D-Bundestag
14.Wahlperiode
  Drucksache 14/6098
17.05.01
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Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
(Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG)

A. Zielsetzung

Mit dem EGG soll die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr (ABl.EG Nr.L 178/1 vom 17.Juli 2000) umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der geltenden innerstaatlichen Regeln für Dienste der Informationsgesellschaft und die Sicherstellung des freien Dienstleistungsverkehrs in diesem Bereich.

Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus der Umsetzung der Erfahrungen und Entwicklungen mit dem Teledienstedatenschutzgesetz sowie der Harmonisie- rung des Teledienstedatenschutzes im Hinblick auf die Novellierung des Bun- desdatenschutzgesetzes.



B. Lösung

Die Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG muss bis zum 17.Januar 2002 erfol- gen. Hierzu sind das Teledienstegesetz und die Zivilprozessordnung zu ändern.

Die Umsetzung der Erfahrungen und Entwicklungen mit dem Teledienstedaten- schutz erfordert eine Änderung des Teledienstedatenschutzgesetzes.



C. Alternativen

Keine.



D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Es sind durch die Gesetzesänderungen keine Kosteneffekte für die öffentlichen Haushalte zu erwarten.



E. Sonstige Kosten

Durch die Gesetzesänderungen können vor allem im Hinblick auf die erweiterten Informationspflichten der Anbieter von Telediensten höhere Anforderungen und Kosten für die Wirtschaft entstehen. In der Gesamtbetrachtung überwiegen jedoch deutlich die mit der Harmonisierung der innerstaatlichen Regeln und der Beseitigung von Hindernissen für den freien Dienstleistungsverkehr in Europa einhergehenden Vorteile. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.



Anschreiben an den Präsidenten des Deutschen Bundestages

(nicht abgebildet)

Anlage 1  

Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen
für den elektronischen Geschäftsverkehr
(Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG)

(nicht abgebildet)

Begründung

A.  Allgemeines

Mit dem EGG soll die europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr durch Änderungen des Teledienstegesetzes und der Zivilprozessordnung umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen die Erkenntnisse aus der Evaluierung des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz zum Datenschutz durch entsprechende Änderungen des Teledienstedatenschutzgesetzes berücksichtigt werden.

I. Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG

1. Ziel und wesentlicher Inhalt der Richtlinie

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl.EG Nr.L 178/1 vom 17.Juli 2000) - im Folgenden ECRL - ist bis zum 17.Januar 2002 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, bestimmte für die Dienste der Informationsgesellschaft geltende innerstaatliche Regelungen anzugleichen (Artikel 1 Abs.2 ECRL). Damit soll der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden (Artikel 1 Abs.1).

Die Richtlinie schafft die wesentlichen wirtschafts- und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Internet und andere neue Informationsund Kommunikationsdienste). Sie soll Rechtssicherheit für die Anbieter und einen effektiven Schutz für die Verbraucher gewährleisten sowie einen funktionierenden Binnenmarkt in dem neuen Wirtschaftssektor herstellen. Gegenstand der Regelung sind auf Abruf im Fernabsatz und auf elektronischem Weg angebotene und erbrachte Dienstleistungen. Nicht erfasst sind Rundfunk und Telekommunikation sowie Anforderungen an die Waren als solche, an die Lieferung von Waren und an Dienste, die nicht auf elektronischem Weg erbracht werden wie beispielsweise die gesetzliche Abschlussprüfung von Unternehmen oder ärztlicher Rat mit einer erforderlichen körperlichen Untersuchung (Erwägungsgrund 18).

Die Richtlinie ergänzt das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und lässt dabei das Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht beschränkt wird (Artikel 1 Abs.3). Die besondere Hervorhebung der Bereiche "Verbraucherschutz" und "öffentliche Gesundheit" sowie die Erwähnung einzelner Richtlinien in den Erwägungsgründen hat deklaratorischen Charakter. Das Gemeinschaftsrecht findet danach uneingeschränkt auf die Dienste der Informationsgesellschaft Anwendung (Erwägungsgrund 11). Dies gilt auch für den Bereich der reglementierten Berufe; die Richtlinie ergänzt gemeinschaftliche und einzelstaatliche Rechtsvorschriften für diesen Bereich, wobei ein kohärenter Bestand anwendbarer Regeln beibehalten wird (Erwägungsgrund 33).

Die Richtlinie schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte (Artikel 1 Abs.4). Vorschriften des anwendbaren Rechts, die durch Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt sind, dürfen die Freiheit zur Erbringung von Daten der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie jedoch nicht einschränken (Erwägungsgrund 23).

Die Richtlinie regelt im wesentlichen folgende Bereiche:

2. Umsetzungsbedarf im nationalen Recht
Rechtslage in Deutschland

Von zentraler Bedeutung für die Umsetzung in deutsches Recht ist der Anwendungsbereich der Richtlinie. Dieser wird durch die Definition "Dienste der Informationsgesellschaft" in Artikel 2 Buchstabe a ECRL beschrieben. Die Bezeichnung und die Definition "Dienste der Informationsgesellschaft" ist bereits eingeführt in Artikel 1 Nr.2 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/34/EG vom 20.Juli 1998 sowie in Artikel 2 der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (98/34/EG vom 20.November 1998). Die Richtlinie umfasst danach einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr.

Nach geltender Rechtslage fallen die von der ECRL geregelten "Dienste der Informationsgesellschaft" unter den Anwendungsbereich des § 2 Teledienstegesetz (TDG) und - soweit es sich um Mediendienste handelt - unter § 2 Abs.2 Nummer 4 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV).

Mit dem TDG und dem MDStV, die nahezu zeitgleich im August 1997 in Kraft getreten sind, wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein einheitlicher Rechtsrahmen für die neuen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste in Form eines Bundesgesetzes für Teledienste und eines Länderstaatsvertrages für Mediendienste geschaffen. Ebenso wie die ECRL erfasst das geltende Recht nur solche Angebote und Dienstleistungen, die auf Abruf im Fernabsatz und in elektronischer Form erbracht werden. Bereits nach dem geltenden Recht gelten die Vorschriften des TDG nicht für die rechtlichen Anforderungen an die Waren selbst, die Lieferung oder Beförderung von Waren, einschließlich der Lieferung von Humanarzneimitteln sowie die Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden. Damit wird Artikel 2 Buchstabe h ECRL bereits nach geltendem Recht entsprochen. Darüber hinaus sind die Bereiche Rundfunk und Telekommunikation ausdrücklich vom Anwendungsbereich des TDG und MDStV ausgenommen, so dass es insgesamt keiner Anpassung des § 2 an den Wortlaut des Richtlinientextes bedarf. Anders als die ECRL ist das geltende Recht nicht auf wirtschaftlich ausgerichtete Informationsund Kommunikationsdienste des elektronischen Geschäftsverkehrs beschränkt. Zudem werden neben elektronischen Abrufdiensten im Fernabsatz auch elektronische Verteildienste erfasst.

Die geltenden Vorschriften des TDG und MDStV betreffen vor allem die Sicherstellung der Zugangsfreiheit für Diensteanbieter, die Bestimmung der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sowie die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung. Es handelt sich - wie bei den Regelungen der ECRL - um horizontale Regelungen. Beide Regelwerke sind im Wesentlichen wort- bzw. inhaltsgleich ausgestaltet. Die Umsetzung der ECRL in nationales Recht kann deshalb im Wesentlichen durch eine entsprechende Anpassung und Ergänzung der beiden Regelwerke erfolgen.

Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht über die Erfahrungen und Entwicklungen bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten im Zusammenhang mit der Umsetzung des IuKDG (Bundestagsdrucksache 14/1191) dargelegt, dass sie nach Inkrafttreten der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr entsprechende Änderungen und Ergänzungen des TDG vorschlagen wird.

Die Länder bereiten zur Zeit einen Änderungsstaatsvertrag zum MDStV vor, der mit den Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen des TDG wort- bzw. inhaltsgleich übereinstimmt und zeitgleich in Kraft treten soll. Damit ist eine einheitliche Umsetzung auf der Grundlage des bestehenden Rechts sichergestellt.

Umsetzungsbedarf im Einzelnen:

Die Richtlinie sieht darüber hinaus in Artikel 21 eine Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie bis spätestens zum 17. Juli 2003 und danach alle zwei Jahre vor.

II. Ziel und wesentlicher Inhalt der Änderung des Teledienstedatenschutzgesetzes

1. Ziel des Änderungsgesetzes

Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht an den deutschen Bundestag über die Erfahrungen und Entwicklungen bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten im Zusammenhang mit der Umsetzung des IuKDG (Bundestagsdrucksache 14/1191 vom 18.Juni 1999) dargelegt, dass beim TDDSG gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Ziel des Änderungsgesetzes ist es, den im IuKDG-Bericht aufgezeigten gesetzgeberischen Handlungsbedarf umzusetzen.

2. Notwendigkeit eines Änderungsgesetzes

Gesetzlicher Handlungsbedarf besteht in zwei Richtungen: Zum einen geht es um die Verbesserung von Transparenz und Abstimmung des allgemeinen und des bereichsspezifischen Datenschutzrechts. Zum anderen wird eine Optimierung der Vorschriften des TDDSG aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Entwicklungen angestrebt.

a) Verbesserung von Transparenz, Harmonisierung

Das TDDSG enthält besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen für Anbieter und Nutzer von Telediensten. Diese Bestimmungen knüpfen an das vorhandene Instrumentarium des Datenschutzrechts an. Die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten - insbesondere das BDSG - finden Anwendung, soweit das TDDSG nichts anderes bestimmt. Spezialregelungen des TDDSG sind die besonderen Grundsätze, Pflichten und Erlaubnistatbestände für Anbieter von Telediensten. Aus dem Verhältnis der Spezialität zwischen BDSG und TDDSG folgt, dass die Erlaubnistatbestände des TDDSG abschließend sind. Diensteanbieter können sich demzufolge nicht auf allgemeine Erlaubnistatbestände des BDSG (z. B. § 28) berufen, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Erlaubnis hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten der Nutzer nach dem TDDSG nicht gegeben sind.

Mit den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Pflichten der Diensteanbieter wird das traditionelle Datenschutzkonzept des BDSG durch das TDDSG ergänzt. Inzwischen sind wesentliche Grundsätze und Verpflichtungen des TDDSG zum Systemdatenschutz (Datenvermeidung, Datensparsamkeit ebenso wie Grundsätze zur Anonymisierung und Pseudonymisierung), in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als übergreifende Prinzipien aufgenommen worden. Zugleich wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr im BDSG einheitlich umgesetzt. Dazu gehört beispielsweise die Aufnahme einer anlaßunabhängigen Datenschutzkontrolle, die bereits im TDDSG für den Bereich der Teledienste vorgesehen war. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen beim TDDSG tragen den geänderten Bestimmungen im BDSG Rechnung.

b) Optimierung des TDDSG aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Entwicklungen

3. Recht der Europäischen Union

Das Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (erweiterte Transparenzrichtlinie) wurde durchgeführt. Im Rahmen dieses Informationsverfahrens hat die Europäische Kommission am 13.Oktober 2000 eine ausführliche Stellungnahme vorgelegt. Die dort gemachten Hinweise werden im Gesetzentwurf berücksichtigt.

4. Länder

Die Länder bereiten eine Änderung des Mediendienstestaatsvertrages vor, innerhalb der die Datenschutzbestimmungen des TDDSG wort- und inhaltsgleich für die Mediendienste übernommen werden. Entsprechende Überlegungen bestehen - soweit einschlägig für den Rundfunkstaatsvertrag. Damit wird ein einheitliches Datenschutzkonzept für den Bereich der Medieninhalte hergestellt.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs.1 Nr.11 des Grundgesetzes (GG) (Recht der Wirtschaft), insbesondere für die Regelung des Herkunftslandprinzips, der Zugangsfreiheit, die Regelungen zum Verbraucherschutz und Datenschutz sowie aus Artikel 74 Abs.1 Nr.1 GG für die Bußgeldvorschriften und die Änderung der Zivilprozessordnung. Die besondere Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnologien für den Wirtschaftsstandort Deutschland und ihre grenzüberschreitenden Wirkungen machen einheitliche Rahmenbedingungen unabdingbar notwendig. Eine einheitliche Regelung durch den Bund ist deshalb zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zwingend erforderlich (Artikel 72 Abs.2 GG).

IV. Finanzielle Auswirkungen

Der Gesetzentwurf ist darauf ausgerichtet, die ECRL in dem zwingend erforderlichen Umfang umzusetzen und dabei von den zur Verfügung stehenden Optionen in einer für Bund, Länder, Gemeinden und Wirtschaft möglichst kostengünstigen Weise Gebrauch zu machen. Darüber hinaus wird das Teledienstedatenschutzgesetz den bisherigen Erfahrungen in der Praxis angepasst.

Bei der Änderung des Teledienstedatenschutzgesetzes geht es im Wesentlichen um eine Vereinfachung des geltenden Rechts und um die Behebung im Vollzug entstandener Auslegungsfragen. Finanzielle Mehrbelastungen der Wirtschaft und der öffentlichen Haushalte sind durch das Änderungsgesetz nicht zu erwarten.

Die Umsetzung der ECRL kann zu einer leichten Erhöhung der Kosten in der Wirtschaft führen. Diese können ggf. durch die zusätzlichen Informationspflichten entstehen und sind im Einzelnen nicht quantifizierbar. Diese Kosten werden sich in geringen Grenzen halten, da die nach der Richtlinie zu erteilenden Informationen im Wesentlichen bereits zu den Angaben gehören, die nach dem TDG, dem Gesetz über Fernabsatzverträge, dem AGB-Gesetz und anderen Gesetzen ohnehin angegeben werden müssen. Dies gilt auch für das nach der Richtlinie zu beachtende Trennungsgebot bei kommerziellen Angeboten. Andererseits lässt die mit der Umsetzung der Richtlinie verbundene Schaffung europaweit einheitlicher und verlässlicher Rahmenbedingungen für Anbieter und Nutzer erwarten, dass hiervon weitere Impulse für ein verstärktes Wachstum in diesem Wirtschaftsbereich ausgehen. Die Regelungen führen daher bei einer Gesamtbetrachtung eher zu einer Entlastung der Wirtschaft. Im Hinblick darauf sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

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