1644/00 - Pflichtteilsrecht - Originalurteil = www.bverfg.de)

  7. Art.14 GG schützt das Rechtsinstitut des Eigentums, so wie es das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben. "Eigentum" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht eine vorwiegend durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition wie der Gewerbebetrieb des Bezirksschornsteinfegermeisters. (vgl BVerfG, U, 30.04.52, - 1_BvR_14/52 - Bezirksschornsteinfeger - BVerfGE_1,264 = www.DFR/BVerfGE)

  8. "Eigentum" im Sinne des Art.14 GG umfaßt grundsätzlich nicht vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts, jedenfalls nicht Ansprüche, die der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht den Bürgern durch Gesetz einräumt. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art.14 Abs.1 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 26.05.93, - 1_BvR_208/93 - Besitzrecht des Mieters - BVerfGE_89,1 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Der Vermieter kann seine Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne von der Bedingung abhängig machen, daß der Mieter die Vorschriften des Baurechts und des Denkmalschutzes beachtet (vgl OLG Frankfurt, NJW_92,2490; OLG Karlsruhe, NJW_93,2815). (vgl BVerfG, B, 21.06.94, - 1_BvR_641/94 - Parabolantenne IV - NJW-CoR_95,46 (L) = NJW-RR_94,1232 )

  11. Das Erbbaurecht genießt den Schutz des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 30.11.88, - 1_BvR_1301/84 - Straßenverkehrslärm - BVerfGE_79,174 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Schreibt der Gesetzgeber die Ausfüllung einer gesetzlichen Regelung durch eine Rechtsverordnung vor, bleibt der Verordnunggeber jedoch untätig, ist es Verwaltung und Rechtsprechung nicht stets verwehrt, die Vorschriften des Gesetzes unmittelbar anzuwenden. (vgl BVerfG, B, 30.11.88, - 1_BvR_1301/84 - Straßenverkehrslärm - BVerfGE_79,174 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Das Eigentum ist durch das Grundgesetz nur in der Ausformung gewährleistet, die es durch die verfassungsmäßigen Gesetze erfahren hat. Hierzu gehören auch die Vorschriften des Immissionsschutzrechts und die Bestimmungen über den Rechtsschutz. (vgl BVerfG, U, 18.12.74, - 1_BvR_448/74 - Immissionsschutzrecht - ESGG_Art.14-1 )

  14. Die mit Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung ist ein Wesensmerkmal des in Art.19 Abs.4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes. (vgl BVerfG, U, 18.12.74, - 1_BvR_448/74 - Immissionsschutzrecht - ESGG_Art.14-1 )

  15. Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art.14 Abs.1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. (vgl BVerfG, B, 02.03.99, - 1_BvL_7/91 - Denkmalschutz - BVerfGE_100,226 = NJW_99,2877 -80 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art.14 I 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. (vgl BVerfG, B, 02.03.99, - 1_BvL_7/91 - Denkmalschutz - BVerfGE_100,226 = NJW_99,2877 -80 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Versicherungsrenten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unterliegen dem Schutz des Art 14 GG (vgl BVerfG, U, 28.02.80, - 1_BvL_17/77 - Versorgungsausgleich - BVerfGE_53,257 -313 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Der Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG kann nicht entnommen werden, dass rentenrechtliche Anwartschaften allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters des Versicherten (hier: Vollendung des 55.Lebensjahres) einen gesteigerten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz gegenüber wertmindernden Eingriffen durch den Gesetzgeber aufweisen. (vgl BVerfG, B, 27.02.07, - 1_BvL_10/00 - Erste Berufsjahre - BVerfGE_117,272 = RS-BVerfG-Nr.07.010 = www.BVerfGE.de)

  19. Zur Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996. (vgl BVerfG, B, 27.02.07, - 1_BvL_10/00 - Erste Berufsjahre - BVerfGE_117,272 = RS-BVerfG-Nr.07.010 = www.BVerfGE.de)

  20. Zur Bedeutung der Eigentumsgarantie für die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsversteigerung in Fällen, in denen das höchste Gebot weit unter dem Wert des Grundstücks bleibt. (vgl BVerfG, B, 07.12.77, - 1_BvR_743/77 - Zwangsversteigerung II - BVerfGE_46,325 = RS-BVerfG Nr.77.027 = www.DFR/BVerfGE)

  21. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Verkehrslärmschutz für Anliegergrundstücke an öffentlichen Straßen. (vgl BVerfG, B, 30.11.88, - 1_BvR_1301/84 - Straßenverkehrslärm - BVerfGE_79,174 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Zur Frage der Unterlassung der zuständigen Behörden, wirksame Maßnahmen gegen Anlagen zu schaffen, die Schwefeldioxide, Schwermetalle und Feinstäube in gesundheits- und umweltgefährdendem Umfang emittieren. (vgl BVerfG, B, 14.09.83, - 1_BvR_920/83 - Waldsterben - NuR_83,309 = UPR_83,372 = EuGRZ_83,572 = ESGG_Art.2-4 = RdL_84,193)

  23. Aus der Eigentumsgarantie des Art.14 GG folgt ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird. Für die Realisierung dieses Anspruchs bedarf es nicht unbedingt einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. (vgl BVerfG, B, 12.11.74, - 1_BvR_32/68 - Rückenteignung - = RS-BVerfG Nr.74.022 = www.DFR/BVerfGE)

  24. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Auferlegung von Geldleistungsverpflichtungen die Eigentumsgarantie des Art.14 GG grundsätzlich unberührt lasse (zB BVerfGE 4, 7 <17>; 8, 274 <330>; 23, 288 <314 f>). Das gilt auch für Gesetze wirtschafts- und währungspolitischer Natur (BVerfGE 19, 119 <128 f.>). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (Erdrosselungswirkung) (BVerfGE 14, 221 <241>; 19, 119 <128 f>; 23, 288 <315>). (vgl BVerfG, B, 09.03.71, - 2_BvR_326/69 - Absicherungsgesetz - BVerfGE_30,250 = www.DFR/BVerfGE)

  25. Art.14 GG schützt nicht das Vermögen als solches. (vgl BVerfG, U, 20.07.54, - 1_BvR_459/52 - Investitionshilfe - BVerfGE_4,7 = www.DFR/BVerfGE)

  26. Die Liquidität des Betriebes ist kein der Eigentumsgarantie unterliegendes Recht. (vgl BVerfG, U, 20.07.54, - 1_BvR_459/52 - Investitionshilfe - BVerfGE_4,7 = www.DFR/BVerfGE)

  27. Ein bestimmtes Wirtschaftssystem ist durch das Grundgesetz nicht gewährleistet. (vgl BVerfG, U, 20.07.54, - 1_BvR_459/52 - Investitionshilfe - BVerfGE_4,7 = www.DFR/BVerfGE)

  28. Der durch das Inkraftreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon ausgzugehen, daß die den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung BVerfGE_31,364 (368) eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  29. Art.19 Abs.4 S.1 GG gebietet nicht, daß der Gesetzgeber Bebauungspläne oder andere grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  30. § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO ist im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG dahin auszulegen, daß Bebauungsplangesetze der Freien und Hansestadt Hamburg als Satzung im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  31. Das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol des Art.100 Abs.1 gilt nicht nur für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zuläßt. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  32. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine politische Partei unter Androhung von Ordnungsgeld dazu verurteilt wird, den Einwurf ihrer Flugblattwerbung in einen Hausbriefkasten zu unterlassen, solange er mit dem Aufkleber "keine Werbung einwerfen" versehen ist. (vgl BVerfG, B, 01.08.02, - 2_BvR_2135/01 - Flugblattwerbung-REP - = www.bverfg.de)

  33. Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Einführung der 100-%-Erstattungsgrenze im Beihilferecht mit der sich daraus ergebenden Konsequenz des Ausschlusses von Übererstattungen bringt das Subsidiaritätsprinzip im Beihilferecht folgerichtig zur Geltung. (vgl BVerfG, B, 13.11.90, - 2_BvF_3/88 - Beihilfe - BVerfGE_83,89 = DVBl_91,201 = NJW_91,743 = DB-90.004 )

  34. Der Restitutionsausschluß wegen redlichen Erwerbs und seine Beschränkungen in § 4 Abs.2 des Vermögensgesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 23.11.99, - 1_BvF_1/94 - Stichtagsregelung - BVerfGE_101,239 = www.DFR/BVerfGE)

  35. Zu dem Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG. (vgl BVerfG, B, 28.05.99, - 1_BvR_77/99 - Heidemörder - NJW_99,2880 -81 = RS-BVerfG 99.021 = www.bverfg.de)

  36. Vermitteln die Vorschriften des BImSchG Nachbarschutz erübrigt sich ein Zurückgreifen auf Art.14 GG; fehlt ihnen eine nachbarschützende Funktion kann ein Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Vorschrift im Einzelfall das durch Art.14 Abs.1 GG geschützte Eigentum verletzen. Der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG vermag das Eigentum eines Einzelnen nicht derart anzureichern, daß ihm ein subjektiv - öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Vorschrift zusteht. (vgl. BVerwG, U 21.06.74 - 4 C 14/74 - Kinderspielplatz, DVBl 74,777 = BayVBl 75,24 = BauR 74,330 = JR 75,39 = ESBImSchG § 22-1 =)

  37. Wer als Empfänger eines Schenkungsversprechens nur obligatorisch Berechtigter ist, kann aus dem Bauplanungsrecht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Ausdehnung des Eigentumsschutzes (BVerfGE 89,1 = JuS 93,961 Nr.2) keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche gegen eine Baugenehmgiung für ein Nachbargrundstück herleiten. (vgl. OVG Lüneb, U 22.03.96 - 1 L 1201/95 - Beschenkter, NVwZ 96,918)

  38. Die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Zulässigkeit von Vorhaben gewähren Drittschutz grundsätzlich nur dem Eigentümer benachbarter Grundstücke. Ein Mieter genießt auch dann keinen städtbaulichen Nachbarschutz, wenn er mit dem Grundstückseigentümer in der Form eines "aufgespaltenen Betriebes" wirtschaftlich eng verbunden ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung) (vgl. BVerwG, B 11.07.89 - 4 B 33/89 - Nachbarklage-Mieter, NJW 89,2766 -67 = GewArch 89,351 -352)

  39. Der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung steht nicht entgegen, daß sich die Beseitigung im Wege der Duldungsanordnung gegen den Mieter richtet. Für den Nachbarn, der durch eine rechtswidrige und im gerichtlichen Verfahren aufgehobene Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird, kann sich aus einer an Art.14 Abs.1 GG auszurichtenden Auslegung der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (hier: § 58 Abs.1 S.2 BauO NW) gegen die Bauaufsichtsbehörde ein Anspruch ergeben, daß diese eine Beseitigungsanordnung - und gegebenenfalls eine Duldungsanordnung gegenüber Dritten - erläßt. (vgl. BVerwG, B 13.07.94 - 4 B 129/94 - Beseitigungsanordnung, BauR 94,740 = UPR 94,450)

  40. Zur Frage, ob sich die Erwerber von Grundstücken, auf denen sie ihre Wohnhäuser errichtet haben, auf eine durch Art 14 GG geschützte Rechtsposition berufen können, wenn sie noch nicht im Grundbuch eingetragen sind und ihr Eigentumsübertragungsanspruch auch nicht durch eine Vormerkung gesichert ist. (vgl. OVG Saarl, E 31.03.92 - 7 M 2/89 - Hochspannungsfreileitung, nicht veröffentlicht)

  41. Nachbarliche Abwehrrechte im Zusammenhang mit der fehlenden oder unzureichenden Erschließung eines Baugrundstückes können sich unmittelbar aus der Eigentumsgewährleistung des Art.14 GG ergeben, wenn die trotz des Erschließungsmangels erteilte Baugenehmigung die Belastung des Nachbargrundstücks mit einem Notwegerecht nach sich zieht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 26.03.76, BRS 30 Nr.140). (vgl. OVG Saarl, B 27.10.95 - 2 W 42/95 - Altenheim, SKZ 96,119/54 (L1-3) SKZ 96,113/19 (L4+5)

  42. Gegen die Anlegung einer Bushaltestelle des ÖPNV vor einem Hausgrundstück stehen die Anliegerrechte des Art.14 1 GG nur dem Grundstückseigentümer und nicht dem Mieter zu (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16. März 1993, NJW 1994, 1233). (vgl. OVG Saarl, B 27.12.95 - 9 W 55/95 - Bushaltestelle, SKZ 96,118/50 (L))

  43. Im Bereich der Gewerbeüberwachung ist eine technische Überwachungsorganisation ausschließlich öffentlich-rechtlich tätig. Eine Berufung auf GG Art 14 zur Abwehr der Zulassung einer weiteren Überwachungsorganisation kommt mangels Grundrechtsfähigkeit nicht in Betracht. (vgl VG Saarl, E 08.09.92 - 1 F 104/92 - Konkurrentenklage, nicht veröffentlicht)


  44. Z-333  Eigentum

  45. Zur aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkung des Art.6 GG bei Ausländerehen. Die Eigentumsgarantie des Art.14 GG entfaltet zwar keine derartige Schutzwirkung zugunsten des Ausländers, der in Deutschland ein Gewerbe betreibt, jedoch kann dieser Umstand im Einzelfall die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland als rechtswidrig erscheinen lassen. (vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 9_V_11/01 - Gewerbebetrieb - SKZ_01,211/97 (L) )

  46. Eine (Klein) Tierhaltung ist als Ausprägung des Wohnens nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt (hier verneint für eine Ziegenhaltung in einem kleinstädtischen Mischgebiet). (vgl OVG Saarl, U, 26.03.02, - 2_R_4/01 - Ziege im Mischgebiet - SKZ_02,300/50 (L) )

  47. Ziegenhaltung ist keine mit einer Wohnnutzung typischerweise einhergehende Freizeitbetätigung. (vgl OVG Saarl, U, 26.03.02, - 2_R_4/01 - Ziege im Mischgebiet - SKZ_02,300/50 (L) )

  48. Ein sich aus dem durch Art.14 Abs.1 GG gewährleisteten Eigentumsrecht ergebender Löschungsanspruch des Eigentümers eines durch eine Baulasteintragung betroffenen Grundstücks ist dann anzuerkennen, wenn Umstände vorliegen, die die Unwirksamkeit der betreffenden Baulast begründen. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L) )

  49. Einer Verpflichtung, belästigende Einwirkungen der künftigen Bebauung eines nahe gelegenen Gewerbe und Industriegebiets auf ein Wohnanwesen zu dulden, kommt unter dem Gesichtspunkt der bei der Entscheidung über die Zulassung von Bauvorhaben zu beachtenden planungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen bauaufsichtliche Relevanz zu. Sie kann demnach Inhalt einer Baulast sein. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L) )

  50. Die objektivrechtliche Zulässigkeit eines nach den einschlägigen Planungs- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unzulässigen Bauvorhabens kann nicht durch eine Baulast herbeigeführt werden, die die Pflicht zur Duldung von Immissionen zum Gegenstand hat. Eine solche Baulast stellt regelmäßig keine geeignetes Mittel zur Konfliktbewältigung dar. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L) )

  51. Einer solchen Duldungsbaulast kann jedoch die Bedeutung eines wirksamen Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte gegen Beeinträchtigungen durch eine vorhandene oder zu erwartende gewerbliche Nutzung in einem benachbarten Plangebiet zukommen. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L) )

  52. Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer Baulast, mit der sich die Bauherrn eines Wohnbauvorhabens verpflichteten, "Belästigungen (Lärm, Gerüche usw)" durch die künftige Nutzung eines nahe gelegenen Gewerbe und Industriegebiets zu dulden (im konkreten Fall bejaht). (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L) )

  53. Gegen die Wirksamkeit einer Verpflichtung, erhebliche Belästigungen zu dulden, die sich unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung bewegen, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Art.2 Abs.2 GG und des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG keine rechtlichen Bedenken. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L) )

  54. Zustandshaftung bei Altasten

  55. Zu den aus Art.14 Abs.1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten. (vgl BVerfG, B, 16.02.00, - 1_BvR_242/91 - Altlasten - BVerfGE_102,1 = RS-BVerfG Nr-00.003 = www.DFR/BVerfGE)

  56. Es verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze und die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG, daß derjenige, der ohne baurechtlich erforderliche Genehmigung baut, nachträgliche Änderungen der Rechtslage in einem gesonderten Verwaltungsverfahren gemäß § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG oder mit einem Antrag auf Erlaß eines ermessensgebundenen Zweitbescheids geltend machen muß. (vgl. BVerwG, B 11.08.92 - 4 B 161/92 - Schwarzbau, NVwZ 93,476 -477)

  57. Gegen Wertminderungen des Nachbargrundstückes, die auf eine dessen Nutzbarkeit noch nicht einmal beeinträchtigende Veränderung auf dem Baugrundstück zurückzuführen sind, vermitteln weder das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nach Art.14 Abs.1 GG unmittelbar Abwehrrechte. (vgl. OVG Saarl, B 12.12.94 - 2 R 15/94 - Nachbarschutz, SKZ 95,113/18 (L))

  58. Bei der Frage der Haftung des Staates für Waldschäden geht es der Sache nach darum, ob Entschädigung für legislatives Unrecht gewährt werden kann. Das Unterlassen allgemeiner Regelungen zur Verringerung der Luftverschmutzung stellt keinen Eingriff in das Eigentum des privaten Waldbesitzers dar. (vgl. OLG Stuttg, U 22.10.86 - 1 U 38/86 - Waldschäden, AgrarR 87,54)

  59. Im Rahmen einer Nachbarklage sind nach Erteilung einer ursprünglich rechtswidrigen Baugenehmigung ergangene Änderungen der Rechtslage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. (vgl BVerwG, B 22.04.96 - 4 B 54/96 - Nachbarklage, JuS 97,279 = NVwZ-RR 96,628)

  60. Zur Bedeutung des Art.14 GG im Nachbarrecht und zur Tragweite des Rücksichtnahmegebots (vgl BVerwG, B 06.12.96 - 4 B 215/96 - Rücksichtnahmegebot, NVwZ-RR 97,516 -17)

  61. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 8a Abs.1 S.1 BNatSchG die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigung auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots entsprechen. (vgl. BVerwG, B 31.01.97 - 4 NB 27/96 - Eingriffe in Natur, DVBl 97,1112 -15)

  62. Das öffentliche Baurecht kennt grundsätzlich kein Recht auf Verhinderung fremder Einsicht in die Wohnung. (vgl. OVG Saarl, B 24.10.73 - 2 W 62/73 - Personalheim, BRS 27 Nr.33)

  63. Im unbeplanten Innenbereich genießt die Aussicht regelmäßig keinen rechtlichen Schutz; vielmehr muß grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer damit rechnen, daß in der Nachbarschaft in einer Weise gebaut wird, die ihm den Blick auf die Umgebung ganz oder teilweise nimmt. Ausnahmsweise kann eine bestimmte Aussicht wegen der außergewöhnlichen Lage des Grundstücks Bestandteil des Eigentums sein, jedoch trifft das für den Blick auf einen durch keine landschaftlichen Besonderheiten gekennzeichneten Höhenzug - hier: "Spicherer Höhen" - nicht deswegen zu, weil dieser Ort Schauplatz einer heute noch im Geschichtsbewußtsein weiter Bevölkerungskreise lebendigen Schlacht war. (vgl. OVG Saarl, B 19.11.81 - 2 W 1878/81 - Aussicht, SKZ 82,125/14 (L))

  64. Einzelfälle (Verstoß verneint)

  65. Die befistete Fortgeltung der Mietpreisbindung in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin ist mit der Eigentumsgewährleistung vereinbar. (vgl BVerfG, B, 22.11.94, - 1_BvR_351/91 - Mietpreisbindung - NJW_95,511 -14 )

  66. § 1 der Ersten Grundmietenverordnung (BGBl_I_91,1269) und § 4 Abs.3 Betriebskosten-Umlageverordnung (BGBl_I_91,1270) verletzen Art.14 Abs.1 S.1 GG ebenfalls nicht. (vgl BVerfG, B, 22.11.94, - 1_BvR_351/91 - Mietpreisbindung - NJW_95,511 -14 )

  67. Das Verbot des Ausfahrens von Backwaren zur Nachtzeit verletzt weder Art.12 Abs.1 GG noch Art.14 GG. (vgl BVerfG, B, 25.02.76, - 1_BvL_26/73 - Nachtbackverbot - BVerfGE_41,360 = www.DFR/BVerfGE)

  68. Die erweiterte Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz vom 04. Mai 1976 ist mit den Grundrechten der von dem Gesetz erfaßten Gesellschaften, der Anteilseigner und der Koalitionen der Arbeitgeber vereinbar. (vgl BVerfG, U, 01.03.79, - 1_BvR_532/77 - Montanmitbestimmung - BVerfGE_50,291 -381 = www.DFR/BVerfGE)

  69. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können eine Verletzung von Art.14 Abs.1 Satz 1 GG nicht geltend machen. (vgl BVerfG, B, 23.03.88, - 1_BvR_686/86 - Rundfunkanstalten-Eigentum - BVerfGE_78,101 = www.DFR/BVerfGE)

  70. Die durch § 8 Abs.3 Satz 1 des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes vom 21.12.59 bewirkte Änderung der Altersgrenze für das Altersruhegeld aus der saarländischen Angestelltenversicherung (Art.2 § 17 des Gesetzes zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz im Saarland vom 13.07.57) ist mir dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 19.07.67, - 2_BvR_1/65 - Rentenanpassungsgesetz - BVerfGE_22,241 -254 )

  71. Die gesetzliche Verpflichtung von Kopierläden, einer Verwertungsgesellschaft (hier: VG WORT) Auskunft über Art und Anzahl der Kopiergeräte zu geben, um die Inanspruchnahme zur urheberrechtlichen Betreibervergütung vorzubereiten, ist verfassungsgemäß. (vgl BVerfG, B, 20.10.96, - 1_BvR_1282/91 - Kopierladen II - NJW-CoR_97,232 (L) = NJW_97,248 )

  72. Die erweiterte Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz vom 04. Mai 1976 ist mit den Grundrechten der von dem Gesetz erfaßten Gesellschaften, der Anteilseigner und der Koalitionen der Arbeitgeber vereinbar. (vgl. BVerfG, U 01.03.79 - 1 BvR 532/77 - Montanmitbestimmung, BVerfGE 50,291 -381)

  73. Z-334  Bauvorhaben: Wettbewerbsrecht

  74. Die Nutzungsverbote des § 56 Abs.4 Nr.1 SWG im Gewässerrandstreifen verstoßen nicht gegen Art.14 GG, da sie die Privatnützigkeit der Grundstücke in Anbetracht der Bedeutung des Gewässerschutzes nicht unverhältnismäßig einschränken. (vgl OVG Saarl, B, 14.06.02, - 3_Q_39/01 - Bauverbot-Gewässerränder - SKZ_02,302/58 )

  75. Einzelfälle (Verstoß bejaht)

  76. Der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art.14 Abs.1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art.3 Abs.3 Satz 2 GG. (vgl BVerfG, B, 19.01.99, - 1_BvR_2161/94 - Testiermöglichkeit - = www.bverfg.de)

  77. Zur Verfassungswidrigkeit einzelner Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, durch das Rechtsverhältnisse über die Nutzung fremder Grundstücke, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs übergeleitet werden. (vgl BVerfG, B, 14.07.99, - 1_BvR_995/95 - SchuldrechtsanpassungsG - BVerfGE_101,54 = www.DFR/BVerfGE)

  78. Gerichte überschreiten die durch Art.14 Abs.1 Satz 1 GG gezogenen Grenzen, wenn sie bei der Anwendung des § 564b Abs.2 Nr.2 BGB (sogenannter Eigenbedarf) den Eigentümer auf ein gewerblich genutztes Alternativobjekt verweisen (Bestätigung und Fortführung von BVerfGE_79,292). (vgl BVerfG, B, 03.10.89, - 1_BvR_558/89 - Ferienwohnungen - BVerfGE_81,29 = www.DFR/BVerfGE)

  79. § 564b Abs.2 Nr.2 BGB ist im Hinblick auf Art.14 Abs.1 Satz 1 GG dahin auszulegen, daß die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten ist. (vgl BVerfG, U, 14.02.89, - 1_BvR_308/88 - Eigenbedarf II - BVerfGE_79,292 = www.DFR/BVerfGE)

  80. § 13 I 2 RhPfDenkmSchPflG ist mit der Eigentumsgarantie des Art.14 I GG unvereinbar. (vgl BVerfG, B, 02.03.99, - 1_BvL_7/91 - Denkmalschutz - BVerfGE_100,226 = NJW_99,2877 -80 = RS-BVerfG Nr.99.010 = www.DFR/BVerfGE)

  81. Inhalt und Schranken im Mietrecht

  82. Im Rahmen des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG muß der Gesetzgeber auch im Bereich des bürgerlichen Rechts - hier bei zwingenden Vorschriften des Mietrechts - der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums und dem Gebot sozialgerechter Nutzung gleichermaßen Rechnung tragen. (vgl BVerfG, B, 23.04.74, - 1_BvR_6/74 - Vergleichsmiete - BVerfGE_37,132 -149 = www.DFR/BVerfGE)

  83. Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten, mietpreisrechtliche Vorschriften nach Inhalt und Voraussetzungen so zu gestalten, daß Vermieter und Mieter in der Lage sind, in zumutbarer Weise die gesetzlich zulässige Miete zu ermitteln. (vgl BVerfG, B, 23.04.74, - 1_BvR_6/74 - Vergleichsmiete - BVerfGE_37,132 -149 = www.DFR/BVerfGE)

  84. Der Ausschluß der Änderungskündigung sowie die Begrenzung der Mietpreise bei laufenden Mietverhältnissen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach Art. 1 § 1 Abs.4 und § 3 Abs.1 des Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 25. November 1971 (BGBl_I_71,1839) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, B, 23.04.74, - 1_BvR_6/74 - Vergleichsmiete - BVerfGE_37,132 -149 = www.DFR/BVerfGE)

  85. Es widerspricht der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG, wenn der Richter die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Wohnraumkündigungsschutzgesetzes (Art.1 § 3 Abs.2 und 3) so handhabt, daß der Vermieter eine gesetzlich zulässige Mieterhöhung nicht mehr durchsetzen kann. (vgl BVerfG, B, 23.04.74, - 1_BvR_6/74 - Vergleichsmiete - BVerfGE_37,132 -149 = www.DFR/BVerfGE)

  86. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit wird verkannt, wenn bei Anwendungen und Auslegungen der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ein ausländischer (hier: portugiesicher) Mieter auf den Kabelanschluß verwiesen wird, der ihm nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft; ebenso, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung der Eigentümerinteressen des Vermieters von vorherein den Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjektes dieses Ergebnis rechtfertigen. (vgl BVerfG, B, 09.06.94, - 1_BvR_439/93 - Parabolantenne III - NJW-CoR_95,46 (L) = NJW-RR_94,1243 )

  87. Der Vermieter kann seinen dauerhaft in Deutschland lebenden ausländischen (hier: türkischen) Mietern trotz eines vorhandenen Anschlusses an das Breitbandkabelnetz die Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Satellitenprogramme nicht mit der Begründung verwehren, es sei ihm nicht zuzumuten, den Mietern, bei denen kein solcher "Sonderbedarf" vorliegt, die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung zu erläutern, da dies den Hausfrieden gefährde. (vgl BVerfG, B, 30.06.94, - 1_BvR_1478/93 - Parabolantenne - NJW-CoR_95,46 (L) = NJW-RR_94,1232 )

  88. Aufgrund der verfassungsmäßig gebotenen Berücksichtigung der Informationsinteressen ausländischer Mieter kann eine instanzgerichtliche Entscheidung, die allein diesem Vermieterinteresse den Vorrang einräumt, vor Art.5 Abs.1 S.1 Hs.2 GG keinen Bestand haben. (vgl BVerfG, B, 30.06.94, - 1_BvR_1478/93 - Parabolantenne - NJW-CoR_95,46 (L) = NJW-RR_94,1232 )

  89. Telekommunikationslinien

  90. Die in § 57 Abs.1 Nr.2 TKG statuierte Duldungspflicht stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung iSv Art.14 Abs.1 S.2 GG dar und ist verfassungsgemäß. (vgl BVerfG, B, 25.08.99, - 1_BvR_1499/97 - Telekommunikationsanlage - NJW_00,798 -00 = NVwZ_00,429 (L) = www.bverfg.de)

  91. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung fordert die Erhaltung der Substanz des Eigentums. Die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis bleiben erhalten, wenn der Eigentümer des Grundstücks nach der Inanspruchnahme des Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie weiterhin in der Weise nutzen kann, wie dies vor der Inanspruchnahme des Grundstücks der Fall war. (vgl BVerfG, B, 25.08.99, - 1_BvR_1499/97 - Telekommunikationsanlage - NJW_00,798 -00 = NVwZ_00,429 (L) = www.bverfg.de)

  92. § 57 Abs.1 Nr.1 TKG stellt keine Enteignung dar, sondern eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums iSv Art.14 I 2 GG. (vgl BVerfG, B, 18.01.01, - 1_BvR_1700/00 - Telekommunikationsnetz - NJW_01,2960 -62 = www.bverfg.de)

  93. Auch die weitere Annahme des BGH, der Anwendungsbereich des § 57 I Nr.1 TKG sei nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (vgl BVerfG, B, 18.01.01, - 1_BvR_1700/00 - Telekommunikationsnetz - NJW_01,2960 -62 = www.bverfg.de)

§§§



§§§



[ ] Rspr zu Art.14 GG   (1) [ » ]     [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   I n f o - S y s t e m - R e c h t   -   © H-G Schmolke 1998-2010
Rechtsprechungshinweise zum Grundgesetz
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§