Motive zu § 541b – Änderung BGB  
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu § 541b Abs.2 Satz 1 (Nr.6)

    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die vorherige Anzeige einer anstehenden Maßnahme zur Verbesserung des Wohnraumes durch den Vermieter an den Mieter. Im Vordergrund steht die Information des Mieters über den Umfang der Maßnahmen und die hierdurch zu erwartende Mieterhöhung. Zwar wird an die Erklärung ein Kündigungsrecht des Mieters geknüpft; die Rechtslage ist dabei jedoch vergleichbar den Rechtsfolgen des § 9 MHG, die eine Erklärung des Vermieters nach §§ 2 bis 7 MHG auslöst, welche nach § 8 MHG seit jeher ohne eigenhändige Unterschrift Wirkung erlangen kann. Gerade in Fällen großer Mietwohnanlagen besteht auch in den Fällen des § 541b ein Bedürfnis für eine entsprechende Formerleichterung, die beispielsweise eine automatische Erstellung der entsprechenden Mitteilungen ohne eigenhändige Unterschrift zulässt. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Nummer 3, § 126b verwiesen.

§§§

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