Begründung SigG BT-Dr 14/4662
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B.  Zu den einzelnen Vorschriften (1)

Zu Artikel 2  Umstellung von Vorschriften auf Euro

Im Gesetz sind zur Regelung der Deckungsvorsorge nach § 12 SigG-E und zum Bußgeld nach § 21 SigG-E Beträge vorgesehen, die in Deutscher Mark beziffert sind. Die Bußgeldbeträge sind erst dann in Euro anzugeben, wenn das Gesetz zur Währungsumstellung am 1.Januar 2002 in Kraft tritt, da die öffentliche Verwaltung erst ab diesem Zeitpunkt mit Euro-Beträgen operieren wird.

§§§

Zu Artikel 3   Anpassung von Bundesrecht

Artikel 3 nennt Regelungen des Bundes, die auf digitale Signaturen nach geltendem Signaturgesetz verweisen.

Zu Absatz 1
Zu Absatz 2

§§§

Zu Artikel 4   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Um zu vermeiden, dass die im Rahmen des auf Artikel 3 Abs.1 und 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung künftig nur noch durch Gesetz, aber nicht mehr vom Verordnungsgeber späteren Erfordernissen angepasst werden können, wird eine besondere Bestimmung vorgesehen, die dies gestattet.

§§§

Zu Artikel 5   Inkrafttreten

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten der Artikel 1 bis 4 sowie das zeitgleiche Außerkrafttreten des geltenden Signaturgesetzes. Das neue Signaturgesetz löst damit das geltende Signaturgesetz ab. Artikel 2 tritt erst mit Umstellung der Währung von Deutscher Mark auf Euro in Kraft.

Die Richtlinie sieht in Artikel 14 eine Umsetzungsfrist bis zum 19. Juli 2001 vor. Eine frühzeitige Umsetzung bereits zum 1. Januar 2001 ist zulässig. Sie trägt dem Erfordernis der raschen Anpassung an die Standards der Europäischen Union Rechnung und soll einen Beitrag dazu leisten, den erreichten Vorsprung auf dem Gebiet der digitalen bzw. elektronischen Signaturen zu sichern und weiter auszubauen.

§§§

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