Motive | zu § 1 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Absatz 1 bildet den Regelungszweck und die Reichweite der Richtlinie ab (Artikel 1 EGSRL). Der Regelungsbereich des Signaturgesetzes wird gemäß Artikel 1 EGSRL auf alle elektronischen Signaturen ausgedehnt. Im Kern werden entsprechend der Richtlinie nur die materiellen Anforderungen an „qualifizierte elektronische Signaturen“, an die nach Artikel 5 Abs. 1 EGSRL unmittelbare Rechtswirkungen geknüpft werden, geregelt. Darüber hinausgehende materielle Anforderungen betreffen nur die speziellen Datenschutzbestimmungen in § 14 Abs. 3 SigG-E, die auch diejenigen Zertifizierungsdiensteanbieter erfassen, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen.
Absatz 2 greift auf die bisherige Regelung nach § 1 Abs. 2 SigG zurück. Die Vorschrift macht deutlich, dass auch im Rahmen des SigG-E die Anwendung von elektronischen Signaturen, die nicht den materiellen Anforderungen des SigG-E entsprechen, freigestellt ist. Diese Klarstellung ist erforderlich, da das Signaturgesetz – wie zu Absatz 1 ausgeführt – im Kern nur die materiellen Anforderungen an „qualifizierte elektronische Signaturen“ und die durch die Richtlinie hierfür vorgegebenen Sicherheitsinfrastrukturen regelt.
Es bedarf daher auch keiner gesetzlichen Regelung für elektronische Signaturen, die ausschließlich in Systemen verwendet werden, die auf freiwilligen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen einer bestimmten Anzahl von Teilnehmern beruhen. Das SigG-E folgt auch insoweit der Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund Nummer 16 EGSRL). Allerdings dürfen die Zertifikate und Zeitstempel in den Fällen, in denen den Anforderungen des Signaturgesetzes nicht vollständig entsprochen wird, nicht das Merkmal „qualifiziert“ erhalten.
Unverändert gegenüber der bisherigen Regelung im § 1 Abs. 2 SigG gilt auch für diese Vorschrift, dass der Gesetzentwurf nicht die Anwendung von elektronischen Signaturen regelt; geregelt werden nur deren Sicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.17)
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