D-Bundestag
14.Wahlperiode
  Drucksache 14/4662
16.1.00
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Gesetzentwurf

der Bundesregierung



Entwurf eines Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften



A. Zielsetzung

Der Gesetzentwurf dient der Ablösung des geltenden Signaturgesetzes vom l.August 1997 (BGBl.I S.1870, 1872). Der Entwurf verfolgt zwei Ziele: Erstens dient er der Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. EG 2000 Nr.L 13 S.2; im Folgenden: Richtlinie). Zweitens greift er die Ergebnisse der Evaluierung des geltenden Signaturgesetzes (SigG) auf, wie sie im Bericht der Bundesregierung zum Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz vom 18.Juni 1999 (Bundestagsdrucksache 14/1191) festgestellt worden sind.



B. Lösung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Sicherheitsinfrastruktur für qualifizierte elektronische Signaturen ermöglicht es, im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr den Urheber und die Integrität von Daten zuverlässig festzustellen. Dies ist die notwendige Voraussetzung dafür, dass die elektronische Signatur ein Substitut zur handschriftlichen Unterschrift darstellen und hierdurch eine entsprechende Rechtswirkung entfalten kann. Die Regelung der Rechtswirkung qualifizierter elektronischer Signaturen ist Gegenstand des Entwurfes eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, der von der Bundesregierung gesondert in den Bundestag eingebracht wird.

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer freiwilligen Akkreditierung für Zertifizierungsdiensteanbieter vor, um den eingeführten und anerkannten Sicherheitsstandard nach dem geltenden Signaturgesetz für den Markt weiterhin anzubieten und zu erhalten. Eine im geltenden Signaturgesetz nicht vorgesehene Regelung zur Haftung der Zertifizierungsstellen und zur entsprechenden Deckungsvorsorge ist in den Entwurf aufgenommen worden. Der Entwurf trägt darüber hinaus den Erkenntnissen aus der Evaluierung des geltenden Signaturgesetzes durch Klarstellungen hinsichtlich der Befugnisse der Berufskammern, der Funktionen der Zertifizierungsstellen und der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen Rechnung. Der Entwurf sieht weiterhin die Anpassung geltenden Bundesrechts an das neue Signaturgesetz vor. Weiterer Regelungsbedarf ergibt sich aus der Einführung des Euro.



C. Alternativen

Keine.



D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Mit diesem Gesetz sind folgende – im Vergleich zum geltenden SigG – zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt verbunden (Vollzugsaufwand):

Kosten entstehen im Zusammenhang mit dem nach Artikel 3 der Richtlinie vorgeschriebenen Überwachungssystem für Zertifizierungsstellen bei der nach § 3 SigG-E zuständigen Behörde, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Soweit hierdurch zusätzlicher Personal- und Sachaufwand entsteht, wird dieser durch Gebühren und Beiträge abgedeckt. Im Einzelnen wird hierüber im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellung entschieden.

Die Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Verwaltungskosten belastet. Das Verwaltungskostengesetz bleibt unberührt.

Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. Den aufgeführten Kosten steht ein weitaus höheres Rationalisierungspotenzial, das mit der Nutzung qualifizierter elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz verbunden ist, gegenüber.



E. Sonstige Kosten

Das Gesetz bildet eine wichtige Voraussetzung für eine erhebliche Effizienzsteigerung der Verwaltungen in Wirtschaft und Behörden. Zugleich gibt das Gesetz mit seinen EG-einheitlichen Rahmenbedingungen einen wichtigen Impuls für einen neuen Wirtschaftszweig der Datensicherheit (Zertifizierungsstellen, Produkte für elektronische Signaturen und Datensicherheit, Prüf- und Bestätigungsstellen) sowie für eine beschleunigte Modernisierung der Verwaltungen in Wirtschaft und Behörden. Die dafür notwendigen Investitionen kommen wiederum dem Arbeitsmarkt zugute.

Die Regelungen führen daher bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Entlastung in Wirtschaft und Verwaltung. Von der Förderung des Wettbewerbs gehen tendenziell dämpfende Einflüsse auf Einzelpreise aus. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.



Anschreiben an Bundestag (nicht abgebildet)



Anlage 1 (Entwurf nicht abgebildet)

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

Die elektronische Signatur ermöglicht es, im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr den Urheber und die Integrität von Daten festzustellen. Die elektronische Signatur kann ein Substitut zur handschriftlichen Unterschrift darstellen und hierdurch eine entsprechende Rechtswirkung entfalten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür bestehen. Elektronische Signaturen schaffen somit eine wichtige Grundlage für das Vertrauen in die neuen Informations- und Kommunikationsdienste.

Seit dem 1. August 1997 gilt das Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz – SigG, BGBl. I S. 1870, 1872), das im Rahmen des Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetzes (IuKDG) verabschiedet worden ist. Die bisher im Rechts- und Geschäftsverkehr vor allem bekannten digitalen Signaturen sind von dem technologieoffeneren Begriff der elektronischen Signaturen mit umfasst (vgl. Teil B. zu Artikel 1, § 2 Nr. 1 bis 3). Digitale bzw. elektronische Signaturen erfordern entsprechende Sicherheitsinfrastrukturen, wie sie beispielsweise im geltenden Signaturgesetz geregelt sind.

Bei der Verabschiedung des Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetzes (IuKDG) hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, unter anderem auch die Entwicklung bei den digitalen Signaturen zu beobachten und spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu berichten, ob und ggf. in welchen Bereichen Anpassungsbedarf besteht (Beschluss des Deutschen Bundestages vom 11.Juni 1997 – Bundestagsdrucksache 13/7935).

Am 18. Juni 1999 wurde dem Deutschen Bundestag der Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen und Entwicklungen bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) (Bundestagsdrucksache 14/1191; im Folgenden: IuKDG-Bericht) vorgelegt. Darin wird festgestellt, dass sich die für digitale (bzw. elektronische) Signaturen erforderliche Sicherheitsinfrastruktur zügig entwickelt, endgültige Schlussfolgerungen jedoch verfrüht sind, da der Einsatz und die Nutzung dieser Signaturen in Deutschland und weltweit noch am Anfang stehen. In Bezug auf das geltende Gesetz werden punktuelle technische Verbesserungen vorgeschlagen. Im IuKDG-Bericht wurde vorgeschlagen, die notwendigen Anpassungen in die Umsetzung der zum Berichtszeitpunkt noch in der Beratung befindlichen EG-Richtlinie über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen einzubeziehen.

Im gleichen Jahr wurde die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. EG L Nr. 13 v. 19. Januar 2000, S. 12 ff.; im folgenden EGSRL) verabschiedet, die jetzt umzusetzen ist.

Die Voraussetzungen für eine rasche Umsetzung der Richtlinie bestehen und die Notwendigkeit hierfür ist gegeben. Deutschland verfügt mit dem Signaturgesetz seit 1997 über einheitliche gesetzliche Regelungen für digitale Signaturen. Die annähernd dreijährige Phase der Umsetzung des Gesetzes hat Deutschland damit einen erheblichen Erfahrungsvorsprung verschafft und seine Vorreiterrolle in Europa und international auf diesem Gebiet gefestigt. Es gilt nun, diese Position durch eine zügige Umsetzung der Richtlinie zu erhalten. Deutschland verfügt inzwischen über eine flächendeckende IT-Sicherheitsinfrastruktur (Einrichtung gesetzeskonformer Zertifizierungsdienste, technischer Komponenten und geeigneter Prüf- und Bestätigungsstellen).

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als zuständige Behörde nach geltendem Signaturgesetz und nach dem Gesetzentwurf hat einen eigenen Zertifizierungsdienst eingerichtet, der seit dem 23. September 1998 in Betrieb ist. Im Dezember 1998 hat die Regulierungsbehörde die erste Genehmigung für den Betrieb eines privaten Zertifizierungsdienstes erteilt. Die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Post AG bieten inzwischen bundesweit Leistungen nach dem geltenden Signaturgesetz an. Weitere Zertifizierungsdiensteanbieter stehen vor dem Markteintritt. Eine Reihe von Zertifizierungsdiensteanbietern, darunter auch solche, die den Markteintritt in der nächsten Zeit vorbereiten, haben sich zwischenzeitlich auf einen gemeinsamen technischen Standard für gesetzeskonforme Signaturen geeinigt. Damit können die Anwender von elektronischen Signaturen mit einer technischen Ausstattung die Leistungen verschiedener Anbieter nutzen.

II. Allgemeine Vorgaben

1. Zielsetzung

Der Gesetzentwurf dient der Ablösung des geltenden Signaturgesetzes vom 1.August 1997. Der Entwurf verfolgt zwei Ziele:

Wegen der erheblichen strukturellen und inhaltlichen Änderungen gegenüber dem geltenden Signaturgesetz soll dieses durch den vorgelegten Gesetzentwurf insgesamt abgelöst werden.

2. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Abs.1 Nr.11 Grundgesetz. Die besondere Bedeutung der elektronischen Signaturen für den Wirtschaftsstandort Deutschland, ihre grenzüberschreitenden Wirkungen und insbesondere die Tatsache, dass qualifizierte elektronische Signaturen ein Substitut zur handschriftlichen Unterschrift darstellen können und hierfür eine entsprechende Sicherheitsinfrastruktur benötigen, machen einheitliche Rahmenbedingungen unabdingbar erforderlich. Die Regelung durch Bundesgesetz ist deshalb zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs.2 GG).

3. Preise

Das Gesetz wird keine Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau haben.

4. Kosten

Mit diesem Gesetz sind folgende – im Vergleich zum geltenden Signaturgesetz – zusätzlichen Kosten verbunden:

Kosten entstehen im Zusammenhang mit dem nach Artikel 3 der Richtlinie vorgeschriebenen Überwachungssystem für Zertifizierungsdienste bei der nach § 3 SigG-E zuständigen Behörde, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Soweit hierdurch zusätzlicher Personal- und Sachaufwand entsteht, wird dieser durch Gebühren und Beiträge abgedeckt. Im Einzelnen wird hierüber im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellung entschieden.

Für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines online abrufbaren Verzeichnisses nach §§ 16 Abs. 2 und 19 Abs. 6 SigG-E entstehen, ist die Erhebung eines Jahresbeitrages vorgesehen. Fiskalisches Ziel ist die Deckung dieser Kosten. Hierbei soll bei der Bemessung des Jahresbeitrages die Tatsache Berücksichtigung finden, dass zum Zeitpunkt des Gesetzentwurfs nur wenige Anbieter am Markt sind. Aus diesem Grund ist bei der Festlegung der Höhe des Beitrages mit Blick auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Betroffenen eine Flexibilisierung vorgesehen.

Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. Dies betrifft auch die Einführung des freiwilligen Akkreditierungssystems (vgl. § 15 SigG-E). Für das Akkreditierungsverfahren kann auf die für die Genehmigung nach dem geltenden SigG bereits geschaffene Infrastruktur bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zurückgegriffen werden.

Die Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Verwaltungskosten belastet. Das Verwaltungskostengesetz bleibt unberührt.

Den aufgeführten Kosten steht ein weitaus höheres betriebsund volkswirtschaftliches Rationalisierungspotenzial, das mit der Nutzung (EG-einheitlicher) qualifizierter elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz verbunden ist, gegenüber. Qualifizierte elektronische Signaturen ermöglichen es, nach Abschluss der vorgesehenen Rechtsänderungen (zB Einführung der „elektronischen Form“ nach § 126a BGB-E als Äquivalent zur Schriftform nach § 126 BGB) das herkömmliche Schriftdokument weitgehend durch das elektronische Dokument zu ersetzen.

Das Gesetz bildet damit eine wichtige Voraussetzung für eine erhebliche Effizienzsteigerung der Verwaltungen in Wirtschaft und Behörden. Zugleich gibt das Gesetz mit seinen EG-einheitlichen Rahmenbedingungen einen wichtigen Impuls für einen neuen Wirtschaftszweig der Datensicherheit (Zertifizierungsdienste, Produkte für elektronische Signaturen und Datensicherheit, Prüf- und Bestätigungsstellen) sowie für eine beschleunigte Modernisierung der Verwaltungen in Wirtschaft und Behörden. Die dafür notwendigen Investitionen kommen wiederum dem Arbeitsmarkt zugute. Da sich der Umstieg auf das elektronische Dokument und den elektronischen Geschäftsverkehr weltweit rasch vollziehen dürfte, ergeben sich für die (EG-einheitlichen) Leistungen und Produkte nach dem Signaturgesetz auch Exportchancen für Unternehmen in Deutschland, die aufgrund der bereits bestehenden Erfahrungen und Infrastrukturen im Rahmen des geltenden Signaturgesetzes zum Teil bereits genutzt werden.

Schließlich leistet das Gesetz einen Beitrag zur Entlastung von Verkehr und Umwelt, indem Leistungen und Produkte auch online sicher bereitgestellt werden können (zB durch Telearbeit oder Online-Übermittlung von Software). Die Regelungen führen daher bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Entlastung in Wirtschaft und Verwaltung. Von der Förderung des Wettbewerbs gehen tendenziell dämpfende Einflüsse auf Einzelpreise aus. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

III. Im Einzelnen

1. Grundzüge der Richtlinie und Übersicht über die Umsetzung

Die Richtlinie soll gemäß Artikel 1 die Verwendung elektronischer Signaturen erleichtern und zu ihrer rechtlichen Anerkennung beitragen. Sie legt rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen fest, damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet ist. Dies wird durch die Bezeichnung des Gesetzes und die Zweckbestimmung in § 1 Abs. 1 SigG-E abgebildet. In Artikel 2 EGSRL werden die in der Richtlinie verwendeten Fachbegriffe definiert. Die Begriffsbestimmungen werden in § 2 SigG-E unmittelbar bzw. sinngemäß aus der Richtlinie übernommen.

Nach Artikel 3 Abs.1 EGSRL dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen. Dem wird entsprochen, indem das Genehmigungserfordernis des geltenden Signaturgesetzes für gesetzeskonforme Zertifizierungsdienste entfällt (vgl § 4 SigG-E). Artikel 3 Abs.2 EGSRL sieht statt dessen die Schaffung eines geeigneten Systems zur Überwachung vor. Diese Regelung wird durch die Aufnahme von Vorschriften zur Aufsicht (vgl §§ 4, 19 und 20 SigG-E) und durch Bußgeldvorschriften (vgl § 21 SigG-E) umgesetzt.

Artikel 3 Abs.2 EGSRL sieht für die Mitgliedstaaten als eine Option zur Steigerung des Niveaus der erbrachten Zertifizierungsdienste vor, freiwillige Akkreditierungssysteme einzuführen bzw. beizubehalten. Die freiwillige Akkreditierung wird im § 15 SigG-E geregelt, um den eingeführten und anerkannten Sicherheitsstandard nach dem geltenden Signaturgesetz als Option für den Markt weiterhin anzubieten und zu erhalten.

Artikel 3 Abs.7 EGSRL sieht darüber hinaus als Option für die Mitgliedstaaten vor, den Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich zusätzlichen Anforderungen zu unterwerfen. Diese Möglichkeit wird im Gesetzentwurf aufgegriffen und es wird in § 15 Abs. 2 SigG-E eine Referenzvorschrift für den Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich geschaffen. Die einzig zulässige zusätzliche Anforderung für den öffentlichen Bereich nach dem SigG-E ist somit die des Verfahrens der freiwilligen Akkreditierung nach § 15 SigG-E, um eine einheitliche Verfahrensweise auch in diesem Bereich sicherzustellen.

Darüber hinaus werden die Vorschriften für die Prüfung der Sicherheit von Produkten für elektronische Signaturen an Artikel 3 Abs. 3 bis 5 EGSRL angepasst (vgl. § 17 Abs. 4 SigG-E).

Artikel 4 EGSRL sieht die Einhaltung der Binnenmarktgrundsätze für die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten und Produkten für elektronische Signaturen vor. In § 23 SigG-E wird die Anerkennung der Zertifizierungsdienste und Produkte für elektronische Signaturen aus anderen EU-Staaten und Vertragsstaaten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus Drittstaaten geregelt.

Die zentrale Vorschrift der Richtlinie beinhaltet Artikel 5 Abs.1. Darin wird die Rechtswirkung elektronischer Signaturen geregelt. Die Mitgliedstaaten haben danach dafür Sorge zu tragen, dass fortgeschrittene elektronische Signaturen, die (zusätzlich) die Voraussetzungen der Anhänge I bis III der Richtlinie erfüllen, die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift in Bezug auf elektronische Daten in gleicher Weise wie handschriftliche Unterschriften in Bezug auf Daten in Papierform erfüllen und im Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen sind. Diese Signaturen werden im Gesetz mit „qualifizierte elektronische Signaturen“ bezeichnet (vgl § 2 Nr.3 SigG-E). Die Bezeichnung erfolgt in Anlehnung an das für diese Signaturen erforderliche qualifizierte Zertifikat. Wie bereits im geltenden Signaturgesetz werden im Gesetzentwurf lediglich die Anforderungen an die Sicherheitsinfrastruktur für qualifizierte elektronische Signaturen mit Rechtswirkung geregelt, nicht die Rechtswirkung selbst. Die Regelung der Rechtswirkung qualifizierter elektronischer Signaturen ist Gegenstand des Entwurfes eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, der von der Bundesregierung gesondert in den Bundestag eingebracht wird. Dieser Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines § 126a für das BGB vor, der – im Einklang mit der Richtlinie – die Möglichkeit der Ersetzung der Schriftform durch die „elektronische Form“ vorsieht, sofern das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Entsprechende Änderungen der Formvorschriften im Bereich des öffentlichen Rechts werden zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet. Der nach Artikel 5 Abs.1 Buchstabe b und Abs.2 EGSRL geforderten Zulassung elektronischer Signaturen als Beweismittel vor Gericht wird bereits durch den geltenden Rechtsgrundsatz der freien Beweiswürdigung der Gerichte entsprochen. Der erforderliche Schutz des Erklärungsempfängers soll im Übrigen prozessrechtlich durch das Institut des Beweises des ersten Anscheins gewährleistet werden, das im Gesetzentwurf zur Anpassung der Formvorschriften für die Frage der Echtheit einer in elektronischer Form nach § 126a BGB-E abgegebenen Willenserklärung durch spezialgesetzliche Regelung in der ZPO (§ 292a ZPO-E) ausdrücklich kodifiziert wird. Weitere technische Anpassungen der Regelungen der ZPO an die elektronische Form sind im genannten Gesetz vorgesehen.

Da die Richtlinie im Kern nur verbindliche Vorgaben für elektronische Signaturen nach Artikel 5 Abs.1 EGSRL enthält, die im SigG-E mit dem Begriff „qualifizierte elektronische Signaturen“ abgebildet sind, ist in § 1 Abs.2 SigG-E klargestellt, dass im Übrigen die Verwendung aller elektronischer Signaturen freigestellt ist, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes vorgeschrieben ist.

Artikel 6 EGSRL sieht Regelungen zur Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter vor. Das geltende Signaturgesetz enthält keine Haftungsregelungen; es gilt das allgemeine Haftungsrecht. Die Regelungen der Richtlinie werden in §§ 11 und 12 SigG-E umgesetzt. Die über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehende Haftungsregelung entspricht zugleich den Forderungen des Bundesrates bei der parlamentarischen Beratung des Signaturgesetzes (Bundesrats- Drucksache 420/97 (Beschluss)) und greift die Feststellungen des IuKDG-Berichts der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/1191) hierzu auf.

Den Datenschutzregelungen nach Artikel 8 EGSRL wird durch § 14 SigG-E entsprochen. Die Regelungen der Richtlinie zum Datenschutz gelten auch für Zertifizierungsdiensteanbieter, die andere als qualifizierte Zertifikate ausstellen. Der materielle Regelungsbereich des Signaturgesetzes wird daher beim Datenschutz entsprechend erweitert (vgl § 14 Abs.3 SigG-E). Aufgenommen wird außerdem eine Pflicht des Zertifizierungsdiensteanbieters zur Aufdeckung der Identität bei Verwendung von Pseudonymen im Rahmen der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen. Artikel 9 der Richtlinie regelt die Einsetzung eines Ausschusses, der einheitliche technische Anforderungen der Richtlinie präzisieren sowie Normen und Kriterien festlegen soll. Der Gesetzentwurf ist so technologieoffen ausgestaltet, dass die Ergebnisse des Ausschusses über die noch anzupassende Signaturverordnung (vgl § 24 SigG-E) umgesetzt werden können.

Die Richtlinie sieht darüber hinaus eine Überprüfung der Durchführung der Richtlinie bis zum 19.Juli 2003 vor.

2. Umsetzung der Erfahrungen aus der Evaluierung des Signaturgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat anlässlich der Verabschiedung des IuKDG-Berichts die Bundesregierung aufgefordert, (auch) die Entwicklung digitaler Signaturen zu beobachten und auf Grund gemachter Erfahrungen ggf. vorzunehmende Änderungen und Ergänzungen vorzuschlagen; dabei war insbesondere die Frage der Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter gegenüber Dritten zu beobachten. Außerdem waren die Impulse der digitalen Signaturen für das bürgerliche Recht, das Zivilprozessrecht und das öffentliche Recht im Bericht der Bundesregierung zu berücksichtigen. Am 18.Juni 1999 hat die Bundesregierung den IuKDG-Bericht dem Deutschen Bundestag vorgelegt. Der Bericht nimmt Anregungen der betroffenen Kreise im Hinblick auf die Erfahrungen mit dem Gesetz auf und schlägt vor allem rechtstechnische Verbesserungen für das geltende Gesetz vor. Vor dem Hintergrund der zum Berichtszeitpunkt noch nicht verabschiedeten Richtlinie stellt der IuKDG-Bericht fest, dass diese Änderungen bei der Umsetzung der Richtlinien berücksichtigt werden sollen.

Es werden folgende Änderungsanregungen aus der Evaluierung in den Gesetzentwurf aufgenommen, die im Einklang mit der Richtlinie stehen bzw. die von der Richtlinie gewährten Freiräume für die Umsetzung nutzen:

Dem Wunsch des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach Aufnahme einer spezifischen Haftungsregelung für Zertifizierungsdiensteanbieter gegenüber Dritten wird im Ergebnis durch die Aufnahme einer entsprechenden Haftungsregelung Rechnung getragen.

3. Weitere Regelungen

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Änderungen gegenüber dem geltenden Signaturgesetz:

Schließlich enthält der Gesetzentwurf die notwendigen Regelungen zur Umstellung von Vorschriften von Deutscher Mark auf Euro (vgl Artikel 2 SigG-E), zur Anpassung von Bundesrecht, das auf das geltende Signaturgesetz verweist (vgl Artikel 3 SigG-E), die Ermächtigung zur Änderung von Rechtsverordnungen (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang, vgl Artikel 4 SigG-E) und zum Inkrafttreten des Gesetzes (vgl Artikel 5 SigG-E).

§§§

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 Änderung des Signaturgesetzes

Zur Bezeichnung des Gesetzes

Die Bezeichnung des Gesetzes wird an die Terminologie und Zielsetzung der Richtlinie angepasst.

§§§



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