Motive zu § 410 – Änderung BGB
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu § 410 Abs.2 (Nr.6)

    § 410 Abs.2 sieht vor, dass auf die Aushändigung der Abtretungsurkunde an den Schuldner verzichtet werden kann, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Mit der Öffnung für die Textform soll einem praktischen Bedürfnis nach Erleichterung der Formvorschrift nachgekommen werden, um zB bei Abtretungen einer Gesamtheit von Forderungen, wie im Factoring vielfach üblich, die Verwendung standardisierter Abtretungsanzeigen ohne eigenhändige Unterschrift ermöglichen zu können. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Nummer 3, § 126b verwiesen.

§§§

  zu § 410 BGB [ ]  

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