Motive | zu § 22 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Die Vorschrift greift auf § 4 Abs.6 SigG zurück. Sie wird im Rahmen der neuen Struktur des Gesetzentwurfs an dieser Stelle als eigenständige Vorschrift eingefügt.
Der Wortlaut der Kostenvorschrift in Absatz 1 geht über den des geltenden Signaturgesetzes hinaus, in dem nur von „öffentlichen Leistungen“ die Rede ist. Der für Absatz 1 gewählte Begriff „Amtshandlungen“ entspricht dem des Verwaltungskostengesetzes, das hier Anwendung findet. Die weiter gehende Fassung mit der enumerativen Beschreibung der kostenpflichtigen Maßnahmen der zuständigen Behörde ist im Hinblick auf die nach den Vorgaben der Richtlinie neu hinzutretenden Aufgaben der zuständigen Behörde (Aufsicht über die Zertifizierungsdiensteanbieter) notwendig. Diese Maßnahmen decken alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Aufsicht ab. Die Vorschrift des § 19 SiG-E sieht keine systematischen, sondern vielmehr anlassbezogene Aufsichtsmaßnahmen vor (vgl. dazu Ausführungen zu § 19 Abs.1). Mit dem neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass alle Kosten für beauftragte private Stellen von dieser Regelung erfasst werden. Bei der Inanspruchnahme privater Stellen ist stets der Tatbestand nach § 22 Abs.1 SigG-E gegeben.
Absatz 2 regelt Kosten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines online abrufbaren Verzeichnisses nach §§ 16 Abs.3 und 19 Abs.6 SigG-E entstehen. Es wird im Übrigen hinsichtlich der Bemessung der Jahresgebühr auf die Ausführungen zu den Kosten unter A.II.4 verwiesen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.18 f)
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