Begründung | SigG | BT-Dr 14/4662 |
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Im Gesetz sind zur Regelung der Deckungsvorsorge nach § 12 SigG-E und zum Bußgeld nach § 21 SigG-E Beträge vorgesehen, die in Deutscher Mark beziffert sind. Die Bußgeldbeträge sind erst dann in Euro anzugeben, wenn das Gesetz zur Währungsumstellung am 1.Januar 2002 in Kraft tritt, da die öffentliche Verwaltung erst ab diesem Zeitpunkt mit Euro-Beträgen operieren wird.
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Artikel 3 nennt Regelungen des Bundes, die auf digitale Signaturen nach geltendem Signaturgesetz verweisen.
§ 15 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge sieht für elektronische Dokumente vor, dass diese mit einer Signatur nach geltendem Signaturgesetz zu versehen sind. Der Wortlaut wird durch den Verweis auf qualifizierte elektronische Signaturen nach § 2 Nr.3 SigG-E an die künftige Rechtslage angepasst.
§ 7 Absatz 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung sieht vor, dass die Zahlungsanordnung im Rahmen der Verordnung von dem zur Anordnung Befugten entweder durch Unterschrift oder mit einer digitalen Signatur nach dem geltenden Signaturgesetz zu versehen ist. Der Wortlaut wird durch den Verweis auf qualifizierte elektronische Signaturen nach § 2 Nr.3 SigG-E an die künftige Rechtslage angepasst.
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Um zu vermeiden, dass die im Rahmen des auf Artikel 3 Abs.1 und 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung künftig nur noch durch Gesetz, aber nicht mehr vom Verordnungsgeber späteren Erfordernissen angepasst werden können, wird eine besondere Bestimmung vorgesehen, die dies gestattet.
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Artikel 5 regelt das Inkrafttreten der Artikel 1 bis 4 sowie das zeitgleiche Außerkrafttreten des geltenden Signaturgesetzes. Das neue Signaturgesetz löst damit das geltende Signaturgesetz ab. Artikel 2 tritt erst mit Umstellung der Währung von Deutscher Mark auf Euro in Kraft.
Die Richtlinie sieht in Artikel 14 eine Umsetzungsfrist bis zum 19. Juli 2001 vor. Eine frühzeitige Umsetzung bereits zum 1. Januar 2001 ist zulässig. Sie trägt dem Erfordernis der raschen Anpassung an die Standards der Europäischen Union Rechnung und soll einen Beitrag dazu leisten, den erreichten Vorsprung auf dem Gebiet der digitalen bzw. elektronischen Signaturen zu sichern und weiter auszubauen.
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