Motive zu § 552a – Änderung BGB  
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu § 552a (Nr.6)

    Die Vorschrift berechtigt den Mieter zur Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter, wenn er dies dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der Mietzahlung angezeigt hat. Der Zweck der Anzeige liegt in der Absichtsbekundung des Mieters, die den Vermieter über die beabsichtigte Vorgehensweise des Mieters in Kenntnis setzen und ihn veranlassen soll, sein eigenes Verhalten, die Nichterfüllung seiner Schadensersatzpflicht in Anbetracht der Konsequenzen für ihn noch einmal zu überdenken. Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist nicht erforderlich, um diesen Zweck zu erfüllen. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Nummer 3, § 126b verwiesen.

§§§

  zu § 552a BGB [ ]  

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