SaarBauVG | ||
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BS-Saar Nr.?
Gesetz Nr.1450
über die Vergabe von Bauaufträgen im Saarland
vom
23.08.2000 (Amtsbl_00,1934)
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von
H-G Schmolke
§§§
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
1Dieses Gesetz gilt für öffentliche Bauaufträge des Saarlandes im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
2Es gilt ferner für öffentliche Bauaufträge
§§§
(1) 1Öffentliche Bauaufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.
2Andere oder weiter gehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit dies durch Bundesgesetz oder in diesem Gesetz vorgegeben ist.
(2) Für öffentliche Bauaufträge nach § 1 Satz 2 Nr.2 gilt Absatz 1 nur insoweit, als es sich um Aufträge handelt, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind (Schwellenwerte).
§§§
(1) Aufträge und Bauleistungen nach § 1 Satz 1 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils im Saarland für Tarifvertragsparteien geltenden Lohntarifen zu entlohnen und dies auch bei ihren Nachunternehmern sicherzustellen.
(2) Die Auftraggeber für öffentliche Bauaufträge nach § 1 Satz 2 werden ermächtigt, Aufträge über Bauleistungen für Hochbauten und Tiefbauten nur an Unternehmen zu vergeben, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils im Saarland für Tarifvertragsparteien geltenden Lohntarifen zu entlohnen und dies auch bei ihren Nachunternehmern sicherzustellen.
§§§
(1) Hat die Landesregierung ein Muster zur Verpflichtung nach § 3 öffentlich bekannt gemacht, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Unternehmer die Übernahme der Verpflichtung nach diesem Muster erklärt.
(2) 1Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach § 3 auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
2Das Unternehmen ist ferner verpflichtet, dem Auftraggeber zur Prüfung, ob die Verpflichtung nach § 3 eingehalten wird, im erforderlichen Umfang Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren.
(3) Unternehmen, die den nach § 3 übernommenen Verpflichtungen oder ihren Pflichten nach Absatz 2 nicht nachkommen, kann der Auftraggeber bis zu 3 Jahren von weiteren Aufträgen ausschließen.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 1.September 2000 in Kraft.
§§§
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