Motive | zu § 25 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Die Übergangsvorschrift gibt Unternehmen und Privatpersonen, die im Vertrauen auf das geltende Signaturgesetz in eine entsprechende Infrastruktur investiert haben, Bestandsund Investitionsschutz.
Absatz 1 gilt für Zertifizierungsdiensteanbieter, die über eine Genehmigung nach geltendem SigG verfügen. Die Regelungen der Absätze 2 und 4 betreffen darüber hinaus den Bestandsschutz für Privatpersonen sowie für Unternehmen und Behörden bezüglich deren Mitarbeiter, die Zertifikate und Produkte für die Anwendung elektronischer Signaturen beschafft haben. Die Regelung in Absatz 3 betrifft die Prüf- und Bestätigungsstellen, die sich auf Prüfungen oder Bestätigungen nach dem geltenden Signaturgesetz eingerichtet haben. Die Regelung in Absatz 4 betrifft vor allem auch Hersteller von gesetzeskonformen Produkten, die in die Herstellung und Entwicklung dieser Produkte investiert haben.
Die Gleichstellung der Leistungen und Produkte nach dem geltenden Signaturgesetz ist gerechtfertigt, da diese auch die Anforderungen des SigG-E, namentlich die des § 15 SigGE, in vollem Umfange erfüllen. Die nach dem geltenden Signaturgesetz ausgestellten Zertifikate sind lediglich nicht formal als „qualifiziert“ klassifiziert. Dies kann dadurch behoben werden, dass die Zertifizierungsdiensteanbieter ihren Kunden automatisch neue Zertifikate mit diesem Zusatz ausstellen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.18 f)
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