Motive | zu § 24 | SigG |
---|---|---|
[ « ][ I ][ » ] | [ ] | |
Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Die Vorschrift greift auf § 16 SigG zurück und wird an den Gesetzentwurf angepasst. Neben einer redaktionellen Anpassung an die neuen Begriffe des § 2 SigG-E wird der Ermächtigungsumfang dem veränderten Regelungsumfang des SigG-E angepasst und präzisiert.
Nummer 1 greift auf § 16 Nr. 3 SigG zurück und wird hinsichtlich des Ermächtigungsumfangs präzisiert. Es handelt sich bei Nummer 1 um die gesetzlichen Kernpflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter. Eine Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter in der Signaturverordnung trägt zur Rechts- und Planungssicherheit für die Unternehmen bei und schafft die erforderliche Handlungsgrundlage für die zuständige Behörde zur Umsetzung eines geeigneten Systems der Überwachung nach den Vorgaben der Richtlinie. Der Ausgestaltung bedürfen daher die Regelungen zur Betriebsanzeige (§ 4 Abs. 2 und 3 SigG-E), zur Vergabe der qualifizierten Zertifikate (§ 5 SigG-E), der Unterrichtungspflicht Unterrichtungspflicht (§ 6 Abs. 1 SigG-E), der Sperrung von qualifizierten Zertifikaten (§ 8 SigG-E), der Dokumentation (§ 10 SigG-E), der Deckungsvorsorge (§ 12 SigG-E), der Einstellung des Betriebes (§13 SigG-E) und der freiwilligen Akkreditierung (§ 15 SigG-E).
Nummer 2 umfasst die Ermächtigung für die in § 22 Abs. 1 und 2 geregelten Kosten. Hinsichtlich der Bemessung der Beiträge für die Jahresgebühr nach § 22 Abs. 2 SigG-E wird auf die Ausführungen zu den Kosten unter A. II. 4 verwiesen.
Nummer 3 greift auf § 16 Nr. 4 SigG zurück. Im Hinblick auf mögliche notwendige Anpassungen an Ergebnisse des Ausschusses nach Artikel 9 EGSRL und im Interesse der Rechtssicherheit wird die bisher auf die Gültigkeitsdauer beschränkte Ermächtigung auf den näheren Inhalt der Zertifikate erweitert.
Nummer 4 greift auf § 16 Nr. 6 SigG zurück. Die Vorschrift wird nur an die neuen Begriffe in § 2 SigG-E angepasst und durch Nennung der Bezugsvorschriften im SigG-E präzisiert.
Die Nummer 5 ist Folge der neuen Vorschrift nach § 18 SigG-E.
Die Nummer 6 greift auf § 16 Nr. 7 SigG zurück.
Die Nummer 7 ist Folge der neuen Vorschrift nach § 23 SigG-E.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.18 f)
§§§
zu § 24 SigG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de