Begründung | Elektr-Geschäftsverkehr-G | BT-Dr 14/6098 |
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Die Änderung von § 1031 Abs.5 ZPO trägt Artikel 17 Abs.1 ECRL Rechnung. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die eine Inanspruchnahme der nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung - auch auf geeignetem elektronischem Wege - behindern können.
Für Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, war gemäß § 1031 Abs.5 ZPO aF erforderlich, dass die Schiedsabrede in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten ist und diese Urkunde andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht beinhaltet.
Durch die in dieser Weise herausgehobene Schriftform sollte dem betroffenen Personenkreis in der notwendigen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass er auf die Entscheidung eines eventuellen Rechtsstreites durch die staatlichen Gerichte verzichtet.
Der neu gefasste § 1031 Abs.5 Satz 2 ZPO ermöglicht durch die Verweisung auf den neuen § 126a BGB, dass auch Verbraucher Schiedsvereinbarungen auf elektronischem Wege treffen können. Andererseits bleibt die erforderliche Warnfunktion dadurch gewährleistet, dass die Regelung in § 1031 Abs.5 Satz 3 ZPO zukünftig auch auf die Vereinbarung einer Schiedsabrede in elektronischer Form anzuwenden ist. Danach dürfen in dem elektronischen Dokument, das die Schiedsabrede beinhaltet, andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht enthalten sein.
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Die Änderungen in Satz 1 zielen auf die Klarstellung ab, dass das TDDSG nur im Verhältnis zwischen Anbietern und Nutzern von Telediensten gilt. Die geltende Fassung des § 1 Abs.1 ist allgemeiner gefasst ("Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten"). Dies führt zu Unklarheiten zum Geltungsbereich des TDDSG. So unterliegt das Bereitstellen technischer Einrichtungen für Anbieter von Telediensten (zB die technische Konfiguration eines Online-Shop-Systems für einen Diensteanbieter) nicht dem TDDSG. Gleichwohl kann die allgemeine Formulierung im geltenden Absatz 1 so verstanden werden.
Der neue Satz 2 knüpft an die Änderungen in Satz 1 an und enthält ebenfalls eine notwendige Klarstellung. Das TDDSG knüpft an den Begriff der Teledienste im Teledienstegesetz (TDG) an. In § 2 Abs.1 TDG ist eine sehr weit gefasste Begriffsbestimmung enthalten, nach welcher alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, Teledienste sind. Diese Begriffsbestimmung führt im Bereich des TDDSG zu dem Klarstellungsbedarf, dass das TDDSG in den Bereichen nicht gilt, bei denen zwischen den Beteiligten besondere Interessen bestehen, für die eine Anwendung der über die allgemeinen Regelungen des BDSG hinausgehenden speziellen Grundsätze des TDDSG nicht sachgerecht ist. Es handelt sich dabei um Informations- und Kommunikationssysteme, die ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen bereitgestellt werden. Beispiele sind als Arbeitsmittel dienende Informations- und Kommunikationssysteme, Vertriebsinformations- oder Führungsinformationssysteme sowie Kommunikationssysteme, die der unternehmensinternen und unternehmensübergreifenden Verknüpfung der Produktionsprozesse dienen (beispielsweise zwischen Herstellern und Zulieferern in der Automobilbranche).
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§ 2 wird neu gefasst im Hinblick auf die ebenfalls in § 3 Nummer 1 und 2 TDG nF vorgenommene Neufassung der Begriffe des Diensteanbieters und des Nutzers. Die bisher hier vorgenommene parallele Begriffsbestimmung im TDG und im TDDSG soll beibehalten werden. Aufgrund der Besonderheiten des Datenschutzrechts sind jedoch im Hinblick auf den Nutzerbegriff Anpassungen vorzunehmen. Zur Vermeidung von Missverständnissen werden die juristischen Personen aus dem Nutzerbegriff des TDDSG herausgenommen, da diese nicht Inhaber personenbezogener Daten sein können. Ebenfalls nicht übernommen wird die im TDG erscheinende Zweckbestimmung "zu beruflichen oder sonstigen Zwecken", da das TDDSG nach der Neufassung des § 1 Abs.1 gerade nicht gelten soll, wenn Teledienste zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken genutzt werden.
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Die Verkürzung der Überschrift dient der Vereinfachung. Es bedarf nicht des Hinweises, dass sich die Grundsätze auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen.
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Die Änderungen dienen einerseits der Klarstellung, dass hier nur personenbezogene Daten gemeint sind, zum anderen der Einheitlichkeit und Transparenz des Gesetzes, indem der Begriff "verwenden" durch die im Gesetz im Übrigen einheitlich verwendeten Begriffe "verarbeiten und nutzen" ersetzt wird.
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Die elektronische Einwilligung, die bisher in § 3 Abs.7 geregelt ist, wird im Änderungsgesetz zur besseren systematischen Einordnung neu strukturiert. In § 3 wird die Möglichkeit der elektronischen Einwilligung grundsätzlich eröffnet. In § 4 Abs.2 werden die Pflichten des Diensteanbieters beschrieben, falls er dem Nutzer die Möglichkeit der elektronischen Einwilligung technisch zur Verfügung stellt. Die Einhaltung dieser Pflichten wird in § 9 sanktioniert, um der Durchsetzung dieser Anforderungen in der Praxis stärkeres Gewicht zu verleihen.
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Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3c. Der bisherige Absatz 3 wird im Übrigen unverändert als Absatz 4 (neu) übernommen.
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Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben, nachdem § 3a Satz 1 BDSG die mit dem TDDSG erstmals in das Datenschutzrecht aufgenommenen Grundsätze zur Datenvermeidung und -sparsamkeit als übergreifende Regelung inhaltsgleich übernommen hat. Einer besonderen Regelung im TDDSG bedarf es hiernach nicht mehr. Die Aufhebung dient einer Verschlankung des Gesetzes.
Bei den bisherigen Absätzen 5 und 6 handelt es sich um Pflichten des Diensteanbieters. Diese Pflichten werden deshalb in § 4, in dem die Pflichten des Diensteanbieters zusammengefasst werden, als Absätze 1 und 3 mit inhaltlichen Änderungen aufgenommen.
Der bisherige Absatz 7 wird in Folge des neuen Absatzes 3 und des neuen § 4 Abs. 2 aufgehoben.
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Die Verkürzung der Überschrift dient der Vereinfachung. Es bedarf nicht des Hinweises, dass es sich um datenschutzrechtliche Pflichten handelt. § 4 wird im Übrigen völlig neu gefasst. Ziel ist eine Vorschrift, die entsprechend ihrer Überschrift konsequent auf die Pflichten des Diensteanbieters beschränkt wird. Dies dient der besseren Überschaubarkeit und damit einer Optimierung der Handhabung des Gesetzes.
Die Unterrichtungspflicht ist derzeit in § 3 Abs.5 geregelt. Es handelt sich um eine Pflicht des Diensteanbieters, die systematisch und zum besseren Verständnis der Vorschrift unter den Pflichtenkatalog des § 4 zu fassen ist. Absatz 1 ist der richtige Standort, um die herausragende Bedeutung dieser Verpflichtung im Sinne der Transparenz für den Nutzer zu unterstreichen. Inhaltlich wird der bisherige § 3 Abs. 5 mit Änderungen übernommen, die zu einer einheitlichen Sprache in Absatz 4 ("Der Diensteanbieter hat den Nutzer …") und zu einer verbesserten Praktikabilität der Unterrichtungspflicht führen sollen. Dabei wird in Satz 1 der neuen Fassung auf den Beginn des Nutzungsvorgangs abgestellt (statt "vor Erhebung"), da bei Abruf des Angebotes durch den Nutzer bereits eine automatische Erhebung von Nutzungsdaten erfolgen kann und eine Unterrichtung vor der Erhebung dann nicht möglich ist. Entsprechend wird in Satz 2 der Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzer zu Beginn (bisher vor Beginn) des Verfahrens zu unterrichten. Weiterhin wird die bisherige Verpflichtung zur Unterrichtung über den Ort der Datenverarbeitung in Satz 1 nicht mehr aufgenommen, da dies angesichts der Globalisierung der Netze und der Märkte kaum praktikabel ist. Stattdessen wird eine besondere Unterrichtungspflicht des Anbieters geschaffen, wenn die Verarbeitung von Nutzerdaten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG erfolgen soll, da bei diesen Staaten nicht ohne weiteres von einem vergleichbaren Datenschutzniveau ausgegangen werden kann. Insoweit besteht ein besonderes Transparenzbedürfnis. In diesen Fällen bedarf es daher einer besonderen Feststellung - sei es durch die verantwortliche Stelle selbst, sei es durch die Europäische Kommission. Diese erfolgt unter den Voraussetzungen der §§ 4b, 4c BDSG. Die Unterrichtung des Nutzers muss nicht bei jeder neuen Nutzung wiederholt werden, da der Diensteanbieter diese nach Satz 3, der unverändert übernommen wird, ohnehin für den jederzeitigen Abruf bereithalten muss. Insofern enthält die neue Fassung ebenfalls eine Klarstellung zur Verbesserung der Praktikabilität der Unterrichtungspflicht. Die im bisherigen § 3 Abs. 5 enthaltenen Sätze 4 bis 6 werden in § 4 Abs. 1 nicht wieder aufgenommen, da sie für die Erfüllung der Unterrichtungspflichten durch den Anbieter und die Gewährleistung optimaler Datenschutztransparenz für die Nutzer entbehrlich sind.
Zur Neustruktur der Voraussetzungen der elektronischen Einwilligung siehe die Begründung zu Nummer 3c Ziel der Änderung ist es, das Verfahren der elektronischen Einwilligung zu vereinfachen und ihm damit zu einer breiteren Anwendung im elektronischen Geschäftsverkehr zu verhelfen. In die Neufassung der Vorkehrungen, die der Diensteanbieter für die elektronische Einwilligung zu treffen hat, werden die bisher in § 3 Abs.7 Nr.2 und 3 geregelten Erfordernisse nicht wieder aufgenommen. Dabei geht es darum, Diensteanbieter nicht zu überfordern und die elektronische Einwilligung für eine breite Anwendung attraktiver zu machen. Dazu gehört auch ein praxisnahes Verständnis der Vorschrift, insbesondere dahingehend, dass der Inhalt der Einwilligung auch durch ein E-Mail-Verfahren jederzeit abgerufen werden kann. Der mit dem derzeit geltenden § 3 Absatz 7 Nr.2 und 3 angestrebte Schutz für den Nutzer der elektronischen Einwilligung wird zum einen bereits durch die Voraussetzung der eindeutigen und bewussten Handlung des Nutzers in Nr.1 gewährleistet. Zum anderen wird klargestellt, dass die Erfüllung der Voraussetzungen einer elektronischen Einwilligung nicht an die Verwendung gesetzlicher elektronischer Signaturen anknüpft.
Die Hinweispflicht ist bisher in § 3 Abs.6 geregelt und wird nunmehr zur systematischen Klarstellung inhaltlich unverändert unter § 4 gefasst.
Es handelt sich hier um den bisherigen § 4 Abs.2, der mit folgenden Änderungen und Ergänzungen übernommen wird:
In Nummer 2 wird eine systematische Klarstellung vorgenommen. Die geltende Fassung enthält im zweiten Halbsatz ("soweit nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist") eine Vermengung der Grundsätze des Systemdatenschutzes mit einer Zweckbestimmung. Die Zweckbestimmung wird zur besseren Übersichtlichkeit in den Erlaubnistatbeständen geregelt (§ 6 Abs.4). § 4 Abs.4 wird auf die grundsätzlichen Systemvoraussetzungen beschränkt. Neu aufgenommen wird in Nummer 2 die Möglichkeit der Sperrung von Daten (§ 3 Nr.4 BDSG). Damit wird der Möglichkeit besonderer Aufbewahrungsfristen Rechnung getragen. So können beispielsweise Bestandsund Abrechnungsdaten im Rahmen der kaufmännischen Buchführung nach § 257 HGB für 10 Jahre aufzubewahren sein.
Die neue Nummer 4 beschränkt sich im Rahmen des § 4 auf das Trennungsgebot. Der bisherige zweite Halbsatz, der die Voraussetzungen der Zusammenführung getrennt verarbeiteter Nutzungsdaten regelt, wird in § 6 Abs.2 aufgenommen.
Die neuen Nummern 5 und 6 weiten den Systemdatenschutz auf die Erlaubnistatbestände in § 6 Abs.2 und 3 aus. Damit wird einer Anregung der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG gefolgt. Danach muss der Diensteanbieter nunmehr auch durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass Nutzungsprofile nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden und dass die Zusammenführung von getrennt zu verarbeitenden Daten nur für Abrechnungszwecke erfolgen kann.
Es handelt sich um den bisherigen § 4 Abs.3, der inhaltlich unverändert übernommen wird.
Es handelt sich um den bisherigen § 4 Abs.1, der inhaltlich unverändert übernommen wird.
Der bisherige § 7 wird aufgehoben. Die darin enthaltene Verpflichtung zur Auskunftserteilung wird in § 4 Abs. 7 aufgenommen.
Der bisherige § 7 erweitert das nach dem BDSG geltende Auskunftsrecht in ein Recht auf elektronische Einsichtnahme. Die Neufassung gestaltet diese Bestimmung in einer mit Blick auf die Entwicklung der Teledienste praktikableren Form. Dabei wird in Satz 1 die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Erteilung einer unentgeltlichen Auskunft geregelt. Die bisherige Verpflichtung zur jederzeitigen (d. h. zu jeder Tages- und Nachtzeit) Auskunftserteilung wird durch eine Verpflichtung zur unverzüglichen Auskunftserteilung ersetzt. Bei zunehmender Inanspruchnahme von Telediensten können Diensteanbieter durch Missbrauch eines Rechtes auf jederzeitige Auskunft in erhebliche technische und damit wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Dieser Gefahr wird durch die Änderung Rechnung getragen.
Die Möglichkeit der elektronischen Auskunftserteilung stellt eine Erleichterung dar, die sowohl dem Nutzer wie auch dem Diensteanbieter dient. Gegenüber dem geltenden § 7 Satz 2, der eine Verpflichtung des Diensteanbieters auf elektronische Auskunftserteilung vorsieht, enthält die neue Fassung eine Kann-Bestimmung und trägt damit den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Rechnung. Der bisherige § 7 Satz 3 wird in § 4 Abs. 6 nicht wieder aufgenommen. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 33 Abs. 2 Nr. 5 alter Fassung im neuen BDSG.
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§ 5 Satz 1 entspricht inhaltlich dem geltenden § 5 Abs.1. Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der gleichlautend auch in § 6 Abs.5 Satz 5 aufgenommen wird (siehe dortige Begründung). Hier besteht eine gleichwertige Interessenlage sowohl hinsichtlich der Nutzungsdaten als auch hinsichtlich der Bestandsdaten festzustellen, dass die Bestimmungen des TDDSG nicht den Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte entgegenstehen.
Der bisherige § 5 Abs.2 wird in der Neufassung aufgehoben. Der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit einer weitergehenden Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten im Falle der ausdrücklichen Einwilligung nach dem geltenden § 5 Abs.2 hat in der Praxis zu Rechtsunsicherheit über den grundsätzlichen Anwendungsbereich der Einwilligung nach § 3 Abs.2 geführt. So wird wegen des Fehlens einer § 5 Abs.2 entsprechenden Vorschrift für die Nutzungsdaten eine weitergehende Erhebung und Verarbeitung von Nutzungsdaten auch bei erfolgter Einwilligung teilweise nicht für zulässig gehalten. Diese Unklarheiten werden durch die Streichung von § 5 Abs.2 beseitigt. Wegen der Spezialität der gesetzlichen Erlaubnistatbestände im TDDSG bedeutet die Streichung nicht, dass hierzu auf allgemeine gesetzliche Erlaubnistatbestände, zum Beispiel § 28 BDSG, zurückgegriffen werden kann. Die weitergehende Verarbeitung und Nutzung ist nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs.2 zulässig.
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Die Neufassung des § 6 berücksichtigt die Änderungen in den vorhergehenden Vorschriften und folgt dem Ziel, die Erlaubnistatbestände für Nutzungsdaten konsequent zusammenzufassen und damit das Gesetz übersichtlicher und handhabbarer zu machen.
Die Neufassung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 6 Abs. 1. Die neu hinzugefügte beispielhafte Auflistung in Satz 2 a) bis c) dient ebenfalls der Klarheit des Gesetzes. Die bisher in Absatz 1 enthaltene gesetzliche Definition der Abrechnungsdaten wird beibehalten, jedoch in Absatz 4 aufgenommen (siehe dort).
Absatz 2 nimmt den bisher in § 4 Abs.2 Nr.4 zweiter Halbsatz enthaltenen Rechtsbefehl auf und stellt als Erlaubnistatbestand klar, dass Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste zusammengeführt werden dürfen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist. Außerhalb dieser Zweckbestimmung ist eine Zusammenführung - wie nach geltendem Recht - nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs.2 zulässig.
Absatz 3 enthält in Satz 1 die bisher unter den Pflichten in § 4 Abs. 4 geregelte gesetzliche Erlaubnis des Diensteanbieters, Nutzungsprofile unter Verwendung von Pseudonymen zu erstellen. Wegen des engen Zusammenhangs mit der Erlaubnis zum Zusammenführen von Daten ist die Regelung unmittelbar im Anschluss an Absatz 2 sachgerecht. Die Vorschrift enthält eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen:
Die geltende Formulierung mit dem Wort "nur" führte in der Praxis teilweise zu der Auslegung, dass die Erstellung von Nutzungsprofilen auch mit Einwilligung des Nutzers nicht möglich sein sollte. Es war jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers, im TDDSG Einwilligungsbefugnisse des Nutzers einzuschränken. Dies wäre auch nicht angemessen, da Nutzungsprofile durchaus im Interesse des Nutzers liegen können. Das uneingeschränkte Recht auf Einwilligung ergibt sich aus § 3 Abs.1 und 2. Mit Streichung des Wortes "nur" wird die aus dem bisherigen Wortlaut resultierende Unklarheit beseitigt.
Die Ergänzungen (Zweckbestimmung, Widerspruchsrecht und Unterrichtung hierüber) ergeben sich aus Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG.
Absatz 4 greift die bisher in Absatz 2 enthaltene Löschungsverpflichtung in Form eines Erlaubnistatbestands auf. Der Gesetzentwurf bestimmt in Absatz 4, dass der Diensteanbieter Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen darf, soweit sie für Zwecke der Abrechnung erforderlich sind. Die bisher in § 6 Abs.1 enthaltene Definition für Abrechnungsdaten wird nunmehr an dieser Stelle aufgenommen. Hierdurch soll das Gesetz in seiner Systematik klarer werden, da auch die folgenden Absätze sich mit Abrechnungsdaten befassen und der Begriff dort aufgenommen wird. Es wird zudem ein neuer Satz 2 eingefügt. Dieser dient der Klarstellung, dass das TDDSG nicht zur Löschung von Daten zwingt, die nach anderen Bestimmungen (zB nach Handels- oder Steuerrecht) aufzubewahren sind. Wie in § 35 Abs.3 Nr.1 BDSG tritt in diesem Fall an die Stelle der Löschung die Sperrung (§ 3 Abs.4 Nr.4 BDSG).
Absatz 5 regelt die Befugnisse des Diensteanbieters zur Übermittlung von Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte und enthält eine Zusammenfassung der bisherigen Absätze 3 und 4 in Form eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands.
Satz 1 regelt die Befugnis zur Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Diensteanbieter an andere Diensteanbieter oder Dritte für Zwecke der Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer. Die Bestimmung umfasst eine Regelung, die bisher in Absatz 3 enthalten ist. Die neue Fassung geht weiter, da sie die in der bisherigen Fassung enthaltene Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf Zugangsvermittler nunmehr auf alle Diensteanbieter oder Dritte erstreckt. Wenn eine Übermittlung für die genannten Zwecke erforderlich ist, besteht kein Anlass, die gesetzliche Erlaubnis zur Übermittlung auf Zugangsvermittler zu beschränken. Der bisherige Absatz 3 Satz 1, der die Übermittlung von Nutzungs- und Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte als generell unzulässig regelt, wird in der neuen Fassung aus systematischen Gründen nicht mehr aufgenommen. Zum einen wird diese Regelung bereits in den bisherigen Absätzen 3 und 4 durchbrochen, zumal dort bereits Abweichungen von der Generalklausel geregelt sind. Zum anderen regelt § 6 die gesetzlichen Erlaubnistatbestände, über die der Diensteanbieter mit Einwilligung des Nutzers hinausgehen kann. Durch den bisherigen Absatz 3 Satz 1 ist in der Praxis der unrichtige Eindruck entstanden, auch die Möglichkeit der Einwilligung werde hier beschränkt.
Die in Satz 2 enthaltene Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 4 Satz 1, der unverändert übernommen wird.
Diese Regelung übernimmt den bisherigen Absatz 4 Satz 2, stellt aber zugleich klar, dass die Verpflichtung des Dritten zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nur in Betracht kommt, wenn der Diensteanbieter selbst dem Fernmeldegeheimnis (§ 85 Telekommunikationsgesetz) unterliegt.
In Satz 4 wird die bisher in Absatz 3 Satz 3 Ziffer 1 enthaltene Regelung unverändert aufgenommen.
Der bisherige Absatz 3 Satz 2 enthält eine Unberührtheitsklausel hinsichtlich der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden. Damit soll klargestellt werden, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TDDSG nicht der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden entgegenstehen. Inzwischen bestimmt § 160 Abs.4 ZPO nF, dass eine Maßnahme unzulässig ist, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Im Hinblick darauf erscheint zumindest zweifelhaft, ob die bisherige Regelung noch ausreicht, um zu verhindern, dass die Bestimmungen des TDDSG der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte entgegenstehen. Die neue Formulierung in Satz 5 soll diese Unklarheit beseitigen und den alten Rechtszustand wieder herstellen.
Absatz 6 enthält unverändert die bisher in Absatz 5 enthaltene Regelung (unverändert).
Absatz 7 enthält die bisher in Absatz 2 Nr.2 zweiter Halbsatz enthaltene Regelung. Dabei erfolgt eine inhaltliche Anpassung an die Bestimmungen bezüglich der Einzelnachweise in der Telekommunikations-Datenschutz-Verordnung (TDSV) (6-Monatsfrist), da hier eine vergleichbare Interessenlage besteht (insbesondere bei Diensteanbietern, die zugleich eine Telekommunikationsanlage im Sinne der TDSV betreiben).
Absatz 8 enthält einen neuen Erlaubnistatbestand, der es Diensteanbietern ermöglichen soll, im Falle des Missbrauchs seiner Teledienste durch Nutzer deren Daten für Zwecke der Rechtsverfolgung zu verarbeiten, zu nutzen und an Dritte zu übermitteln. Die Regelung ist sachgerecht. Wie bei den Telekommunikationsanbietern dürfen die Datenschutzbestimmungen dem Diensteanbieter nicht die Möglichkeit nehmen, sich gegen schädigende Handlungen durch Nutzer zu wehren. Die Vorschrift ist eng gehalten. Insbesondere kann der Diensteanbieter nicht beliebig vorgehen. Er muss ihm vorliegende Anhaltspunkte, die die Annahme eines Missbrauchs durch einen Nutzer nahe legen, dokumentieren, damit diese gegebenenfalls von der Aufsichtsbehörde überprüft werden können. Während die Richtlinie 97/ 66/EG für Telekommunikationsanbieter eine ausdrückliche Regelung vorhält, ist dies bei der hier anzuwendenden allgemeinen Richtlinie 95/46/EG nicht der Fall. Diese Richtlinie lässt jedoch eine entsprechende Verarbeitung zu, sofern eine Abwägung der Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der betroffenen Person stattfindet. Die erforderliche Abwägung bringt der neue § 6 Abs. 8 zum Ausdruck.
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§ 7 wird aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 4 Abs.7 (so zu Nummer 4). Die Streichung von Satz 3 folgt aus der Aufhebung von § 33 Abs.2 Nr.5 BDSG - neu (su zu Nummer 7).
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Die Änderungen in § 8 folgen aus der Umsetzung der entsprechenden Vorgabe durch die EG-Datenschutzrichtlinie (anlassunabhängige Kontrolle) in § 38 BDSG. Durch die nunmehr übergreifende Regelung im BDSG kann § 8 Abs. 1 TDDSG aufgehoben werden.
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Absatz 1 erfasst Verstöße gegen die grundlegenden Pflichten der Diensteanbieter in § 4 Abs. 1 (Unterrichtungspflicht), Abs. 2 (Vorkehrungen für die elektronische Einwilligung) und Abs. 4 (technische und organisatorische Vorkehrungen für das Angebot von Telediensten). Darüber hinaus enthält § 6 Abs. 3 Satz 3 das Verbot eines Zusammenführens von Nutzungsprofilen nach § 6 Abs. 3 mit Daten über den Träger des Pseudonyms, das ebenfalls bußgeldbewehrt wird.
Der Bußgeldrahmen orientiert sich grundsätzlich an dem des BDSG, der für den Bereich der Teledienste verdoppelt wird. Mit dem höheren Bußgeldrahmen soll der erhöhten Gefährdung von personenbezogenen Daten der Verbraucher in offenen Netzen Rechnung getragen werden. Zudem ist die teilweise sehr hohe Wirtschaftskraft der Telediensteanbieter zu berücksichtigen.
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Artikel 4 enthält notwendige weitere Änderungen des Teledienstegesetzes (§ 12 - Bußgeldrahmen) und des Teledienstedatenschutzgesetzes (§ 9 - Bußgeldrahmen) im Hinblick auf die bevorstehende Umstellung von Deutsche Mark auf Euro am 1.Januar 2002.
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Artikel 5 regelt in den Sätzen 1 und 2 ein im Hinblick auf die Umstellung auf Euro erforderliches gestuftes Inkrafttreten.
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