Begründung | Elektr-Geschäftsverkehr-G | BT-Dr 14/6098 |
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Im Hinblick auf die Einfügung von neuen Vorschriften sollen die Zwischenüberschriften dem Gesetz eine klare Struktur geben. Neben dem Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" folgen als weitere Unterteilungen "Niederlassungs- und Informationspflichten" (Abschnitt 2), "Verantwortlichkeit" (Abschnitt 3) und "Bußgeldvorschriften" (Abschnitt 4). Diese Gliederung entspricht der Systematik der ECRL.
§§§
Mit dieser Vorschrift wird entsprechend Artikel 1 Abs.5 Buchstabe a ECRL der Bereich der Besteuerung aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes herausgenommen. Dem Bereich der Besteuerung ist sowohl das materielle Steuerrecht, als auch das Steuerverfahrensrecht zugeordnet. Damit unterfallen Tätigkeiten, die der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dienen, nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Tätigkeit von Steuerberatern außerhalb der genannten Verfahren ist nicht vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen.
§§§
§ 2 Abs.6 setzt Artikel 1 Abs.4 ECRL um. Die Richtlinie schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des Internationalen Privatrechts noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte. Diese Klarstellung ist erforderlich im Hinblick auf die in § 4 vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung von Artikel 3 ECRL (Umsetzung des Herkunftslandprinzips).
§§§
In § 3 werden die Begriffsbestimmungen wie bisher zusammengefasst. Dabei werden die bestehenden Begriffsbestimmungen im Teledienstegesetz zum Teil geändert sowie um neue Begriffsbestimmungen aufgrund der Richtlinie ergänzt.
Nummer 1 knüpft an die Begriffsbestimmung des Diensteanbieters in § 3 Nr.1 des geltenden Teledienstegesetzes an. Aus dieser Begriffsbestimmung werden die bisher in der Vorschrift genannten Personenvereinigungen herausgenommen, da sie rechtlich nicht erfasst werden können. Zur Klarstellung erfolgt eine Ausdehnung durch den neuen § 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs.
Mit der Änderung der geltenden Definition des "Nutzers" erfolgt die sprachliche Anpassung an Artikel 2 Buchstabe d ECRL. Danach ist Nutzer "jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen". Dabei umfasst der Begriff des Nutzers eines Dienstes alle Arten der Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft, sowohl durch Personen, die Informationen in offenen Netzen wie dem Internet anbieten, als auch durch Personen, die im Internet Informationen für private oder berufliche Zwecke suchen (Erwägungsgrund 20).
Diese Definition entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 3 Nr. 2. Der Begriff "Personenvereinigung" wird aus den bereits zu Nummer 1 genannten Gründen nicht wieder aufgenommen.
Die nahezu wörtliche Übernahme des Richtlinientextes dient der besseren und mit dem europäischen Recht vereinheitlichten Darstellung des Begriffes "Nutzer". Mit der textlichen Änderung der bisherigen Definition wird gleichzeitig deutlicher, dass ein Diensteanbieter, der für sein eigenes Angebot Dienste eines anderen Diensteanbieters in Anspruch nimmt (zB bei einem Internetpräsenz-Provider Speicherplatz für seine Homepage) im Verhältnis zu diesem Diensteanbieter selber Nutzer bleibt mit den entsprechenden Rechten und Pflichten.
Die Aufnahme einer Definition des Begriffs "Verteildienst" ist im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs.4 Nr.5 erforderlich.
Die Definition der Abrufdienste entspricht Artikel 2 Buchstabe a ECRL iVm. der Informationsrichtlinie. Dabei ist das Merkmal "auf Anforderung" das entscheidende Kriterium für "Dienste der Informationsgesellschaft". Beispiele für Abrufdienste sind in § 2 Abs.2 Nr.1 bis 5 aufgeführt.
Der Begriff "kommerzielle Kommunikation" orientiert sich am Wortlaut der Definition in Artikel 2 Buchstabe f ECRL. Er geht zurück auf das Grünbuch der Europäischen Kommission über die kommerziellen Kommunikationen im Binnenmarkt vom 8.Juni 1996 ((KOM 1996) 192) und dessen Folgedokument vom 4.März 1998 ((KOM 1998) 121 endg). Der Begriff ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen und schließt daher sämtliche Formen der Werbung, des Direktmarketing, des Sponsoring, der Verkaufsförderung und der Öffentlichkeitsarbeit ein (KOM (1998) 121 endg Seite 24). Ausgenommen vom Begriff der "kommerziellen Kommunikation" sind lediglich folgende Aktivitäten:
der bloße Besitz einer Internetadresse, sofern der Inhaber nicht in der Absicht gehandelt hat, seinen "Domain-Namen" oder seine "E-Mail-Adresse", beispielsweise durch Verkauf oder Lizenzierung kommerziell zu verwerten,
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden (unabhängige Produktförderung). Hierunter fällt beispielsweise die Tätigkeit unabhängiger Privatpersonen, die auf ihrer "Homepage" unabhängig und ohne finanzielle Gegenleistungen der betroffenen Unternehmen Informationen zu bestimmten Themen oder Warenarten anbieten sowie
Vermittlung von Informationen, die keine Werbung sind. Davon umfasst ist die "objektive Produktförderung" durch Warentestberichte unabhängiger Institute (z. B. STIFTUNG WARENTEST).
Der Begriff "kommerzielle Kommunikation" deckt sich im Ergebnis mit dem in §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb enthaltenen Tatbestandsmerkmal "Handeln im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs". Wettbewerbshandlungen im Internet werden daher auch vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften erfasst. Die Übernahme des Richtlinienwortlauts hat somit in erster Linie deklaratorische Natur. Sie ist auch deshalb in das Gesetz eingestellt worden, weil § 7 spezielle Informationspflichten an die Verbreitung "kommerzieller Kommunikation" knüpft.
Diese Definition entspricht Artikel 2 Buchstabe c ECRL. Sie beruht auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Danach umfasst "der Niederlassungsbegriff im Sinne der Artikel 52 ff. EWG-Vertrag die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit". In Erwägungsgrund 19 stellt die Richtlinie klar, dass ein Anbieter auch dann ein "niedergelassener Anbieter" ist, wenn das Unternehmen nur für einen festgelegten Zeitraum gegründet wird.
Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen über eine Web-Site des Internets, so ist es weder an dem Ort niedergelassen, an dem sich die technischen Mittel befinden, die diese Web-Site beherbergen, noch an dem Ort, wo die Web-Site zugänglich ist, sondern an dem Ort, an dem es seine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Anhaltspunkte dafür können etwa der Produktionsstandort von Waren oder das Vorhandensein von Geschäftsräumen sein.
Ist ein Anbieter an mehreren Orten niedergelassen, muss bestimmt werden, von welchem Niederlassungsort aus der betreffende Dienst erbracht wird. Dies ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Anbieters in Bezug auf diesen bestimmten Dienst befindet (Erwägungsgrund 19).
Der neue Satz 2 enthält eine Klarstellung zur Gleichstellung von Personengesellschaften, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können, zu juristischen Personen. Die Klarstellung ersetzt die bisherige Nennung der Personenvereinigung in den Begriffsbestimmungen der Diensteanbieter und Nutzer.
§§§
§ 4 setzt Artikel 3 ECRL, die Vorschriften über das sogenannte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) um. Nach diesen Richtlinienbestimmungen müssen die Dienstenanbieter grundsätzlich allein die innerstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaates beachten, in dem sie niedergelassen sind.
Insoweit ordnet Artikel 3 Abs.1 ECRL an, dass jeder Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen. Nach Sinn und Zweck des Artikels 3 ECRL unterliegt jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter in gleichem Umfang der Verpflichtung, die Normen seines Heimatstaates zu beachten (hier: § 4 Abs.1), wie er bei dem Angebot oder der Erbringung seines Dienstes im Bestimmungsstaat erwarten darf, dass dieser die Rechtstreue im Heimatstaat durch freien Dienstleistungsverkehr honoriert. Damit wird es dem Diensteanbieter ermöglicht, lediglich mit der Einhaltung seiner nationalen Vorschriften auch dann Dienste in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, wenn dort andere Vorschriften gelten.
Eine Harmonisierung für die Bereiche des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts als solchen wird mit der Richtlinie allerdings nicht angestrebt. Im Hinblick auf § 4 Abs.1 und Abs.5 Satz 1 Nr.1 wird die Anwendbarkeit des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (§§ 3 ff StGB bzw §§ 5, 7 OWiG) durch das TDG nicht berührt.
Ebenso wenig werden zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts geschaffen (Artikel 1 Abs.4 ECRL).
Die Absätze 1 und 2 des § 4 gelten nur für geschäftsmäßiges Handeln. Diese Eingrenzung ist erforderlich, da der Anwendungsbereich des TDG grundsätzlich alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (§ 2 Abs.1), erfasst und damit über die von der Richtlinie erfassten kommerziellen Dienste hinausgeht. Der Begriff "geschäftsmäßig" ist auch an anderer Stelle im TDG von Bedeutung (§ 2 Abs.4 und § 6) und grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben.
Von den Vorschriften über das Herkunftslandprinzip ebenfalls nicht erfasst werden gemäß Artikel 2 Buchstabe h, ii ECRL Anforderungen betreffend die Waren als solche wie beispielsweise Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten oder Bestimmungen über die Haftung für Waren, Anforderungen betreffend die Lieferung oder Beförderung von Waren, einschließlich der Lieferung von Humanarzneien und Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Weg erbracht werden (vgl Erwägungsgründe 18 und 21).
Eine Reihe von Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip, die es den Mitgliedstaaten erlauben sollen, den elektronischen Geschäftsverkehr in ihrem Land zu steuern, sieht die Richtlinie in Artikel 3 Abs.3 und 4 Buchstabe a vor. Die Ausnahmen werden in § 4 Abs.3 bis 5 geregelt. Zusätzlich werden in § 4 Abs.4 die folgenden Bereiche vom Geltungsbereich des Herkunftslandprinzips ausgenommen: das Datenschutzrecht, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, die Tätigkeiten von Notaren oder Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese eine unmittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, der Bereich der Vertretung eines Mandanten und Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht sowie Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten.
Nach dem geltenden Recht fallen diese Bereiche unter den Anwendungsbereich des TDG. Die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung des TDG haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Bereiche im Hinblick auf ihre Teilnahme am elektronischen Geschäftsverkehr vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssten. Der Gesetzentwurf belässt es daher insoweit beim geltenden Recht. Allerdings muss sichergestellt werden, dass infolge der Ergänzung des TDG um Regelungen über das Herkunftslandprinzip diesem Prinzip nicht Bereiche unterworfen werden, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie insgesamt ausgenommen sind. Der Gesetzentwurf trägt dem dadurch Rechnung, dass die genannten Bereiche vom Geltungsbereich des Herkunftslandprinzips ausgenommen werden.
Da sich § 4 lediglich für den "EU-Bereich" mit Fragen der zu beachtenden Normen befasst, verzichtet das Gesetz - ebenso wie das Teledienstegesetz in seiner bisherigen Fassung - auf die Klarstellung, dass für in der Bundesrepublik niedergelassene Diensteanbieter deutsches Recht gilt, wenn sie Teledienste in der Bundesrepublik Deutschland erbringen. Dies wird beispielsweise dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sich § 4 Abs.1 nicht generell mit der Geltung der innerstaatlichen Vorschriften befasst, sondern nur für den Fall, dass in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter Teledienste in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG anbieten oder erbringen ("auch dann"). Ebenso wenig regelt § 4, welche Normen zu beachten sind, wenn in der Bundesrepublik niedergelassene Diensteanbieter ihre Teledienste in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG erbringen oder wenn Diensteanbieter, die in einem solchen Staat niedergelassen sind, ihre Teledienste in Deutschland anbieten oder erbringen.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3 Abs.1 ECRL umgesetzt. Nach § 4 Abs.1 unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste den innerstaatlichen Normen auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG angeboten oder erbracht werden. Damit wird für diese Diensteanbieter und ihre Teledienste das sogenannte Herkunftslandprinzip festgeschrieben. Dieser Grundsatz wird insoweit eingeschränkt, als sich aus den Regeln des internationalen Privatrechts etwas anderes ergibt. Mit dieser Einschränkung wird Artikel 1 Abs.4 ECRL Rechnung getragen. Nach dieser Richtlinienbestimmung werden durch Artikel 3 Abs.1 und 2 ECRL keine zusätzlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts geschaffen. Dementsprechend wird das anwendbare Sachrecht beispielsweise bei grenzüberschreitenden Verträgen, die im Rahmen von Telediensten geschlossen worden sind, nach den Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt (§ 4 Abs.1 Halbsatz 2).
Das danach durch die Regeln des internationalen Privatrechts bestimmte Recht kommt jedoch nicht zur Anwendung, soweit dadurch der freie Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des deutschen Rechts hinausgehend eingeschränkt werden würde (§ 4 Abs.1 Satz 2). Diese Einschränkung soll sicherstellen, dass ein deutsches Gericht, das im Hinblick auf einen Teledienst angerufen wird, der von einem Anbieter im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 in einem anderen Staat im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/ 31/EG angeboten oder erbracht wird, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts maßgebliche Recht nur insoweit anwendet, als dadurch der freie Dienstleistungsverkehr nicht über die Anforderungen des deutschen Sachrechts hinaus eingeschränkt wird. Auf diese Weise wird das gleiche Ergebnis erzielt, wie vor einem Gericht eines anderen Staates im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG, das bei der Anwendung des aus seiner Sicht berufenen Sachrechts auf in Deutschland niedergelassene Anbieter Artikel 3 Abs.2 ECRL und dessen Umsetzung in das dortige Recht zu beachten hat. Das Problem des so genannten "forumshopping" wird auf diese Weise gelöst.
Zu den nach § 4 Abs.1 Satz 1 anwendbaren innerstaatlichen Normen gehören auch die §§ 3 ff StGB sowie §§ 5 und 7 OWiG, die sich mit der Geltung des deutschen Strafgesetzbuches bzw Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (auch bei Auslandstaten) befassen.
§ 4 Abs.2 setzt Artikel 3 Abs.2 ECRL um. Nach der Richtlinienbestimmung dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit nicht einschränken. Dementsprechend ordnet § 4 Abs.2 Satz 1 an, dass der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, nicht eingeschränkt wird. In diesem Zusammenhang ist allerdings der Artikel 1 Abs.4 ECRL entsprechende § 2 Abs.6 zu beachten, wonach Regeln des internationalen Privatrechts nicht geschaffen werden. Daher sind auf Teledienste im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1 die innerstaatlichen Normen anwendbar, die nach den Regeln des internationalen Privatrechts gelten. Die danach berufenen Sachnormen sind jedoch insoweit nicht anwendbar, als dadurch der freie Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des Niederlassungsstaates hinausgehend eingeschränkt werden würde.
Das öffentliche Recht findet grundsätzlich keine Anwendung auf Teledienste im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1. Damit sind insoweit auch die deutschen Behörden nicht befugt, im Hinblick auf diese Teledienste Maßnahmen zu ergreifen.
Mit der Anordnung, dass Absatz 5 unberührt bleibt, wird klargestellt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 von den deutschen Behörden aufgrund der allgemeinen Gesetze beschränkt werden kann. Dies ist auch für das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht von Bedeutung. Denn bei Erfüllung von diesbezüglichen Tatbeständen ist eine Beeinträchtigung bzw. Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 gegeben, so dass das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht bezogen auf die genannten Schutzgüter zur Anwendung gelangt.
Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 3 Abs.3 ECRL in Verbindung mit dem 5, 6 und 7.Spiegelstrich des Anhangs. Es soll klargestellt werden, dass für die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Bereiche eine Einschränkung des nach den Regeln des internationalen Privatrechts anwendbaren Sachrechts von vornherein nicht in Betracht kommt.
Diese Regelung setzt Artikel 3 Abs.3 ECRL in Verbindung mit dem 5.Spiegelstrich des Anhangs um. Danach bleibt die "Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien" unberührt.
Mit der Vorschrift wird Artikel 3 Abs.3 ECRL in Verbindung mit dem 6.Spiegelstrich des Anhangs umgesetzt. Danach finden die Grundsätze des Herkunftslandprinzips keine Anwendung auf vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Telediensten geschlossen werden. Dem Verbraucher soll nicht der Schutz entzogen werden, der ihm durch zwingende Vorschriften für vertragliche Verpflichtungen nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, gewährt wird; dazu gehören auch die Verbraucherrechte, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsschluss haben (Erwägungsgründe 55 und 56). Entsprechend der Beschränkung des 6.Spiegelstrichs des Anhangs zur Richtlinie auf vertragliche Schuldverhältnisse gilt die Nummer 2 nicht für den vor- und nachvertraglichen Bereich. Ebenso wenig werden die Vorschriften erfasst, die nicht speziell für Verbraucherverträge, sondern generell für Verträge gelten.
Diese Vorschrift setzt Artikel 3 Abs.3 ECRL in Verbindung mit dem 7.Spiegelstrich des Anhangs um. Danach finden die Grundsätze des Herkunftslandprinzips keine Anwendung auf die "formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen". In der Bundesrepublik Deutschland ist der rechtswirksame Abschluss von Immobilienverträgen an zwingende Formerfordernisse gebunden (notarielle Beurkunden etc), so dass für diesen Bereich eine entsprechende Klarstellung im TDG vorzusehen ist.
Absatz 4 führt die Bereiche auf, die im Hinblick auf Artikel 1 Abs.5 oder Artikel 3 Abs.3 ECRL in Verbindung mit dem Anhang zur Richtlinie vom Geltungsbereich des § 4 Abs.1 und 2 auszunehmen sind.
Mit dieser Vorschrift wird die Tätigkeit von Notaren bzw. von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind, vom Herkunftslandprinzip ausgenommen. Als Angehörige anderer Berufe sind in Deutschland zB die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure anzusehen, die je nach Landesrecht neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung berechtigt sind, Katastervermessungen auszuführen und Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Soweit die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure allerdings Tätigkeiten ausüben, die nicht hoheitlicher Natur sind (zB Planungen oder Gutachten), unterliegen sie insoweit den Regelungen des § 4 Abs.1 und 2.
Mit dieser Vorschrift werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der "Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht" vom Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ausgenommen. Die Worte "Vertretung eines Mandanten" beziehen sich dabei ausschließlich auf die gerichtliche Vertretung.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3 Abs.3 ECRL in Verbindung mit dem 8.Spiegelstrich des Anhangs umgesetzt. Wie bereits unter A.I.2 ausgeführt, ist das Zusenden nicht angeforderter Werbung per e-Mail in Deutschland unzulässig. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip trägt dem Umstand Rechnung, dass die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Zusenden von nicht angeforderter Werbung per e-Mail haben können. Soweit ein deutscher Anbieter rechtlich zulässig e-Mails in einen anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/ 31/EG versendet, muss er die in diesem Staat geltenden Vorschriften bezüglich der Zusendung von Werbung per e-Mail beachten.
Mit dieser Vorschrift werden "Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten" vom Anwendungsbereich des § 4 Abs.1 und 2 ausgenommen. Preisausschreiben und Gewinnspiele, mit denen der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen gefördert werden soll und bei denen etwaige Zahlungen nur dem Erwerb der angebotenen Waren oder Dienstleistungen dienen, werden davon nicht berührt (Erwägungsgrund 16).
Mit dieser Vorschrift werden elektronische Verteildienste vom Anwendungsbereich des § 4 Abs.1 und 2 ausgenommen. Die Vorschriften des TDG gelten für elektronische Abrufdienste und für elektronische Verteildienste, soweit bei diesen die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit nicht im Vordergrund des Dienstes steht (so Begründung A.I.2.). Daran wird grundsätzlich festgehalten, um die Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen für Teledienste unabhängig davon zu gewährleisten, ob sie als Abruf- oder Verteildienst angeboten oder erbracht werden. Etwas anderes gilt für die Anwendung des Herkunftslandprinzips. Die ECRL regelt ausschließlich den Bereich der elektronischen Abrufdienste, so dass im Hinblick auf Verteildienste kein Umsetzungsbedarf besteht. Darüber hinaus ist vor einer nationalen Regulierung die Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene zu diesem Bereich abzuwarten.
Mit dieser Vorschrift werden die Regelungen zum Urheberrecht und verwandter Schutzrechte sowie zum gewerblichen Rechtsschutz entsprechend Artikel 3 Abs.3 ECRL in Verbindung mit dem Anhang, 1.Spiegelstrich umgesetzt. Für die genannten Bereiche bestehen entweder anderweitige EU-Regelungen oder solche in Vorbereitung. Dies betrifft insbesondere den Vorschlag einer Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Erwägungsgrund 50).
Diese Vorschrift betrifft den 2.Spiegelstrich des Anhangs zu Artikel 3 Abs.3 ECRL. Danach erstreckt sich die Ausnahmeregelung nur auf die Ausgabe von elektronischem Geld durch Institute, die nach Artikel 8 Abs.1 der so genannten E-Geld-Richtlinie (2000/46/EG) von Aufsichtsvorschriften freigestellt sind.
Mit dieser Vorschrift werden Fragen betreffend Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, von den Grundsätzen des Herkunftslandprinzips ausgenommen.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3 Abs.3 ECRL in Verbindung mit dem Anhang, 4.Spiegelstrich umgesetzt.
Danach bleiben die Bedingungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen unberührt. Diese sind bereits auf der Grundlage der versicherungsrechtlichen Richtlinien harmonisiert und finden sich im deutschen Recht im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und für den versicherungsvertragsrechtlichen Bereich insbesondere im Versicherungsvertragsgesetz, dem Pflichtversicherungsgesetz, dem Auslandspflichtversicherungsgesetz und in Artikel 7 bis 15 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz wieder.
Änderungen des europäischen Rechtsrahmens zu den besonderen Bestimmungen der versicherungsrechtlichen Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern bleiben gemäß Erwägungsgrund 27 der geplanten Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und deren Umsetzung vorbehalten.
Diese Vorschrift nimmt das Datenschutzrecht von der Geltung der Absätze 1 und 2 des § 4 aus, da insoweit die Richtlinie gemäß Artikel 1 Abs.5 Buchstabe b keine Anwendung findet.
Mit der Regelung in Absatz 5 wird Artikel 3 Abs.4 und 5 ECRL umgesetzt. Nach den Richtlinienbestimmungen bleibt dem jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit (unter Einhaltung der Verfahrensvoraussetzungen), den freien Dienstleistungsverkehr einzuschränken, wenn ein Teledienst im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1 eine Beeinträchtigung oder ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die in Artikel 3 Abs.4 Buchstabe a ECRL aufgezählten Schutzgüter darstellt. Dies bedeutet, dass die deutschen Behörden in diesen Fällen aufgrund der entsprechenden deutschen Gesetze Maßnahmen gegenüber Diensteanbietern im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1 ergreifen können. Zu beachten ist dabei, dass die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen stehen müssen (Artikel 3 Abs.4 Buchstabe a, iii ECRL).
Mit der Nummer 1 wird Artikel 3 Abs.4 Buchstaben a, i, 1.Spiegelstrich ECRL umgesetzt. Danach kann der freie Dienstleistungsverkehr zum Schutz der öffentlichen Ordnung beschränkt werden (ua Strafverfolgung und Gewährleistung des Jugendschutzes). Die nach der Richtlinie vorausgesetzte Beeinträchtigung bzw. qualifizierte Gefahr wird bei der Erfüllung entsprechender Tatbestände nach dem deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht stets gegeben sein.
Mit Nummer 2 wird Artikel 3 Abs. 4 Buchstaben a, i, 3.Spiegelstrich ECRL umgesetzt. Danach kann der freie Dienstleistungsverkehr zum Schutz der öffentlichen Sicherheit beschränkt werden, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3 Abs.4 Buchstaben a, i, 2.Spiegelstrich ECRL umgesetzt. Danach können gegenüber Diensteanbietern im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1 unter bestimmten Voraussetzungen nach den allgemeinen Gesetzen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen werden.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3 Abs.4 Buchstaben a, i, 4. Spiegelstrich ECRL, umgesetzt. Danach können gegenüber Diensteanbietern im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1 unter den genannten Voraussetzungen auf der Grundlage der allgemeinen Gesetze Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, ergriffen werden.
Satz 2 verweist für das in den Fällen des Satzes 1 zu beachtende Verfahren auf Artikel 3 Abs.4 Buchstabe b und Abs.5 ECRL. Da diese Richtlinienbestimmungen unmittelbar gelten, stellt Satz 2 lediglich eine deklaratorische Vorschrift dar.
Nach Artikel 3 Abs.4 Buchstabe b, 1.Spiegelstrich ECRL muss der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter seine Niederlassung hat, aufgefordert werden, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Erst wenn der aufgeforderte Mitgliedstaat dem nicht nachkommt oder ergriffene Maßnahmen unzulänglich sind, kann die zuständige nationale Ordnungs- oder Aufsichtsbehörde Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter ergreifen. Die Konsultations- und Informationspflichten gelten nicht für gerichtliche Verfahren, einschließlich etwaiger Vorverfahren, sowie die Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Artikel 3 Abs.4 Buchstabe b ECRL).
Diese Regelung bringt das Prinzip der Erstverantwortlichkeit des betroffenen Niederlassungsstaates zum Ausdruck, dem auch das Recht des ersten Zugriffs vorbehalten bleiben soll. In dringenden Fällen kann von einer vorherigen Unterrichtung der EU-Kommission und des Niederlassungsstaates sowie der Aufforderung an letzteren, Maßnahmen zu ergreifen, abgesehen werden. Allerdings müssen die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und dem Niederlassungsstaat so bald wie möglich unter Angabe der Dringlichkeitsgründe mitgeteilt werden (Artikel 3 Abs.5 ECRL).
Einer gesetzlichen Regelung zur Umsetzung dieses Verfahrens im TDG bedarf es nicht. Die in diesem Artikel festgelegten Konsultationsverpflichtungen richten sich ausschließlich an Träger hoheitlicher Gewalt und nicht an Bürger und Gerichte. Das Konsultationsverfahren erfolgt im amtlichen Dienstweg nach den bestehenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen. § 4 Abs.5 Satz 2 beschränkt sich deshalb auf einen klarstellenden Hinweis an die für die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 zuständigen Stellen.
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Diese Regelung setzt Artikel 4 der ECRL um; sie entspricht der geltenden Regelung des § 4, die unverändert beibehalten wird. Nach Artikel 4 Abs. 1 ECRL müssen die "Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zulassungspflichtig ist und keiner sonstigen Anforderung gleicher Wirkung unterliegt".
Entsprechend Artikel 4 Abs.2 ECRL sind die Teledienste zulassungsfrei "unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste fallen". Diesem Vorbehalt wird bereits durch den Wortlaut der geltenden Regelung "im Rahmen der Gesetze" Rechnung getragen.
Wird ein Teledienst in Ausübung eines Berufes erbracht, für den allgemeine gesetzliche Regelungen bestehen, so sind diese allgemeinen Regelungen auch bei der und für die Erbringung von Telediensten zu beachten. Will zB ein Diensteanbieter eine allgemeine Rechtsberatung als Teledienst erbringen, so muss er entweder die Zulassung als Rechtsanwalt (§§ 3, 4 BRAO) oder eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 1 RBerG) haben (davon ausgenommen ist die erlaubnisfreie Rechtsberatung in den Fällen der §§ 3 bis 7 RBerG). Darüber hinaus gehende Zulassungsoder Anzeigepflichten, die allein in den Umstand anknüpfen, dass Teledienste angeboten oder erbracht werden, sind dagegen unzulässig.
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Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 ECRL umgesetzt. Artikel 5 ECRL legt lediglich Mindestanforderungen fest (keine Vollharmonisierung). Damit wird die geltende Fassung des § 6 um zusätzliche Informationsverpflichtungen erweitert. Die Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Dabei hat der Diensteanbieter die in Nummer 1 bis 6 genannten Informationspflichten einzuhalten. Die Informationen müssen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Die Informationen müssen daher an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs.1 Buchstabe a und b ECRL umgesetzt. Name und Anschrift müssen in einer ladungsfähigen Art und Weise dargestellt werden. So genügt bei der Anschrift nicht die Angabe eines Postfaches, wo die Post entgegengenommen wird; es muss vielmehr die Anschrift der Niederlassung angegeben werden, unter welcher der Diensteanbieter geschäftlich tätig ist.
Zu den Einzelheiten der Namensbezeichnung natürlicher und juristischer Personen sind die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches maßgeblich. Ist der Diensteanbieter eine jurististische Person (zB Kapitalgesellschaft) oder eine Personenhandelsgesellschaft, so sind anstelle des Namens die Firma (einschließlich der Rechtsform) und als Anschrift der Sitz der Gesellschaft anzugeben.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs.2 Buchstabe c ECRL umgesetzt. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen, beziehen sich zumindest auf die Angabe der Telefonnummer und die Angabe einer e-Mail-Adresse.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs.1 Buchstabe e ECRL umgesetzt. Mit der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde für eine Tätigkeit, die einer behördlichen Zulassung bedarf, soll dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen zu können bzw. im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs.1 Buchstabe d ECRL umgesetzt. Als Register im Sinne dieser Vorschrift kommen in Deutschland nur die im Gesetzentwurf genannten Register in Betracht (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister).
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs.1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe g ECRL umgesetzt. Danach gelten für "reglementierte Berufe" im Sinne der EU-Diplomanerkennungsrichtlinien besondere Informationspflichten, um für den jeweiligen Nutzer die Qualifikation, Befugnisse und ggf besondere Pflichtenstellung des Diensteanbieters transparent zu machen.
Berufe im Sinne der Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG und Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG sind alle Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist, dh von bestimmten fachlichen Voraussetzungen abhängt. Dazu gehören auch Regelungen, welche die Führung eines beruflichen Titels den Inhabern eines bestimmten Diploms vorbehalten. Nach deutschem Recht fallen darunter alle Berufe, deren Zugang gesetzlich geregelt ist, wie dies insbesondere bei den "klassischen" freien Berufen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Psychotherapeuten der Fall ist, sowie die Gesundheitshandwerke. Berufe, die grundsätzlich nicht reguliert sind, bei denen aber die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, zB Architekten, (beratende) Ingenieure und nahezu alle Heilhilfsberufe (zB Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) fallen ebenfalls darunter. In diesen Fällen löst die Führung des Titels die Pflichten nach § 6 Nr.5 aus.
Angehörige dieser Berufe haben daher zusätzlich die Kammer anzugeben, der sie angehören, ferner die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem diese verliehen worden ist. Ferner sind - falls solche bestehen - die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen zu bezeichnen mit einem Hinweis darauf, wie diese zugänglich sind.
Die Angabe der Kammer ist erforderlich, sofern eine Pflichtmitgliedschaft besteht, die auch lediglich durch das Führen eines Titels ausgelöst werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Kammern, die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen zu überwachen.
Berufsrechtliche Regelungen sind alle rechtlich verbindliche Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels sowie ggf. die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Dabei bezieht sich die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen nach § 6 Nr.5 Buchstabe c auf die Angabe der Gesetzes- oder Satzungsüberschrift. Hinsichtlich der Zugänglichkeit zu den Vorschriften ist es ausreichend, wenn die Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder einer anderen öffentlich zugänglichen Sammlung, auch in elektronischer Form, genannt wird. Ferner ist denkbar, dass ein Link auf entsprechende anderweitige Sammlungen im Netz verweist. Diese könnten zB von den Kammern der freien Berufe bereitgehalten werden.
Ein deutscher Rechtsanwalt muss daher zB Folgendes angeben: die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk er zugelassen ist, die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt", Deutschland als Mitgliedstaat, in dem diese verliehen wurde sowie die Berufsrechtsanwaltsordnung, die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und die Berufsordnung für Rechtsanwälte, mit den entsprechenden Fundstellen.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe g ECRL umgesetzt. Ist der Diensteanbieter umsatzsteuerpflichtig, muss er seine Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.
§ 6 Satz 2 stellt klar, dass neben den in § 6 Satz 1 beschriebenen Informationspflichten auch anderweitige Vorschriften weiterhin Gültigkeit besitzen, die sich entweder aus spezialgesetzlichen Regelungen zu Telediensten (z. B. Fernabsatzgesetz) oder aus allgemeinen Regelungen zu einem geschäftlichen Verhalten ergeben (zB Preisangabengesetz oder Handelsgesetzbuch). Zugleich macht Satz 2 deutlich, dass das TDG - ebenso wie die ECRL in Artikel 1 Abs.3 - das bestehende Recht ergänzt und nicht ersetzt.
§ 7 setzt Artikel 6 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach Artikel 6 ECRL stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht sicher, dass kommerzielle Kommunikationen, die Bestand eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, bestimmte Mindestbedingungen erfüllen.
Artikel 6 ECRL strebt keine abschließende Vollharmonisierung der Transparenzanforderungen an, die an kommerzielle Kommunikationen in den Diensten der Informationsgesellschaft zu stellen sind, sondern legt lediglich Mindestanforderungen fest, die nicht ausschließen, dass das nationale Recht über diese Anforderungen hinaus geht. Zu den Mindestanforderungen besteht in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich kein spezifischer Umsetzungsbedarf, weil der Regelungsgehalt bereits durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erfasst ist. Mit § 7 werden die Anforderungen der Richtlinie daher lediglich deklaratorisch in nationales Recht umgesetzt; die Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt. Da das Teledienstegesetz in seiner bisherigen Fassung entsprechende Bestimmungen nicht vorsah, war es insoweit zu ergänzen.
§ 7 sieht vor, dass der Diensteanbieter bei der Erbringung von Telediensten die dort vorgesehenen Mindestinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten hat. Die Mindestinformationen müssen klar, das heißt ohne Aufwand wahrnehmbar sein, sie müssen unmittelbar, das heißt ohne komplizierte Verweisungen erreichbar sein, und sie müssen ständig verfügbar sein, das heißt nicht nur temporär zugänglich gehalten werden. Bei Mindestinformationen handelt es sich um folgende:
Die Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation muss klar als solche zu erkennen sein, das heißt, sie muss in ihrem Charakter als kommerzielle Kommunikation von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn der Name, die Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen dieser Person auf einem elektronischen Werbebanner erscheint. Die Person muss nicht unmittelbar mit der kommerziellen Kommunikation genannt werden. Es reicht aus, dass der Zugang zu den Informationen, welche die Person erkennbar machen, jederzeit und ohne großen technischen Aufwand gewährleistet ist. Dazu genügt beispielsweise eine entsprechende "Hypertextverbindung" auf der "Web-Site", welche die kommerzielle Kommunikation enthält.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein. Die Bedingungen, unter denen sie in Anspruch genommen werden können, müssen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen als solche klar erkennbar sein. Die Teilnahmebedingungen für solche Preisausschreiben oder andere Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Folgen von Verstößen gegen die Transparenzanforderungen richten sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Die §§ 8 bis 11, die im Grundsatz dem bisherigen § 5 entsprechen, setzen die in den Artikeln 12 bis 15 ECRL vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern elektronischer Kommunikation in innerstaatliches Recht um. Die Richtlinienbestimmungen über die Verantwortlichkeit sind, soweit sie Verantwortlichkeitsprivilegierungen vorsehen, als Vollharmonisierung gedacht, dh die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht treffen.
Den Richtlinienbestimmungen liegt ein abgestuftes System der Haftung zugrunde, das seine Vorbilder nicht nur im deutschen Recht (bisheriger § 5), sondern auch im US-amerikanischen hat. Für eigene Informationen haftet der Anbieter (Content-Provider) uneingeschränkt nach allgemeinem Recht. Bezogen auf fremde Informationen sind Vermittler für die reine Durchleitung (reine Telekommunikationsbetreiber) überhaupt nicht verantwortlich, während eine Haftung von Anbietern beim sog. Caching bei der Verletzung von bestimmten Pflichten und beim sog. Hosting nur bei Kenntnis, bei Schadensersatzansprüchen auch bei Kennenmüssen, in Betracht kommt. Die Ausnahmen von der Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften decken die Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln oder von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen zu speichern. Die Beschränkungen der Verantwortlichkeit gelten auch für den Bereich des Strafrechts.
Wie bei den bisherigen verantwortlichkeitseinschränkenden Regelungen lässt sich die Wirkungsweise der §§ 9 bis 11 untechnisch mit der eines Filters vergleichen. Die Vorschriften können eine Verantwortlichkeit im zivil- oder strafrechtlichen Bereich nicht begründen oder erweitern. Vielmehr muss sich eine solche aus den allgemeinen Vorschriften ergeben. Bevor ein Diensteanbieter auf deren Grundlage zur Verantwortung gezogen werden kann, muss allerdings geprüft werden, ob die aus den allgemeinen Vorschriften folgende Verantwortlichkeit nicht durch die §§ 9 bis 11 ausgeschlossen ist. Sind daher im Einzelfall die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften für eine Haftung erfüllt, so ist der Diensteanbieter für die Rechtsgutsverletzung gleichwohl nicht verantwortlich, wenn er sich auf das Eingreifen der §§ 9, 10 oder 11 berufen kann.
Wie der bisherige § 5 differenzieren die §§ 8 bis 11 zwischen eigenen und fremden Informationen. Dabei gehören zu den eigenen Informationen auch Informationen Dritter, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht.
Für das Eingreifen der §§ 9 bis 11 ist es wie nach dem bisherigen § 5 unerheblich, ob die fremden Informationen geschäftsmäßig oder nur privat und gelegentlich übermittelt oder gespeichert werden.
Absatz 1 stellt wie der bisherige § 5 Abs.1 klar, dass der Diensteanbieter für eigene Informationen, die er zur Nutzung bereithält, der sog. Content-Provider, nach den allgemeinen Gesetzen haftet, ohne dass sich aus dem Teledienstegesetz Beschränkungen seiner Verantwortlichkeit ergeben. Daneben bestätigt die Systematik der §§ 8 bis 11 - ebenso wie die des bisherigen § 5 - den allgemeinen Grundsatz, dass Diensteanbieter für die von ihnen gespeicherten oder übermittelten fremden Informationen ebenfalls nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, sofern die Verantwortlichkeit nicht nach den §§ 9 bis 11 ausgeschlossen ist.
Der Begriff "Informationen" ist dem Richtlinientext entnommen. Er entspricht dem im geltenden § 5 verwendeten Begriff "Inhalte" und umfasst alle Angaben, die im Rahmen des jeweiligen Teledienstes übermittelt oder gespeichert werden.
Absatz 2 Satz 1 setzt Artikel 15 Abs.1 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach der Richtlinienbestimmung dürfen die Mitgliedstaaten Diensteanbietern im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 ECRL keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Mitgliedstaaten sind danach gehindert, den Diensteanbietern Überwachungspflichten aufzuerlegen, die allgemeiner Art sind. Nicht erfasst sind Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, insbesondere nicht Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden. Dementsprechend ordnet § 8 Abs.2 Satz 1 an, dass die Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 keine allgemeinen Überwachungs- und Nachforschungspflichten treffen. Entsprechendes sah das Teledienstegesetz bisher nicht ausdrücklich vor, so dass es insoweit zu ergänzen war.
Absatz 2 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 5 Abs.4 und setzt zugleich die Artikel 12 Abs.3, 13 Abs.2 und 14 Abs.3 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach den Richtlinienbestimmungen lassen die Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Entsprechende Anordnungen können insbesondere in gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen, die die Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen verlangen.
Dementsprechend ordnet § 8 Abs.2 Satz 2 an, dass Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung rechtswidriger Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 unberührt bleiben, wenn der Diensteanbieter von solchen Informationen Kenntnis erlangt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass das Gesetz jetzt nicht mehr ausdrücklich darauf abstellt, dass die Sperrung technisch möglich und zumutbar sein muss. Denn diese Anforderungen ergeben sich bereits aus allgemeinen übergeordneten Grundsätzen. Technisch Unmögliches darf das Recht ebenso wenig verlangen wie Unzumutbares. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Zumutbarkeitsgrenze in jedem Einzelfall zu bestimmen ist und auch von der Wertigkeit des gefährdeten Rechtsgutes abhängt. Je höherwertiger das geschützte Rechtsgut ist, um so mehr kann dem betroffenen Diensteanbieter zugemutet werden. Im Hinblick auf diese allgemeinen Grundsätze wurde sowohl in den Artikeln 12 Abs.3, 13 Abs.2 und 14 Abs.3 ECRL als auch in § 8 Abs.2 Satz 2 davon abgesehen, ausdrücklich auf die technischen Möglichkeiten und die Zumutbarkeit abzustellen.
Die für entsprechende Sperrungsverpflichtungen erforderliche Kenntnis kann dem Diensteanbieter auch durch Dritte oder eine Behörde verschafft werden. Der Diensteanbieter ist auch insoweit an das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes gebunden, dh er darf nach dieser Vorschrift geschützte Individualkommunikation weder selbst überwachen noch ausforschen. Welche rechtlichen Auswirkungen es auf Sperrungsverpflichtungen hat, wenn der Diensteanbieter sich die Kenntnis unter Verletzung des Fernmeldegeheimnisses verschafft, bestimmt sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln.
§ 9 entspricht vom grundsätzlichen Ansatz her dem bisherigen § 5 Abs.3 und setzt Artikel 12 Abs.1 und 2 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach den Richtlinienbestimmungen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er in keiner Weise mit diesen in Verbindung steht.
Die Haftungsprivilegierung beruht wie die des bisherigen § 5 Abs.3 TDG darauf, dass die Tätigkeit des Diensteanbieters beim bloßen Durchleiten auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck der Übermittlung kurzzeitig zwischengespeichert werden. Diese Tätigkeit ist automatischer Art, bei der der Diensteanbieter in der Regel keine Kenntnis über die weitergeleitete oder kurzzeitig zwischengespeicherte Information hat und diese auch nicht kontrolliert. Bei dem automatisiert ablaufenden Prozess trifft der Diensteanbieter im Hinblick auf die Informationen keine eigene Entscheidung. Daher stellt die Haftungsregelung auch nicht darauf ab, dass der Diensteanbieter keine Kenntnis von der Information hat. Denn in den Fällen, in denen der Diensteanbieter keine Kontrolle ausübt und keine Kenntnis von der Information haben kann, kann sie ihm auch nicht im Sinne eigener Verantwortlichkeit zugerechnet werden. Ein Diensteanbieter, der absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, leistet hingegen mehr als "reine Durchleitung" und kann daher den hierfür festgelegten Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen.
In Abgrenzung zu den eigenen Informationen im Sinne des § 8 Abs. 1 stellt § 9 in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage darauf ab, dass es sich um fremde Informationen handelt.
Absatz 1 entspricht Artikel 12 Abs.1 ECRL und nennt die einzelnen Voraussetzungen, unter denen der Diensteanbieter, der Informationen lediglich durchleitet, für diese nicht verantwortlich ist. Um das Haftungsprivileg in Anspruch nehmen zu können, darf er die Übermittlung nicht veranlasst (Nummer 1), den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt (Nummer 2) und auch die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (Nummer 3). Sobald er in einer der beschriebenen Weisen an dem Übermittlungsvorgang beteiligt ist, haftet er wie für eigene Informationen. Als Veränderung gelten allerdings nicht Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern. Da der bisherige § 5 Abs.3 Satz 1 einzelne Voraussetzungen, unter denen eine bloße Durchleitung angenommen werden kann, nicht nannte, ist das Teledienstegesetz insoweit zu ergänzen.
Mit der Nennung von einzelnen Voraussetzungen, unter denen eine reine Durchleitung angenommen werden kann und für die der Diensteanbieter im Streitfalle grundsätzlich beweispflichtig ist, weicht § 9 Abs.1 nicht von der Konzeption des bisherigen § 5 Abs.3 ab. Denn auch nach bisherigem Recht musste anhand der näheren Umstände geklärt werden, ob im Einzelfall lediglich der Zugang vermittelt wird, und waren die Diensteanbieter beispielsweise in zivilrechtlichen Streitigkeiten mit dem Beweis der Tatsachen belastet, aus denen sich letzteres ergibt.
Absatz 2 entspricht dem geltenden § 5 Abs.3 Satz 2 sowie Artikel 12 Abs.2 ECRL und stellt klar, dass die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung umfassen, soweit dies allein zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Zu den während und ausschließlich zum Zwecke ihrer Übertragung kopierten Informationen hat der Nutzer keinen direkten Zugang.
§ 10 setzt die näheren Bestimmungen des Artikels 13 Abs.1 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach den Richtlinienbestimmungen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, unter bestimmten Voraussetzungen nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten (sog Caching). Die gesonderte, vor allem auf den Bereich des Urheberrechts ausgerichtete Regelung der Verantwortlichkeitsbeschränkung beruht darauf, dass das Caching über die reine Durchleitung hinausgeht und daher besonderen Anforderungen zu unterwerfen ist. Die Verantwortlichkeitsprivilegierung bezieht sich auf die Zwischenspeicherung, nicht wie im Rahmen des § 9 auf die übermittelte Information. Bei der Zwischenspeicherung nach § 9 Abs.2, die von dem Übermittlungs- bzw Vermittlungsvorgang umfasst wird, handelt es sich um eine Kopie, die während und ausschließlich zum Zwecke der Übertragung der Informationen erstellt wird und zu der der Nutzer keinen direkten Zugang hat. Die Zwischenspeicherung im Rahmen des Caching hingegen erfolgt, um Nutzern schnelleren Zugang zu den Informationen zu verschaffen. Ein Diensteanbieter, der absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, leistet hingegen mehr als "Caching" und kann daher den hierfür festgelegten Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen.
Hintergrund der bereits im geltenden § 5 Abs.3 Satz 2 angelegten Haftungsprivilegierung nach § 10 ist, dass auch diese Tätigkeit des Diensteanbieters auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist ebenfalls automatischer Art, bei der der Diensteanbieter in der Regel keine Kenntnis über die gespeicherte Information hat und diese auch nicht kontrolliert. Bei dem automatisiert ablaufenden Prozess trifft der Diensteanbieter - ebenso wie beim bloßen Durchleiten - keine eigene Entscheidung. Daher setzt die Haftungsprivilegierung auch nicht voraus, dass der Diensteanbieter keine Kenntnis von der Information hat.
Ein Diensteanbieter kann sich auf die Ausnahmeregelungen für das Caching berufen, wenn die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls kann auch die automatische und zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung zum Zwecke der Beschleunigung der Übermittlung zur Haftung nach den allgemeinen Vorschriften führen.
Um das Haftungsprivileg in Anspruch nehmen zu können, darf der Diensteanbieter zunächst einmal die Information nicht verändert haben (Nummer 1). Als Veränderung gelten nicht Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern. Die Vorschrift bezieht sich darauf, dass die dezentrale Kopie in jedem Moment dem Original entsprechen muss. Daher stellen dynamische Web-Sites keine Veränderung des Originals dar, weil die Information in jedem Augenblick dem Original entspricht. Nach der Nummer 2 muss der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu der Information beachtet haben. Damit soll vermieden werden, dass durch das Caching Zugangskontrollen unterlaufen werden, die der Eigner der Web-Site installiert hat. Zugangskontrollen können beispielsweise dazu dienen, den Jugendschutz zu gewährleisten oder die Bezahlung eines Entgelts sicherzustellen. Nach der Nummer 3 muss der Diensteanbieter ferner die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachtet haben. Diese Voraussetzung soll die Fälle erfassen, in denen Informationen aktualisiert werden müssen (beispielsweise Börsen-Nachrichten) und die Web-Site hierzu Angaben enthält. Durch die Einhaltung dieser Regeln für die Aktualisierung der Information wird vermieden, dass eine zeitlich überholte Cache-Kopie den Eindruck vermittelt, sie entspreche der (aktualisierten) Original-Web-Site. Das Abstellen auf weithin anerkannte und verwendete Industriestandards soll die mit den Regelungen der Artikel 12 bis 15 ECRL im Bereich der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern angestrebte Harmonisierung fördern. Daher werden die Begriffe wörtlich in das Teledienstegesetz übernommen. Die Haftungsprivilegierung setzt zudem voraus, dass der Diensteanbieter die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigt hat (Nummer 4). Durch diese Voraussetzung soll vermieden werden, dass die Erfassung von Zugriffs-Zahlen durch Cache-Kopien unterlaufen wird. Von Bedeutung ist dies beispielsweise für die Fälle, in denen sich die Höhe von Werbeeinnahmen nach der Häufigkeit der Nutzung richtet. Dann entsteht dem Eigner der Original-Web-Site ein Schaden, wenn durch Cache-Kopien das von ihm installierte Zählsystem unterlaufen wird.
Sobald der Diensteanbieter tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die von ihm zwischengespeicherte Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde, der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, muss er unverzüglich handeln, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (Nummer 5). Diese Regelung ermöglicht es dem Diensteanbieter, im Falle der (späteren) Kenntniserlangung durch eine rechtzeitige Sperrung des Zugangs zur Information zu verhindern, dass die Verantwortlichkeitsbeschränkung entfällt. Auch hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Kenntniserlangung nur dann zum Wegfall der Verantwortlichkeitsbeschränkung führen kann, wenn die Entfernung oder Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
§ 11 setzt Artikel 14 Abs.1 und 2 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach den Richtlinienbestimmungen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Diensteanbieter, der für einen Nutzer Informationen speichert (sog Hosting), unter bestimmten Voraussetzungen nicht für die fremde Information verantwortlich ist. Da sich der Begriff "rechtswidrige" in der Richtlinie nur auf die Tätigkeit, nicht aber auf die Information bezieht (vgl Artikel 15 Abs.1 ECRL), erfasst Artikel 14 ECRL zwei Arten von Fällen. Zum einen die Fälle, in denen die Information als solche bereits zu beanstanden ist; insoweit lässt die (positive) Kenntnis von der Information bzw. von diesbezüglichen Tatsachen oder Umständen die Haftungsprivilegierung entfallen. Zum anderen sind die Fälle erfasst, in denen die Information als solche nicht zu beanstanden ist, sondern die insoweit entfaltete Tätigkeit, nämlich (insbesondere) die Verwendung von Informationen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers. Da sich insoweit die Kenntnis auch auf den Umstand beziehen muss, dass eine Erlaubnis fehlt, wird insoweit auf die Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung abgestellt.
Die Beschränkung der Verantwortlichkeit nach Artikel 14 ECRL und § 11, die dem Grundsatz des geltenden § 5 Abs. 2 entspricht, beruht darauf, dass die Tätigkeit des Diensteanbieters auf den technischen Vorgang der Speicherung von Informationen beschränkt ist und ebenso wie im Fall des § 10 dem bloßen Vermittlungsvorgang zuzurechnen ist.
Die Haftungsprivilegierung nach § 11 gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Anbieter keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat, und - bezogen auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche - auch keine Tatsachen oder Umstände kennt, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich werden (Nummer 1). Dabei bezieht sich die zweite Variante der Nummer 1 nicht auf die strafrechtliche, sondern allein auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Anbieters.
Nach der Nummer 2 muss der Diensteanbieter unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er Kenntnis im Sinne der Nummer 1 erlangt. Diese Regelung ist erforderlich, weil der Diensteanbieter ansonsten (im Wege des Umkehrschlusses aus der Nummer 1) bei Kenntniserlangung der Haftungsprivilegierung verlustig geht. Er muss jedoch vor Entfallen der Verantwortlichkeitsbeschränkung die Möglichkeit haben, den Zugang zu der Information zu sperren. Der allgemeine Grundsatz, dass die Entfernung oder Sperrung technisch möglich und zumutbar sein muss, gilt hier ebenfalls.
Die Haftungsprivilegierung nach § 11 Satz 1 findet gemäß Satz 2 keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Mit dieser Vorschrift wird der Sanktionsverpflichtung nach Artikel 20 ECRL Rechnung getragen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen festzulegen, mit denen Verstöße gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie geahndet werden können, und geeignete Maßnahmen zu treffen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für eine Verletzung seiner Informationspflichten haftet der Diensteanbieter bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln. Die in der ECRL vorgesehenen Sanktionen lassen andere nach einzelstaatlichem Recht vorgesehene Sanktionen oder Rechtsbehelfe unberührt (Erwägungsgrund 54). Die in § 7 festgeschriebenen Informationsverpflichtungen sind bereits nach § 13 UWG bußgeldbewehrt. Insoweit ist daher eine Sanktionierung im TDG nicht erforderlich.
Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr.1 den Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen den Namen und die Anschrift zumindest einer Person, welche die übrigen Personen vertritt, nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt regelmäßig vor, wenn überhaupt keine Angaben hierzu gemacht werden. "Nicht richtig" angegeben sind die Informationen, wenn es damit nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, Kontakt zu dem Diensteanbieter aufzunehmen (zB wenn Angaben zu Ort und PLZ nicht stimmen).
Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr.2 Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt vor, wenn - obwohl vorhanden - Angaben zu Kontaktmöglichkeiten per Telefon oder e-Mail-Adresse unterbleiben. "Nicht richtig" sind diese Informationen angegeben zB bei Schreibfehlern der e-Mail-Adresse. Hier wird eine höhere Sorgfalt vom Diensteanbieter an den Tag gelegt werden müssen, als etwa im Vergleich zur richtigen Angabe des Straßennamens. Bei der e-Mail-Adresse reicht schon ein falscher Buchstabe, der zum Ausschluss dieses Kontaktmittels führt.
Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr.3 die zuständige Aufsichtsbehörde nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt vor, wenn der Diensteanbieter die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt vor, wenn der Diensteanbieter die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angibt. Nicht richtig ist die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde auseinanderfallen und der Diensteanbieter die Zulassungsbehörde (anstatt Aufsichtsbehörde) angibt.
Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr.4 das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nicht oder nicht richtig angibt.
Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr.5 die Kammer, der er angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen oder wie diese zugänglich sind, nicht oder nicht richtig angibt. Daneben bestehende Sanktionierungsmöglichkeiten nach berufsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr.6 die Umsatzsteuer nicht oder nicht richtig angibt. Die Einfachheit und Schnelligkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs bringt es mit sich, sehr große Umsätze erzielen zu können. Insofern ist es für den Staat von besonderer Bedeutung, dass der Diensteanbieter im Rahmen seiner Erbringung von Telediensten seine Umsatzidentifikationssteuernummer angibt, so dass geschäftliche Vorfälle bei Bedarf zB auf die Abführung von Umsatzsteuer überprüft werden können.
Verstöße gegen die in § 6 Satz 1 Nr.1 bis 6 bestimmten Informationspflichten entsprechen hinsichtlich des Unrechtsgehalts Verletzungen von Auskunfts-, Mitteilungs- und gleichartigen Rechtspflichten, die im Nebenstrafrecht in großem Umfang bußgeldbewehrt sind. Aufgrund des geringen Unrechtsgehalts derartiger Verstöße werden in solchen Fällen Bußgeldrahmen vorgesehen, die in der Regel bei 50 000 DM liegen (§ 21 Abs.2 Fernunterrichtsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen von 20 000 DM vor, § 3 Abs.2 WiStG 1954 enthält eine Bußgelddrohung von 50 000 DM). Im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen an die Informationspflichten in der elektronischen Kommunikation zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und im Hinblick auf die teilweise hohe Wirtschaftskraft der Diensteanbieter ist ein höherer Bußgeldrahmen als in den og Fällen sachangemessen. Mit der Obergrenze von 100 000 DM wird den Anforderungen der ECRL Rechnung getragen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Sanktionsmaßnahmen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (Artikel 20 ECRL). Ob eine Geldbuße bei Verstößen tatsächlich verhängt wird und wie hoch diese ausfällt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
§§§
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