Motive zu § 416 – Änderung BGB  
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu § 416 Abs.2 Satz 2 (Nr.6)

    Die Vorschrift knüpft bei der Übernahme einer Hypothekenschuld durch den Erwerber eines Grundstücks die durch den Gläubiger zu erteilende Genehmigung an eine schriftliche Mitteilung des Veräußerers. Es besteht kein Bedürfnis, an der Schriftform festzuhalten. Die Vorschrift betrifft das Verhältnis zwischen dem Veräußerer des Grundstücks und dem Gläubiger der zu übernehmenden Schuld. In diesem Verhältnis steht die Information des Gläubigers (einschließlich der in § 416 Abs.2 Satz 2 angesprochenen Genehmigungsfiktion) im Vordergrund, die mit der Textform gewährleistet ist; weder muss der erklärende Veräußerer besonders gewarnt werden, noch hat die Mitteilung eine besondere Beweisfunktion. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Nummer 3, § 126b verwiesen.

§§§

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