D-Bundestag 14.Wahlperiode |
Drucksache 14/6098 17.05.01 |
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Mit dem EGG soll die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr (ABl.EG Nr.L 178/1 vom 17.Juli 2000) umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der geltenden innerstaatlichen Regeln für Dienste der Informationsgesellschaft und die Sicherstellung des freien Dienstleistungsverkehrs in diesem Bereich.
Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus der Umsetzung der Erfahrungen und Entwicklungen mit dem Teledienstedatenschutzgesetz sowie der Harmonisie- rung des Teledienstedatenschutzes im Hinblick auf die Novellierung des Bun- desdatenschutzgesetzes.
Die Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG muss bis zum 17.Januar 2002 erfol- gen. Hierzu sind das Teledienstegesetz und die Zivilprozessordnung zu ändern.
Die Umsetzung der Erfahrungen und Entwicklungen mit dem Teledienstedaten- schutz erfordert eine Änderung des Teledienstedatenschutzgesetzes.
Keine.
Es sind durch die Gesetzesänderungen keine Kosteneffekte für die öffentlichen Haushalte zu erwarten.
Durch die Gesetzesänderungen können vor allem im Hinblick auf die erweiterten Informationspflichten der Anbieter von Telediensten höhere Anforderungen und Kosten für die Wirtschaft entstehen. In der Gesamtbetrachtung überwiegen jedoch deutlich die mit der Harmonisierung der innerstaatlichen Regeln und der Beseitigung von Hindernissen für den freien Dienstleistungsverkehr in Europa einhergehenden Vorteile. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
(nicht abgebildet)
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Mit dem EGG soll die europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr durch Änderungen des Teledienstegesetzes und der Zivilprozessordnung umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen die Erkenntnisse aus der Evaluierung des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz zum Datenschutz durch entsprechende Änderungen des Teledienstedatenschutzgesetzes berücksichtigt werden.
Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl.EG Nr.L 178/1 vom 17.Juli 2000) - im Folgenden ECRL - ist bis zum 17.Januar 2002 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, bestimmte für die Dienste der Informationsgesellschaft geltende innerstaatliche Regelungen anzugleichen (Artikel 1 Abs.2 ECRL). Damit soll der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden (Artikel 1 Abs.1).
Die Richtlinie schafft die wesentlichen wirtschafts- und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Internet und andere neue Informationsund Kommunikationsdienste). Sie soll Rechtssicherheit für die Anbieter und einen effektiven Schutz für die Verbraucher gewährleisten sowie einen funktionierenden Binnenmarkt in dem neuen Wirtschaftssektor herstellen. Gegenstand der Regelung sind auf Abruf im Fernabsatz und auf elektronischem Weg angebotene und erbrachte Dienstleistungen. Nicht erfasst sind Rundfunk und Telekommunikation sowie Anforderungen an die Waren als solche, an die Lieferung von Waren und an Dienste, die nicht auf elektronischem Weg erbracht werden wie beispielsweise die gesetzliche Abschlussprüfung von Unternehmen oder ärztlicher Rat mit einer erforderlichen körperlichen Untersuchung (Erwägungsgrund 18).
Die Richtlinie ergänzt das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und lässt dabei das Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht beschränkt wird (Artikel 1 Abs.3). Die besondere Hervorhebung der Bereiche "Verbraucherschutz" und "öffentliche Gesundheit" sowie die Erwähnung einzelner Richtlinien in den Erwägungsgründen hat deklaratorischen Charakter. Das Gemeinschaftsrecht findet danach uneingeschränkt auf die Dienste der Informationsgesellschaft Anwendung (Erwägungsgrund 11). Dies gilt auch für den Bereich der reglementierten Berufe; die Richtlinie ergänzt gemeinschaftliche und einzelstaatliche Rechtsvorschriften für diesen Bereich, wobei ein kohärenter Bestand anwendbarer Regeln beibehalten wird (Erwägungsgrund 33).
Die Richtlinie schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte (Artikel 1 Abs.4). Vorschriften des anwendbaren Rechts, die durch Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt sind, dürfen die Freiheit zur Erbringung von Daten der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie jedoch nicht einschränken (Erwägungsgrund 23).
Die Richtlinie regelt im wesentlichen folgende Bereiche:
Gegenseitige Anerkennung der für Netzdienste geltenden einzelstaatlichen Regelungen (Herkunftslandprinzip - Artikel 3),
Niederlassung von Anbietern (Grundsatz der Zulassungsfreiheit - Artikel 4),
Allgemeine Informationspflichten (Artikel 5),
Kommerzielle Kommunikationen (Informationspflichten - Artikel 6; nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen - Artikel 7),
Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg (Artikel 9 bis 11),
Verantwortlichkeit der Vermittler (Regelungen zur Haftung von Diensteanbietern - Artikel 12 bis 15),
Rechtsdurchsetzung (Förderung von Verhaltenskodizes - Artikel 16; Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, erleichterte Klageerhebung, Schlichtungsverfahren - Artikel 17 bis 19),
Sanktionen für Verstöße gegen die Regelungen der Richtlinie (Artikel 20).
Von zentraler Bedeutung für die Umsetzung in deutsches Recht ist der Anwendungsbereich der Richtlinie. Dieser wird durch die Definition "Dienste der Informationsgesellschaft" in Artikel 2 Buchstabe a ECRL beschrieben. Die Bezeichnung und die Definition "Dienste der Informationsgesellschaft" ist bereits eingeführt in Artikel 1 Nr.2 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/34/EG vom 20.Juli 1998 sowie in Artikel 2 der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (98/34/EG vom 20.November 1998). Die Richtlinie umfasst danach einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr.
Nach geltender Rechtslage fallen die von der ECRL geregelten "Dienste der Informationsgesellschaft" unter den Anwendungsbereich des § 2 Teledienstegesetz (TDG) und - soweit es sich um Mediendienste handelt - unter § 2 Abs.2 Nummer 4 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV).
Mit dem TDG und dem MDStV, die nahezu zeitgleich im August 1997 in Kraft getreten sind, wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein einheitlicher Rechtsrahmen für die neuen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste in Form eines Bundesgesetzes für Teledienste und eines Länderstaatsvertrages für Mediendienste geschaffen. Ebenso wie die ECRL erfasst das geltende Recht nur solche Angebote und Dienstleistungen, die auf Abruf im Fernabsatz und in elektronischer Form erbracht werden. Bereits nach dem geltenden Recht gelten die Vorschriften des TDG nicht für die rechtlichen Anforderungen an die Waren selbst, die Lieferung oder Beförderung von Waren, einschließlich der Lieferung von Humanarzneimitteln sowie die Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden. Damit wird Artikel 2 Buchstabe h ECRL bereits nach geltendem Recht entsprochen. Darüber hinaus sind die Bereiche Rundfunk und Telekommunikation ausdrücklich vom Anwendungsbereich des TDG und MDStV ausgenommen, so dass es insgesamt keiner Anpassung des § 2 an den Wortlaut des Richtlinientextes bedarf. Anders als die ECRL ist das geltende Recht nicht auf wirtschaftlich ausgerichtete Informationsund Kommunikationsdienste des elektronischen Geschäftsverkehrs beschränkt. Zudem werden neben elektronischen Abrufdiensten im Fernabsatz auch elektronische Verteildienste erfasst.
Die geltenden Vorschriften des TDG und MDStV betreffen vor allem die Sicherstellung der Zugangsfreiheit für Diensteanbieter, die Bestimmung der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sowie die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung. Es handelt sich - wie bei den Regelungen der ECRL - um horizontale Regelungen. Beide Regelwerke sind im Wesentlichen wort- bzw. inhaltsgleich ausgestaltet. Die Umsetzung der ECRL in nationales Recht kann deshalb im Wesentlichen durch eine entsprechende Anpassung und Ergänzung der beiden Regelwerke erfolgen.
Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht über die Erfahrungen und Entwicklungen bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten im Zusammenhang mit der Umsetzung des IuKDG (Bundestagsdrucksache 14/1191) dargelegt, dass sie nach Inkrafttreten der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr entsprechende Änderungen und Ergänzungen des TDG vorschlagen wird.
Die Länder bereiten zur Zeit einen Änderungsstaatsvertrag zum MDStV vor, der mit den Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen des TDG wort- bzw. inhaltsgleich übereinstimmt und zeitgleich in Kraft treten soll. Damit ist eine einheitliche Umsetzung auf der Grundlage des bestehenden Rechts sichergestellt.
Umsetzungsbedarf im Einzelnen:
Artikel 1: Umsetzungsbedarf besteht nicht. Die Zweckbestimmung entspricht bereits dem geltenden Recht (§ 1 TDG für Teledienste und § 1 MDStV für Mediendienste). Darüber hinaus werden die "Dienste der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie vollständig vom Anwendungsbereich des TDG und MDStV erfasst. Während die Richtlinie auf kommerzielle Abrufdienste (Artikel 2 Buchstabe a ECRL) beschränkt ist, fallen unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 MDStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt mit Ausnahme des Rundfunks nach § 2 Rundfunkstaatsvertrag und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 3 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).
Artikel 2 ist durch Anpassung und Erweiterung der bestehenden Regelung in § 3 TDG umzusetzen.
Artikel 3: Diese Regelung enthält die wesentlichen Kernaussagen, Ausnahmen und Verfahrensregelungen zum Herkunftslandprinzip. Umsetzungsbedarf besteht insbesondere im Hinblick auf die von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen.
Artikel 4: Der Grundsatz der Zulassungsfreiheit ist bereits im geltenden Recht geregelt (§ 4 TDG).
Artikel 5: Absatz 1 sieht einen Mindestkatalog von allgemeinen Transparenzverpflichtungen vor, die über die Anforderungen des § 6 TDG hinausgehen. Das geltende Recht ist entsprechend anzupassen und zu erweitern. Die Verpflichtung, klarzustellen, ob bei der Bezugnahme auf Preise Steuern und Versandkosten enthalten sind, ist im deutschen Recht so umgesetzt, dass für angebotene Waren und Leistungen jeweils der Preis anzugeben ist, der tatsächlich - einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile - zu zahlen ist (§ 1 Abs.1 PAngV). Dies gilt auch für Angebote per Bildschirmanzeige (§ 3 Abs.1 PAngV). Damit wird grundsätzlich den Anforderungen von Artikel 5 Abs.2 genügt. Eine darüber hinausgehende, insbesondere aus Verbrauchersicht für die Versandkosten wünschenswerte Klarstellung soll im Rahmen einer ohnehin beabsichtigten Änderung der PAngV erfolgen.
Artikel 6: Die in diesem Artikel formulierten Grundsätze werden bereits durch das geltende Recht (§ 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG) abgedeckt. Im Hinblick auf die wachsende Bedeutung von kommerziellen Kommunikationen im elektronischen Geschäftsverkehr und den horizontalen Regelungscharakter der Richtlinie besteht Bedarf, die Pflichten der Anbieter kommerzieller Kommunikation nochmals klarzustellen.
Artikel 7: Stellt Anforderungen für den Fall, dass in einem Mitgliedstaat das Zusenden nicht angeforderter Werbung zugelassen wird. Nach nahezu einhelliger Gerichtspraxis in der Bundesrepublik Deutschland ist das Zusenden nicht angeforderter Werbung nach § 1 UWG unzulässig; insoweit bedarf es keiner Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Eine Artikel 7 vergleichbare Vorschrift gibt es in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Artikel 9). Unter Bezug auf die Gesetzeslage und die dazu ergangene Rechtsprechung der Obergerichte wurde bei der Umsetzung dieser Richtlinie ebenfalls von einer gesetzlichen Transformierung dieses Artikels abgesehen.
Artikel 8: Nach Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Angehörige eines reglementierten Berufs im Rahmen der berufsrechtlichen und berufsethischen Vorgaben kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines von ihnen angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft sind, verwenden dürfen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es für reglementierte Berufe keine vollständigen Werbeverbote mehr; sachliche Werbung ist zulässig. Einer Umsetzung bedarf es deshalb nicht. Absätze 2 bis 4 bedürfen ebenfalls keiner Umsetzung in nationales Recht. Es handelt sich um Vorschriften, mit denen die Mitgliedstaaten ermutigt werden, sich gegenüber den Berufsverbänden für die Vereinbarung gemeinschaftsweit geltender Verhaltenskodizes einzusetzen.
Artikel 9: Der rechtlichen Wirksamkeit von Verträgen wird durch die Einführung der "elektronischen Form" im Bürgerlichen Gesetzbuch durch den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr in Verbindung mit der Neufassung des Signaturgesetzes, mit der die EG-Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umgesetzt wird, Rechnung getragen.
Artikel 10 und 11: Diese Regelungen enthalten vertragliche Nebenpflichten sowie ergänzende Transparenzpflichten, für den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg, die zusätzlich zu den sonstigen Informationspflichten vom Diensteanbieter zu erfüllen sind. Die Umsetzung erfolgt im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verkaufsgüterkaufrichtlinie und zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) durch eine entsprechende Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 305b BGB - neu -).
Artikel 12 bis 15: Diese Regelungen enthalten die zentralen Vorgaben zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die Informationen vermitteln (Artikel 12 und 13) oder im Auftrag eines Nutzers speichern (Artikel 14). Gleichzeitig wird durch Artikel 15 Abs.1 klargestellt, dass die Diensteanbieter keine allgemeine Überwachungspflicht trifft bzw. diesen auferlegt werden darf. Die Regelungen gehen über das bestehende Recht in § 5 TDG hinaus, so dass Umsetzungsbedarf besteht.
Artikel 16: Diese Vorschrift fordert die Mitgliedstaaten auf, Handels-, Berufs-, Verbraucherverbände und -organisationen zu ermutigen, auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes aufzustellen, die zur sachgemäßen Anwendung der Artikel 5 bis 15 sowie zum Zwecke des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde beitragen. Die Freiwilligkeit dieser Kodizes und die Möglichkeit der Beteiligten, sich nach freiem Ermessen einem solchen Kodex zu unterwerfen, soll hierdurch nicht berührt werden. Gesetzlicher Regelungsbedarf besteht insoweit nicht.
Artikel 17: Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften zu ändern, die eine Inanspruchnahme der nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung, auch auf geeignetem elektronischem Wege, behindern können. Die Vorschrift wird durch entsprechende Anpassung des § 1031 Abs.5 ZPO umgesetzt. Die Absätze 2 und 3 bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht. Nach diesen Vorschriften sollen Einrichtungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung ermutigt werden, in Fragen des Verbraucherrechts so vorzugehen, dass angemessene Verfahrensgarantien für die Beteiligten gegeben sind und die Kommission über signifikante Entscheidungen und alle sonstigen Informationen über Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs unterrichtet wird.
Artikel 18: Nach Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass angemessene Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft, insbesondere auch auf elektronischem Weg bestehen. Der Vorschrift wird durch die Zivilprozessordnung Rechnung getragen, die bereits heute entsprechende Klagemöglichkeiten zulässt. Absatz 2 sieht die Möglichkeit einer Verbandsklage bei Verstößen gegen die Richtlinie vor. Umsetzungsbedarf besteht im Hinblick auf die durch das Fernabsatzgesetz (Artikel 3) in § 22 des AGB-Gesetzes eingeführte Klagemöglichkeit nicht.
Artikel 19: Die Regelungen zur Einrichtung geeigneter Aufsichtsinstrumente (Absatz 1), zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten (Absatz 2), zu Amtshilfe- und Auskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten (Absatz 3) sowie zur Einrichtung von Verbindungsstellen zur allgemeinen Unterrichtung von Nutzern von Diensten und Diensteanbietern auf elektronischem Wege ua über ihre vertraglichen Rechte und Pflichten, Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen sowie Anschriften von Behörden, Vereinigungen und Organisationen (Absatz 4) bedürfen keiner gesonderten Umsetzung. Die Aufsicht richtet sich auch hinsichtlich der Dienste der Informationsgesellschaft nach geltendem Recht; zuständig sind die jeweiligen Landesbehörden. Die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten sowie die allgemeine Unterrichtung von Nutzern und Diensteanbietern kann durch entsprechende innerorganisatorische Maßnahmen in den zuständigen Behörden oder durch entsprechende Beauftragung der Kammern umgesetzt werden.
Artikel 20: Nach dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen für Verstöße gegen die in der Richtlinie geregelten Pflichten durch die Diensteanbieter festzulegen. Das TDG enthält bisher keine Bußgeldtatbestände, so dass Umsetzungsbedarf besteht.
Die Richtlinie sieht darüber hinaus in Artikel 21 eine Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie bis spätestens zum 17. Juli 2003 und danach alle zwei Jahre vor.
Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht an den deutschen Bundestag über die Erfahrungen und Entwicklungen bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten im Zusammenhang mit der Umsetzung des IuKDG (Bundestagsdrucksache 14/1191 vom 18.Juni 1999) dargelegt, dass beim TDDSG gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Ziel des Änderungsgesetzes ist es, den im IuKDG-Bericht aufgezeigten gesetzgeberischen Handlungsbedarf umzusetzen.
Gesetzlicher Handlungsbedarf besteht in zwei Richtungen: Zum einen geht es um die Verbesserung von Transparenz und Abstimmung des allgemeinen und des bereichsspezifischen Datenschutzrechts. Zum anderen wird eine Optimierung der Vorschriften des TDDSG aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Entwicklungen angestrebt.
a) Verbesserung von Transparenz, Harmonisierung
Das TDDSG enthält besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen für Anbieter und Nutzer von Telediensten. Diese Bestimmungen knüpfen an das vorhandene Instrumentarium des Datenschutzrechts an. Die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten - insbesondere das BDSG - finden Anwendung, soweit das TDDSG nichts anderes bestimmt. Spezialregelungen des TDDSG sind die besonderen Grundsätze, Pflichten und Erlaubnistatbestände für Anbieter von Telediensten. Aus dem Verhältnis der Spezialität zwischen BDSG und TDDSG folgt, dass die Erlaubnistatbestände des TDDSG abschließend sind. Diensteanbieter können sich demzufolge nicht auf allgemeine Erlaubnistatbestände des BDSG (z. B. § 28) berufen, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Erlaubnis hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten der Nutzer nach dem TDDSG nicht gegeben sind.
Mit den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Pflichten der Diensteanbieter wird das traditionelle Datenschutzkonzept des BDSG durch das TDDSG ergänzt. Inzwischen sind wesentliche Grundsätze und Verpflichtungen des TDDSG zum Systemdatenschutz (Datenvermeidung, Datensparsamkeit ebenso wie Grundsätze zur Anonymisierung und Pseudonymisierung), in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als übergreifende Prinzipien aufgenommen worden. Zugleich wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr im BDSG einheitlich umgesetzt. Dazu gehört beispielsweise die Aufnahme einer anlaßunabhängigen Datenschutzkontrolle, die bereits im TDDSG für den Bereich der Teledienste vorgesehen war. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen beim TDDSG tragen den geänderten Bestimmungen im BDSG Rechnung.
b) Optimierung des TDDSG aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Entwicklungen
Konkretisierung des Geltungsbereichs
Der Gesetzentwurf soll verdeutlichen, dass das TDDSG nur im Verhältnis von Anbietern und Nutzern von Telediensten gilt. Es geht um den Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen, die als Verbraucher Teledienste nachfragen. Es wird klargestellt, dass der Bereich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen nicht in den Anwendungsbereich des TDDSG fällt.
Verbesserung der Gesetzessystematik
Das Gesetz wird durch konsequente Zuordnung der Grundsätze, der Pflichten und der Erlaubnistatbestände zu einzelnen Vorschriften übersichtlicher.
Präzisierung der Einwilligung
Das Gesetz enthält enge gesetzliche Erlaubnisse für den Umgang mit Nutzerdaten. Mit Einwilligung des Nutzers darf der Diensteanbieter darüber hinausgehen. Dieser nutzerorientierte Grundsatz wird im Gesetzentwurf konkretisiert mit dem Ziel, insoweit besetehende Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes zu beseitigen.
Breitere Anwendung der elektronischen Einwilligung
Notwendige Vorkehrungen, die der Diensteanbieter zu treffen hat, um sich und dem Nutzer die Möglichkeit einer elektronischen Einwilligung zu geben, werden an die tatsächliche Entwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr angepasst.
Verhinderung des Missbrauchs von Telediensten Zum Schutz gegen schädigendes Verhalten wird ein neuer Erlaubnistatbestand zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Rechtsverfolgung eingeführt.
Klarstellende Hinweise zur Eingrenzung von Nutzungsdaten nach dem TDDSG
Das TDG und damit auch das TDDSG gelten nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikation nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG). Für diese Daten gelten ausschließlich die dortigen Bestimmungen.
Einführung von Sanktionen
In Ergänzung zu den bereits im BDSG vorhandenen Sanktionen werden nunmehr auch die wichtigsten Pflichten, die das TDDSG den Diensteanbietern auferlegt, bußgeldbewehrt.
Das Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (erweiterte Transparenzrichtlinie) wurde durchgeführt. Im Rahmen dieses Informationsverfahrens hat die Europäische Kommission am 13.Oktober 2000 eine ausführliche Stellungnahme vorgelegt. Die dort gemachten Hinweise werden im Gesetzentwurf berücksichtigt.
Die Länder bereiten eine Änderung des Mediendienstestaatsvertrages vor, innerhalb der die Datenschutzbestimmungen des TDDSG wort- und inhaltsgleich für die Mediendienste übernommen werden. Entsprechende Überlegungen bestehen - soweit einschlägig für den Rundfunkstaatsvertrag. Damit wird ein einheitliches Datenschutzkonzept für den Bereich der Medieninhalte hergestellt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs.1 Nr.11 des Grundgesetzes (GG) (Recht der Wirtschaft), insbesondere für die Regelung des Herkunftslandprinzips, der Zugangsfreiheit, die Regelungen zum Verbraucherschutz und Datenschutz sowie aus Artikel 74 Abs.1 Nr.1 GG für die Bußgeldvorschriften und die Änderung der Zivilprozessordnung. Die besondere Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnologien für den Wirtschaftsstandort Deutschland und ihre grenzüberschreitenden Wirkungen machen einheitliche Rahmenbedingungen unabdingbar notwendig. Eine einheitliche Regelung durch den Bund ist deshalb zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zwingend erforderlich (Artikel 72 Abs.2 GG).
Der Gesetzentwurf ist darauf ausgerichtet, die ECRL in dem zwingend erforderlichen Umfang umzusetzen und dabei von den zur Verfügung stehenden Optionen in einer für Bund, Länder, Gemeinden und Wirtschaft möglichst kostengünstigen Weise Gebrauch zu machen. Darüber hinaus wird das Teledienstedatenschutzgesetz den bisherigen Erfahrungen in der Praxis angepasst.
Bei der Änderung des Teledienstedatenschutzgesetzes geht es im Wesentlichen um eine Vereinfachung des geltenden Rechts und um die Behebung im Vollzug entstandener Auslegungsfragen. Finanzielle Mehrbelastungen der Wirtschaft und der öffentlichen Haushalte sind durch das Änderungsgesetz nicht zu erwarten.
Die Umsetzung der ECRL kann zu einer leichten Erhöhung der Kosten in der Wirtschaft führen. Diese können ggf. durch die zusätzlichen Informationspflichten entstehen und sind im Einzelnen nicht quantifizierbar. Diese Kosten werden sich in geringen Grenzen halten, da die nach der Richtlinie zu erteilenden Informationen im Wesentlichen bereits zu den Angaben gehören, die nach dem TDG, dem Gesetz über Fernabsatzverträge, dem AGB-Gesetz und anderen Gesetzen ohnehin angegeben werden müssen. Dies gilt auch für das nach der Richtlinie zu beachtende Trennungsgebot bei kommerziellen Angeboten. Andererseits lässt die mit der Umsetzung der Richtlinie verbundene Schaffung europaweit einheitlicher und verlässlicher Rahmenbedingungen für Anbieter und Nutzer erwarten, dass hiervon weitere Impulse für ein verstärktes Wachstum in diesem Wirtschaftsbereich ausgehen. Die Regelungen führen daher bei einer Gesamtbetrachtung eher zu einer Entlastung der Wirtschaft. Im Hinblick darauf sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
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