Motive | zu § 23 | SigG |
---|---|---|
[ « ][ I ][ » ] | [ ] | |
Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Mit der Vorschrift werden die Artikel 4 EGSRL (Binnenmarktgrundsätze), Artikel 5 EGSRL (Rechtswirkung elektronischer Signaturen) und Artikel 7 EGSRL (internationale Aspekte) umgesetzt.
Elektronische Signaturen, die auf einem ausländischen qualifizierten Zertifikat beruhen und die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 EGSRL erfüllen, werden qualifizierten elektronischen Signaturen gleichgestellt. Dies bezieht sich sowohl auf die EG-Mitgliedstaaten (Satz 1) als auch auf Drittstaaten (Satz 2), wenn eine der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt.
Die Vorschrift bezieht sich nur auf qualifizierte elektronische Signaturen und die an diese geknüpften Rechtsfolgen. Andere elektronische Signaturen, die im Gesetz nicht näher geregelt werden, sind bereits nach der bestehenden Rechtslage gleichgestellt.
Damit ausländische elektronische Signaturen den qualifizierten elektronischen Signaturen des Verfahrens der freiwilligen Akkreditierung nach § 15 SigG-E rechtlich gleichgestellt werden können, müssen diese nachweislich gleichwertige Sicherheit aufweisen. Dazu müssen sie gleichen oder gleichwertigen Anforderungen, wie sie im SigG-E und der Rechtsverordnung nach § 24 SiG-E festgelegt sind, unterliegen. Außerdem muss die Erfüllung der Anforderungen vorab im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens (sowie bei den Zertifizierungsdiensteanbietern danach in regelmäßigen Zeitabständen und bei sicherheitserheblichen Veränderungen) in gleicher oder gleichwertigerWeise geprüft und bestätigt worden sein. Die Gleichwertigkeit wird durch die für die freiwillige Akkreditierung zuständige Behörde fest- gestellt. Einzelheiten regelt die Rechtsverordnung nach § 24 SigG-E.
Hiervon unberührt bleibt die Anerkennung von Zertifikaten und den darauf basierenden Signaturen nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a) EGSRL, wie sie in Absatz 1 geregelt ist. Zertifikate, die nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a) EGSRL aufgrund eines Verfahrens der freiwilligen Akkreditierung gemäß der Richtlinie außerhalb des Geltungsbereichs des Signaturgesetzes ausgestellt wurden, werden nach Absatz 1 anerkannt. Das Gleiche gilt für den Fall des Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c) EGSRL (bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen), der ebenfalls im Absatz 1 geregelt ist. Um eine Anerkennung nach Absatz 2 zu erreichen, müssen die oben genannten Voraussetzungen namentlich des § 15 SigG-E, erfüllt sein.
Das Verfahren der freiwilligen Akkreditierung nach § 15 SigG-E steht jedem ausländischen Anbieter offen; er unterliegt den gleichen Bedingungen wie deutsche Anbieter. Die Richtlinie räumt nach Artikel 3 Abs. 2 den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit ein, freiwillige Akkreditierungssysteme einzuführen oder beizubehalten.
Mit der Vorschrift in Satz 1 wird Artikel 4 Abs. 2 EGSRL umgesetzt. Produkte für elektronische Signaturen, bei denen die Erfüllung der Anforderungen nach der Richtlinie in einem anderen EG-Mitgliedstaat festgestellt wurde, werden denen nach dem Signaturgesetz gleichgestellt.
Etwas anderes gilt nach Satz 2 für die im Rahmen einer freiwilligen Akkreditierung nach besonderen Modalitäten geprüften Produkte gemäß § 15 Abs. 8 SigG-E. Damit ausländische Produkte diesen Produkten gleichgestellt werden können, müssen sie nachweislich gleichwertige Sicherheit aufweisen, d. h. sie müssen gleichen oder gleichwertigen Sicherheitsanforderungen unterliegen und die Sicherheit muss in gleicher oder gleichwertiger Weise geprüft und bestätigt worden sein.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.33 f)
§§§
zu § 23 SigG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de