RsprS zu § 19 BDSG
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Absatz 1

  1. Der Anspruch des Betroffenen auf Benennung eines Informanten, der für den Bundesgrenzschutz personenbezogene Daten über den Betroffenen beschafft hat, beurteilt sich nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - vom 20.Dezember 1990 (BGBl.I S.2954). Der Behörde steht für die Entscheidung über die Erteilung der Auskunft kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu. (vgl BVerwG, U, 03.09.91, - 1_C_48/88 - Informantenbenennung - DÖV_92,116 -118 = NJW_92,451 -453 = DVBl_92,298 -301 = WD-91.002 = DNr.91.006


§§§

Absatz 4

  1. § 19 Abs.4 BDSG erfordert eine Güterabwägung zwischen den in Nr.1 bis 3 genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen. (vgl BVerwG, U, 03.09.91, - 1_C_48/88 - Informantenbenennung - DÖV_92,116 -118 = NJW_92,451 -453 = DVBl_92,298 -301 = WD-91.002 = DNr.91.006


  2. Die ordnungsgemäße Erfüllung von Sicherheitsaufgaben des Bundesgrenzschutzes ist insbesondere dann im Sinne des § 19 Abs.4 Nr.1 BDSG gefährdet, wenn der Bundesgrenzschutz seine im Rahmen der Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität eingesetzten Informanten bekanntgeben muß. Gegenüber diesem Geheimhaltungsinteresse kann dem Auskunftsinteresse des Betroffenen zum Beispiel dann Vorrang zukommen, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch über den Betroffenen informiert hat. (vgl BVerwG, U, 03.09.91, - 1_C_48/88 - Informantenbenennung - DÖV_92,116 -118 = NJW_92,451 -453 = DVBl_92,298 -301 = WD-91.002 = DNr.91.006


  3. Auskünfte über Daten, die berechtigterweise nach § 23 BDSG gespeichert wurden und deren Speicherungszweck sich zwischenzeitlich erledigt hat, sind nach § 26 Abs.3 S.1 BDSG zu bezahlen. (vgl AG Hamb-A, U, 08.05.79, - 316_C_90/79 - Auskunftsbegehren - NJW_79,1892 = DNr.79.002


  4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, aus BGB_§_37 ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in die Mitgliederliste eines Vereins mit dem Ziel der Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern zur Erörterung vereinsrechtlicher Belange herzuleiten und dabei eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Vereinsmitglieds nicht schon wegen der hypothetischen Möglichkeit des Mißbrauchs der Einsicht in die Mitgliederliste anzunehmen. (vgl BVerfG, E, 18.02.91, - 1_BvR_185/91 - Vereinsmitgliederliste - Juris = DNr.91.002
  5. §§§





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